Obsah (26)
§ 54Art. 133§ 7§ 8§ 10§ 3§ 66§ 43§ 44b§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 73§ 75§ 41a§ 9§ 14aArt. 8§ 52§ 61§ 67§ 14§ 41§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW190 1251511-2 SpruchW190 1251511-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN al
§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 740833510/14134945, wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Gambias, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 08.335-BAG, vom 05.07.2004 wurde der Asylantrag
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen,
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 die Abschiebungszulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia festgestellt und der Beschwerdeführer
§ 8Abs. 2 Asyl
G aus Österreich ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 08.335-BAG, vom 05.07.2004 wurde der Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Abschiebungszulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia festgestellt und der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus Österreich ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.02.2012, Zl. A1 251.511-0/2008/20E,
§ 7Asyl
G 1997 und § 8 Abs 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.02.2012, Zl. A1 251.511-0/2008/20E,
Paragraph 7, AsylG 1997 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. 2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.11.2012, wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers vom 16.05.2012
§ 3und 43 Abs.
3 NAG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.11.2012, wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers vom 16.05.2012
Paragraph 3 und 43 Absatz 3, NAG abgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.11.2012 wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2013
§ 66Abs.
4 AVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2012 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung"
§ 43Abs.
3 NAG,
§ 44bAbs.
1 Z 1 NAG zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliege und aus dem Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine Neubewertung in Hinblick auf Art. 8 EMRK bedarf, ersichtlich sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände seien in der Gesamtheit nicht so außergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen könne.Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.11.2012 wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2013
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2012 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung"
Paragraph 43, Absatz 3, NAG,
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliege und aus dem Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine Neubewertung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK bedarf, ersichtlich sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände seien in der Gesamtheit nicht so außergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen könne. 3. Mit Antrag vom 17.10.2013, beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Stmk. Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot – Karte Plus". Dieser wurde nach Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") am 21.02.2014 an das Bundesamt abgetreten und gilt als Antrag
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005.3. Mit Antrag vom 17.10.2013, beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Stmk. Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot – Karte Plus". Dieser wurde nach Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") am 21.02.2014 an das Bundesamt abgetreten und gilt als Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Mit 29.06.2013 erteilte der Beschwerdeführer sowohl dem MigrantInnenverein St. Marx als auch dessen Obmann ad personam XXXX Vollmacht.Mit 29.06.2013 erteilte der Beschwerdeführer sowohl dem MigrantInnenverein St. Marx als auch dessen Obmann ad personam römisch 40 Vollmacht. Am 24.04.2014 wurde der Beschwerdeführer hierzu vor der belangten Behörde niederschriftlich Einvernommen. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, kein Reisedokument vorweisen zu können, legte jedoch seine Geburtsurkunde vor. Zudem könne er eine Beschäftigungszusage vorweisen und seine Mietbestätigung vom 16.05.2012 sei nach wie vor gültig. Er habe derzeit weder Einkommen noch Vermögen und bekomme Unterstützung von der Caritas. Manchmal helfe er auch Leuten und bekomme im Gegenzug etwas dafür. Er sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass für die Ausstellung eines Fremdenpasses die Bestätigung, wonach kein Pass ausgestellt wird, notwendig ist, oder der Nachweis, dass ein Antrag an die Botschaft gesendet worden ist und diese 1 Jahr lang nicht reagiert hat. Am 08.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zur Einvernahme am 24.04.
- Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2004 in Österreich sei, somit über 10 Jahre. So sei in einer Entscheidung des VwGH (2010/22/0136) betont worden, dass bei einem 10-jährigen Aufenthalt in aller Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert und spreche problemlos Deutsch, was durch die vorgelegten Zertifikate belegt werde. Der Beschwerdeführer habe seit der negativen Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2013 weitere Integrationsschritte gesetzt, wonach neben der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes auch die Schwelle des 10-jährigen Aufenthaltes erreicht worden sei. So habe der Beschwerdeführer im September 2013 das Modul 2 absolviert und auch neue Freundschaften und Kontakte geschlossen. So habe auch der UVS Steiermark in der Entscheidung, GZ XXXX, vom 27.11.2013 die gute Integration des Beschwerdeführers bemerkt und habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "unbefugten Aufenthaltes" eingestellt. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Gefahr, wonach der Beschwerdeführer eine Belastung für Gebietskörperschaften darstellen könnte nicht bestehe, da er seinen Willen zu Arbeiten und zur Selbsterhaltung demonstriert habe. Einen Arbeitsvorvertrag habe er bereits vorgelegt. Aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers als Flüchtling ohne Dokumente bestehe derzeit keine Möglichkeit, einen gambischen Reisepass zu erlangen, weshalb beantragt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses zuzulassen.Am 08.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zur Einvernahme am 24.04.
- Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2004 in Österreich sei, somit über 10 Jahre. So sei in einer Entscheidung des VwGH (2010/22/0136) betont worden, dass bei einem 10-jährigen Aufenthalt in aller Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr gut integriert und spreche problemlos Deutsch, was durch die vorgelegten Zertifikate belegt werde. Der Beschwerdeführer habe seit der negativen Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2013 weitere Integrationsschritte gesetzt, wonach neben der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes auch die Schwelle des 10-jährigen Aufenthaltes erreicht worden sei. So habe der Beschwerdeführer im September 2013 das Modul 2 absolviert und auch neue Freundschaften und Kontakte geschlossen. So habe auch der UVS Steiermark in der Entscheidung, GZ römisch 40 , vom 27.11.2013 die gute Integration des Beschwerdeführers bemerkt und habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "unbefugten Aufenthaltes" eingestellt. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Gefahr, wonach der Beschwerdeführer eine Belastung für Gebietskörperschaften darstellen könnte nicht bestehe, da er seinen Willen zu Arbeiten und zur Selbsterhaltung demonstriert habe. Einen Arbeitsvorvertrag habe er bereits vorgelegt. Aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers als Flüchtling ohne Dokumente bestehe derzeit keine Möglichkeit, einen gambischen Reisepass zu erlangen, weshalb beantragt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses zuzulassen. Mit Schreiben vom 24.04.2014 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Empfehlungsschreiben sowie einen Arbeitsvorvertrag vor. Am 26.07.2014 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Antrages vom 17.10.2013, wonach der Beschwerdeführer einen Reisepass oder die Bestätigung seiner Botschaft, wonach er keinen erhalten könne, oder der Nachweis eines diesbezüglich eingebrachten Antrages bei seiner Botschaft, welcher ein Jahr lang zurückliegt; eine Bestätigung über die Gültigkeit des vorgewiesenen Auszuges der KSV 1870-Privatdatenbank sowie einen aktuellen Arbeitsvorvertrag, vorzulegen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.10.2013
§ 55Asyl
G 2005 zurückgewiesen.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.10.2013
Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit der Rechtskraft der Ausweisung des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof im März 2012 sowie auch der Zurückweisenden Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, keine berücksichtigungswürdigen Neuumstände ergeben hätten, welche eine positive Erledigung zulässig erscheinen lassen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer Fristen inklusive Fristverlängerungen verstreichen lassen, ohne der Behörde die notwendigen Unterlagen (Reisepass oder Bestätigung darüber, dass kein gambischer Reisepass ausgestellt werden kann, Arbeitsvorvertrag sowie Auszug vom Kreditschutzverband) vorzulegen. Ebenso habe der Beschwerdeführer die Zeitspanne nicht für seine Integration verwendet, da sowohl seine Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung unverändert seien. Daher würden keine Anhaltspunkte für eine Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorliegen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, welche nunmehr als Rückkehrentscheidung gelte, sei diese nach wie vor aufrecht, weshalb die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung in diesem Bescheid nicht geboten sei.Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit der Rechtskraft der Ausweisung des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof im März 2012 sowie auch der Zurückweisenden Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, keine berücksichtigungswürdigen Neuumstände ergeben hätten, welche eine positive Erledigung zulässig erscheinen lassen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer Fristen inklusive Fristverlängerungen verstreichen lassen, ohne der Behörde die notwendigen Unterlagen (Reisepass oder Bestätigung darüber, dass kein gambischer Reisepass ausgestellt werden kann, Arbeitsvorvertrag sowie Auszug vom Kreditschutzverband) vorzulegen. Ebenso habe der Beschwerdeführer die Zeitspanne nicht für seine Integration verwendet, da sowohl seine Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung unverändert seien. Daher würden keine Anhaltspunkte für eine Neubewertung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorliegen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, welche nunmehr als Rückkehrentscheidung gelte, sei diese nach wie vor aufrecht, weshalb die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung in diesem Bescheid nicht geboten sei.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Entscheidung im vollen Umfang, mit der Begründung einer inhaltlich falschen Entscheidung sowie mangelhafter Verfahrensführung, angefochten. Es wurde vorgebracht, dass der österreichische Honorarkonsul für Gambia nicht die Autorität habe, gambische Reisepässe auszustellen, sondern diesen selbst bloß "beantragen" könne. Daraus folge, dass der Honorarkonsul auch keine Bestätigung über die Nichtausstellung gambischer Reisepässe ausstellen könne. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit der Vorlage eines Auszuges des Kreditschutzverbandes nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer einen solchen Auszug, ebenso wie einen Arbeitsvorvertrag, bereits vorgelegt habe. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer einen weiteren Arbeitsvorvertrag und einen nochmaligen Auszug des Kreditschutzverbandes erlangen können. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in Österreich sei. Dazu würden ausschließlich positive Faktoren wie der demonstrative Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit, Wohlverhalten, sehr gute Deutschkenntnisse sowie die vorzügliche soziale Integration kommen. So habe der VwGH wiederholt betont, dass nach einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren nur noch ausnahmsweise von der Zulässigkeit einer Ausweisung ausgegangen werden könne, nämlich in solchen Fällen, in denen der Betreffende die Aufenthaltszeit gar nicht zur Integration genützt hätte (VwGH 2010/22/0136). Im Falle des Beschwerdeführers könne jedoch von so einer Ausnahme nicht gesprochen werden, da eine herausragende Integration vorliege, welche von der belangten Behörde nicht konkret in Frage gestellt werden konnte. Ebenso wurde vorgebracht, dass die als zu alt beurteilte vorgelegte KSV Auskunft sowie der Arbeitsvorvertrag auf dem Umstand beruhen würden, dass die belangte Behörde die Unterlagen monatelang nicht bearbeitet habe und nicht daran, dass der Beschwerdeführer "etwas zu altes" vorgelegt habe. So rechtfertige die mangelnde Möglichkeit der Vorlage eines Reisedokuments eine Abweisung oder Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht. Diesbezüglich könne sich der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Möglichkeit des Zusatzantrages, Ersuchen um Zulassung der Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisedokumentes berufen. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt, welche in Einklang mit den immer gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität sei. Die belangte Behörde habe lediglich lapidar und ohne Erklärung festgestellt, dass durch die vorgelegte Geburtsurkundenkopie die Identität nicht festgestellt hätte werden können. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Annahme der belangten Behörde, die Situation wäre gegenüber dem Zeitpunkt im Jahre 2012 noch unverändert, ausgeführt, dass dies unrichtig sei, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich neue Integrative Schritte gesetzt habe. Er könne Arbeitsvorverträge vorweisen, habe bereits Behördentermine in der deutschen Sprache und ohne Dolmetscher absolvieren können und sei die relevante Schwelle des 10 Jährigen Aufenthaltes nun überschritten. Abschließend wurde moniert, dass der bekämpfte Bescheid nicht festlege, ob der Antrag nach § 68 AVG oder wegen Nichtvorlage von Dokumenten zurückgewiesen wurde, sondern bleibe in seiner Begründung schwammig und intransparent. Beantragt wurde, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zulässig sei, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle zur Beurteilung des Sachverhaltes darstelle, um schließlich dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattzugeben.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Entscheidung im vollen Umfang, mit der Begründung einer inhaltlich falschen Entscheidung sowie mangelhafter Verfahrensführung, angefochten. Es wurde vorgebracht, dass der österreichische Honorarkonsul für Gambia nicht die Autorität habe, gambische Reisepässe auszustellen, sondern diesen selbst bloß "beantragen" könne. Daraus folge, dass der Honorarkonsul auch keine Bestätigung über die Nichtausstellung gambischer Reisepässe ausstellen könne. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit der Vorlage eines Auszuges des Kreditschutzverbandes nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer einen solchen Auszug, ebenso wie einen Arbeitsvorvertrag, bereits vorgelegt habe. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer einen weiteren Arbeitsvorvertrag und einen nochmaligen Auszug des Kreditschutzverbandes erlangen können. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren in Österreich sei. Dazu würden ausschließlich positive Faktoren wie der demonstrative Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit, Wohlverhalten, sehr gute Deutschkenntnisse sowie die vorzügliche soziale Integration kommen. So habe der VwGH wiederholt betont, dass nach einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren nur noch ausnahmsweise von der Zulässigkeit einer Ausweisung ausgegangen werden könne, nämlich in solchen Fällen, in denen der Betreffende die Aufenthaltszeit gar nicht zur Integration genützt hätte (VwGH 2010/22/0136). Im Falle des Beschwerdeführers könne jedoch von so einer Ausnahme nicht gesprochen werden, da eine herausragende Integration vorliege, welche von der belangten Behörde nicht konkret in Frage gestellt werden konnte. Ebenso wurde vorgebracht, dass die als zu alt beurteilte vorgelegte KSV Auskunft sowie der Arbeitsvorvertrag auf dem Umstand beruhen würden, dass die belangte Behörde die Unterlagen monatelang nicht bearbeitet habe und nicht daran, dass der Beschwerdeführer "etwas zu altes" vorgelegt habe. So rechtfertige die mangelnde Möglichkeit der Vorlage eines Reisedokuments eine Abweisung oder Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht. Diesbezüglich könne sich der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Möglichkeit des Zusatzantrages, Ersuchen um Zulassung der Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisedokumentes berufen. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt, welche in Einklang mit den immer gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität sei. Die belangte Behörde habe lediglich lapidar und ohne Erklärung festgestellt, dass durch die vorgelegte Geburtsurkundenkopie die Identität nicht festgestellt hätte werden können. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Annahme der belangten Behörde, die Situation wäre gegenüber dem Zeitpunkt im Jahre 2012 noch unverändert, ausgeführt, dass dies unrichtig sei, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich neue Integrative Schritte gesetzt habe. Er könne Arbeitsvorverträge vorweisen, habe bereits Behördentermine in der deutschen Sprache und ohne Dolmetscher absolvieren können und sei die relevante Schwelle des 10 Jährigen Aufenthaltes nun überschritten. Abschließend wurde moniert, dass der bekämpfte Bescheid nicht festlege, ob der Antrag nach Paragraph 68, AVG oder wegen Nichtvorlage von Dokumenten zurückgewiesen wurde, sondern bleibe in seiner Begründung schwammig und intransparent. Beantragt wurde, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zulässig sei, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle zur Beurteilung des Sachverhaltes darstelle, um schließlich dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stattzugeben.
- Mit Schreiben vom 11.12.2014 legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 09.04.2015 langte ein Schreiben des Pfarrers von St. Andrä in Graz vom 05.03.2015 ein, worin sich dieser aufgrund der Hilfsbereitschaft und des Engagements für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich aussprach, und er nach alle seinen Begegnungen und Kontakten mit dem Beschwerdeführer den Eindruck erhalten habe, dass dieser fähig sei, eigenständig für sein Leben in Österreich zu sorgen und auch mit Interesse am gesellschaftlichen Leben des Landes teilzunehmen. Mit Schreiben vom 13.04.2015 sprach sich ein Freund des Beschwerdeführers für dessen Verbleib in Österreich aus, wonach der Beschwerdeführer ihm bereits immer wieder seine Hilfe angeboten habe und jederzeit sein Einsatz greifbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei absolut selbständig und könne auch für seinen Unterhalt sorgen. Auch sei er bestens in die österreichische Gesellschaft eingelebt. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs ein Länderbericht zur Lage seines Herkunftsstaates übermittelt. Am 26.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: VR: Möchten Sie zu dem im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift Vorgebrachten von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? BF: Ich habe keine Ergänzungen vorzunehmen. VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit? BF: Alles was ich gesagt habe entspricht der Wahrheit. VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war. BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX im Staat Gambia geboren. Ich bin ledig und war zu keinem Zeitpunkt verheiratet. Weder zivilrechtlich noch rituell.