RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW175 2112153-1 SpruchW175 2112153-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 831896100-1774594, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 831896100-1774594, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Indien, reiste illegal in Österreich ein, stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab er an, seine Heimat im Dezember 2013 verlassen zu haben und schlepperunterstützt über Russland sowie eine ihm weiters unbekannte Strecke nach Österreich gelangt zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass die Kongresspartei bei den Dorfratswahlen im Juli 2013 verloren habe. Als Mitglied der Akali dal Partei sei der BF von den Verlierern der Wahlen, aber auch von der Polizei schikaniert worden, weshalb er seine Heimat habe verlassen müssen. Die Frage nach dem Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. von gesundheitlichen Beschwerden verneinte der BF.
- Am 28.04.2015 fand eine weitere Einvernahme mit dem BF statt. Zusammengefasst gab er wiederholt an, gesund zu sein und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Er teile hier Reklamen aus und verdiene damit 500 bis 600 Euro im Monat. Mit diesem Verdienst komme er gut aus, weshalb er in Österreich auch keine Unterstützungen beziehe. Er lebe mit drei Bekannten zusammen in einer Wohnung. Bis zu seiner Ausreise habe er im Heimatdorf mit seinen Eltern zusammengelebt; die letzten zwei Monate habe er sich in Delhi bei einem Freund aufgehalten. Er habe 12 Jahre die Grundschule absolviert und seinem Vater bei der Landwirtschaft ausgeholfen. Vor zwei oder drei Tagen habe er mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass es ihr gut gehe. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass im Jahr 2013 Wahlen für das Amt des Dorfvorstandes stattgefunden hätten, bei welchen zwei Männer kandidiert hätten; einer von der Alkali Dal Partei, der andere von der Kongresspartei. Der BF habe den Kandidaten der Alkali Partei, der letztlich auch gewonnen habe, unterstützt, indem er andere Leute im Dorf dazu ermutigt habe, diesen Kandidaten zu wählen. Abgesehen von einer verbalen Auseinandersetzung mit der Kongresspartei, sei es bei den Wahlen sonst zu keinen konkreten Vorfällen gekommen. Nachdem die Polizei gekommen sei, hätten alle gehen müssen. Nach dem Wahlsieg des Alkali Dal Kandidaten sei der BF von der Kongresspartei angezeigt und in weiterer Folge von der Polizei belästigt worden. Die Polizei sei bestechlich und habe den BF zwei Mal im Dorf aufgesucht, um ihn abzuholen; der BF sei jedoch beide Male nicht da gewesen. Über Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass der BF seinen Problemen durch einen Umzug entgehen hätte können, meinte dieser, an diese Möglichkeit nicht gedacht zu haben.
- Mit Bescheid vom 17.07.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde festgehalten, dass gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit Bescheid vom 17.07.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde festgehalten, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. So habe der BF weder Details über die Parteien noch konkrete Angaben zu den angeblichen Wahlen im Jahr 2013 machen können. Hätte der BF tatsächlich bei einer Wahlkampagne geholfen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Namen der Kandidaten und das Wahlprogramm kennen würde, da sonst in Frage gestellt werden müsste, auf welche Art er die Leute habe überzeugen wollen, ihre Stimme für Alkali Dal abzugeben. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum die Kongressparteimitglieder oder die Polizei so ein Interesse an dem BF haben sollte, zumal er selbst angegeben habe, aus einfachen Verhältnissen zu stammen. Nachdem in Indien kein Meldewesen bestehe, stehe dem BF jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort in seiner Heimat zu begeben, um seinen Problemen zu entgehen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um eine junge, gesunde Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um eine junge, gesunde Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass der BF keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass der BF keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden zunächst die Fluchtgründe des BF zusammengefasst und gerügt, dass die indischen Behörden gegenüber dem BF weder schutzwillig noch schutzfähig gewesen seien. Die indische Polizei sei zwar in mancher Hinsicht funktionsfähig, was aber im Falle des BF nicht zutreffe. Die belangte Behörde habe sich mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Zur allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzustellen, dass die pauschale Behauptung des BFA, "in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative", nicht zutreffend sei. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Zuletzt wurde die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung als verfassungswidrig angesehen.
