Obsah (12)
Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW173 2131823-1 SpruchW173 2131823-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antrag von XXXX (in der Folge BF) vom 17.2.2010 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.5.2010 samt ergänzender Stellungnahme auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% basierend auf den Richtsätzen der Richtsatzverordnung mit Bescheid vom 6.7.2010 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid vom 6.7.2010 erhob der BF Berufung unter Anschluss von medizinischen Unterlagen. Nach Einholung weiterer medizinischer Gutachten, die dem Parteiengehör unterzogen wurden, wurde mit Bescheid vom 26.1.2011 die Berufung des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 6.7.2010 bestätigt, da der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrage.
- Der Antrag von römisch 40 (in der Folge BF) vom 17.2.2010 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.5.2010 samt ergänzender Stellungnahme auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% basierend auf den Richtsätzen der Richtsatzverordnung mit Bescheid vom 6.7.2010 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid vom 6.7.2010 erhob der BF Berufung unter Anschluss von medizinischen Unterlagen. Nach Einholung weiterer medizinischer Gutachten, die dem Parteiengehör unterzogen wurden, wurde mit Bescheid vom 26.1.2011 die Berufung des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 6.7.2010 bestätigt, da der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrage.
- Am 12.4.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Er beziehe einen Pensionsvorschuss. Der BF legte medizinischen Unteralgen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 30.5.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit
- Am 12.4.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Er beziehe einen Pensionsvorschuss. Der BF legte medizinischen Unteralgen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 30.5.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v. H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: " .. .. Anamnese: Siehe auch Vorgutachten: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Polyneuropathie mit S1-Syndrom, Diabetes Mellitus, Abnützungserscheinungen beider Schulter- und Kniegelenke, Anpassungsstörung. Derzeitige Beschwerden: Laut Angabe der Tochter: ‘Hat mit den Gelenken Probleme, ist Diabetiker, hat einen Beckenschiefstand und Bluthochdruck. Hat oft ein Taubheitsgefühl in den Beinen, dadurch auch Gleichgewichtsstörungen, spürt jeden Kieselstein durch die Schuhe durch.‘ Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Lyrika, Jardiance, Gabapentin, Trittico, Noax, Novalgin, Ramipril, Nebivolol, Prednisolon, TASS, Velmetia, Atrovastatin, Dolgit, Omeprazol, Amelior, Nomexor. Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, Maurer, befristete Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachte Befund: Dr. GXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vom 27.1.2016: Chronifiziertes vertebrogenes Schmerzsyndrom mit massiver Bewegungseinschränkung, Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen, Diabetes Mellitus, somatoforme Schmerzstörung, reaktive Depressio Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: adipös Größe: 190cm, Gewicht: 120kg, Blutdruck: wegen zu kleiner Manschette nicht meßbar Klinischer Status-Fachstatus: 53 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei, Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch rein, normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspone, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp., Nierenlager: frei, Pulse: Allseits tastbar, Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang nicht prüfbar, Einbeinstand bds mit Abstützen durchführbar, beide Beine werden nicht von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht prüfbar, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken frei beweglich, beide Kniegelenke frei beweglich bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenstand im Stehen: 10cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität-Gangbild: normales etwas verlangsamtes Gangbild Status Psychicus: orientiert, spricht kein Deutsch, Erhebung des klinischen Status wegen massiver Schmerzangabe und mangelnder Compliance kaum möglich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.01.02 30 2 Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten bei Diabetes Mellitus. Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne motorische Defizite. 04.06.01 20 3 Diabetes Mellitus. Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. 09.02.
- 20 4 Depressio, somatoforme Schmerzstörung. Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sozial integriert. 03.06.
- 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: .. Stellungnahem zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der neuen EVO. Wegfall des Leidens unter der Position 4 des Vorgutachtens, da freie Beweglichkeit der Gelenke, Anpassung des Leidens unter der Position 5 des Vorgutachtens, aufgrund der Befundverschlechterung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Insgesamt jedoch keine Änderung des Gesamt-GdB im Vergleich zum Vorgutachten. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand "
- Mit Bescheid vom 10.6.2016 wurde der Antrag des BF vom 12.4.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.