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in römisch 40 im Staat Gambia geboren. Ich bin ledig und war zu keinem Zeitpunkt verheiratet. Weder zivilrechtlich noch rituell. VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Ich habe im Herkunftsstaat zu keiner Zeit einen anderen Namen geführt bzw. Identität gehabt. VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? BF: Ich habe keinen Partner bzw. keine Partnerin. VR: Haben Sie in Österreich Kinder? BF: Ich habe keine Kinder. VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Geschwister, etc.? BF: Ich habe keine Eltern bzw. Geschwister in Österreich oder der EU. Meine Mutter lebt in Senegal, mein Vater ist 2001 verstorben. Meine Mutter ist erst nach dem Tod meines Vaters nach Senegal übersiedelt. Ich habe drei Schwestern und zwei Brüder, die auch in Senegal leben. VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? BF: Gambia. VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ? BF: Ich gehöre keiner Religionsgemeinschaft an. VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten? BF: Ich habe in Gambia KFZ-Mechaniker gelernt, ich habe diesen Beruf auch ausgeübt. Ich habe auch immer nur als KFZ-Mechaniker gearbeitet. VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat? BF: In XXXX. Dorthin bin ich im Zuge meiner elementarischen Schulzeit gezogen.BF: In römisch 40 . Dorthin bin ich im Zuge meiner elementarischen Schulzeit gezogen. VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Nein, ich habe keinerlei Vermögen. VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren sie selbständig erwerbstätig? BF: Ich helfe zeitweilig in der Kirche XXXX in Graz. Ich helfe im Garten rund um die Kirche oder auch praktischen Tätigkeiten mit dem Aufstellen von Stühlen etc. 2006 habe ich im Hotel XXXX gearbeitet. Dort arbeitete ich als Abwäscher. Danach habe ich in der "XXXX" gearbeitet und dort Fahrräder repariert.BF: Ich helfe zeitweilig in der Kirche römisch 40 in Graz. Ich helfe im Garten rund um die Kirche oder auch praktischen Tätigkeiten mit dem Aufstellen von Stühlen etc. 2006 habe ich im Hotel römisch 40 gearbeitet. Dort arbeitete ich als Abwäscher. Danach habe ich in der "XXXX" gearbeitet und dort Fahrräder repariert. Der BFV bringt eine Bestätigung vom 05.03.2015 der Pfarre XXXX zur Vorlage. Befragt nach Bestätigungen für die anderen zuvor angeführten Tätigkeiten erklärt der BFV solche nicht vorlegen zu können.Der BFV bringt eine Bestätigung vom 05.03.2015 der Pfarre römisch 40 zur Vorlage. Befragt nach Bestätigungen für die anderen zuvor angeführten Tätigkeiten erklärt der BFV solche nicht vorlegen zu können. VR erteilt den Auftrag zur Vorlage entsprechender Bestätigungen binnen Frist von 14 Tagen. VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich lebe bei einem Freund und muss nichts bezahlen. Alles was ich zum Leben brauche, Essen und Kleidung, bekomme ich von Freunden. VR: Werden sie derzeit bzw. sind sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden? BF: Bei XXXX kann ich wohnen. Er ist ein guter Mensch.BF: Bei römisch 40 kann ich wohnen. Er ist ein guter Mensch. VR: Wie sehen ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus? BF: Ich lebe derzeit bei dem vorher erwähnten Freund. Wir wohnen gemeinsam und ich habe in der Wohnung ein eigenes Zimmer. Ich bekomme das gratis zur Verfügung gestellt. VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen? BF: Selbstverständlich. Ich wäre bereit jedwede Körperarbeit anzunehmen. Ich habe auch eine Einstellungszusage. BFV präsentiert eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 15.05.2014.BFV präsentiert eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 15.05.
- VR trägt die Vorlage einer aktuellen Einstellungszusage mit konkreten Angaben zur Arbeitsposition und Gehalt vor. VR: Ist die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein? BF: Ja. VR: Haben sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt? BF: Ich habe einen Ausbildungslehrgang bei Mentor in Graz gemacht, und zwar für den Bereich KFZ-Techniker, Landmaschinentechniker und Karosseriebautechniker. 2008 oder 2009 habe ich im Rahmen von AMS-Maßnahmen Praktika absolviert. BF bringt hierfür eine Teilnahmebestätigung des genannten Unternehmens vom 27.02.2009 zur Vorlage, welche zu Protokoll genommen wird. Über Befragung können Bestätigungen über diese Praktika im Zuge der AMS-Maßnahmen nicht vorgelegt werden. Bei Einsichtnahme in den Verwaltungsakt liegt zu AS 271 eine derartige Bestätigung vor. VR: Sonstige Ausbildungsmaßnahmen? BF: Nein. VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag? BF: Nach dem Aufstehen frühstücke ich, dann unterhalte ich mich mit meinen Freunden und dann gehe ich zur Schule. VR: Welche Schule besuchen Sie? BF: Ich besuche bei ISOP einen Deutschkurs. VR: Was machen Sie sonst, wenn Sie keinen Deutschkurs besuchen? BF: Ich spiele Fußball. Am Wochenende gehe ich mit Freunden tanzen. Ich singe auch und kann auch Schlagzeug spielen. Manchmal spiele ich in der Pfarre. VR: Wo und wann haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht? BF: Ich habe bereits mehrere Deutschkurse besucht. VR stellt fest, dass im Verwaltungsakt zu AS 280 eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses im Level A2 einliegt. VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern) VR stellt fest, dass der BF bereits über gute aktive sowie passive Deutschkenntnisse aufweist. VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)? BF: Ich kenne an Parteien die SPÖ, die ÖVP, die FPÖ, die Grünen und das BZÖ, sowie die KPÖ. An Zeitungen kenne ich die Kronenzeitung. Österreich hat neun Bundesländer so etwa Wien, Steiermark mit der Hauptstadt Graz, das Burgenland mit Eisenstadt, Niederösterreich mit St. Pölten, Oberösterreich mit Linz, Tirol mit Innsbruck, Vorarlberg mit Bregenz. An klassischen Musikern kenne ich etwa Mozart. An Sehenswürdigkeiten kenne ich in Graz etwa den Schlossberg. VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben. BF: Ich kenne viele Österreicher und Österreicherinnen. XXXX, XXXX, XXXX,XXXX, weiters der heute mit mir hergekommene XXXX. XXXX und XXXX.BF: Ich kenne viele Österreicher und Österreicherinnen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,römisch 40 , weiters der heute mit mir hergekommene römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 . (VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.) VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.? BF: Nein. VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig? BF: Ich hatte 2005 eine strafrechtliche