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{'item': 'W173 2137670-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW173 2137670-1 SpruchW173 2137670-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Auf Grund des Antrages von XXXX (in der Folge BF) vom 16.6.2000 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG wurde mit Bescheid vom 8.1.2001 auf Grund des Grades der Behinderung von 60% festgestellt, dass der BF ab 16.6.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG angehöre. Der Antrag des BF vom 28.5.2001 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom 3.9.2001 abgewiesen. Am 26.2.2003 wurde auf Grund des Antrages des BF der Grad der Behinderung

BEinstG ab 7.10.2002 mit 80% festgesetzt.1. Auf Grund des Antrages von römisch 40 (in der Folge BF) vom 16.6.2000 auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG wurde mit Bescheid vom 8.1.2001 auf Grund des Grades der Behinderung von 60% festgestellt, dass der BF ab 16.6.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG angehöre. Der Antrag des BF vom 28.5.2001 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom 3.9.2001 abgewiesen. Am 26.2.2003 wurde auf Grund des Antrages des BF der Grad der Behinderung

BEinstG ab 7.10.2002 mit 80% festgesetzt.

  1. Am 12.3.2003 begehrte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge wurde dem BF am 2.4.2003 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. Auf Grund der Pensionierung des BF wurde mit Bescheid vom 11.9.2008 dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG mit Ablauf des der Bescheidzustellung folgenden Monats aberkannt. Am 8.1.2016 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Als seine Gesundheitsschädigungen zählte der BF den Herzinfarkt, die koronare 3-Gefäßerkrankung mit Bypass-Operation, die arterielle Hypertonie mit Hypercholesterinämie, ventrikuläre Extrasystolen, Herzrasen, Albträume und ischämischer Zerebralinsult auf. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 7.3.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX HXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit
  2. Am 12.3.2003 begehrte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge wurde dem BF am 2.4.2003 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. Auf Grund der Pensionierung des BF wurde mit Bescheid vom 11.9.2008 dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG mit Ablauf des der Bescheidzustellung folgenden Monats aberkannt. Am 8.1.2016 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Als seine Gesundheitsschädigungen zählte der BF den Herzinfarkt, die koronare 3-Gefäßerkrankung mit Bypass-Operation, die arterielle Hypertonie mit Hypercholesterinämie, ventrikuläre Extrasystolen, Herzrasen, Albträume und ischämischer Zerebralinsult auf. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 7.3.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 HXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 70v. H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: " .. .. Anamnese: Ischämischer Zerebralinsult vom 13.10.2015, systemischer Thrombolyse mit rt-RA. Koronare 3-Gefäßerkrankung mit ostialem Lad und RCA-Verschluss, hochgradiger CX-Stenose: elektive Stentrevaskularisationder proximalen CX am 21.12.2012, Mittelgradig reduzierte LVF mit EF 35%, st.p. Bypass-Operation, Zustand nach Hinterwandinfarkt 1993, Art. Hypertonie, Hypercholesterinämie.Anamnese: Ischämischer Zerebralinsult vom 13.10.2015, systemischer Thrombolyse mit rt-RA. Koronare 3-Gefäßerkrankung mit ostialem Lad und RCA-Verschluss, hochgradiger CX-Stenose: elektive Stentrevaskularisationder proximalen CX am 21.12.2012, Mittelgradig reduzierte LVF mit EF 35%, st.p. Bypass-Operation, Zustand nach Hinterwandinfarkt 1993, "Art". Hypertonie, Hypercholesterinämie. Derzeitige Beschwerden: Im Oktober habe er während des Rasierens plötzlich nicht mehr den rechten Arm heben und nicht mehr sprechen können. Er konnte gerade noch ‚Hol Rettung‘ seiner Frau mitteilen. Im Spital erhielt er innerhalb von 1,5 Stunden eine Lyse und die Beschwerden bildeten sich zurück. Jetzt habe er nur noch gelegentlich einen Druck am Kopf, wie wenn er einen Helm trage. Seine rechte Hand fühle sich morgens öfters bamstig an und er habe Schmerzen in den Zehen III, IV, V, wenn er spazieren gehe. Er trage keine Einlagen. Er habe öfter Beschwerden mit der Luft. Er gehe spazieren, könne aber noch nicht Nordic Walken. Wenn es wärmer wird, möchte er wieder mit dem Rad fahren beginnen. Jetzt fahre er regelmäßig am Ergometer ohne Belastung. Er schlafe sehr unruhig und es soll eine Abklärung bezüglich Schlafapnoesyndrom erfolgen. Derzeit habe er auch Probleme wegen Hautjucken durch ACE Hemmer. Von dem Nitrospray benötige er ca. alle 1-2 Wochen einen Hub.Derzeitige Beschwerden: Im Oktober habe er während des Rasierens plötzlich nicht mehr den rechten Arm heben und nicht mehr sprechen können. Er konnte gerade noch ‚Hol Rettung‘ seiner Frau mitteilen. Im Spital erhielt er innerhalb von 1,5 Stunden eine Lyse und die Beschwerden bildeten sich zurück. Jetzt habe er nur noch gelegentlich einen Druck am Kopf, wie wenn er einen Helm trage. Seine rechte Hand fühle sich morgens öfters bamstig an und er habe Schmerzen in den Zehen römisch drei, römisch vier, römisch fünf, wenn er spazieren gehe. Er trage keine Einlagen. Er habe öfter Beschwerden mit der Luft. Er gehe spazieren, könne aber noch nicht Nordic Walken. Wenn es wärmer wird, möchte er wieder mit dem Rad fahren beginnen. Jetzt fahre er regelmäßig am Ergometer ohne Belastung. Er schlafe sehr unruhig und es soll eine Abklärung bezüglich Schlafapnoesyndrom erfolgen. Derzeit habe er auch Probleme wegen Hautjucken durch ACE Hemmer. Von dem Nitrospray benötige er ca. alle 1-2 Wochen einen Hub. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Thrombo ASS 100mg 1x1, Clopidogrel 75mg 1x1, Isoptin ret. 240mg 1x1/2, Magnosolv Granulat 1x1, Pantoloc 40mg 1x1m, Dekristol 20.000 IE 1x wöchentlich s.c., Nitrospray 1H b.B., Lasix 40mg 1x1, Crestor 20mg 1x1, Rozex Gel b.B, Aknichthol b.B, Candesartan 8mg ¿-0-1/2, Brille, Ergometer Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, waschen, einkaufen selbstständig möglich. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01.03.2016 Klinikum XXXX, nachgereichter Befund01.03.2016 Klinikum römisch 40 , nachgereichter Befund -Ischämischer Zerebralinsult vom 13.10.2015, systemischer Thrombolyse mit rt-PA. -Koronare 3-Gefäßérkrankung mit ostialem Lad und RCA-Verschluss, hochgradiger CX-Stenose: elektive Stentrevaskularisationder proximalen CX am 21.12.2012, Mittelgradig reduzierte LVF mit EF 35%, st-p. Bypass-Operation, Zustand nach Hinterwandinfarkt 1993, -Art. Hypertonie-"Art". Hypertonie -Hypercholesterinämie 23.10.2015 Universitätsklinikum XXXX, Klinische Abteilung für Neurologie, Abl. 28, Ischämischer Zerebralinsult vom 13.101.2015 mit Dysarthrie, Aphasie und geringgradige Hemiparese rechts mit systemischer Trombolyse nach 1:53 min. Art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, Koronare 3-Gefäßerkrankung mit st.p.23.10.2015 Universitätsklinikum römisch 40 , Klinische Abteilung für Neurologie, Abl. 28, Ischämischer Zerebralinsult vom 13.101.2015 mit Dysarthrie, Aphasie und geringgradige Hemiparese rechts mit systemischer Trombolyse nach 1:53 min. "Art". Hypertonie, Hypercholesterinämie, Koronare 3-Gefäßerkrankung mit st.p. Bypass-Operation Bekannte ventrikuläre Extrasystolen, Osteopenie, 09.01.2003 Ärztliches Sachverständigengutachten Bundessozialamt, Abl. 17 Coraonare Dreigefäßerkrankung bei Z.n. Hinterwandinfarkt und 3-facher aortocoronarer By-pass-Operation GdB 60%, Akne rosacea, GdB 30%, Stimmbandlähmung rechts, GdB 20%, Arterielle Hypertonie, GdB 20%, Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, trotz erhöhter Blutdruckwerte hat der Antragsteller keine AP Symptomatik. Ernährungszustand: gut Größe: 176cm, Gewicht: 81kg, Blutdruck: 175/108, f51 Klinischer Status-Fachstatus: Augen: Visus mit Brille korrigiert, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Gehör: intakt, Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland, Halsorgan: Venen nicht gestaut, Thorax: symmetrisch, Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche, Herzaktion arrhythmisch, rein, normocard, mittellaut, Abdomen: über dem Thoraxniveau, Nierenlager beidseits frei, Wirbelsäule: nicht klopfdolent, nicht druckdolent, seitlich frei beweglich beidseits, Ileoosacralgelenk beidseits frei, Finger-Bodenabstand: 30cm, Aufrichten frei, Zehenspitzenstand beidseits möglich, Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits durchführbar, Lasegue: negativ, Obere Extremitäten: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet, Nackengriff beidseits uneingeschränkt, Schürzengriff beidseits uneingeschränkt, Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar, grobe Kraft und Feinmotorik normal, Sensibilität rechts eingeschränkt. Untere Extremitäten: Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen, Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet, Bewegung im Hüftgelenk links und rechts frei, Kniegelenke beidseits frei beweglich, Sprunggelenk beidseits keine Einschränkung, Sensibilität rechte eingeschränkt, keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse beidseits gut tastbar, grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: Gangbild normalschrittig sicher und frei, Halbschuhe mit Klettverschluss; keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbstständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar; insgesamt imponiert ein sehr bewegliches Bild; der Antragsteller gibt an, dass er gerne mit dem Zug und der U-Bahn unterwegs ist. Staus Psychicus: Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung ausgeglichen, keine Schluckstörung erhebbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 7.3.2016 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Koronare 3-Gefäßerkrankung mit ostialem Lad und RCA-Verschluss, hochgradiger CX-Stenose: elektive Stentrevaskulariscationder proximalen CX am 21.12.2012, St.p. Bypass-Operation, Zustand nach Hinterwandinfarkt 1993, Mittlerer Rahmensatz, da mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion und eingeschränkte Belastbarkeit. Entwässerungstherapie laufend erforderlich 05.05.03 60 2 Zustand nach ischämischem Zerebralinsult mit systemischer Thrombolyse mit rt-PA. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine wesentliche Gedächtnisstörung und keine motorischen Ausfälle. Hyperlipidämie und Schmerzen in den rechten Zehen berücksichtigt. 04.01.01 20 3 Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.
  3. 20 4 Akne rosacea Unterer Rahmensatz, da durch Lokaltherapie weitgehend begrenzt. 01.01.
