Obsah (16)
Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW173 2140755-1 SpruchW173 2140755-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 10.6.2016 beantragte Herrn XXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises
§ 29bSt
VO in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu legte der BF Befunde vor. Es wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. WXXXX HXXXX, FÄ für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom 8.8.2016 führte Dr. WXXXX HXXXX, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:1. Am 10.6.2016 beantragte Herrn römisch 40 (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu legte der BF Befunde vor. Es wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. WXXXX HXXXX, FÄ für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom 8.8.2016 führte Dr. WXXXX HXXXX, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: " Anamnese: Zustand nach Lungen OP li 2002 Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX klagt über Schmerzen in beiden Hüften, rechts mehr als links, manchmal kann er gar nicht gehen, dann geht es wieder besser. Er ist schon lange in Behandlung, hat auch sehr viele Therapien gemacht, vor allem alternativmedizinische, hat auch viel selber bezahlt, diese Beschwerden gibt er seit der Jugend an, ist angeboren. Er geht schwimmen, ca. alle 14 Tage, er geht ca. 10 Minuten spazieren. Er hat auch ein Laufband zu Hause, kann er ca. 5 Minuten. Er klagt über Atembeschwerden, vor allem bei körperlicher Belastung, wenn er stehen bleibt, geht es wieder. Den Spray verwendet er eher selten, gibt keine Besserung an. Er geht von einem Arzt zum anderen und keiner weiß, woher die Atemnot kommt. Radfahren kann er gar nicht wegen Wirbelsäulenbeschwerden. Er geht 10 Minuten mit dem Hund, danach muss er sich hinlegen. Er hält sitzen nicht lange aus. Während der Anamnese gibt er keine Luftbeschwerden an. Er macht regelmäßig Massage. An manchen Tagen kann er problemlos mit dem Rad fahren oder mit dem Hund gehen.Derzeitige Beschwerden: Herr römisch 40 klagt über Schmerzen in beiden Hüften, rechts mehr als links, manchmal kann er gar nicht gehen, dann geht es wieder besser. Er ist schon lange in Behandlung, hat auch sehr viele Therapien gemacht, vor allem alternativmedizinische, hat auch viel selber bezahlt, diese Beschwerden gibt er seit der Jugend an, ist angeboren. Er geht schwimmen, ca. alle 14 Tage, er geht ca. 10 Minuten spazieren. Er hat auch ein Laufband zu Hause, kann er ca. 5 Minuten. Er klagt über Atembeschwerden, vor allem bei körperlicher Belastung, wenn er stehen bleibt, geht es wieder. Den Spray verwendet er eher selten, gibt keine Besserung an. Er geht von einem Arzt zum anderen und keiner weiß, woher die Atemnot kommt. Radfahren kann er gar nicht wegen Wirbelsäulenbeschwerden. Er geht 10 Minuten mit dem Hund, danach muss er sich hinlegen. Er hält sitzen nicht lange aus. Während der Anamnese gibt er keine Luftbeschwerden an. Er macht regelmäßig Massage. An manchen Tagen kann er problemlos mit dem Rad fahren oder mit dem Hund gehen. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Koronare Herzerkrankung - Coronare Eingefäßerkrankung, 06/1997: instabile Angina pectoris, PTCA plus Stentimplantation der RCA am 13.06.1997, 05/1998: Rezidivstenose im Stent der RCA, neuerliche Stent am 5.5.1998, regelrechte Linksventrikelfunktion, keine Wandbewegungsstörungen, geringe MI Myocardszintigraphie: Perfusionsstörung im Bereich der distalen Vorderwand und Herzspitze, Tumor der Lunge – ohne Hinweis auf Malignität, atypische Segementresektion, Segment 6 links 01/2000, degenerative Wirbelsäulenerkrankung: Rotionsskoliose, Bandscheibenschädigung gesamte