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{'item': 'W200 2128575-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 1§ 21§ 2§ 88a§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW200 2128575-1 SpruchW200 2128575-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scher

§ 28Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) iVm § 56 Abs. 3 Heeresversorgungsgesetz - HVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die mit Bescheid vom 31.05.2010 gewährte Rente mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, eingestellt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3, Heeresversorgungsgesetz - HVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die mit Bescheid vom 31.05.2010 gewährte Rente mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, eingestellt wird. II. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision zu I. und II. ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu römisch eins. und römisch zwei. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am

  1. Dezember 2009 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG. Als Gesundheitsschädigung nannte er einen Riss des vorderen Kreuzbandes und des medizinischen Kollateralbandes. Er sei bei einem Sprung über die Stiege weggerutscht und nach rechts weggeknickt. Der Ort der Verletzung sei die Jansa-Kaserne in Großmittel gewesen. Das chirurgisch fachärztliche Sachverständigengutachten vom 14.04.2010 ergab Folgendes: "Im Rahmen des Präsenzdienstes am 22.10.09 bei Sprung von einer Stufe gestürzt und das rechte Knie verdreht. Riss des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes. Operiert am 25.11.09: ASK, vordere Kreuzbandplastik. Bei langen Autofahrten habe er noch Probleme mit dem Kniegelenk, bei normaler Belastung ginge es soweit. Therapie mache er derzeit keine, fallweise nehme er Seractil und Voltarengel. Status (...) Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/20, HWS Rot. bds. 80°, Seitneigen bds. 30°, Ott 30/32, Schober 10/14 bei guter Entfaltbarkeit, FBA 10cm, Seitneigen und Rotation frei (...) Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, Verschmächtigung der Quadrizepsmuskulatur rechts, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Genutrain rechts wird getragen. Hüft- und Sprunggelenke bds. frei beweglich, Kniegelenk rechts 0-0-150° (links 0-0-150°), Lachmann++, das mediale Seitenband gering aufklappbar. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig. Umfangmaße: OS re 33cm, li 35cm, US bds. 39cm Stufenweise Einschätzung ab 22.10.09 vom 22.
  2. bis 6.12.09 Riss des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes 118 40% 1/1 40% rechts, Kreuzbandersatzplastik, Orthesenversorgung g.Z. ab 7.12.09: siehe DB DB Operierter Kreuzbandriss rechts mit noch bestehender 124 30% 1/1 30% anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche g.Z. Kausalität gegeben" Als Nachuntersuchungstermin wurde Oktober 2010 10/10 vorgeschlagen, da durch ein Muskelaufbautraining eine Stabilisierung erreicht werden könne. Mit Bescheid vom 31.05.2010 wurden unter Spruchpunkt I.

§ 1

und § 2 HVG folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt:Mit Bescheid vom 31.05.2010 wurden unter Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph eins und Paragraph 2, HVG folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt: Riss des vorderen Kreuzbandes und medialen Seitenbandes rechts, Kausalanteil: 1/1 Ab 07.12.2009: Operierter Kreuzbandriss rechts mit noch bestehender anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche, Kausalanteil: 1/1. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 21