  4. 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da durch das Zusammenwirken der Gefäßschäden eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht nicht, da die Folgeerscheinungen (Risikofaktoren) bereits in Leiden 1 erfasst sind. Leiden 4 erhöht nicht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stimmbandlähmung rechts wurde nicht mehr bewertet, da keine Beschwerden angegeben wurden. Stellungnahem zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vormaliges Leiden 1 ist im jetzigen Leiden 1 erfasst und gleichbleibend. Leiden 2 wurde neu erfasst. Vormaliges Leiden 4 ist im jetzigen Leiden 3 erfasst und unverändert übernommen. Vormaliges Leiden 2 ist im jetzigen Leiden 4 erfasst und die Einschätzung wurde nach Änderung der Einschätzungsverordnung, neu bewertet. Dabei wurde das angeführte Leiden um eine Stufe gesenkt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe gesenkt, da nach Änderung der Einschätzungsverordnung Leiden 1 und 4 neu bewertet wurden. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand "
  5. Mit Bescheid vom 3.5.2016 wurde auf Grund des Antrages des BF vom 8.1.2016 der Grad der Behinderung des BF ab 8.1.2016 mit 70% neu festgesetzt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
  6. Mit Schreiben vom 7.6.2016 erhob der BF gegen den Bescheid vom 3.5.2016 Beschwerde. Es wären mehrere Leiden nicht berücksichtigt worden. Dazu zählte der BF das mäßig obstruktive Schlafapnoesyndrom, das hochgradig zentrale Schlafapnoesyndrom, die Zöliakie, die strenge Diätverpflegung wegen Unverträglichkeiten der Statine, die Stimmbandlähmung, die ventrikuläre Tachykardie, die ventrikuläre Extrasystolie, die Cervikalgie und die Bronchitis aud. Zum obstruktiven Schlafapnoesyndrom verwies der BF auf seinen Befund des Klinikums XXXX, wonach sich ein mäßiger Grad von 68,8 ergeben habe. Es sei aber ein hochgradiges zentrales Schlafapnoesyndrom festgestellt worden, dessen Grad bei 194 liege. Es trete daher keine Tiefschlafphase ein, sodass er an permanenter Müdigkeit leide. Mit Weizenverzehr sei bei ihm ein Ausschlag verbunden, wobei er auch unter dünnen Stuhlgang leide. Seit 1993 habe er Hypercholesterinämie. Wegen Unverträglichkeit der Statine müsse er strenge Diät halten, um der Arterienverengung gegenzusteuern. Ärztliche Behandlung und eine Logopädin mache es möglich, die Stimme aufrecht zu erhalten. Regelmäßiges Training sei erforderlich. Der BF verwies dazu auf die Befunde von Prof. Dr.SXXXX. Beim nächtlichen Aufwachen treten im oberen Brustbereich ein "Köcheln" auf. Er müsse aufstehen und abhusten, um sich wieder besser zu fühlen. Der Druck im Kopf habe sich durch Schmerzen erhöht. Er müsse Schmerzmittel (Mexalen 500mg) einnehmen. Beim Gehen würden die Schmerzen an den Zehen schlimmer. Er lasse sich am Institut für physikalische Medizin behandeln. Einlagen hätten zu keiner Besserung geführt. Sein PRO BNP Wert (Brain Natriuretic Peptide) würde bei 982 liegen.
  7. Mit Schreiben vom 7.6.2016 erhob der BF gegen den Bescheid vom 3.5.2016 Beschwerde. Es wären mehrere Leiden nicht berücksichtigt worden. Dazu zählte der BF das mäßig obstruktive Schlafapnoesyndrom, das hochgradig zentrale Schlafapnoesyndrom, die Zöliakie, die strenge Diätverpflegung wegen Unverträglichkeiten der Statine, die Stimmbandlähmung, die ventrikuläre Tachykardie, die ventrikuläre Extrasystolie, die Cervikalgie und die Bronchitis aud. Zum obstruktiven Schlafapnoesyndrom verwies der BF auf seinen Befund des Klinikums römisch 40 , wonach sich ein mäßiger Grad von 68,8 ergeben habe. Es sei aber ein hochgradiges zentrales Schlafapnoesyndrom festgestellt worden, dessen Grad bei 194 liege. Es trete daher keine Tiefschlafphase ein, sodass er an permanenter Müdigkeit leide. Mit Weizenverzehr sei bei ihm ein Ausschlag verbunden, wobei er auch unter dünnen Stuhlgang leide. Seit 1993 habe er Hypercholesterinämie. Wegen Unverträglichkeit der Statine müsse er strenge Diät halten, um der Arterienverengung gegenzusteuern. Ärztliche Behandlung und eine Logopädin mache es möglich, die Stimme aufrecht zu erhalten. Regelmäßiges Training sei erforderlich. Der BF verwies dazu auf die Befunde von Prof. Dr.SXXXX. Beim nächtlichen Aufwachen treten im oberen Brustbereich ein "Köcheln" auf. Er müsse aufstehen und abhusten, um sich wieder besser zu fühlen. Der Druck im Kopf habe sich durch Schmerzen erhöht. Er müsse Schmerzmittel (Mexalen 500mg) einnehmen. Beim Gehen würden die Schmerzen an den Zehen schlimmer. Er lasse sich am Institut für physikalische Medizin behandeln. Einlagen hätten zu keiner Besserung geführt. Sein PRO BNP Wert (Brain Natriuretic Peptide) würde bei 982 liegen.