Verurteilung wegen Drogenbesitzes. Seither habe ich mich aber gut verhalten. Es war ein Fehler. VR: Warum konnten Sie vor der belangten Behörde keine Geburtsurkunde im Original vorlegen? BF: Ich habe das jetzt hier. BF legt über Aufforderung das Original der zur AS 314 des Verwaltungsaktes in Kopie einliegenden Geburtsurkunde vor. In dieses wird Einsicht genommen und bestehen diesbezüglich keinerlei Bedenken. Das Original wird dem BF wiederum ausgefolgt. Des Weiteren bringt der BF zur Vorlage, eine Bestätigung des XXXX aus dem Jahr 2008 im Original, welche in Kopie zum Protokoll genommen werden.Des Weiteren bringt der BF zur Vorlage, eine Bestätigung des römisch 40 aus dem Jahr 2008 im Original, welche in Kopie zum Protokoll genommen werden. VR: Warum war es nicht möglich, dass Sie einen Reisepass vorlegen, bzw. eine Bestätigung einer Botschaft Ihres Herkunftsstaates, dass eine Ausstellung nicht möglich ist? BF: Ich habe das zwar versucht, aber es war nicht möglich einen Reisepass zu erlangen, solange man nicht in Gambia ist. VR: Warum konnten Sie keine Bestätigung über die Nicht-Ausstellung vorlegen? BF: Mir wurde dies telefonisch mitgeteilt, dass das nicht geht. Ich war nicht dort. BF trägt die Vorlage einer Bestätigung über die Nicht-Ausstellung bzw. die Vorlage eines Reisepasses binnen Frist von 3 Wochen vor. Allenfalls wird um eine Bestätigung des Honorarkonsulates ersucht, wonach wie vom BF angegeben, die Ausstellung von Reisedokumenten außerhalb des Herkunftsstaates nicht möglich ist. VR: Gibt es sonstige Dokumente, die Ihre Identität zu bestätigen vermögen? BF: Außer meiner Geburtsurkunde kann ich nichts vorweisen. VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen BFV: In Österreich existiert lediglich ein Honorarkonsulat, welches im Wesentlichen keinerlei konsularische Funktionen außer der Ausstellung von Touristenvisen wahrnimmt. VR: Wie sieht es mit einer ausländischen Vertretungsbehörde wie etwa in Deutschland aus? BFV: Mir ist nur bekannt, dass in Einzelfällen die Vertretungsbehörde im Vereinigten Königsreich Dokumente erhalten werden konnten. VR an BFV: Ich trage Ihnen die Vorlage entsprechender Bestätigungen zum Nachweis der Identität des BF binnen Frist von 4 Wochen nach. Allenfalls einer Bestätigung, wonach Reisepässe außerhalb des Herkunftsstaates des BF von den Vertretungsbehörden nicht ausgestellt werden. Über entsprechendes Ersuchen des BFV wird die anwesende Vertrauensperson zum BF befragt und zeugenschaftlich belehrt. Die VP gibt über Befragung über Ihr Verhältnis zum BF zu Protokoll: VP: Ich kenne den BF schon seit einigen Jahren von der Pfarre XXXX in Graz. Ich habe ihn als hilfsbereiten, freundlichen und sympathischen Menschen kennen gelernt. Ich weiß, dass er sehr gerne in Österreich arbeiten würde, dies aber derzeit aus rechtlichen Gründen nicht kann. Ich bin der Überzeugung, dass er gewillt ist, sich selbst zu erhalten und weiter zu integrieren. Ich habe bei Hilfsorganisationen ersucht, Freiwilligenarbeiten für ihn zu finden, was aber nach Aussage der Organisationen, wie etwa dem roten Kreuz und der Caritas, nicht möglich ist, weil er über keine Sozialversicherung verfügt. Ich glaube, dass er sich sehr gut in Österreich integriert hat."VP: Ich kenne den BF schon seit einigen Jahren von der Pfarre römisch 40 in Graz. Ich habe ihn als hilfsbereiten, freundlichen und sympathischen Menschen kennen gelernt. Ich weiß, dass er sehr gerne in Österreich arbeiten würde, dies aber derzeit aus rechtlichen Gründen nicht kann. Ich bin der Überzeugung, dass er gewillt ist, sich selbst zu erhalten und weiter zu integrieren. Ich habe bei Hilfsorganisationen ersucht, Freiwilligenarbeiten für ihn zu finden, was aber nach Aussage der Organisationen, wie etwa dem roten Kreuz und der Caritas, nicht möglich ist, weil er über keine Sozialversicherung verfügt. Ich glaube, dass er sich sehr gut in Österreich integriert hat." ( ) Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung überdies ein Konvolut an nachstehenden Dokumenten und Empfehlungsschreiben, welche teilweise bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegt wurden, vor: -Strichaufzählung Eine Bestätigung des XXXX, wonach der Beschwerdeführer zwischen 1998 und 2000 den Lehrgang "Fahrzeugtechnik" absolvierte;Eine Bestätigung des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer zwischen 1998 und 2000 den Lehrgang "Fahrzeugtechnik" absolvierte; -Strichaufzählung Eine ISOP Schreiben vom 12.04.2016, wonach der Beschwerdeführer für den Kurs Basisbildung für Erwachsene auf der Warteliste steht; -Strichaufzählung Ein Empfehlungsschreiben eines Gemeinderates der Grazer Volkspartei, wonach sich der Beschwerdeführer beim Roten Kreuz, der Caritas sowie um Freiwilligenarbeit bemühe, es jedoch ohne Grundversicherung nicht möglich sei eine ehrenamtliche Mitarbeit zu finden; -Strichaufzählung Eine ISPO-Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum
- April bis
- Juni 2016 einen Deutschkurs der Niveaustufe A2.2 besucht hat; -Strichaufzählung Eine Teilnahmebestätigung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum August 2008 bis Februar 2009 am Berufsvorbereitungsprojekt MINI.Art der MENTOR GmbH & Co teilgenommen hat und dadurch praktische und theoretische Kenntnisse für die Lehrberufe KFZ-Techniker/in, Landmaschinentechniker/in, Karosseriebautechniker/in und Lackiere/in erworben hat; -Strichaufzählung Ein Empfehlungsschreiben der Pfarre XXXX in Graz vom 05.03.2015;Ein Empfehlungsschreiben der Pfarre römisch 40 in Graz vom 05.03.2015; -Strichaufzählung Ein Empfehlungsschreiben der Projektreferentin des Afro-Asiatischen Instituts Graz, XXXX, vom 20.04.2016;Ein Empfehlungsschreiben der Projektreferentin des Afro-Asiatischen Instituts Graz, römisch 40 , vom 20.04.2016; -Strichaufzählung Ein Empfehlungsschreiben eines Beraters bei Helping Hands Graz, XXXX, vom 16.04.2016;Ein Empfehlungsschreiben eines Beraters bei Helping Hands Graz, römisch 40 , vom 16.04.2016; -Strichaufzählung Lohn – Gehaltsabrechnung vom Oktober 2010, März und April 2011 des Verein BICYCLE Entwick.proj.Fahrrad; Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 wurde um Fristerstreckung um zwei Wochen zur Vorlage eines Reisepasses gebeten. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.05.2016 wurde mitgeteilt, dass der Reisepass direkt aus Gambia angefordert werde, und sich deshalb die Vorlage verzögern werde. Mit Schreiben vom 23.01.2017 wurde schlussendlich eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist gambischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Der nunmehr fast 31-jährige Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag bereits im Jahr 2004 und ist somit bereits 13 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist gambischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Der nunmehr fast 31-jährige Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag bereits im Jahr 2004 und ist somit bereits 13 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde von September 1998 bis Juli 2000 am XXXX in Gambia auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik ausgebildet. Er ist von Beruf Mechaniker und hat bereits in seinem Herkunftsstaat als Mechaniker gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde von September 1998 bis Juli 2000 am römisch 40 in Gambia auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik ausgebildet. Er ist von Beruf Mechaniker und hat bereits in seinem Herkunftsstaat als Mechaniker gearbeitet. In seinem Herkunftsstaat leben weder seine Eltern noch seine Geschwister. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2001 übersiedelten sowohl die Mutter als auch die drei Schwestern und seine zwei Brüder nach Senegal. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet zweimal wegen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz im Jahr 2005 verurteilt. Die Straftaten wurden bereits aus dem Strafregister getilgt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Familie oder Angehörige, er pflegt aber überdurchschnittlichen Kontakt zur österreichischen Gesellschaft und hat sich bereits einen privaten Freundeskreis aufgebaut sowie während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet überdurchschnittliche integrationsverfestigende Schritte gesetzt: Der Beschwerdeführer hilft bereits seit vielen Jahren in der Pfarre XXXX in Graz an diversen Festen und Veranstaltungen mit und hat sich somit in die Pfarrgemeinschaft integriert.Der Beschwerdeführer hilft bereits seit vielen Jahren in der Pfarre römisch 40 in Graz an diversen Festen und Veranstaltungen mit und hat sich somit in die Pfarrgemeinschaft integriert. Der Beschwerdeführer weist bereits gehobene sowohl aktive als auch passive Deutschkenntnisse auf, und kann sich bereits in einfachen Sätzen verständigen und unterhalten. Er hat mehrere Deutschkurse der Niveaustufe A2 erfolgreich absolviert, jedoch kein Zeugnis über ein anerkanntes Sprachdiplom auf A2 Niveau iSd § 9 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (im Folgenden: IV-V) vorgelegt.Der Beschwerdeführer weist bereits gehobene sowohl aktive als auch passive Deutschkenntnisse auf, und kann sich bereits in einfachen Sätzen verständigen und unterhalten. Er hat mehrere Deutschkurse der Niveaustufe A2 erfolgreich absolviert, jedoch kein Zeugnis über ein anerkanntes Sprachdiplom auf A2 Niveau iSd Paragraph 9, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (im Folgenden: IV-V) vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich während seines über zehnjährigen Aufenthaltes stets arbeitswillig gezeigt und neben zahlreichen Hilfs- und Freiwilligentätigkeiten auch an Ausbildungsprogrammen des AMS teilgenommen und im Zeitraum 09.2010 -20.04.2011 ein Praktikum bei der Firma Anton Wurm GmbH absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitete im Bundesgebiet von 2006 bis 2007 als Abwäscher und von 2010 bis 2011 als Werkstättenhelfer beim Verein BICYCLE. Von 2012 bis 2013 war der Beschwerdeführer für die Betreuung/Plakatierung von Rolling Boards berufstätig. Der Beschwerdeführer hat sowohl eine Einstellungszusage der Firma XXXX von 2013 als auch eine der Firma XXXX aus dem Jahr 2014 vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat sowohl eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 von 2013 als auch eine der Firma römisch 40 aus dem Jahr 2014 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat den langen Zeitraum im Bundesgebiet erfolgreich dazu genützt, sich in einem überdurchschnittlichen Ausmaß zu integrieren. Er ist durch Aufbau eines aus Österreichern bestehenden Bekanntenkreises und in Österreich zum Aufenthalt berechtigter Personen im Bundesgebiet sozialisiert.
- Beweiswürdigung: Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Kopie seines Reisepasses, welcher mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem gesamten Verfahren im Bundesgebiet übereinstimmten. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit insgesamt nunmehr 13 Jahren ergibt sich aus seinen Angaben gelegentlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2016 im Zusammenhalt mit dem bezughabenden Akt des Asylgerichtshofes sowie mit seinem Asylantrag und den Auskünften aus dem ZMR. Die Feststellung wonach die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr in seinem Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gelegentlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zweimal straffällig wurde, diese Straftaten jedoch bereits getilgt sind, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, dem diesbezüglichen Gerichtsakt sowie einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zahlreiche Hilfs- und Freiwilligentätigkeiten verrichtet hat ergibt sich unter anderem an den im Akt befindlichen Bestätigungen (XXXX, XXXX, XXXX etc.).Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zahlreiche Hilfs- und Freiwilligentätigkeiten verrichtet hat ergibt sich unter anderem an den im Akt befindlichen Bestätigungen (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 etc.). Die Angaben zur Teilnahme an einem AMS Ausbildungsprogramm sowie zum Praktikum ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (Praktikumsnachweis vom 26.04.2011 sowie AMS Teilnahmebestätigung des Berufsvorbereitungsprojektes MINI.Art vom 27.02.2009). Die Angaben zu den Einstellungszusagen ergeben sich aus den im vorliegenden Gerichtskat befindlichen Schreiben bezüglich Einstellungszusagen der in den Feststellung namentlich genannten Firmen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits über ein soziales Umfeld verfügt und Freundschaften geschlossen hat ergibt sich unter anderem aus den zahlreichen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen Empfehlungsschreiben (u.a. ehemalige Arbeitskollegen beim Praktikum des Beschwerdeführers, XXXX, sowie XXXX), worin auch dargetan wurde, dass über sie als Privatperson hinaus auch familiäre Anbindungen mit dem Beschwerdeführer bestehen.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits über ein soziales Umfeld verfügt und Freundschaften geschlossen hat ergibt sich unter anderem aus den zahlreichen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen Empfehlungsschreiben (u.a. ehemalige Arbeitskollegen beim Praktikum des Beschwerdeführers, römisch 40 , sowie römisch 40 ), worin auch dargetan wurde, dass über sie als Privatperson hinaus auch familiäre Anbindungen mit dem Beschwerdeführer bestehen. Die Angabe, wonach der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich einerseits aus der in den vorliegenden Akten befindlichen Bestätigungen des ISOP wonach der Beschwerdeführer einen "Deutschkurs Modul A2" im Zeitraum 05.