, 23, 24, 55 und 70 HVG ab 01.11.2009 einen ziffermäßig bestimmte Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 40 v.H. und ab 01.01.2010 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. monatlich zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 21, 23, 24, 55 und 70 HVG ab 01.11.2009 einen ziffermäßig bestimmte Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 40 v.H. und ab 01.01.2010 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. monatlich zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer die Schädigung am 22.10.2009 während der Ableistung des Grundwehrdienstes zugezogen hätte. In weiterer Folge wurde auf das Gutachten des chirurgischen Sachverständigen verwiesen sowie die vorgenommene Berechnung dargestellt. Zweitverfahren: Im Zuge einer amtswegig angeordneten ärztlichen Nachuntersuchung wurde durch eine Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie am 01.12.2010 Folgendes festgestellt: "Anamnese: Bekannte Anamnese siehe VGA Abl. 42 vom 23.3.2010 Seither sind folgende Änderungen eingetreten: Die Beweglichkeit des re. Kniegelenkes sei gebessert, nach 1 km "spüre er" das Kniegelenk. Schwellungsneigung re. Kniegelenk, kein wesentliches Instabilitätsgefühl. Medikamente: 0, außer Voltaren Emulgel b.B. Orthopädischer Status: (...) Untere Extremitäten: Quadricepsatrophie rechts Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 80-0-70, R 70-0-60, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, vordere Schublade +++ pos., medik. Aufklappbarkeit von 5° OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 80-0-70, R 70-0-60 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Keine Varizen Füße: bds.o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gang: unauffällig, Kein Gehbehelf Beurteilung: Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts g.Z. 124 30% 1/1 30%Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts g.Ziffer 124, 30% 1/1 30% mit noch bestehender anteromedialer Instabilität und Quadricepsschwäche Nachuntersuchung 11/2010 (gemeint wohl 10/2011), da mögliche Besserung durch weiteres muskuläres Training."Nachuntersuchung 11 aus 2010, (gemeint wohl 10 aus 2011,), da mögliche Besserung durch weiteres muskuläres Training." Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.12.2010 mitgeteilt, dass sich vor allem keine Änderung in seinem Leidenszustand ergeben hätte. Drittverfahren: Im Rahmen einer von Amtswegen angeordneten Untersuchung stellte ein Facharzt für Chirurgie in seinem Gutachten am 16.11.2011 Folgendes fest: "Vorgeschichte (...) Seit der letzten Untersuchung sei keine Änderung eingetreten. Er habe keine wesentlichen Beschwerden, Therapie mache er keine. Status (...) Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, Verschmächtigung der Quadrizepsmuskulatur rechts, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. OP-Narbe rechtes Kniegelenk. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, vordere Schublade rechts+++pos., geringe Lockerung des medialen Seitenbandes. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig. Umfangmaße: OS re 32cm, li 34cm, US bds. 29cm DB Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit g.Z. 124 30 % 1/1 30%Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit g.Ziffer 124, 30 % 1/1 30% anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche. Die MdE beträgt 30% Gegenüber Vorgutachten keine Änderung im DB-bedingten Leidenszustand Nachuntersuchung für 11/2012 vorgeschlagen, da durch gezieltes und intensives Muskelaufbautraining eine Besserung möglich ist."Nachuntersuchung für 11 aus 2012, vorgeschlagen, da durch gezieltes und intensives Muskelaufbautraining eine Besserung möglich ist." Viertverfahren: Es erfolgte neuerlich am 01.12.2012 eine amtswegig angeordnete chirurgische Untersuchung und das darauf basierende Sachverständigengutachten ergab Folgendes: "Vorgeschichte (...) Es sei alles gleichgeblieben. Gelegentlich habe er ein Ziehen in der Kniekehle. Therapie mache er keine. Status(...) Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, Verschmächtigung der Quadrizepsmuskulatur rechts, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. OP-Narbe rechtes Kniegelenk. Umfangmaße: OS rechts 32cm, links 34cm, US bds. 31cm. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, vordere Schublade rechts+++pos., mediales Seitenband rechts gering gelockert. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig. DB Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts g.Z. 124 30 % 1/1 30%Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts g.Ziffer 124, 30 % 1/1 30% mit anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche. Die MdE beträgt 30% Gegenüber Vorgutachten keine Änderung im DB-bedingten Leidenszustand Nachuntersuchung für 11/2014 vorgeschlagen, da durch gezieltes und intensives Muskelaufbautraining eine Besserung möglich ist."Nachuntersuchung für 11 aus 2014, vorgeschlagen, da durch gezieltes und intensives Muskelaufbautraining eine Besserung möglich ist." Fünftverfahren: Eine neuerliche amtswegige Überprüfung am 08.12.2014 ergab Folgendes aus Sicht eines Facharztes für Chirurgie: Vorgeschichte (...) Es sei keine Änderung eingetreten, gelegentlich habe er ein Stechen und Ziehen im Kniegelenk. Therapie habe er bisher noch keine gemacht. Status (...) Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die OS-Muskulatur rechts verschmächtigt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Umfangmaße OS re 32cm, li 34cm, US bds. 31cm. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Lachmann rechts +++ pos., geringe Lockerung des medialen Seitenbandes. Zehen und Fersenstand sowie Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig. DB Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts g.Z. 124 30 % 1/1 30%Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts g.Ziffer 124, 30 % 1/1 30% mit anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche. Die MdE beträgt 30% Gegenüber Vorgutachten keine Änderung Nachuntersuchung für 11/2015 vorgeschlagen, da durch gezieltes und intensives Muskelaufbautraining eine Besserung möglich ist."Nachuntersuchung für 11 aus 2015, vorgeschlagen, da durch gezieltes und intensives Muskelaufbautraining eine Besserung möglich ist." Sechstverfahren: Im Rahmen einer neuerlich durchgeführten Untersuchung durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin am 13.01.2016 stellte diese Folgendes fest: "