  8. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. XXXX TXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 11.10.2016 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise aus:
  9. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. römisch 40 TXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 11.10.2016 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise aus: " . Anamnese u. derzeitige Beschwerden: Es wird Einspruch im Rahmen der PG erhoben und neue Befunde vorgelegt. Es werden Schmerzen im rechten Fuß beim Gehen angegeben. Diese Schmerzen sind in den Zehen III-IV lokalisiert. Es wurde eine Gefäßuntersuchung durchgeführt, die eine unauffällige Gefäßsituation durchgeführt, die eine unauffällige Gefäßsituation attestierte. Es wird eine neurologische Ursache vermutet. Er erhält physikalische Therapie, Injektionen und Schuheinlagen. Es klagt über Kopfschmerzen, die eine helmartige Ausdehnung haben. Er nimmt Mexalen Tabletten. Für August ist ein Termin beim Neurologen vorgesehen. Er leidet unter Schlafapnoe. Eine Maske ist nicht möglich, da die Herzleistung nicht entspricht. Er ist morgens nicht ausgeschlafen. Er gibt Zöliakie an. Er verträgt keinen Weizen, da bekommt er einen juckenden Hautausschlag. Dieser wird auch besser, wenn er laktosefreie Milch zu sich nimmt. Er verträgt auch viele Medikamente nicht, auch keine Statine. Seitens des Schlaganfalles benötigt er jährlich Logopädie. Er macht Sprachübungen. Er klagt über Köcheln im Hals morgens, dieses löst sich nach dem Aufstehen. Die übrigen Leiden haben sich seit dem Vorgutachten nicht verändert. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Thrombo ASS, Clopidogrel, Isoptin ret., Magnosolv, Pantoloc, Lasix, Candesartan, bei Bed. Nitrospray, Dekristol, Sozialanamnese: Bauingenieur in Pension, verheiratet, 2 Kinder, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -XXXX, 2016, Seite 4 und 5 des Befundberichtes (Abl.50/51): Diagnosen: zentrale Schlafapnoe mit periodischer Atmung, Albträume, Restless-Leg-Syndrom ohne erhöhtem PLM Index unter Therapie, schwere koronare 3-Gefäßerkrankung mit Z.n. aortokoronarem 3-fach Bypass und einer elektiven Stentrevaskulatrisation, ischämische CMP mit einer zurzeit red. LVEF von 40%, arterielle Hypertonie, Z.n. ischämischem Cerebralinsult, Folgen eines Hirninfarktes, leichte Mitralinsuffizienz, leichte Aortenklappeninsuffizienz, ventrikuläre Tachykardie, ventrikuläre Extrasystolie, Hyperlipidämie, Hypakusis, Akne rosacea, Cervicalgie, Osteopenie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig, Ernährungszustand: unauffällig, Größe: 176cm, Gewicht: 82kg, PR: 125/80 Status(Kopf/Fußschema)-Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Brillenversorgung, Halsorgane. Arterien: bds. tastbar, Venen: nicht gestaut, Schilddrüse: schluckverschieblich, Thorax: symmetrisch, blande med. Sternotomienarbe, Lunge: sonore Klopfschall, vesikuläre Atmung, Herz: Herztöne rein, rhythmisch, Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, kein Druckschmerzen, keine Resistenzen, Leber: nicht tastbar, Nierenlager: frei, Wirbelsäule: LWS klopfempfindlich, ISG bds. frei, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei, FBV: -20cm, Vorbeugen/Aufrichten: frei, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar. Extremitäten: Obere Extremitäten: grobe Kraft: seitengleich, Faustschluss: beidseits komplett, Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildung: keine Untere Extremitäten: Beinachse gerade, aktives Heben bds. frei, Hüftgelenk: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt, Kniegelenke: beidseits frei beweglich, Sprunggelenk: beidseits ohne Einschränkung, Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja, Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; Beschwielung: seitengleich typisch, Fußpulse: A.dors.ped. und A.tib.post. beidseits tastbar, geringe ekzematöse Veränderungen an Gesicht, Rücken, beidseits Unterschenkel, Varizen: keine, Ödeme: keine, grob neurologisch unauffällig, Gesamtmobilität-Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe zum Schnüren, Schuheinlagen, problemloses An-/Ausziehen teils im Sitzen teils im Stehen ohne Anhalten möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig; lebt im Haus mit 3 Stufen. Nach Steigen von 1 ¿ Stockwerken tritt Atemnot auf. Er kann 15 Minuten spazieren gehen, dann treten Schmerzen im rechten Fuß auf. Er ist im Alltag selbständig; Gangbild frei, flüssig, sicher, Schrittlänge symmetrisch Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen, ausschweifend; Sprache unauffällig, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 21.7.2016 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Koronare Herzerkrankung Mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Infarkt 1993, Zustand nach Bypassoperation, Zustand nach Stentrevaskularisation, eingeschränkter Linksventrikel-funktion, Klappeninsuffizient, Rhythmusstörungen und einge- schränkter körperlicher Belastbarkeit, jedoch erhaltener selbständiger Alltagsbewältigung 05.05.03 60 2 Zustand nach ischämischem Cerebralinsult 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine wesentlichen Gedächtnisstörung und ohne schwerwiegende motorische Ausfälle; Schmerzen in den Zehen des rechten Fußes und Restless-Leg-Syndrom werden mitberücksichtigt. 04.01.01 20 3 Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz berücksichtigt auch die Fettstoffwechselstörung 05.01.
  10. 20 4 Akne rosacea Unterer Rahmensatz, da durch Lokaltherapie weitgehend begrenzt. 01.01.