- - 06.09.2013 besucht hat, aus der Bestätigung des AMS vom 02.12.2011, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.09.2011 bis 02.12.2011 die Ausbildung Deutsch für leicht Fortgeschrittene: A2 mit Erfolg absolviert hat, aus der Bestätigung des AMS vom 19.03.2010, wonach der die Ausbildung Deutsch für leicht Fortgeschrittene: A2 von 21.12.2009 bis 19.03.2010 erfolgreich absolviert hat, sowie andererseits aufgrund der Tatsache, wonach sich der erkennende Richter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2016 selbst einen persönlichen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen konnte. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zahlreiche Arbeitstätigkeiten verrichtete ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Bestätigungen (Werkvertrag XXXX vom 04.04.2012, AMS Arbeitsbescheinigung über den Beschwerdeführer als Werkstättenhelfer der Firma Verein Bicycle, deren Lohn und Gehaltsabrechnung, sowie den Bescheiden des AMS hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung.)Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zahlreiche Arbeitstätigkeiten verrichtete ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Bestätigungen (Werkvertrag römisch 40 vom 04.04.2012, AMS Arbeitsbescheinigung über den Beschwerdeführer als Werkstättenhelfer der Firma Verein Bicycle, deren Lohn und Gehaltsabrechnung, sowie den Bescheiden des AMS hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung.) Dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich integriert und sozialisiert ist, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der zahlreichen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben, seiner Sprachkenntnisse sowie seiner beruflichen und karitativen Tätigkeit im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat, was seine Integrationsbemühungen betrifft, somit auch in persönlicher Hinsicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugt – siehe im Einzelnen auch Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 73Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
§ 75Abs. 1 Asyl
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 17.10.2013 gestellt hat. Zu A) 3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Rot Weiss Rot Karte Plus
§ 41aAbs. 9 NAG id
F BGBl. I Nr. 50/2012.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Rot Weiss Rot Karte Plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,. Der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiss-Rot – Karte Plus" (§ 41a Abs. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012) wurde nach der Errichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2014 an die belangte Behörde abgetreten und gilt als Antrag
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005.Der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiss-Rot – Karte Plus" (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) wurde nach der Errichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2014 an die belangte Behörde abgetreten und gilt als Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK " betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. 3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 24.02.2012 nach Abweisung seines Asylantrages vom 21.04.2004 und einer negativen Refoulemententscheidung im Hinblick auf Gambia
§ 10Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Seither hat der Beschwerdeführer trotz bestehender Ausweisung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen, und hat weiterhin Freiwilligenarbeiten durchgeführt, hat Sprachkurse besucht und ist um Integration in Österreich bemüht (zahlreiche Empfehlungsschreiben, Einstellungszusagen). Im Hinblick auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann daher, nach Auffassung des BVwG, nicht davon ausgegangen werden, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht vorliegt, weshalb nach Auffassung des BVw
G eine neue Gesamtabwägung durchzuführen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 24.02.2012 nach Abweisung seines Asylantrages vom 21.04.2004 und einer negativen Refoulemententscheidung im Hinblick auf Gambia
Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Seither hat der Beschwerdeführer trotz bestehender Ausweisung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen, und hat weiterhin Freiwilligenarbeiten durchgeführt, hat Sprachkurse besucht und ist um Integration in Österreich bemüht (zahlreiche Empfehlungsschreiben, Einstellungszusagen). Im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 kann daher, nach Auffassung des BVwG, nicht davon ausgegangen werden, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht vorliegt, weshalb nach Auffassung des BVw
G eine neue Gesamtabwägung durchzuführen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). So stellen laut Judikatur des VwGH (Ro 2016/22/0005) folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365).So stellen laut Judikatur des VwGH (Ro 2016/22/0005) folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). 3.
- Im vorliegenden Fall wirkt sich der bereits 13 jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers positiv auf das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung aus: Der Beschwerdeführer ist zwar während seines Aufenthaltes im Jahr 2005 straffällig geworden (Verstoß gegen das Suchtmittelgesetzt), hat jedoch sein damaliges Unrecht eingesehen und ist seit über 10 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die zuvor erfolgten Verurteilungen scheinen aufgrund des langen Zeitraums
dem Tilgungsgesetz nicht mehr im Strafregister auf. Der Beschwerdeführer hat während seines 13 jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder Verwaltungsübertretungen begangen, noch hat er unrichtige Identitätsangaben gemacht. So stimmen die vom Beschwerdeführer bei seinem erstmaligen behördlichen Kontakt im Bundesgebiet im Jahr 2004 getätigten Angaben zu seiner Identität (Name, Geburtsdatum) mit der schlussendlich im Verfahren vorgelegten Kopie seines Reisepasses überein. Auch hat der Beschwerdeführer lediglich ein Asylverfahren im Bundesgebiet geführt. Auch ist kein melderechtliches Fehlverhalten bekannt. 3.
- Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien und der Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249):3.
- Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien und der Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249): Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält er sich doch seit April 2004 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat seither durch viele geschlossene Freundschaften und Kontakten an seinen Arbeitsplätzen auch Anschluss in deren Familienleben gefunden und sich sohin ein Privatleben in Österreich aufgebaut. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher insbesondere aufgrund des 13 Jahre währenden Aufenthaltes im Bundesgebietes zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher insbesondere aufgrund des 13 Jahre währenden Aufenthaltes im Bundesgebietes zugunsten des Beschwerdeführers. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 in das Bundesgebiet ein und hat einen ersten und einzigen Asylantrag gestellt, welcher erst seitens des Asylgerichthofes im Februar 2012 negativ entschieden wurde. Erst seither musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10). Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers sohin beinahe 10 Jahre dauerte, kann die lange Aufenthaltsdauer sohin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden.Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 in das Bundesgebiet ein und hat einen ersten und einzigen Asylantrag gestellt, welcher erst seitens des Asylgerichthofes im Februar 2012 negativ entschieden wurde. Erst seither musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10). Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers sohin beinahe 10 Jahre dauerte, kann die lange Aufenthaltsdauer sohin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden. Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit siehe bereits obige Ausführungen dazu. Der Grad der Integration: Unzweifelhaft sind nicht geringe Integrationsbemühungen mit ausreichendem Ausbaupotential anzunehmen: Der 30-jährige Beschwerdeführer hat während seines nunmehr dreizehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits Deutschkenntnisse erworben (zuletzt sogar einen Kurs der Niveaustufe A2.2 besucht) und war bereits erwerbstätig. Auch im Zusammenhang mit den vorliegenden Einstellungszusagen und seiner vielseitig getätigten Freiwilligenarbeit ist daher, insbesondere vor dem Hintergrund seiner abgeschlossenen Ausbildung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik, davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu erwirtschaften. Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu – zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine im Rahmen geknüpften Bekanntschaften im Bundesgebiet zu verweisen, dem auch Österreicher bzw. zum Aufenthalt im Bundesgebiet Berechtigte angehören. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit von 13 Jahren "überhaupt nicht genützt hätte", um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0250 RZ 10 und 12). Der Beschwerdeführer konnte durch seine bisherigen Anstrengungen auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen: Da er im Herkunftsstaat eine Ausbildung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik abgeschlossen hat und sowohl in seinem Heimatland als auch in Österreich in diesem Bereich bereits berufliche Erfahrungen sammeln konnte, erweist sich – unabhängig von der vorliegenden Einstellungszusage – seine Aussicht, auch in Österreich beruflich tätig zu werden, als sehr wahrscheinlich. Auch belegt sein bisheriger Aufenthalt in Österreich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, dem vor dem Hintergrund des überwiegenden Abbruches ursprünglicher Bindungen zum Herkunftsstaat sowie dem Umstand, dass seine noch lebende Kernfamilie (Mutter und Geschwister) auch nicht mehr im Herkunftsstaat lebt, noch größeres Gewicht zu. Das Bild bereits erfolgter Integrationsbemühungen lässt, sohin auch für die Zukunft eine positive Prognose für die weiterer Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt zu. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst war bis Februar 2012 nicht als rechtswidrig zu werten, basierte er sogar auf einen einzigen Asylantrag. Hinsichtlich jenes bis zum gegenständlichen Verfahren verstrichenen Zeitraumes ist zwar den entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde prinzipiell nicht entgegenzutreten, durch die Nichtberücksichtigung der soeben angeführten und von der Verwaltungsbehörde in eben nicht in diesem Ausmaß berücksichtigten Integrationsfaktoren erscheint dieser Punkt dann doch nicht mehr so negativ wie von der Verwaltungsbehörde angenommen. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Wiederum ist auf vorige Ausführungen zu verweisen; neben dem Umstand des durch das Asylverfahren begründeten vorläufigen Aufenthaltsrechtes ist hier auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar trotz Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, er war jedoch immer behördlich gemeldet, womit der von ihm durch die Überschreitung des vorläufigen Aufenthaltsrechts bewirkte "Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts" in einem abgemilderten Licht erscheint. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat lediglich die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem durch die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer hier bereits einen größeren Bekanntenkreis geschaffen und die noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat völlig abgebrochen hat, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich jedenfalls der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des zehn Jahre währenden Asylverfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer illegal jedoch mit behördlicher Anmeldung weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörden auffindbar. Der weitere illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultiert zwar nicht aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, jedoch wurde gegen den Beschwerdeführer bisher noch keine Ausweisung durchgesetzt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 RZ 13).Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des zehn Jahre währenden Asylverfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer illegal jedoch mit behördlicher Anmeldung weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörden auffindbar. Der weitere illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultiert zwar nicht aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, jedoch wurde gegen den Beschwerdeführer bisher noch keine Ausweisung durchgesetzt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 RZ 13). Zukunftsprognose: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 26.04.2016 einen in persönlicher Hinsicht positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, liegen die Voraussetzungen
§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 vor.Da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, liegen die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor.
§ 14aAbs.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(2)Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, 2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41Abs.
1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 14Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 14.
(1)NAG: Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Paragraph 14,
(1)NAG: Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
- das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
- das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. § 7.
(1)IV-V: Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)IV-V: Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse § 9.
(1)IV-V: Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9,
(1)IV-V: Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis
Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis
Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
- auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§§ 14aAbs.
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen. 3.5. Infolge der vorliegenden sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von bisher dreizehn Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6 sowie 04.08.2016, Ra 2015/21/0250) sowie im Hinblick darauf, dass er Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 – Deutsch auf A2-Niveau – nicht in Form eines nach § 9 IV-V geforderten Sprachdiploms/Kurszeugnisses nachgewiesen hat und im Bundesgebiet zur Zeit keiner nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit nachtgeht, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG erfüllt, da dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist, womit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen.3.5. Infolge der vorliegenden sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von bisher dreizehn Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6 sowie 04.08.2016, Ra 2015/21/0250) sowie im Hinblick darauf, dass er Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, – Deutsch auf A2-Niveau – nicht in Form eines nach Paragraph 9, IV-V geforderten Sprachdiploms/Kurszeugnisses nachgewiesen hat und im Bundesgebiet zur Zeit keiner nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit nachtgeht, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erfüllt, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist, womit die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen.
§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über einen Antrag
§ 55Asyl
G 2005 abgesprochen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über einen Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen hat vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vergleiche Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). 3.6. Aufgrund der obigen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Bundesamt hat den Genannten Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hierbei
§ 58Abs. 11 Asyl
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.3.6. Aufgrund der obigen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Bundesamt hat den Genannten Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hierbei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig. Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W190.1251511.2.00