LWS, Oseopenie, Lumbalgie, Zustand nach Ulcus ventriculi ca. 1972, Medikamente: Atorvalan, Tebofortan, T-ASS, Blopress, Voltaren 100mg 1x tgl, Magenschutz, BerodualRezidivstenose im Stent der RCA, neuerliche Stent am 5.5.1998, regelrechte Linksventrikelfunktion, keine Wandbewegungsstörungen, geringe MI Myocardszintigraphie: Perfusionsstörung im Bereich der distalen Vorderwand und Herzspitze, Tumor der Lunge – ohne Hinweis auf Malignität, atypische Segementresektion, Segment 6 links 01 aus 2000,, degenerative Wirbelsäulenerkrankung: Rotionsskoliose, Bandscheibenschädigung gesamte LWS, Oseopenie, Lumbalgie, Zustand nach Ulcus ventriculi ca. 1972, Medikamente: Atorvalan, Tebofortan, T-ASS, Blopress, Voltaren 100mg 1x tgl, Magenschutz, Berodual Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Pension, kommt in Begleitung der Gattin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgenbefund der LWS, vom 24.5.2016, Abl.: 8, Entlassungsbericht,
- Med. Abteilung, XXXX, vom 07.07.1997, Abl.: 13-14 vom 14.5.1998,
- Med. Abteilung, römisch 40 , vom 07.07.1997, Abl.: 13-14 vom 14.5.1998, Abl.: 15 Entlassungsbericht,
- Med. Abteilung, XXXX, vom 21.02.2000, Abl.:Entlassungsbericht,
- Med. Abteilung, römisch 40 , vom 21.02.2000, Abl.: 16-17, Befund Chirurgie, XXXX, vom 1.02.200, Abl.: 18,16-17, Befund Chirurgie, römisch 40 , vom 1.02.200, Abl.: 18, Duplexsonographie der Cardtiden, vom 08.05.2013, Abl.: 19, Befund, Dr. WXXXX, FA f. Innere Medizin, vom 17.06.2014, Abl.: 20, Befundbericht, Dr. RXXXX, FA f. Lungenkrankheiten, vom 19.10.2015, Abl. 21, Befund, Dr. WXXXX, FA f. Orthopädie, vom 21.06.2016, Abl.: 22 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal, Größe: 179cm, Gewicht: 80kg, Klinischer Status-Fachstatus: Schädel: nicht klopfdolent, Augen: normal, Pupillen: seitengleich, Lichtreaktion: prompt, Rachen: normal, Zunge: feucht, Zähne: saniert, Hals: Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich, Lymphknoten: nicht tastbar, Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae: unauffällig, Lunge: Auskulation: bds. Vesikuläratmen, Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Bauchdecke: im Thoraxniveau, Resistenzen: keine, Leber: unauffällig, Milz: nicht tastbar, Nierenlager: nicht klopfdolent, Wirbelsäule: im Lot, Stauchungsempfindlichkeit: keine, Einbeinstand: möglich, Fersenstand-Zehenstand: bds. möglich, jedoch wackelig aufgrund von Gleichgewichtsproblemen infolge von mangelndem Trainingszustand, HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich, BWS: klopfdolent, LWS: klopfdolent, Bewegung zu einem Drittel eingeschränkt, FBA; bis zur Patella, Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff: normal, Schürzengriff: normal, Fingerbeugung: vollständig, Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich, AW klagt während der gesamten Untersuchung über keine Schmerzen. Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, Status Psychicus: wach, orientiert, Stimmungslage stabil, adäquate Fragebeantwortung Ergebnis der Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Coronare Eingefäßerkrankung, Bluthochdruck Oberer Rahmensatz, da Zustand nach 2xiger Revaskularisierung mit guter Herzfunktion und geringer Perfusionsstörung an der Herzspitze. 05.05.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung Oberer Rahmensatz inkludiert die radiologisch nachweisbaren Veränderungen mit chronischer Schmerz-symptomatik mit rezidivierender Verschlechterung, einfacher analgetischer Dauertherapie und Infusionstherapie im Intervall. 02.01.02 40 3 Zustand nach Segmentresektion der Lunge Oberer Rahmensatz, da Zustand nach operativer Sanierung bei gutartiger Erkrankung mit Atemnot bei Belastung. 06.02.