- Am 30.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung führte der BF über Nachfrage aus, seit Dezember 2013 in Österreich zu sein und schon ein bisschen Deutsch zu sprechen. Er beabsichtige auch einen Deutschkurs zu besuchen. Seit ungefähr einem Jahr mache er Zustellungen; es handle sich dabei um ein selbstständiges Gewerbe. Was seine Fluchtgründe anbelange, wiederholte der BF, nach im Juli 2013 stattgefundenen Wahlen Probleme bekommen zu haben. Der Vorsteher der Akali, ein Freund des BF, habe die Wahlen gewonnen. Am Tag der Wahlen sei es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen; danach habe es täglich Streitereien mit dem gegnerischen Kandidaten der Kongresspartei gegeben. Der BF sei fälschlicherweise wegen Drogenhandels angezeigt worden, weshalb ihn die Polizei habe zwei Mal festnehmen wollen. Der BF sei zu dieser Zeit aber nicht zu Hause gewesen. Wäre er inhaftiert worden, wäre er nicht mehr freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass das schon ein oder zwei Männern passiert sei. Auch als sich der BF in Delhi bei einem Freund befunden habe, habe die Polizei nach ihm gesucht. Deshalb habe er letztlich Indien verlassen.
- Mit Eingaben vom 07.02.2017, 27.03.2017 sowie 03.04.2017 wurden dem erkennenden Gericht Integrationsnachweise den BF betreffend zur Kenntnis gebracht. Es handelt sich hierbei um eine Kopie der Anmeldung zum Sprachdiplom A2 und das vom BF erworbene A2-Deutsch-Sprachdiplom des ÖSD vom 21.03.2017; einen Auszug aus dem Gewerberegister, wonach der BF am 20.10.2014 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat; Honorarnoten vom Jänner und Februar 2017; einen Zustellvertrag; Kopien seiner e-card, seines Führerscheins und seiner Geburtsurkunde; eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt, einen Arbeitsvorvertrag sowie zwei Empfehlungsschreiben. Ebenso befinden sich im Akt noch ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2015 sowie drei weitere Honorarnoten vom Oktober, November und Dezember
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: a) Zur Person des BF: Der BF ist ein indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh und gehört der Volksgruppe der Kamboj an. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, die nach wie vor in Indien aufhältig sind, in Amritsar/Indien; zuletzt hielt er sich für zwei Monate in Delhi auf. Der BF hat in Indien die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft seines Vaters ausgeholfen. Im Dezember 2013 reiste er in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 17.07.2015 abgewiesen. Der BF war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in der Zukunft nicht. Die von ihm vorgebrachten Verfolgungsgründe werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF ist gesund. Der BF hat eine Prüfung des ÖSD über Deutsch, Niveaustufe A2, positiv absolviert und ist um die Erlernung tiefergehender Deutschkenntnisse bemüht. Er hat stets versucht, eine Arbeit zu bekommen und so seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er hat ein eigenes Gewerbe angemeldet und arbeitet als Zusteller; zudem hat er auch eine Arbeitsplatzzusage als Küchenhilfe. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als sozial integriert anzusehen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine Ausweisung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 ERMK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF dar.Eine Ausweisung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, ERMK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des BF dar. b) Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Lage in Indien werden die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, deren Inhalt nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Konkret wird zur Lage in Indien Folgendes festgestellt:
- Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit
- Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit
- Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vergleiche auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014). Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien
(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014). Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014). Wahlen 2014: Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am
- April 2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am
- April den Auftakt der Wahl; am
- Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am
- April 2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vergleiche BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am
- April den Auftakt der Wahl; am
- Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014). Seit dem
- Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).Seit dem
- Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Opposition: Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014). Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress – INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen – auch wegen ihrer großen Streuverluste – zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014). Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.8.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung BBC (16.5.2014): India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014 -Strichaufzählung BBC (1.4.2014): India profile – Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014 -Strichaufzählung BBC (7.1.2014): What in the world: Singh's legacy and South Africa condom remedies, http://www.bbc.co.uk/news/blogs-echochambers-25632507, Zugriff 8.8.2014 -Strichaufzählung BBC (31.1.2014): World Bank chief economist on future of India's economy, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25742983, Zugriff 17.3.2014 -Strichaufzählung CIA Factbook (11.3.2014): India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 14.03.2014 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 8.8.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 7.8.2014 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2014): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 7.8.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (20.5.2013): India - International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 5.3.2014
- Sicherheitslage Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen – erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
- Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen – sowohl hinduistisch als auch islamistisch – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014). Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014). Pakistan und Indien Die Teilung des Subkontinentes in das heutige Indien und Pakistan, schafft weiterhin die Grundlagen für weitere Konflikte zwischen diesen beiden Staaten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden, trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008 fortgesetzt (BBC 16.5.2014). Kontakt zwischen beiden Ländern bestand weiterhin auf Regierungsebene, auch in Bezug auf Kaschmir (AI 5.2013). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073, für das Jahr 2012 804, für das Jahr 2013 885 und für das Jahr 2014 (bis einschließlich 3.8.2014) 518 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 3.8.2014). Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) galt weiterhin in den Bundesstaaten Nagaland, Manipur, Assam und Teilen von Tripura; Unter dem AFSPA kann die Regierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als "unruhige Gegend" deklarieren. Eine besondere Maßnahme, die es den Sicherheitskräften erlaubt, auch von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, um "Recht und Ordnung" aufrechtzuerhalten und eine Person, "gegen die ein begründeter Verdacht existiert", zu verhaften, ohne dabei den Grund der Verhaftung mitteilen zu müssen. Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften Immunität in Bezug auf zivilrechtliche Strafverfolgung für Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) galt weiterhin in den Bundesstaaten Nagaland, Manipur, Assam und Teilen von Tripura; Unter dem AFSPA kann die Regierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als "unruhige Gegend" deklarieren. Eine besondere Maßnahme, die es den Sicherheitskräften erlaubt, auch von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, um "Recht und Ordnung" aufrechtzuerhalten und eine Person, "gegen die ein begründeter Verdacht existiert", zu verhaften, ohne dabei den Grund der Verhaftung mitteilen zu müssen. Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften Immunität in Bezug auf zivilrechtliche Strafverfolgung für Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden (USDOS 27.2.2014 vergleiche auch: AA 3.3.2014). Nach 14 Jahren haben sich im Dezember 2013 hochrangige indische und pakistanische Militärs getroffen, um Wege zu finden, den Frieden an der de-facto Grenze [Anm.: Kaschmirregion] zu sichern. Bilaterale Abkommen waren im Jahre 2013 aufgrund einer Serie von tödlichen Grenzzusammenstößen belastet. Dabei kam eine Anzahl von Soldaten auf beiden Seiten ums Leben. Indien hat Pakistan immer wiederbezichtigt in dieser umstrittenen Region Aufständische zu sponsern. die Spannungen haben aber seit den frühen 2000ern allgemein abgenommen (BBC 24.12.2013). Die de-facto-Grenze, die Kaschmir zwischen Indien und Pakistan teilt, ist eine der am meisten militarisierten Grenzen der Welt. Zehntausende Truppen stehen einander auf einer Länge von 740 km gegenüber. Die anhaltende und starke Militarisierung der Region hat die Lebensgrundlage vieler Menschen zerstört, die Wirtschaft ruiniert und eine ganze Generation ihrer Bildung, sowie eines normalen Heranwachsens beraubt (BBC 6.1.2014). Gespräche mit dem Nachbarn Pakistan hielten an, inklusive Kaschmir (AI 5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung Asian Human Rights Commission (11.1.2014): Paramilitary Still Squats in Chhattisgarh Schools, http://www.humanrights.asia/news/ahrc-news/AHRC-STM-010-2014, Zugriff 12.8.2014 -Strichaufzählung BBC (3.12.2013) India Maoist attack kills six policemen in Bihar, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25196625, Zugriff 12.8.2014 -Strichaufzählung BBC (16.5.2014): India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 12.8.2014 -Strichaufzählung BBC (11.12.2013): In pictures: Kashmir's 'half-widows', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-24530201, Zugriff 12.8.2014 -Strichaufzählung BBC (6.1.2014): In pictures: Life along Kashmir border, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25517451, Zugriff -Strichaufzählung BBC (24.12.2014): Top India and Pakistan military officials hold rare meeting, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25502850, Zugriff 12.8.2014 -Strichaufzählung BBC (23.9.2013): Why the border in Kashmir is restive again, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-24156275, Zugriff 12.8.2014 -Strichaufzählung IHS- Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (28.3.2014): India Assessment – 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 11.8.2014 -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (3.8.2014): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 11.8.2014 -Strichaufzählung Times of India (27.1.2014): Naxalite violence down in 2013; Jharkhand saw most incidents, http://timesofindia.indiatimes.com/india/Naxalite-violence-down-in-2013-Jharkhand-saw-most-incidents/articleshow/29431937.cms, Zugriff 12.8.2014
- Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vergleiche auch: BAA 16.7.2010). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014) Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern – Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern – Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014) Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung BAA Analyse (16.7.2010): Indien: Justizwesen in Indien. -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.4.2013): Freedom in the World 2013 – India, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/india, Zugriff 4.3.2014 -Strichaufzählung FH – Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 201 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 28.7.2014 -Strichaufzählung Freedom House (26.6.2014): Freedom in the World 2014 - Indian Kashmir, 26 June 2014, http://www.refworld.org/docid/53b2b8c45.html, Zugriff 28.7.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014). Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014). Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung – in Relation zur Größe der Bevölkerung – konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung – in Relation zur Größe der Bevölkerung – konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014). Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014). StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vergleiche AI 5.2013). Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013). Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014). Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist – District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom
- September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung BAA Staatendokumentation (24.2.2010): Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien -Strichaufzählung BICC – Bonn International Centre for Conversion(6.2014): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Indien.pdf, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung BICC – Bonn International Centre for Conversion (12.2013): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2013_Indien.pdf, Zugriff 18.3.2014 -Strichaufzählung HRW (21.1.2014): World Report 2014 – India, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/india?page=3, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 27.4.2014). Indien kletterte, im Korruptionsindex 2013 von Transparency International von Platz 123 auf Platz 94 von insgesamt 177 Ländern, hoch (TI 3.12.2013 vgl. auch: FH 19.5.2014).Korruption ist weit verbreitet (USDOS 27.4.2014). Indien kletterte, im Korruptionsindex 2013 von Transparency International von Platz 123 auf Platz 94 von insgesamt 177 Ländern, hoch (TI 3.12.2013 vergleiche auch: FH 19.5.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen ("Right to Information Act" 2005) unternommen, um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der. Der "Right to Information Act" wurde insbesondere für die Erhöhung von Transparenz und zur Aufdeckung von korrupten Aktivitäten verwendet. Diese Effekte der Gesetzgebung hatten starken Einfluss auf den öffentlichen Bereich, allerdings wurden seit 2009 Berichten zufolge mehr als 12 Informationsrechtsaktivisten getötet (FH 19.5.2014) Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Die Zentrale Überwachungskommission registrierte im Jahr 2012 7.224 Fälle, im Vergleich zu 5.528 im Jahr 2012 und empfahl in 5.720 Fällen weitere Untersuchungen durchzuführen. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen – und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 27.2.2014). NGOs stellten fest, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres auf das Thema Korruption (USDOS 27.2.2014). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. Das Gesetz stellt öffentlichen oder privaten Angestellten, die Beweise für interne Informationen für illegale Aktivitäten, wie Korruption oder das Verlangen von Bestechungsgeldern liefern, keinen Schutz zur Verfügung (USDOS 27.2.2014). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 19.5.2014). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC Lokpal bill 9.1.2014). Das Unterhaus des indischen Parlaments hat ein neues Korruptionsbekämpfungsgesetz verabschiedet, wobei ein unabhängiger Ombudsmann die Befugnis haben soll, Politiker und öffentlich Bedienstete diesbezüglich strafrechtlich zu verfolgen. Am 17.12.2013 verabschiedete auch das Oberhaus die sogenannte "Lokpal bill", die eine Hauptforderung der Anna Hazare Kampagne war (BBC Lokpal Bill 18.12.2013) Nach Aussage eines vormaligen hochrangigen Beraters der Korruptionsbekämpfungskampagne, zeitigt die im Parlament platzierte Lokpal Bill nur eine "schwache" Wirkung (BBC 9.