§ 2

HVG bereits anerkannte Dienstbeschädigung:"

Paragraph 2, HVG bereits anerkannte Dienstbeschädigung: Operierter Kreuzbandriss rechts mit noch bestehender anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche, g.Z. 124, MdE 30 %Operierter Kreuzbandriss rechts mit noch bestehender anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche, g.Ziffer 124,, MdE 30 % Subjektive Symptome: "In der Kniekehle rechts bemerke ich immer wieder eine Vorwölbung, das Knie ist locker, habe keine eigentlichen Schmerzen, aber Instabilitätsgefühl, vor allem beim Weggehen nach längerem Sitzen. Im letzten Jahr hatte ich keine Physiotherapie. Mache selber Muskelaufbautraining." (...) Derzeitige Behandlung, Medikamente: keine Schmerzmittel. (...) Laufende Therapie bei HA Dr. XXXX.Laufende Therapie bei HA Dr. römisch 40 . Status: Alter: 26 a Größe: 168 cm Gewicht: 50 kg RR: 110/80 (...) Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 34 cm, links 35 cm, Unterschenkel rechts 30 cm, links 32 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Narbe nach vorderer Kreuzbandplastik, Patella zentriert und harmonisch, Seitenbänder in Streckstellung und 30° Beugestellung lateral stabil, medial geringgradige Lockerung, vordere Instabilität: Lachmann ++. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. DB: Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit g.Z. 122 10% 1/1 10%Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit g.Ziffer 122, 10% 1/1 10% geringgradiger anteromedialer Instabilität und geringgradiger Quadrizepsschwäche Unterer Rahmensatz, da zwar geringgradige Instabilität und geringgradige Seitendifferenz der Bemuskelung vorliegt, jedoch kein Hinweis für eine Gonarthrose besteht. Die MdE beträgt 10%. Gegenüber dem Vorgutachten erfolgt eine Änderung, die MdE wird um 2 Stufen herabgesetzt, da eine Verbesserung der muskulären Stabilität erzielt werden konnte. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung wird nicht vorgeschlagen." Mit Bescheid vom 04.03.2016 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, unter Spruchpunkt I. die den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.05.2010 gewährte Beschädigtenrente

§ 21und 56 Abs.

2, 3 Z. 1 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, ein.Mit Bescheid vom 04.03.2016 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, unter Spruchpunkt römisch eins. die den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.05.2010 gewährte Beschädigtenrente