- 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung ldf. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe, da gleichzeitig zwei schwerwiegende Leiden vorliegen. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Magengeschwür 1972 – da abgeheilt .. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine relevanten Einschränkungen, da weder eine höhergradige Einschränkung der cardiopulmonalen Leistungsbreite, noch eine schwere Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt werden kann, sodass eine ausreichende Wegstrecke problemlos zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen möglich ist und der sichere Transport ebenfalls gewährleistet ist.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine relevanten Einschränkungen ..................................."
- Am 6.9.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Bescheid vom 6.9.6016 wurde der Antrag des BF vom 10.6.2016 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliege.2. Am 6.9.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Bescheid vom 6.9.6016 wurde der Antrag des BF vom 10.6.2016 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliege.
- Mit Schreiben vom 5.10.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.9.2016 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der körperlichen Beeinträchtigungen nur mehr kurze Strecken gehen und keine Verkehrsmittel benützen zu können. Er sei auf das Auto angewiesen. Wegen der ständigen Schmerzen bekomme er wieder Spritzen in die Hüfte. Therapien hätten nicht geholfen. Voltaren müsse er bereits jahrelang einnehmen. Salben würden von ihm selbst bezahlt. Eine Operation sei laut ärztlicher Auskunft nicht möglich. Er sei wegen Verdacht auf einen Schlaganfall ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dazu lege der BF einen ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 8.9.2016 vorgelegt. In diesem wurde auszugsweise ausgeführt:
- Mit Schreiben vom 5.10.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.9.2016 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der körperlichen Beeinträchtigungen nur mehr kurze Strecken gehen und keine Verkehrsmittel benützen zu können. Er sei auf das Auto angewiesen. Wegen der ständigen Schmerzen bekomme er wieder Spritzen in die Hüfte. Therapien hätten nicht geholfen. Voltaren müsse er bereits jahrelang einnehmen. Salben würden von ihm selbst bezahlt. Eine Operation sei laut ärztlicher Auskunft nicht möglich. Er sei wegen Verdacht auf einen Schlaganfall ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dazu lege der BF einen ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 8.9.2016 vorgelegt. In diesem wurde auszugsweise ausgeführt: " .. Neurostatus: Patient wach, voll und allseits orientiert, Sprache unauffällig, HNG: Pupillen mittelweit, rund, isocor, prompte direkte und indirekte Lichtreaktion, endlagiger Blickrichtungsnystagmus nach rechts mehr als nach links, V: seitengleich innerviert, VII: geringe Mundastschwäche links, IX-XII: Gaumensegel hebt seitengleich, Zunge gerade vorgestreckt, obere Extremitäten: minimales Pronieren links, Zeigeversuch unauffällig, grobe Kraft, Sensibilität, Tonus: seitengleich, unauffällig, untere Extremität: Positionsversuch: minimales Absinken links, KHV unauffällig, MER: mittellebhaft, seitengleich, Babinski: bds. negativ, Romberg und Unterberg: minimales ungerichtetes Schwanken. Internistischer Status: Größe 177cm, Gewicht: 80kg, AZ: gut, EZ: gut, Haut: bland, Mundhöhle: feucht, Schilddrüse: schluckverschieblich, Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: seitengleich frei, Vesikuläratem, Abdomen: weich, Peristaltik o. B., kein Druckschmerz, Nierenlager: frei, Wirbelsäule: frei, Lymphknotenstatus: o.B., Extremitäten: keine Ödeme, keine Varikositas, Pulsstatus: Fußpuls bds. gut tastbar, Miktion: o.B., Appetit: gut, Schlaf: gut Nikotin: .. Diagnose bei Entlassung:
- Tansitorisch-ischämische Attacke im rechten Mediastromgebiet,
- Arterielle Hypertonie,
- 50%-ige Abgangsstenose der A.carotisc interna links,
- Koronare Herzkrankheit,
- Osteoporose,
- St.p. pulmonaler Segmentresektion (2000, benigne) Durchgeführte Maßnahmen: . Zusammenfassung des Aufenthalts: Herr XXXX wurde unter dem Verdacht einer transitorischen-ischämischen Attacke im Stromgebiet der A.cerebri media rechts stationär auf der Neurologie aufgenommen. Subjektiv war der Patient bereits bei Erstvorstellung wieder beschwerdefrei, im initialen klinischen-neurologischen Status zeigte sich aber noch eine diskrete Hemiparese links, welche im Verlauf vollständig remittierte. An kardiovakulären Risikofaktoren bestehen eine arterielle Hypertonie und eine koronare Herzkrankheit. In der akuten CCT fand sich keine Hinweis auf eine rezente cerebrale Läsion. Zur weiteren pathogenetischen Abklärung führten wir eine Duplexsonographie der hirnzuführenden Gefäße durch, hier zeigte sich eine asymptomatische 50%-ige Abgangsstenose der A.carotis interna links. Transthorakale Echokardiographie und Holter-EKG blieben ohne relevanten pathologischen Befund. Als therapeutische Konsequenz eskalierten wir die bestehende Plättchenaggregationshemmung mit ASS auf Clopidogrel. Zusammenfassend gehen wir von einer transitorisch-ischämischen Attacke lokalthrombotischen Ursprungs im Stromgebiet der A.cerebri media rechts aus bei vorliegenden kardiovaskulären Risikofaktoren. Herr XXXXwar während des gesamten stationären Aufenthalts beschwerdefrei, er kann am 8.9.2016 neurologisch remittiert wieder nach Hause entlassen werden.Zusammenfassung des Aufenthalts: Herr römisch 40 wurde unter dem Verdacht einer transitorischen-ischämischen Attacke im Stromgebiet der A.cerebri media rechts stationär auf der Neurologie aufgenommen. Subjektiv war der Patient bereits bei Erstvorstellung wieder beschwerdefrei, im initialen klinischen-neurologischen Status zeigte sich aber noch eine diskrete Hemiparese links, welche im Verlauf vollständig remittierte. An kardiovakulären Risikofaktoren bestehen eine arterielle Hypertonie und eine koronare Herzkrankheit. In der akuten CCT fand sich keine Hinweis auf eine rezente cerebrale Läsion. Zur weiteren pathogenetischen Abklärung führten wir eine Duplexsonographie der hirnzuführenden Gefäße durch, hier zeigte sich eine asymptomatische 50%-ige Abgangsstenose der A.carotis interna links. Transthorakale Echokardiographie und Holter-EKG blieben ohne relevanten pathologischen Befund. Als therapeutische Konsequenz eskalierten wir die bestehende Plättchenaggregationshemmung mit ASS auf Clopidogrel. Zusammenfassend gehen wir von einer transitorisch-ischämischen Attacke lokalthrombotischen Ursprungs im Stromgebiet der A.cerebri media rechts aus bei vorliegenden kardiovaskulären Risikofaktoren. Herr XXXXwar während des gesamten stationären Aufenthalts beschwerdefrei, er kann am 8.9.2016 neurologisch remittiert wieder nach Hause entlassen werden. "
- Am 28.11.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 31.1.2017 von Dr. GXXXX HXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt: " ..