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (16.12.2013): Anna Hazare anti-corruption fast enters seventh day, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25396351 -Strichaufzählung BBC (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 29.7.2014 -Strichaufzählung BBC (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 29.7.2014 -Strichaufzählung FH – Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 201 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 28.7.2014 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.4.2013): Freedom in the World 2013 – India, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/india, Zugriff 4.3.2014 -Strichaufzählung TI- Transparency International (3.12.2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 4.3.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 – 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS &IR 4.2013) Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie auch mit Drohungen, rechtlichen Belästigungen, den Gebrauch von exzessiver Polizeigewalt und in seltenen Fällen auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine wissenschaftliche Gemeinschaft hat, wurden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollten, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wurde bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 19.5.2014 vgl. auch: HRW 21.1.2014). Aktivisten waren der Meinung, dass strenge Regulationen ausländischer Finanzierung die Unabhängigkeit von Nichtregierungsorganisationen gefährdet. Sie gaben auch an, dass NGOs, die im Besitz von Politikern waren, weiterhin Finanzierung von ausländischen Quellen erhielten (USDOS 27.2.2014).Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie auch mit Drohungen, rechtlichen Belästigungen, den Gebrauch von exzessiver Polizeigewalt und in seltenen Fällen auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine wissenschaftliche Gemeinschaft hat, wurden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollten, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wurde bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 19.5.2014 vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Aktivisten waren der Meinung, dass strenge Regulationen ausländischer Finanzierung die Unabhängigkeit von Nichtregierungsorganisationen gefährdet. Sie gaben auch an, dass NGOs, die im Besitz von Politikern waren, weiterhin Finanzierung von ausländischen Quellen erhielten (USDOS 27.2.2014). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende/schikanöse Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der VN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Im Januar 2011 besuchte die VN-Sonderberichterstatterin für Menschrechtsverteidiger Indien. Seit Mitte 2011 häufen sich öffentliche Vorwürfe der Behörden, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren (AA 3.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung FH – Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 201 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 28.7.2014 -Strichaufzählung HRW (21.1.2014): World Report 2014 – India, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/india?page=3, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung IJSS &IR - International Journal of Social Science & Interdisciplinary Research (4.2013): The Emerging Role Of Ngos In Rural Development Of India: An Assessment, http://indianresearchjournals.com/pdf/IJSSIR/2013/April/4.pdf, Zugriff 4.3.2014 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 4.3.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Ombudsmann Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – US Department of State(27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Artikel 12 -, 35,). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014). Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Artikel 12 -, 35,). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014). Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung BICC – Bonn International Centre for Conversion (6.2014): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Indien.pdf, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/267784/395137_de.html, Zugriff 30.7.2014 -Strichaufzählung NHRC (o. D. ): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 18.3.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State(27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Äußerungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen ohne Unterdrückung die Regierung öffentlich und privat kritisieren. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen, Belästigungen und Gewalt erfuhren. Der Staat hatte auch weiterhin ein Nachrichtenmonopol auf das AM Radio. Der Besitz einer privaten FM-Radiostation war erlaubt, jedoch wurden solche Lizenzen nur für solche Radiostationen vergeben, deren Sendungen zur Unterhaltung und Bildung dienten. Ausländische Medien, mit Ausnahme des Radios, konnten frei operieren (USDOS 27.2.2014). Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 3.3.2014). Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2014 auf Platz 140, von 180 Ländern (Reporters without Borders 31.1.
