1 BFA-FG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-FG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Indien, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Erklärung vom 25.01.2016 stimmten die norwegischen Behörden
1 lit. b Dublin III-VO der Übernahme seiner Person zu.Mit Erklärung vom 25.01.2016 stimmten die norwegischen Behörden
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016
G 2005 zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
G 2005 nach Norwegen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Norwegen ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht und erwuchs der Bescheid am 08.02.2016 in Rechtskraft. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer in die Anonymität ab. Am 17.02.2017 wurde er in Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, am 24.02.2016 stellte er einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung bestand eine aufrechte Ausweisung, die Kriterien des § 12a Abs. 1 AsylG waren erfüllt.Zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung bestand eine aufrechte Ausweisung, die Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG waren erfüllt. Am 07.03.2017 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich nach Norwegen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2017
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Norwegen zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 mittels Hinterlegung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG seiner Rechtsvertretung am 19.03.2017 durch Ausfolgung an einen Bevollmächtigten für Rsa-Briefe zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 mittels Hinterlegung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG seiner Rechtsvertretung am 19.03.2017 durch Ausfolgung an einen Bevollmächtigten für Rsa-Briefe zugestellt. Am 10.04.2017 wurde eine im Namen des Beschwerdeführers abgefasste Beschwerde eingebracht. Am 20.04.2017 erfolgte ein Verspätungsvorhalt und wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit gegeben, binnen sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Am 27.04.2017 erfolgte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per Telefax. Darin wird angeführt, der VfGH habe sich in mehreren Entscheidungen für eine vierwöchige Rechtsmittelfrist auch im Asylverfahren ausgesprochen. Es stimme zwar, dass das BFA etwa seit Juni 2016 wieder Rechtsmittelfristen von nur zwei Wochen einräume. Im Sinne der österreichischen Rechtsordnung wäre dies aber stets dahingehend zu korrigieren, dass die Beschwerdefrist auf vier Wochen zu laufen habe. Es werde daher auch im gegenständlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers und des Vertreters die Meinung vertreten, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.03.2017 durch amtliche Hinterlegung seiner Rechtsvertretung am 19.03.2017 wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei, nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall
1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen. 3.2.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.2.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 seiner Rechtsvertretung am 19.03.2017 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Zustellung an seine Rechtsvertretung am 19.03.2017 aus, so hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 19.03.2017 (Sonntag) begonnen und mit Ablauf des 03.04.2017 (Montag) geendet.Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Zustellung an seine Rechtsvertretung am 19.03.2017 aus, so hat nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 19.03.2017 (Sonntag) begonnen und mit Ablauf des 03.04.2017 (Montag) geendet. Da die gegenständliche Beschwerde am 10.04.2017 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde am 10.04.2017 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.04.2017 ist nicht geeignet, an der vorliegenden Verspätung etwas zu ändern. 3.4. Soweit in der Beschwerde die Feststellung beantragt wird, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, so könnte dies als Anregung gedeutet werden, Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit der im Gesetz normierten Rechtsmittelfrist an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen. Dieser Anregung wird aus folgenden Gründen nicht nachgekommen: Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 574/2015, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., mit dem bereits § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, wegen Widerspruchs zu Art. 136 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auch die zuvor (
Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren
2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist
GVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen [...]""Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun Paragraph 16, Absatz eins, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen [...]" Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Zuständigkeitsentscheidungen nach der Dublin-Verordnung, zumal der rasche Vollzug der diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschriften auch erklärtes Ziel der Dublin-Verordnung selbst ist, was in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen wie auch konkret in zahlreichen Normen (zB durch kurze Fristen, die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, uä.) zum Ausdruck kommt. Zudem sieht § 17 Abs. 2 BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
GVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor.Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Zuständigkeitsentscheidungen nach der Dublin-Verordnung, zumal der rasche Vollzug der diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschriften auch erklärtes Ziel der Dublin-Verordnung selbst ist, was in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen wie auch konkret in zahlreichen Normen (zB durch kurze Fristen, die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, uä.) zum Ausdruck kommt. Zudem sieht Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten vergleiche Paragraph 34, VwGVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor. Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von nunmehr zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre. Da das Bundesverwaltungsgericht daher gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, wird die (hier so zu verstehende) Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen, nicht aufgegriffen.Da das Bundesverwaltungsgericht daher gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, wird die (hier so zu verstehende) Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen, nicht aufgegriffen. 3.5.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.3.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2153293.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.