- Anamnese Vorerkrankungen. Beschwerden. Behandlungen: 2002 Entfernung eines Gewächses der Lunge, Segmentresektion, der Verdacht auf ein Malignom konnte nicht bestätigt werden. Mit der Luft habe er immer Beschwerden, immer mehr. Manchmal atmet er schnell durch, dann geht es wieder. Die Untersuchung beim Lungenfacharzt war unauffällig. KHK: PTCA 1997 und 2002, im Sept. 2016 TIA: da ist ihm beim Mittagessen der Löffel aus der linken Hand gefallen, bis er ins KH gekommen ist, war schon wieder alles vorbei. Da wurde im KH auf eine stärkere Blutverdünnung umgestellt. Keine Beschwerden mehr von Seiten des Herzens. Hauptproblem ist die Wirbelsäule. Das einzige Medikament, das hilft, ist Voltaren, das bekommt er aber kaum mehr. Statt der 100mg Tabletten bekommt er jetzt nur mehr die 50 mg Tabletten. Mit dem rechten Bein wird das immer schlimmer, das schmerzt ständig. Die Schmerzen treten vor allem bei längerem Sitzen und bei längerem Gehen auf, beim Liegen besser. Beim Autofahren geht es, er fährt ja nicht weit. Ohne Auto kommt er gar nirgends mehr hin, auch mit dem Hund könne er nicht mehr spazieren gehen. Mehrmals Infiltrationen vom Orthopäden Dr. WXXXX oder auch Infusionen von der Hausärztin erhalten. Im Herbst war er bei einem Osteopathen, der habe aber eine Behandlung abgelehnt, weil man da nichts mehr machen könne. Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe: weiche Schuhe, eine Nummer größer, damit er leichter hineinkommt Derzeitige Therapie: Plavix, Blopress Plus, Atorvalan Voltaren Sozialanamnese verheiratet, 4 Kinder, pensionierter Verkaufsleiter Fa. XXXXverheiratet, 4 Kinder, pensionierter Verkaufsleiter Fa. römisch 40
- Vorliegende Befunde Befund des Orthopäden Dr. WXXXX vom 21.6.2016: Osteopenie, Skoliose, Lumbalgie; Pat. klagt über Beschwerden LWS. LWS: Druckschemrz iliolumbal rechts, keine radikuläre Symptomatik, FBA 40 cm Rö: BS-Schäden ges. LWS, Spondylose, Spondylarthrose, Infiltrationen LWS Befund des Internisten Dr. WXXXX vom 29.12.2016: PTCA 1997 und 2002, Lungenoperation 2002, Hypertonie... Verlaufskontrolle bei KHK; TIA 9/2016 EKG unauff.Befund des Internisten Dr. WXXXX vom 29.12.2016: PTCA 1997 und 2002, Lungenoperation 2002, Hypertonie... Verlaufskontrolle bei KHK; TIA 9 aus 2016, EKG unauff. LuFu unauff. Echo: normale Herzdimensionen, regelrechte LVF, keine regionalen WBST, leichte Ml, keine Rechtsherzbelastung 50 %-ige ACI-Stenose links Umstellung von Neurologie nach TIA von ASS auf Clopidogrel sonstige im Akt befindliche Befunde wurden gelesen, in die Beurteilung miteinbezogen, werden bereits im Amtsgutachten erwähnt und nicht noch einmal angeführt
- Untersuchung Allgemeinzustand: altersentsprechend normal, Ernährungszustand: normal, Größe: 178 cm Gewicht: 79 kg Gesamteindruck/Gangbild: Kommt mit seiner Ehefrau, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: leicht hinkender, sonst unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfs- person keine Belastungsdyspnoe erkennbar Internistischer/Orthopädischer Status: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig, Augen: unauffällig, Gehör: unauffällig Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch, Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig, Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke, Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA verweigert, da er nach der letzten Begutachtung drei Tage Schmerzen gehabt hätte Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich rechts 40°, links 90°, Nacken- und Schürzengriff bds. nicht möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig, Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar, Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge etwa seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-90, R 30-0-10, bds. wegen Schmerzen im Kreuz eingeschränkt Kniegelenke: bds. S 0-0-130, Flexion verursacht endlagig Kreuzschmerzen, Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. verweigert, verursachen Kreuzschmerzen Kraftgrad 5 bds. Psychischer Status: Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig, Orientierung: voll orientiert, Stimmung eher gedrückt Affekt negativ getönt, aber auch positiv affizierbar, Antrieb normal bis vermindert, Ductus kohärent, keine produktive Symptomatik, Kurzzeitgedächtnis unauffällig, Langzeitgedächtnis unauffällig, Konzentration und Auffassung unauffällig, Emotionale Kontrolle gut, Soziale Funktionsfähigkeit gut
- Gutachten - Beantwortung der Fragestellungen des Gerichtes
- Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Trotz der degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Eine Therapierefraktion liegt nicht vor. Die derzeitige Schmerztherapie erscheint insuffizient, es besteht eine erhebliche Therapiereserve.
