GVG) idgF ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. VSNR XXXX AMS 326-St. Pölten sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF)
Vm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 08.02.2017 bis 04.04.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Es sei keine Nachsicht zu erteilen.Mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. VSNR römisch 40 AMS 326-St. Pölten sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF)
Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF für die Zeit von 08.02.2017 bis 04.04.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Es sei keine Nachsicht zu erteilen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Mit Bescheid vom 12.04.2017 Zl. RAG/A05661/2017, schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Beschwerde gem. §§ 13 Abs 2 VwGVG aus.Mit Bescheid vom 12.04.2017 Zl. RAG/A05661/2017, schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Beschwerde gem. Paragraphen 13, Absatz 2, VwGVG aus. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF beziehe seit 01.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (unterbrochen durch Krankengeldbezüge). Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 22.05.2014 seien über den BF Ausschlussfristen
VG für die Zeit von 14.04.2014 bis 23.04.2014 und von 24.04.2014 bis 25.05.2014 verhängt worden. Dem BF seien fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen und Weiterbildungsmöglichkeiten zugewiesen worden. Er habe vom AMS 41 Stellenangebote angeboten erhalten. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der nun vorliegenden neuerlichen Ausschlussfrist (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werden würde), weiters in Verbindung mit den erfolglosen Vermittlungsversuchen und Wiedereingliederungsmaßnahmen und mit den bereits verhängten Ausschlussfristen würde eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zulassen. Auch aus spezialpräventiven Erwägungen sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Zur Begründung führte das AMS aus, der BF beziehe seit 01.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (unterbrochen durch Krankengeldbezüge). Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 22.05.2014 seien über den BF Ausschlussfristen
Paragraph 10, AlVG für die Zeit von 14.04.2014 bis 23.04.2014 und von 24.04.2014 bis 25.05.2014 verhängt worden. Dem BF seien fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen und Weiterbildungsmöglichkeiten zugewiesen worden. Er habe vom AMS 41 Stellenangebote angeboten erhalten. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der nun vorliegenden neuerlichen Ausschlussfrist (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werden würde), weiters in Verbindung mit den erfolglosen Vermittlungsversuchen und Wiedereingliederungsmaßnahmen und mit den bereits verhängten Ausschlussfristen würde eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zulassen. Auch aus spezialpräventiven Erwägungen sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine als Berufung bezeichnete zulässige Beschwerde, machte zunächst Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen gar keine Ausschlussfrist über ihn hätte verhängt werden dürfen und bestritt, dass ihm in der Vergangenheit bereits fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen und 41 Stellenangebote zugewiesen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A):
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien (gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers) vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001). (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG)vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu Paragraph 13, VwGVG) Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und - in diesem ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte zu führenden Verfahren – als zulässig zu beurteilen. Prüfung relevanter Interessen: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen
dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtstaatlichen Prinzip geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig. In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu Paragraph 64,, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). In seinem Erkenntnis vom 2.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten - ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides - besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW,
GVG kann die belangte Behörde bis zum Ablauf der dort vorgesehenen Frist eine Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache erlassen. Will sie davon absehen, wäre dies dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage des die Hauptsache betreffenden Aktes mitzuteilen.
Paragraph 14, VwGVG kann die belangte Behörde bis zum Ablauf der dort vorgesehenen Frist eine Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache erlassen. Will sie davon absehen, wäre dies dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage des die Hauptsache betreffenden Aktes mitzuteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Konkretisierungspflicht einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.1.1. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Konkretisierungspflicht einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt römisch zwei.1.1. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2154314.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.