- Mit E-Mail-Mitteilung vom 26.7.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.6.
- Bereits von einigen Jahren sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt worden. Seither habe sich aber sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei in regelmäßiger Behandlung beim Hausarzt, Neurologen, Orthopäden und Internisten. Zudem müsse er zahlreiche Medikamente gegen die Schmerzen, den Bluthochdruck und die Diabeteserkrankung einnehmen. Die Gelenksschmerzen würden ihn an manchen Tagen derart beeinträchtigen, dass er kaum das Bett verlassen oder einen Kaffeebecher halten könne. Die Gelenke seien angeschwollen. Er leide an einem Taubheitsgefühl. Arzttermine nehme er in Begleitung seiner Tochter wahr, die nicht nur dolmetsche, sondern ihn auch auf Grund der Gleichgewichtsstörungen und Taubheitsgefühl stütze. Auch beim Duschen sei er bereits gestützt, wobei er sich am Kopf- und an der Schulter verletzt habe. Er sei auch schon beim Überqueren der Straße gestürzt. Ihn würden starke Schmerzen quälen, sodass er ständig seine Positionen wechseln müsse. Dies führe auch zu Schlafstörungen. Medikamente würden nur manchmal helfen. Schwindelbedingt könne er nicht längere Zeit außerhalb des Hauses verbringen. Er fühle sich auch ausgetrocknet und müsse ständig trinken. Es würden unterschiedliche Medikamente an ihm ausprobiert, die Nebenwirkungen nach sich ziehen würden. Selbst Infiltrationen hätten keine Wirkungen gezeigt. Lediglich ein TENS-Gerät würde für gewisse Zeit Erleichterung bringen. Abseits des stressigen und lauten Stadtgeschehens könne er sich erholen. Sein Grad der Behinderung sei zu niedrig eingestuft worden. Auf Grund seiner Beeinträchtigungen sei die Teilnahme am Leben erschwert. Er könne nicht mehr arbeiten. Es handle sich nicht um einen vorübergehenden Zustand, wie ihm auch von Ärzten bestätigt worden sei. Die PVA habe ihm eine Invaliditätspension zugesprochen. Er habe auch einen Antrag auf Pflegehilfe gestellt.
- Am 27.7.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: " .. Betreff: Beschwerde Bundesbehindertengesetz (BBG), Grad der Behinderung (§ 41 Abs. 1BBG); Einschätzungsverordnung (EVO)Betreff: Beschwerde Bundesbehindertengesetz (BBG), Grad der Behinderung (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,); Einschätzungsverordnung (EVO) Vorgutachten: Nervenfachärztliches und Allgemeinmedizinisches VGA 04 05 2010 Abl. 32-37: Gesamt GdB 30% Neurologisches und chirurgisches VGA (an die Berufungskommission) 28 09 2010 Abl. 45/28- 45/20: Gesamt GdB 30% Allgemeinmedizinisches VGA 25 05 2016 Abl. 67-