- Diagnoseliste Chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion bei degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Sanierte Koronare Herzkrankheit (Zustand nach zweimaliger coronarer Intervention, EKG und Echocardiographie des Internisten Dr. WXXXX vom 29.12.2016 unauffällig) Zustand nach atypischer Segmentresektion der Lunge (Segment 6 links) ohne funktionelle Relevanz (Lungenfunktionsuntersuchung des Internisten Dr. WXXXX vom 29.12.2016 unauffällig) Diese Funktionseinschränkungen haben keine relevante Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor
- Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, wie oben erläutert.
- Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Natur vor.
- Es liegt ein chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion bei degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht verhindert, eine Gehstrecke von 300 bis 400 m ist gegebenfalls unter analgetischer Medikation jedenfalls bewältigbar. Ein Schlaganfall ist nie eingetreten, es handelte sich um eine transitorische ischämische Attacke, die Symptomatik war bereits beim Eintreffen im Krankenhaus remittiert. Dies ist nur von therapeutischer Relevanz (Intensivierung der thrombozytenaggregationshemmenden Therapie), nicht jedoch einschätzungsrelevant mangels bleibender Symptomatik. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport - gegebenenfalls auch stehend - in einem öffentlichen Verkehrsmittel werden dadurch nicht beeinflusst.
- siehe oben
- Stellungnahme zum Vorgutachten ad Nr. 1: die Einschätzung erfolgte meines Erachtens zu hoch - EKG, Herzecho und Lungenfunktion unauffällig, keine Dekompensationszeichen, somit GdB 30 % ad
- Wechsel der Richtsatzposition auf 02.02.02, da neben der Wirbelsäule auch die Schultergelenke betroffen sind, GdB unverändert ad
- meines Erachtens keine Einschätzung, da normale Lungenfunktion und kleiner Eingriff vor 17 Jahren ZE: unverändert keine Zusatzeintragung
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich .."
- Der BF wurde mit Schreiben vom 20.2.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
- Mit Antrag vom 10.4.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO. Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. WXXXX HXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 8.8.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf diese Gutachten wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 6.9.2016, ab.1.2. Mit Antrag vom 10.4.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. WXXXX HXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 8.8.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf diese Gutachten wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 6.9.2016, ab. 1.