  11. 20 5 Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da zwar Therapieerfordernis mit verschiedenen Optionen aber keine Dokumentation über laufende Therapie 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da –analog zum Vorgutachten- eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht nicht da die Folgeerscheinungen bereits in Leiden 1 mitberücksichtigt sind. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stimmbandlähmung rechts wird analog zum Vorgutachten nicht mehr bewertet. Anamnetische Zöliakie kann ohne Befunde nicht beurteilt werden. Ebenso erreichen Medikamentenallergie und angegebene Laktoseunverträglichkeit keinen Grad der Behinderung. Bronchitis und Cervicalgie erreichen ohne Befunde und ohne spezifisches Therapieerfordernis keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu Vorgutachten: Die Herzleistung konnte im letzten Befund, vom 8.8.2016 als leicht gebessert beschrieben werden (EF um 40%), gegenüber dem Vorbefund vom 22.12.15 (EF 35%) (Abl. 51). Die Klappenfunktionsstörungen und Rhythmusstörungen sind in der Bandbreite des gewählten Rahmensatzes dieser Richtsatzposition mitenthalten. Der Grad der Behinderung des Leidens bleibt unverändert. Leiden 2,3,4, bestehen unverändert. Leiden 5 wird neu aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht verändert. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. "
  12. Am 19.10.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  13. Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX TXXXX vom 11.10.2016 wurde von Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. Der BF führte im Schreiben vom 17.11.2016 aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die physiotherapeutischen Behandlungen am Kopf und der Halswirbelsäule hätten kopfschmerzbedingt abgebrochen werden müssen. Er sei auf das Landesklinikum in XXXX verwiesen worden. Am 28.10.2016 habe er wieder einen Herzinfarkt erlitten. Im Landeskrankenhaus in XXXX habe er sich einer Lyse-Therapie unterziehen müssen. Wegen der Intensität seiner Erkrankung sei er ins Landesklinikum XXXX überstellt worden. Die Angiographie habe eine hochgradige Stenose ergeben. Sents seien als zu riskant eingestuft worden. Eine weitere Abklärung sollte im XXXX Krankenhaus erfolgen.
  14. Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 TXXXX vom 11.10.2016 wurde von Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. Der BF führte im Schreiben vom 17.11.2016 aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die physiotherapeutischen Behandlungen am Kopf und der Halswirbelsäule hätten kopfschmerzbedingt abgebrochen werden müssen. Er sei auf das Landesklinikum in römisch 40 verwiesen worden. Am 28.10.2016 habe er wieder einen Herzinfarkt erlitten. Im Landeskrankenhaus in römisch 40 habe er sich einer Lyse-Therapie unterziehen müssen. Wegen der Intensität seiner Erkrankung sei er ins Landesklinikum römisch 40 überstellt worden. Die Angiographie habe eine hochgradige Stenose ergeben. Sents seien als zu riskant eingestuft worden. Eine weitere Abklärung sollte im römisch 40 Krankenhaus erfolgen.
  15. Auf Grund des Vorbringens des BF und weiterer vorgelegten Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, vom 23.1.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  16. Auf Grund des Vorbringens des BF und weiterer vorgelegten Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, FA für Innere Medizin, vom 23.1.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt: " .. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 21.07.2016 für das Sozialministeriumservice Niederösterreich untersucht, Abl. 53, dabei wurde ein GdB von 70 % festgestellt. Maßgebliche waren folgende Leiden: Koronare Herzerkrankung, Z, n. ischämischem cerebralem Insult, arterielle Hypertonie, Akne rosacea und Schlafapnoe-Syndrom. Zusammenfassung der Anamnese mit dem Beschwerdeführer: AE vor Jahren, 2x Leistenbruch-OP rechts, Hallux-OP beidseits, Borreliose 2013, mit langwierigem Verlauf, antibiotisch und mit Akupunktur ausgeheilt. Bereits 1993 hat er den
  17. Herzinfarkt (Hinterwandinfarkt) erlitten, 2002 wurde dann eine aortokoronare Bypass-OP im Krankenhaus XXXX, derzeit XXXX, durchgeführt, 2012 und 2015 hat er neuerlich Stents erhalten, und zwar im XXXXkrankenhaus.Bereits 1993 hat er den
  18. Herzinfarkt (Hinterwandinfarkt) erlitten, 2002 wurde dann eine aortokoronare Bypass-OP im Krankenhaus römisch 40 , derzeit römisch 40 , durchgeführt, 2012 und 2015 hat er neuerlich Stents erhalten, und zwar im XXXXkrankenhaus. Im Oktober 2016 hat er einen neuerlichen Herzinfarkt erlitten, war eine Nacht im Krankenhaus XXXX aufgenommen, wurde von dort nach XXXX überstellt.Im Oktober 2016 hat er einen neuerlichen Herzinfarkt erlitten, war eine Nacht im Krankenhaus römisch 40 aufgenommen, wurde von dort nach römisch 40 überstellt. Der Brief aus XXXX (Aufenthalt
  19. - 31.10.2016) befindet sich noch nicht im Akt, wird kopiert und beigefügt. In diesem Befund ist festgehalten, dass in der transthorakalen Echokardiografie eine eingeschränkte Pumpfunktion mit eher diffuser Hypokontraktilität in allen Wandabschnitten festgestellt worden ist. Der Befund der Koronarangiografie (nach Lyse in XXXX) ist zitiert, es wurden Stenosen festgestellt, eine Möglichkeit für eine neuerliche Intervention wurde nicht gesehen, es ist nun ein Rehabilitationsaufenthalt in XXXX vorgesehen.Der Brief aus römisch 40 (Aufenthalt
  20. - 31.10.2016) befindet sich noch nicht im Akt, wird kopiert und beigefügt. In diesem Befund ist festgehalten, dass in der transthorakalen Echokardiografie eine eingeschränkte Pumpfunktion mit eher diffuser Hypokontraktilität in allen Wandabschnitten festgestellt worden ist. Der Befund der Koronarangiografie (nach Lyse in römisch 40 ) ist zitiert, es wurden Stenosen festgestellt, eine Möglichkeit für eine neuerliche Intervention wurde nicht gesehen, es ist nun ein Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 vorgesehen. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass eine zentrale Schlafapnoe festgestellt worden sei, ein C- PAP-Gerät habe man ihm nicht gegeben, da die LVEF unter 35 % sei und man für die C-PAP-Behandlung eine EF von über 45 erforderlich sei. Jetzige Beschwerden: Reduzierte Leistungsfähigkeit, Druckgefühl im Herzen, Atemnot bei mäßigen Belastungen, Gefühl des nächtlichen Herzrasens. Zum 2015 erlittenen Anfall gibt er an, dass er weiterhin einen Druck im Kopf habe, ein Gefühl als hätte er einen engen Helm auf. Außerdem Schmerzzustände beim Gehen im rechten Fuß an den Zehen 3, 4 und