- idem 74-79: Gesamt GdB 30% Anamnese: 1989 Entfernung gutartiger Tumor an der Stirn. Seit ca. 2010 Beschwerden mit der Wirbelsäule und Gelenkschmerzen. Seit 2004 ist ein Diabetes mellitus bekannt, seit 2015 insulinpflichtig. Seit 2004 Bluthochdruck bekannt. Seit 2007 bei Nerven-FA in Behandlung wegen Schmerzen. Bekannter Beckenschiefstand Nikotin und Alkohol: keiner Jetzige Beschwerden: Die Fußsohlen sind sehr empfindlich, er spüre jeden Stein und spüre alles. Er habe auch kein Gefühl in den Füßen und verliere da manchmal die Schlapfen. Er habe auch Schmerzen in allen Gelenken und der Wirbelsäule, könne nicht auf Zehenspitzen oder Fersen stehen. Er habe eine Kraftlosigkeit in den Händen re> li. Er könne sich nicht duschen weil er nicht auf den Rücken komme auch das Häferl sei ihm schon aus den Hand gefallen. Ab und zu sei ihm schwindlig, wie benebelt. Wenn er außer Haus sei habe er plötzlich die Orientierung verloren. Medikamente: Ramipril 10 0-0-1/2, Nebivolol 5mg 1/2-0-0, T ASS 100 1x1, Velmetia, Atorvastatin, Dolgit 800 oder Seractil f 400 3x1 abwechselnd, Omeprazol, Amelior, Normexor, Jardiance, Lyrica 150 3x1, Mg, Pronerv Insulin ca. 2x/ Tag, BZ Messung 2x/ Tag (spritzt selbst) NervenFA alle 3-4 Monate Sozialanamnese: in Kroatien geboren,8 a Schulbesuch, dann Maurer-Zimmererausbildung. Seit 1998 in A, als Maurer und Zimmermann gearbeitet, dazwischen auch Lagerarbeiter. Zuletzt 2008 gearbeitet. Dann AMS. Die Pension wurde 3x abgelehnt, seit 2015 befristete krankheitsbedingte Pension. Verheiratet, 3 Kinder- der Jüngste
(15)lebt noch zu Hause. Tagesablauf: Wenn er keine Schmerzen habe und er den Stift halte können, dann mache er Kreuzworträtsel, gehe manchmal spazieren, brauche aber einen Platz um rasten zu können weil er Schmerzen habe. Befunde: (es werden alle Befunde eingesehen, nur teilweise zitiert): MRT LWS 10 06 2009 Abl. 13: Prolaps L5/ S1, der bis an NW S1 heranreicht ohne sie höhergradig nach dorsal zu verdrängen Befund Neurologin Dr. GXXXXXXXX 15 07 2009 Abl.
- 17: sensible Ausfallssymptomatik S1 links nach Verhebetrauma vor einem Jahr, massives vertebrogenes Schmerzsyndrom mit Betonung im lumbalen Bereich nach neuerlichem Verhebetrauma vor einem Monat, derzeit keine fassbaren radikulären Ausfälle, Hw. auf incip. PNP Syndrom Befund Neurologin Dr. GXXXX 15 01 2010 Abl.
- idem 28, 27: sensible Ausfallssymptomatik S1 links nach Verhebetrauma 2008, massives vertebrogenes therapieresistentes Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 6/09, PNP Syndrom mit neuropathischen Schmerzen bei Diab. mell., V.a. Somatisierungsstörung, Begleitdepressionsensible Ausfallssymptomatik S1 links nach Verhebetrauma 2008, massives vertebrogenes therapieresistentes Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 6/09, PNP Syndrom mit neuropathischen Schmerzen bei Diab. mell., römisch fünf.a. Somatisierungsstörung, Begleitdepression Arztbrief HNO Abteilung XXXX 29 01- 04 02 2011 Abl. 56, 55:Arztbrief HNO Abteilung römisch 40 29 01- 04 02 2011 Abl. 56, 55: Neuropathia vestibularis vorläufiger Entlassungsbrief SKA RZ XXXX 07 10- 28 10
- Abl. 57:vorläufiger Entlassungsbrief SKA RZ römisch 40 07 10- 28 10
- Abl. 57: Diabetes mellitus ausgeprägte PNP reaktive Depressio.... Befund Neurologin Dr. GXXXX 27 01 2016 Abl.