- Mit Beschwerde vom 5.10.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. GXXXX HXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.1.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
- Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde im oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten, vom 31.1.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurden auch die vom BF vorgelegten Befunde berücksichtigt. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 5.10.2016 kann nicht überzeugen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige, Dr. GXXXX HXXXX, hat im schlüssigen Gutachten vom 31.1.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass beim BF nie ein Schlaganfall eingetreten ist. Dies ergibt sich auch aus dem vom BF zuletzt vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 8.9.2016 des UniversitätsklinikumsXXXX unter dem Punkt "Zusammenfassung des Aufenthalts", in dem eine transitorisch-ischämischen Attacke lokalthrombotischen Ursprungs im Stromgebiet der A.cerebri media rechts bei kardiovaskulären Risikofaktoren diagnostiziert wurde. Eine diskrete Hemipares links war im Verlauf vollständig remittiert. Im Übrigen hat sich der BF dort bei der Erstvorstellung selbst als beschwerdefrei beschrieben. Zu den vom BF in seiner Beschwerde beschriebenen ständigen Schmerzen mit erfolgloser Therapie ist auf die Ausführungen des Sachverständigen, Dr. GXXXX HXXXX, im Gutachten vom 31.1.2017 zu verweisen, wonach das chronische Schmerzsyndrom des BF mit depressiver Begleitreaktion bei degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit insuffizienter Schmerztherapie behandelt wird, und noch eine erhebliche Therapiereserve besteht. Für den BF ist jedenfalls die Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter unter analgetischer Medikation möglich. Er leidet unter keinen erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, wie sich sowohl aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. GXXXX HXXXX vom 31.1.2017 als auch aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 8.9.2016, der vom BF vorgelegt wurde, ergibt. Der BF kann auch mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe und Hilfsperson leicht hinkend, sicher und sonst unauffällig Gehen. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des BF vor. Auch die Lungenfunktion des BF ist unauffällig, worauf der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.1.2017 hinwies. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 8.9.2016 des Klinikums XXXX, in dem die Lunge als seitengleich frei mit Vesikuläratmen beschrieben wurde. Darüber hinaus ergeben sich keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Natur und liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems beim BF vor, worauf auch der Sachverständige Dr. GXXXX HXXXX in seinem schlüssigen Gutachten vom 31.1.2017 verwies.Das Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 5.10.2016 kann nicht überzeugen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige, Dr. GXXXX HXXXX, hat im schlüssigen Gutachten vom 31.1.2017 nachvollziehbar dargelegt, dass beim BF nie ein Schlaganfall eingetreten ist. Dies ergibt sich auch aus dem vom BF zuletzt vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 8.9.2016 des UniversitätsklinikumsXXXX unter dem Punkt "Zusammenfassung des Aufenthalts", in dem eine transitorisch-ischämischen Attacke lokalthrombotischen Ursprungs im Stromgebiet der A.cerebri media rechts bei kardiovaskulären Risikofaktoren diagnostiziert wurde. Eine diskrete Hemipares links war im Verlauf vollständig remittiert. Im Übrigen hat sich der BF dort bei der Erstvorstellung selbst als beschwerdefrei beschrieben. Zu den vom BF in seiner Beschwerde beschriebenen ständigen Schmerzen mit erfolgloser Therapie ist auf die Ausführungen des Sachverständigen, Dr. GXXXX HXXXX, im Gutachten vom 31.1.2017 zu verweisen, wonach das chronische Schmerzsyndrom des BF mit depressiver Begleitreaktion bei degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit insuffizienter Schmerztherapie behandelt wird, und noch eine erhebliche Therapiereserve besteht. Für den BF ist jedenfalls die Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter unter analgetischer Medikation möglich. Er leidet unter keinen erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, wie sich sowohl aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. GXXXX HXXXX vom 31.1.2017 als auch aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 8.9.2016, der vom BF vorgelegt wurde, ergibt. Der BF kann auch mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe und Hilfsperson leicht hinkend, sicher und sonst unauffällig Gehen. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des BF vor. Auch die Lungenfunktion des BF ist unauffällig, worauf der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.1.2017 hinwies. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 8.9.2016 des Klinikums römisch 40 , in dem die Lunge als seitengleich frei mit Vesikuläratmen beschrieben wurde. Darüber hinaus ergeben sich keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Natur und liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems beim BF vor, worauf auch der Sachverständige Dr. GXXXX HXXXX in seinem schlüssigen Gutachten vom 31.1.2017 verwies. Auch die Gutachterin, Dr. WXXXX HXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, die von der belangten Behörde herangezogen wurde, kam in ihrem Gutachten vom 8.8.2016 zum Schluss, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit des BF vorliegen, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen. Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen im zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. GXXXX HXXXX, vom 31.1.2017 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ergänzend ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten vom 31.1.2017 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2140755.1.00