  21. Auch dazu wird ein Befund vorgelegt. Außerdem hat er Schmerzen im Rücken, verursacht durch ein Lipom, welches 2015 sonografisch dokumentiert worden ist. Auch dieser Befund wird in Kopie zur Aktensammlung genommen. Er weist auch darauf hin, dass er ständige Beschwerden durch die bereits 2002 festgestellte Rekurensparese rechts habe. Auch dieser Befund aus dem Jahr 2002 wird kopiert. Die Benützung der Schnellbahn fällt ihm schwer, die Türen seien oft schwierig zu öffnen. Wenn er Entwässerungsmedikamente eingenommen hat, muss er rasch ein WC erreichen, dies sei nicht immer vorhanden. Auf Rolltreppen neigt er zu Schwindeizuständen durch Angstgefühle. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Eliquis, Pantoprazol, Mencord, Lasix 40 mg täglich, Concor, Magnosolv, Mexalen, Mirtabene, Dekristol 1x wöchentlich am Montag, Nitrolingual bei Bedarf, etwa 2x im Monat, Rozex-Gel, Aknichthol, Fumoral-Shampoo, Kopfspiritus, Passedan Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
  22. - 23.09.2002, Krankenhaus XXXX, derzeitXXXX, Chirurgische Abteilung: koronare Dreigefäßerkrankung mit Hinterwandinfarkt: 1993, koronare Dreifach-Bypass-OP. Relevante Zusatzinformation: im Rahmen einer HNO-fachärztlichen Begutachtung bei anhaltender postoperativer Heiserkeit wurde eine komplette Rekurensparese rechts festgestellt.
  23. - 23.09.2002, Krankenhaus römisch 40 , derzeitXXXX, Chirurgische Abteilung: koronare Dreigefäßerkrankung mit Hinterwandinfarkt: 1993, koronare Dreifach-Bypass-OP. Relevante Zusatzinformation: im Rahmen einer HNO-fachärztlichen Begutachtung bei anhaltender postoperativer Heiserkeit wurde eine komplette Rekurensparese rechts festgestellt. 26.05.2015, Röntgendiagnostik XXXX: Sonografie einer Raumforderung am Rücken: bekanntes Lipom lumbal rechts, ohne wesentliche Dynamik zu den Voruntersuchungen. 18.01.2016, Universitätsklinikum XXXX, Neurologische Abteilung:18.01.2016, Universitätsklinikum römisch 40 , Neurologische Abteilung: chronischer Spannungskopfschmerz, bei Z, n. ischämischem cerebralen Insult vom 13.10.2015, zusammenfassend klinisch vorbestehende Halbseitenzeichen rechts. Die Anamnese spricht für einen chronischen Spannungskopfschmerz. 08.11.2016, Lungenröntgen: breitbasig aufsitzendes Herz ohne Dekompensationszeichen, jedoch erstgradige Stauungszeichen. Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 176 cm, 82 kg, höchstes Gewicht war 84 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: gut saniert, Stiftzähne Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Leichte Heiserkeit. Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit, Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 140/90, Frequenz 60/Min. rhythmisch, Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Am Rücken am Übergang zum Gesäß rechts paravertebral ein kleines Lipom, wie sonografisch dokumentiert, weiches aufgrund der Lage Beschwerden verursacht. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Muskelkraft gut, Narben nach Venenentnahme am rechten Bein, dort auch Schwellungsneigung, bei der aktuellen Untersuchung jedoch keine Ödeme, keine irophischen Störungen Gangbild normal Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
  24. koronare Herzkrankheit 05.05.
  25. 60 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Herzinfarkt 1993, Bypassoperation, Stentimplantation, neuerlicher Infarkt, eingeschränkte Linksventrikelfunktion, Klappeninsuffizienz, Rhythmusstörungen und verminderte körperliche Belastbarkeit, jedoch keine erstgradige Stau hinausgehenden Zeichen manifester Dekompensation unter entsprechender Behandlung. Fettstoffwechselstörung ist in dieser Position erfasst
  26. Zustand nach ischämischem cerebralem Insult 04.01.01 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine wesentliche Gedächtnisstörung und ohne schwerwiegende motorische Ausfälle. Schmerzen in den Zehen des rechten Fußes wie angegeben und Restless-Legs-Syndrom sind in dieser Position miterfasst.
  27. höhergradige Hypertonie 05.01.02 20%
  28. Akne rosacea 01.01.02 20% Unterer Rahmensatz, da durch Lokaltherapie behandelbar
  29. Schlafapnoe-Syndrom 06.11.
  30. 20% Unterer Rahmensatz, da keine Dauerbehandlung mit C-PAP-Gerät durchgeführt wird. Kein Grad der Behinderung: Lipom am Rücken, angegebenen Rekurrensparese mit leichter Heiserkeit. Beurteilung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Unverändert zu den Vorgutachten wird festgestellt, dass bezüglich dieser Leiden eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da die daraus resultierenden Folgen bereits in 1 und 2 erfasst sind, Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben vom 21.11.2016 gestellten Fragen: Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in Aktenblatt 63: wie auch in den Befund berichten aus XXXX und XXXX, die zum Akt genommen worden sind, festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Herzinfarkt erlitten. Der Verlauf war komplikationslos, beide Spitalsaufenthalte zusammen haben nur wenige Tage vom 28.10.2016 bis 31.10.2016 angedauert Eine weitere einschätzungsrelevante Verschlechterung der kardialen Leistungsfähigkeit geht aus diesen Befunden in Einklang mit der aktuellen klinischen Untersuchung nicht hervor. Die angegebene Medikation entspricht im Wesentlichen der zum Zeitpunkt des Vorgutachtens vom 21.07.2017.wie auch in den Befund berichten aus römisch 40 und römisch 40 , die zum Akt genommen worden sind, festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Herzinfarkt erlitten. Der Verlauf war komplikationslos, beide Spitalsaufenthalte zusammen haben nur wenige Tage vom 28.10.2016 bis 31.10.2016 angedauert Eine weitere einschätzungsrelevante Verschlechterung der kardialen Leistungsfähigkeit geht aus diesen Befunden in Einklang mit der aktuellen klinischen Untersuchung nicht hervor. Die angegebene Medikation entspricht im Wesentlichen der zum Zeitpunkt des Vorgutachtens vom 21.07.