- 65: chronifiziertes vertebrogenes Schmerzsyndrom mit massiver Bewegungseinschränkung, Polyneuropathie Syndrom mit neuropathischen Schmerzen bei Diab. mell., somatoforme Schmerzstörung, reaktive Depressio Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt. diese werden nachfolgend aufgelistet und in Kopie dem Akt beigelegt: Befund Neurologin Dr. GXXXX 15 11 2016, internistischer Befund Dr. ZXXXX 28 11 2016 Status: Größe: 190 Gewicht: 120 Rechtshänder Stuhl/ Miktion: unauffällig Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, klagsam, vermehrt im Negativen affizierbar, stabil, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, auf Konvergenz reagierend keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: wechselnd dargeboten, schmerzbedingt, kein eindeutiges Kraftdefizit, Trophik: unauffällig, Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: links möglich, rechts wegen Schmerzen eingeschränkt Seitabduktion links knapp bis zur Senkrechten, rechts knapp bis zur Horizontalen Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich, Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AW: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, FNV: zielsicher bds. Sensibilität: radialseitig Hand und UA rechts reduziert angegeben UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: blauschwarz verfärbter Nagel links Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft (nach Bahnung) ASR: nicht auslösbar, Pyramidenbahnzeichen: negativ, Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie-Hocke-Versuch: langsam und schmerzbedingt eingeschränkt und abgebrochen. Sensibilität: sockenförmige Hyp/Dysästhesie bds. angegeben Stand und Gang: langsam aber unauffällig, Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: langsam aber sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz, Zehen- und Fersenstand: wird nur ansatzweise versucht, Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamteindruck- Gangbild: Kommt frei gehend, langsam, leicht hinkend in Begleitung der Tochter zur Untersuchung, kommt mit ÖVM zur Untersuchung. Die Tochter übersetzt teilweise, obwohl BF alles versteht und auch antworten kann. Führerschein: ja, fahre nicht wegen Schmerzen BF wirkt leidend, klagsam, Verdeutlichungstendenz anzunehmen Beurteilung und Stellungnahme: ad 1.1 ad 1.2 BF schildert eine Vielzahl von Beschwerden, die in diesem Ausmaß aus organischer Ursache, auch an Hand der Befundlage nicht nachvollziehbar sind und neben der Depression und der somatoformen Schmerzstörung ist auch von einer Verdeutlichungstendenz und dissoziativen/ funktionellen Komponente auszugehen, wobei auch regressive Mechanismen bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur anzunehmen sind. Die mannigfaltigen Beschwerden und Schmerzen sind durch die organischen Befunde nicht ausreichend zu erklären. Die Einschätzung nach EVO erfolgt im Rahmen der Bewertung der funktionellen Einschränkungen die sich in der klinischen Untersuchung ergeben, unterstützt von den beigebrachten Befunden, die den Verlauf dokumentieren und zur Objektivierung beitragen. In der gegenständlichen Untersuchung finden sich keine Lähmungen. Nachvollziehbar ist eine Nervenschädigung (Polyneuropathie) mit abgeschwächten/fehlenden Reflexen und sockenförmigen Hypästhesie, die auch einen Teil der Schmerzen erklärt. Es ergibt sich keine andere Einschätzung der Position 2 des VGA 25 05 2016 Abl.
- Auch das Leiden 4 ergibt keine andere Einschätzung, da keine kognitiven Beeinträchtigungen vorliegen aber bereits dauerhafte affektive und somatische Störungen vorliegen. Leiden 1 und 3 werden übernommen. Die Auswirkungen der Leiden 2-4 erhöhen das Leiden 1 nicht, da überschneidende Auswirkungen vorliegen, die bereits teilweise in Leiden 1 miterfasst sind. Es ergibt sich keine Änderung zum VGA Abl.
- ad 1.3.----- ad 1.3.1 Keine Nachuntersuchung erforderlich ad 1.3.2 Der Gesamt GdB ist nach den vorliegenden VGA ab 2009 (Abl. 36) anzunehmen. ..................................."
- Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 15.12.2016 von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 15.12.2016 von Dr. römisch 40 KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.2.2010 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wurde basierend auf den Werten der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt. Mit Bescheid vom 6.7.2010 wurde der Antrag des BF vom 17.2.2010 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% abgewiesen. Nach Erhebung einer Berufung des BF gegen diesen abweisenden Bescheid wurden neuerlich medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, in denen der Gesamtgrad der Behinderung des BF von 30% bestätigt wurde. Nach Einräumung eines Parteiengehörs wurde die Berufung des BF mit Bescheid vom 26.1.2011 abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 6.7.2010 bestätigt. 1.2.Auf Grund des Antrages des BF vom 12.4.2016 zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 30.5.2016 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:1.2.Auf Grund des Antrages des BF vom 12.4.2016 zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 30.5.2016 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02 – 30% GdB),
- Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten bei Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 04.06.01 – 20% GdB),
- Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.01 – 20% GdB) und
- Depressio, somatoforme Schmerzstörung (Pos.Nr. 03.06.