- vgl. Hindustan Times 12.2.2014). Indien fiel im Pressefreiheits-Index um 9 Plätze auf Platz 140, auf seinen niedrigsten Stand seit 2002, da es eine zunehmende Straflosigkeit für Gewalt gegen Journalisten gibt und die Internet-Zensur wächst (Hindustan Times 12.2.2014). Es gibt Bericht, dass Journalisten Gewalt und Belästigung aufgrund ihrer Berichterstattung während des Jahres erfuhren (USDOS 27.2.2014).Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2014 auf Platz 140, von 180 Ländern (Reporters without Borders 31.1.
- vergleiche Hindustan Times 12.2.2014). Indien fiel im Pressefreiheits-Index um 9 Plätze auf Platz 140, auf seinen niedrigsten Stand seit 2002, da es eine zunehmende Straflosigkeit für Gewalt gegen Journalisten gibt und die Internet-Zensur wächst (Hindustan Times 12.2.2014). Es gibt Bericht, dass Journalisten Gewalt und Belästigung aufgrund ihrer Berichterstattung während des Jahres erfuhren (USDOS 27.2.2014). Indien erfuhr eine vorher nie da gewesene Welle der Gewalt an Journalisten, wobei acht Journalisten getötet wurden (Reporters without Borders 31.1.2014 vgl. auch: Hindustan Times 12.2.2014). Sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure attackieren Journalisten. Beinahe keine Region war davon verschont, besonders vorherrschend waren Gewalt und Zensur weiterhin in Kaschmir und Chhattisgarh. Im Norden Indiens, der Kaschmirregion, werden das mobile Internet und Kommunikation(swege) bei Unruhen blockiert. Zu jenen, verantwortlich für Drohungen und physischer Gewalt an Journalisten – die oftmals vom Justizsystem sitzen gelassen werden und gezwungen sind sich selbst zu zensieren – zählen Polizei und Streitkräfte, kriminelle Gruppen, Demonstranten und Unterstützer politischer Parteien (Reporters without Borders 31.1.2014.).Indien erfuhr eine vorher nie da gewesene Welle der Gewalt an Journalisten, wobei acht Journalisten getötet wurden (Reporters without Borders 31.1.2014 vergleiche auch: Hindustan Times 12.2.2014). Sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure attackieren Journalisten. Beinahe keine Region war davon verschont, besonders vorherrschend waren Gewalt und Zensur weiterhin in Kaschmir und Chhattisgarh. Im Norden Indiens, der Kaschmirregion, werden das mobile Internet und Kommunikation(swege) bei Unruhen blockiert. Zu jenen, verantwortlich für Drohungen und physischer Gewalt an Journalisten – die oftmals vom Justizsystem sitzen gelassen werden und gezwungen sind sich selbst zu zensieren – zählen Polizei und Streitkräfte, kriminelle Gruppen, Demonstranten und Unterstützer politischer Parteien (Reporters without Borders 31.1.2014.). Individuen können, ohne Repressalien, im Allgemeinen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch verhafteten Behörden BürgerInnen um die Kritik an der Regierung aufzuhalten (USDOS 27.2.2014). Der Zugang zum Internet ist weitläufig uneingeschränkt, obwohl VertreterInnen periodisch weitgehende Blockaden auf angeblichen anstößigen Inhalt implementierten, um Unruhe zu vermeiden (FH 19.5.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014).Der Zugang zum Internet ist weitläufig uneingeschränkt, obwohl VertreterInnen periodisch weitgehende Blockaden auf angeblichen anstößigen Inhalt implementierten, um Unruhe zu vermeiden (FH 19.5.2014 vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 3.3.2014). In der Region Kaschmir im Norden Indiens werden, als Antwort auf jegliche Unruhe, das mobile Internet und Kommunikation gesperrt (Reporters without borders 13.2.