  31. Stellungnahme zu Aktenblatt 59 - 62: Aktenblatt 59 - 61 sind die schon oben festgehaltenen Angaben zum Spitalsaufenthalt in XXXX, in Aktenblatt 62 ist ein Lungenröntgen vom 08.11.2016 beschrieben, welches ein breitbasig aufsitzendes Herz ohne Dekompensationszeichen, jedoch erstgradige Stauungszeichen zeigt. Diese Feststellungen stehen mit der Einschätzung in Position 1 in Einklang.Stellungnahme zu Aktenblatt 59 - 62: Aktenblatt 59 - 61 sind die schon oben festgehaltenen Angaben zum Spitalsaufenthalt in römisch 40 , in Aktenblatt 62 ist ein Lungenröntgen vom 08.11.2016 beschrieben, welches ein breitbasig aufsitzendes Herz ohne Dekompensationszeichen, jedoch erstgradige Stauungszeichen zeigt. Diese Feststellungen stehen mit der Einschätzung in Position 1 in Einklang. Vergleich mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten Aktenblatt 51 - 54: Eine anhaltende Verschlechterung gegenüber den in diesem Gutachten erfassten Leidenszuständen kann weder anhand der neuerlichen Erhebung der Anamnese und der klinischen Untersuchung noch unter Berücksichtigung der schon im Akt befindlichen und der nun vom Beschwerdeführer zusätzlich überbrachten Befunde aus XXXX objektiviert werden.Eine anhaltende Verschlechterung gegenüber den in diesem Gutachten erfassten Leidenszuständen kann weder anhand der neuerlichen Erhebung der Anamnese und der klinischen Untersuchung noch unter Berücksichtigung der schon im Akt befindlichen und der nun vom Beschwerdeführer zusätzlich überbrachten Befunde aus römisch 40 objektiviert werden. Der Gesamtgrad der Behinderung von 70 % bleibt daher unverändert. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. "
  32. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 23.1.2017 von Dr. XXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
  33. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 23.1.2017 von Dr. römisch 40 SXXXX, FA für Innere Medizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Mit Bescheid vom 8.1.2001 wurde dem BF auf Grund seines Antrags und des festgestellten Grades der Behinderung von 60% die Begünstigteneigenschaft

BEinstG ab dem 16.6.2000 zuerkannt. Mit Bescheid vom 26.2.2003 wurde basierend auf dem Neufestsetzungsantrag des BF der Grad der Behinderung des BF ab 7.10.20002 mit 80 %

BEinstG festgesetzt. Nach Antragstellung des BF wurde ihm in der Folge ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. Mit Bescheid vom 11.9.2008 wurde dem BF nach seiner Pensionierung die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG aberkannt. 1.

  1. Auf Grund des Antrages des BF vom 8.1.2016 zur Neufestsetzung seines Grades der Behinderung nach dem BBG erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX HXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 7.3.2016 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:1.
  2. Auf Grund des Antrages des BF vom 8.1.2016 zur Neufestsetzung seines Grades der Behinderung nach dem BBG erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 HXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 7.3.2016 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  3. Koronare 3-Gefäßerkrankung mit ostialem Lad und RCA-Verschluss, hochgradige CX-Stenose: elektive Stentrevaskularisation der proximalen CX am 21.12.2012, st.p. Bypass-Operation, Zustand nach Hinterwandinfarkt 1993 (Pos.Nr. 05.05.03 – 60% GdB),
  4. Zustand nach ischämischem Zerebralinsult mit systemischer Thrombolyse mit rt-PA (Pos.Nr. 04.01.01 – 20% GdB),
  5. Arterielle Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02 – 20% GdB) und
  6. Akne rosacea (Pos.Nr. 01.01.
  7. – 20% GdB). Leiden 1 wurde durch Leiden 2 wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden (3 und 4) erhöhten nicht. Die Stimmbandlähmung wurde wegen fehlender Beschwerden nicht mehr bewertet. Diese übrigen genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. 1.
  8. Mit Bescheid vom 3.5.2016 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 7.3.2016 der Gesamtgrades der Behinderung ab dem 8.1.2016 mit 70 % neu festgesetzt. Dagegen erhob der BF Beschwerde. 1.
  9. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im oben wiedergegebenen Gutachten vom 11.10.2016 wurde von Dr. XXXX TXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  10. Koronare Herzerkrankung (Pos.Nr. 05.05.03 – 60% GdB),
  11. Zustand nach ischämischem Cerebralinsult (Pos.Nr. 04.01.01 – 20% GdB),
  12. Arterielle Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02 – 20% GdB),1.
  13. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im oben wiedergegebenen Gutachten vom 11.10.2016 wurde von Dr. römisch 40 TXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  14. Koronare Herzerkrankung (Pos.Nr. 05.05.03 – 60% GdB),
  15. Zustand nach ischämischem Cerebralinsult (Pos.Nr. 04.01.01 – 20% GdB),
  16. Arterielle Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.02 – 20% GdB),
  17. Akne rosacea (Pos.Nr. 01.01.
  18. – 20% GdB) und
  19. Schlafapnoe-Syndrom (06.11.02 – 20% GdB). Wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung wurde Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhte Leiden 1 nicht, da die Folgeerscheinungen bereits im Leiden 1 mitberücksichtigt wurden. Leiden 4 und 5 fehlte eine wechselseitige Leidensbeeinflussung für eine Erhöhung von Leiden
  20. Auf Grund der Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs gegen das Gutachten vom 11.10.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachver-ständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, vom 23.1.2017 eingeholt, in dem die Einschätzungen und der Gesamtgrad der Behinderung des BF vom 70% bestätigt wurde.