- – 20% GdB). Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 auf Leiden 1 wurde ausgeschlossen, sodass Leiden 1 nicht weitere durch die übrigen Leiden erhöht wurde. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. 1.
- Mit Bescheid vom 10.6.2016 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 30.5.2016 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 30 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. 1.
- Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.12.2016 eingeholt, in dem die Einschätzungen und der Gesamtgrad der Behinderung des BF von 30% bestätigt wurde.1.
- Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.12.2016 eingeholt, in dem die Einschätzungen und der Gesamtgrad der Behinderung des BF von 30% bestätigt wurde. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF 30 v.H. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
- Beweiswürdigung Es wird auf die oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 30.5.2016 (Dr. XXXX FXXXX) und vom 15.12.2016 (Dr. XXXX KXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterinnen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf die oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 30.5.2016 (Dr. römisch 40 FXXXX) und vom 15.12.2016 (Dr. römisch 40 KXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterinnen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Diese Einschätzungen finden auch Deckung in dem von der Gutachterin erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF. Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 15.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, schlüssig aus, dass eine Polyneuropathie mit abgeschwächten fehlenden Reflexen vorliegt und sockenförmigen Hypästhesie einen Teil der Schmerzen erklärt. Die Depression mit somatoformer Schmerzstörung zeigte keine kognitiven Beeinträchtigungen aber bereits dauerhafte affektive und somatische Störungen, sodass die Einschätzung mit der Position 03.06.01 und einem GdB mit 20% bestätigt wurde. Auch die Einschätzungen der Leiden 1 (degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule) und Leiden 3 (Diabetes Mellitus) wurden von der Gutachterin bestätigt. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch die Leiden 2-4 wurde wegen überschneidender Auswirkungen ausgeschlossen.Diese Einschätzungen finden auch Deckung in dem von der Gutachterin erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF. Dr. römisch 40 KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, führte in ihrem Gutachten vom 15.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, schlüssig aus, dass eine Polyneuropathie mit abgeschwächten fehlenden Reflexen vorliegt und sockenförmigen Hypästhesie einen Teil der Schmerzen erklärt. Die Depression mit somatoformer Schmerzstörung zeigte keine kognitiven Beeinträchtigungen aber bereits dauerhafte affektive und somatische Störungen, sodass die Einschätzung mit der Position 03.06.01 und einem GdB mit 20% bestätigt wurde. Auch die Einschätzungen der Leiden 1 (degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule) und Leiden 3 (Diabetes Mellitus) wurden von der Gutachterin bestätigt. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch die Leiden 2-4 wurde wegen überschneidender Auswirkungen ausgeschlossen. Das Argument des BF, schon vor Jahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% gehabt zu haben und unter einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu leiden, vermag nicht zu überzeugen. Der BF lässt offensichtlich außer Acht, dass zum damaligen Zeitpunkt
(2010)der Maßstab für die Einstufung der Leiden nicht die derzeit geltende Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr.261/2010 idgF, sondern die Richtsatzverordnung, BGBL Nr 150/1995, die Richtsätze für die heranzuziehenden Positionen vorsieht, war. Die zuletzt genannte Verordnung war Grundlage im medizinischen Sachverständigengutachten, auf das sich der Bescheid vom 6.7.2010 stützte, der mit dem Berufungsbescheid vom 26.1.2011 bestätigt wurde. Darüber hinaus ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 15.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.Das Argument des BF, schon vor Jahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% gehabt zu haben und unter einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu leiden, vermag nicht zu überzeugen. Der BF lässt offensichtlich außer Acht, dass zum damaligen Zeitpunkt
(2010)der Maßstab für die Einstufung der Leiden nicht die derzeit geltende Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010, idgF, sondern die Richtsatzverordnung, BGBL Nr 150 aus 1995,, die Richtsätze für die heranzuziehenden Positionen vorsieht, war. Die zuletzt genannte Verordnung war Grundlage im medizinischen Sachverständigengutachten, auf das sich der Bescheid vom 6.7.2010 stützte, der mit dem Berufungsbescheid vom 26.1.2011 bestätigt wurde. Darüber hinaus ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 15.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX KXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.12.2016, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 KXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.12.2016, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2131823.1.00