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung FH – Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 30.7.2014 -Strichaufzählung Hindustan Times (12.2.2014): India ranks 140th in world press freedom index, http://www.hindustantimes.com/india-news/india-ranks-140th-in-world-press-freedom-index-pak-at-158th/article1-1183194.aspx, Zugriff 30.7.2014 -Strichaufzählung Reporters without Borders (31.1.2014): World press freedom index 2014, http://rsf.org/index2014/en-index2014.php#, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung Reporters without Borders (13.2.2013): News media and Internet totally censored in Kashmir, http://en.rsf.org/india-news-media-and-internet-totally-13-02-2013,44066.html, Zugriff 8.8.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State(27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014). Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014). In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014). Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013). Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014). Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission – NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities – NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014). Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014). Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften – Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten – als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014). Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014). Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014). Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr
- Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat
(2002)mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014). Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014). Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014). Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung The CIA- Factbook (22.6.2014): South Asia: India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung FH – Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 30.7.2014 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.4.2013): Freedom in the World 2013 – India, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/india, Zugriff 4.3.2014 -Strichaufzählung HRW (21.1.2014): World Report 2014 – India, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/india?page=3, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State(27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (20.5.2013): India - International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung USDOS- United States Department of State (28.7.2014): India - Report on International Religious Freedom for 2013, http://www.refworld.org/docid/53d907685.html, Zugriff 31.7.2014
- Ethnische Minderheiten Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Artikel 15,). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Artikel 29 und 30) (AA 3.3.2014). Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Artikel 46,). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014). Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 – 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014). Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014). Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014). Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung CIA Factbook (22.6.2014): India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 13.8.2014 -Strichaufzählung FH – Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 30.7.2014 -Strichaufzählung ÖB Neu Delhi (8.2011): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014). Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014). BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -– zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014). Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).
- Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung The Independent (16.1.2012): Counting the billions: India starts to empower its people, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014 13.
- Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, manchen aber nicht allen IDPs, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatlosen Personen und anderen betroffenen Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergte eine große Flüchtlingszahl (USDOS 27.2.2014). Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2012, vertrieben regionale Konflikte mindestens 506.000 Personen. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen durch Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für das Überwachen der Zahlen von jenen, die vertrieben wurden oder zurückgekehrt sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Viele IDPs hatten unzureichenden Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, Zuflucht und Gesundheitsvorsorge. IDPs, die an ihren gewohnheitsmäßigen Wohnort zurückkehrten waren oft benachteiligt oder Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). IDP-Lager bestanden weiterhin in Chhattisgarh für vertriebene Stammespersonen, die zwischen die Fronten der Naxalities und der staatlich-unterstützten Milizen Salwa Judum im Jahr 2006 gerieten. Statistiken, die im März durch das IDMC - durch den norwegischen Flüchtlingsrat und den Vereinten Nationen geführt - veröffentlicht wurden, gaben an, dass mindestens 148.000 IDPs in den Naxalite-Konfliktregionen sind, zumeist in den Staaten Chhattisgarh und Andhra Pradesh (USDOS 27.2.2014). Indien ist ein wichtiges Flüchtlingsaufnahmeland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zugunsten von Flüchtlingen gibt es nicht. Das Innenministerium hat 2002 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ein Flüchtlingsgesetz vorbereiten soll. Bisher wurde jedoch kein Entwurf vorgelegt. Nach zuverlässigen Angaben des US-amerikanischen "Committee for Refugees and Immigrants" halten sich in Indien 420.000 politische Flüchtlinge und Asylsuchende auf
(2010), die insbesondere aus China (25 Prozent v.a. Tibet), Sri Lanka (Tamilen), Myanmar (v.a. christliche, ethnische Chinesen leben in Mizoram), Nepal (infolge der maoistischen Aufstände), Bangladesch (Buddhisten), Afghanistan (Hindus) und Bhutan stammen. Aktuelle Informationen sind von dieser Organisation nicht mehr verfügbar. Indien behandelt Flüchtlinge je nach Nationalität unterschiedlich. Es gewährt Tibetern und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind). Nepalesen können frei nach Indien einreisen und genießen mit Ausweispapieren nach dem Freundschaftsvertrag beider Länder von 1950 die meisten der Rechte indischer Bürger. Nach einem 2007 aktualisierten Abkommen von 1949 mit Bhutan erhalten dessen Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung in Indien und viele Rechte, die indischen Staatsangehörigen zustehen. Als Asylberechtigte anerkannte myanmarische und afghanische Staatsangehörige erhalten ein UNHCR-Dokument, das sie als anerkannte Flüchtlinge ausweist, sowie eine indische Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige anderer Nationen, die durch UNHCR als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten ebenfalls ein UNHCR Dokument, das sie als Asylberechtigte ausweist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Hinduistische Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien wurden besonders ermutigt, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen, und sie haben dies auch zum Teil wahrgenommen. Eine größere Anzahl lebt gut integriert in der Hauptstadt. UNHCR hat keinen formalen Status in Indien. Zwar wird den UNHCR-Mitarbeitern Zugang zu Flüchtlingen in den städtischen Gebieten gewährt, aber der weit wichtigere Zugang zu den staatlichen Flüchtlingslagern, außer in Tamil Nadu, wird ihnen verwehrt. Im Januar 2008 haben erstmals formelle, hochrangige bilaterale Konsultationen zwischen Indien und dem UNHCR in Genf stattgefunden. Der UNHCR betreute im Dezember 2011 ca. 31.600 registrierte Flüchtlinge und Asylantragsteller (davon 42 Prozent aus Afghanistan, 52 Prozent aus Myanmar), eine Zunahme um 28 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt geht der UNHCR noch von ca. 100.000 tibetischen Flüchtlingen (laut tibetischer Exilregierung 130.000) aus, sowie 73.000 Sri Lankern, die nicht vom UNHCR betreut werden. 204.600 Flüchtlinge zum Jahresende 2011 bedeuten insgesamt eine Zunahme um 3 Prozent (AA 3.3.2014). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch als politisches Pro-Tibet- Statement ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu (große tibetische Siedlungen nicht nur in und um Dharamsala, sondern auch in Bylakuppe in Karnataka), Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe der NROs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv. Tibeter werden ebenso in den Dörfern der indischen (ethnischen) Tibeter integriert (einige Regionen Nordindiens gehören zum großtibetischen Siedlungsgebiet, z.B. Sikkim, Ladakh, u.a.) (AA 3.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
- Grundversorgung/Wirtschaft Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 – geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an
- Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013). Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014). Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.
- Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014). Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vergleiche auch: BBC 11.12.2013). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP
(2013)steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014). Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 – 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013). Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014). Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 5.3.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 4.3.2013 -Strichaufzählung BBC (4.1.2014): India brick industry: Calls to improve working conditions, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25595093, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BBC (16.5.2014) India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BBC (16.5.2014) India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world