  21. Akne rosacea (Pos.Nr. 01.01.
  22. – 20% GdB) und
  23. Schlafapnoe-Syndrom (06.11.02 – 20% GdB). Wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung wurde Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhte Leiden 1 nicht, da die Folgeerscheinungen bereits im Leiden 1 mitberücksichtigt wurden. Leiden 4 und 5 fehlte eine wechselseitige Leidensbeeinflussung für eine Erhöhung von Leiden
  24. Auf Grund der Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs gegen das Gutachten vom 11.10.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachver-ständigengutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, FA für Innere Medizin, vom 23.1.2017 eingeholt, in dem die Einschätzungen und der Gesamtgrad der Behinderung des BF vom 70% bestätigt wurde. 1.
  25. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF nunmehr ab 8.1.2016 siebzig

(70)%. 2. Beweiswürdigung Es wird auf die oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 11.10.2016 (Dr. XXXX TXXXX) und vom 27.1.2017 (Dr. XXXX SXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf die oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 11.10.2016 (Dr. römisch 40 TXXXX) und vom 27.1.2017 (Dr. römisch 40 SXXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Die Einschätzungen der Gutachterin Dr. XXXX TXXXX finden auch Deckung im Gutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen wurde. Im Gutachten vom 27.1.2017 bestätigte Dr. XXXX SXXXX die Einschätzungen zu Leiden 1 (koronare Herzkrankheit – 05.05.03 –GdB 60%). Es ist die Position 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz heranzuziehen, da keine über einen erstgradigen Stau hinaus gehenden Zeichen manifester Dekompensation unter entsprechender Behandlung vorliegen. Die Fettstoffwechselstörung ist miterfasst. Der Gutachter berücksichtigte auch den zuletzt erlittenen Herzinfarkt des BF samt den dazu vorgelegten Befunden, aus denen sich keine weitere einschätzungswürdige Verschlechterung der kardialen Leistungsfähigkeit ergibt. Dafür spricht auch, dass die Medikation beibehalten wurde. Die Einstufung des Leidens 2 (Zustand nach ischämischem cerebralem Insult) ergibt sich aus dem Fehlen einer wesentlichen Gedächtnisstörung und schwerwiegenden motorischen Ausfällen. In diesem Leiden sind auch Zehenschmerzen des rechten Fußes und das Restless-Legs Syndrom erfasst. Auch die Einschätzungen der übrigen Leiden (höhergradige Hypertonie, Akne rosacea und Schlafapnoe-Syndrom) wurden von Dr. XXXX SXXXX ebenso wie der Gesamtgrad der Behinderung des BF in der Höhe von 70% bestätigt. Vom genannten Sachverständigen konnte auch unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten Befunde keine Verschlechterung der Leiden des BF objektiviert werden. Dem schlüssigen Gutachten von Dr.XXXX SXXXX vom 23.1.2017, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, ist der BF auch nicht mehr entgegengetreten. Vielmehr sah der BF von einer Stellungnahme ab.Die Einschätzungen der Gutachterin Dr. römisch 40 TXXXX finden auch Deckung im Gutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, FA für Innere Medizin, der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen wurde. Im Gutachten vom 27.1.2017 bestätigte Dr. römisch 40 SXXXX die Einschätzungen zu Leiden 1 (koronare Herzkrankheit – 05.05.03 –GdB 60%). Es ist die Position 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz heranzuziehen, da keine über einen erstgradigen Stau hinaus gehenden Zeichen manifester Dekompensation unter entsprechender Behandlung vorliegen. Die Fettstoffwechselstörung ist miterfasst. Der Gutachter berücksichtigte auch den zuletzt erlittenen Herzinfarkt des BF samt den dazu vorgelegten Befunden, aus denen sich keine weitere einschätzungswürdige Verschlechterung der kardialen Leistungsfähigkeit ergibt. Dafür spricht auch, dass die Medikation beibehalten wurde. Die Einstufung des Leidens 2 (Zustand nach ischämischem cerebralem Insult) ergibt sich aus dem Fehlen einer wesentlichen Gedächtnisstörung und schwerwiegenden motorischen Ausfällen. In diesem Leiden sind auch Zehenschmerzen des rechten Fußes und das Restless-Legs Syndrom erfasst. Auch die Einschätzungen der übrigen Leiden (höhergradige Hypertonie, Akne rosacea und Schlafapnoe-Syndrom) wurden von Dr. römisch 40 SXXXX ebenso wie der Gesamtgrad der Behinderung des BF in der Höhe von 70% bestätigt. Vom genannten Sachverständigen konnte auch unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten Befunde keine Verschlechterung der Leiden des BF objektiviert werden. Dem schlüssigen Gutachten von Dr.XXXX SXXXX vom 23.1.2017, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, ist der BF auch nicht mehr entgegengetreten. Vielmehr sah der BF von einer Stellungnahme ab. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX SXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden und seiner vorgelegten Befunden auseinander. Das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.1.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 SXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden und seiner vorgelegten Befunden auseinander. Das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.1.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 70% erreichen, ist der Gesamtgrad der Behinderung des BF nunmehr mit 70% festzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF für die Ausstellung eines Behindertenpasses nunmehr erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2137670.1.00

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