Paragraph 21 und 56 Absatz 2, 3, Ziffer eins, HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, ein. Unter Spruchpunkt II. wurde die anerkannte Dienstbeschädigung als "Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit geringgradiger anteromedialer Instabilität und geringgradiger Quadrizepsschwäche, kausaler Anteil: 1/1." neu bezeichnet.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die anerkannte Dienstbeschädigung als "Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit geringgradiger anteromedialer Instabilität und geringgradiger Quadrizepsschwäche, kausaler Anteil: 1/1." neu bezeichnet. Begründend wurde auf das schlüssige ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.01.2016 verwiesen, wonach gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 14.04.2010 insofern eine maßgebende Veränderung eingetreten sei, als eine Verbesserung der muskulären Stabilität erzielt werden konnte. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nunmehr 10 v.H. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit somit weniger als 20 v.H. betrage, sei die Beschädigtenrente einzustellen gewesen. Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten vom 16.01.2016 für ihn nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Zwar würde eine Verbesserung der muskulären Stabilität beschrieben, jedoch sei nach wie vor eine Instabilität im Ausmaß von Lachmann ++ gegeben, weswegen hier keineswegs von einer geringgradigen Lockerung die Rede sein könne. (Laut Titze/Oder Lachmann ++ und großteils kompensiert mit Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur = MdE 20%.) Auch erfolge im besagten Gutachten keine Beschreibung des Anschlages des Kniegelenkes. Bewegungsausmaße seien ebenfalls nicht angegeben, weshalb kein Vergleich zum Vorgutachten möglich gewesen sei. Auch vermisse er die Angaben von Meniskuszeichen. Da sein Kniegelenk muskulär nicht kompensiert sei, eher eine Instabilität (Giving-way-Phänomen) und eine Vorwölbung beschrieben habe, sei eventuell - im Hinblick auf die auch objektivierte Instabilität Lachmann ++ - davon auszugehen, dass die Menisci beschädigt seien. Er stellte die Frage, ob nicht eine Abklärung mittels MRT-Untersuchung zu erfolgen hätte. Es ergebe sich zwar laut der begutachtenden Unfallchirurgien kein Hinweis auf eine Gonarthrose, jedoch wäre eine Röntgenabklärung seines Erachtens sinnvoll, um auch beginnende Arthrosezeichen eindeutig ausschließen zu können. Insgesamt betrachtet rechtfertige der klinische Befund in keinster Weise die Herabsetzung der MdE von 30 v.H. auf 10 v.H. Er ersuche um erneute Überprüfung und Neubewertung. Das BVwG erließ am 29.07.2016 folgende Verfahrensanordnung: "Im Verfahren über Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des SMS, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, vom 04.03.2016, OB.214-487713-009, haben Sie gerügt, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Abklärung mittels MRT sowie eine radiologische Abklärung einer Gonarthrose erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund Ihres Vorbringens und der von Ihnen geschilderten Beschwerden sowie der notwendigen Heilbehandlung davon aus, dass im Zuge Ihrer Heilbehandlungen durch die Sie behandelnden Ärzte aktuell eine MRT veranlasst wurde sowie entsprechende aktuelle Röntgenbilder angefertigt wurden. Sie werden aufgeforderte einen entsprechenden MRT-Befund sowie die entsprechenden Röntgenbilder binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen." In seinem Schreiben vom 09.08.2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung dahingehend, dass er weder über einen aktuellen MRT-Befund noch über aktuelle Röntgenbilder verfüge. Da er aus Erfahrung wisse, dass es praktisch unmöglich sei innerhalb von vier Wochen einen Termin für eine MRT-Untersuchung zu bekommen, ersuchte er um Fristverlängerung. Er hätte in seiner Beschwerde lediglich das Gutachten vom 16.01.2016 zitiert und festgehalten, dass einige objektive Angaben (wie z.B. Anschlag des Kniegelenks, Bewegungsausmaße sowie Meniskuszeichen) in diesem gar nicht enthalten seien und die Frage gestellt, wie hier überhaupt ein Vergleich zu den Vorgutachten getroffen werden hätte können. Am 09.11.2016 langte beim BVwG ein MRT-Befund vom 03.11.2016 samt MRT-Bildern ein. Das BVwG holte in weiterer Folge ein Ergänzungsgutachten der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie ein: Es wurde ersucht - zur festgestellten Verbesserung der muskulären Stabilität - auszuführen, worin die Besserung im Status des Gutachten vom 16.01.2016 im Vergleich zum Status des Gutachten vom 08.12.2014 bestehe bzw. erkennbar sei. Weiters wurde ersucht zum Beschwerdevorbringen auch unter Zugrundelegung des vorgelegten MRT-Befundes Stellung zu nehmen (...es ist nach wie vor eine Instabilität im Ausmaß von Lachmann++ gegeben, weswegen keineswegs von einer geringgradigen Lockerung die Rede sein kann (Lt. Titze/Oder: Lachmann++ u. großteils kompensiert mit Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur = MdE 20%.) Auch erfolgte im GA keine Beschreibung des Anschlages des Kniegelenkes. Bewegungsausmaße sind ebenfalls nicht angegeben (Vergleichsmöglichkeit?), keine Angabe von Meniskuszeichen. Das Kniegelenk sei muskulär nicht kompensiert, der BF leide weiter an einer Instabilität (giving way Phänomen) und eine Vorwölbung sei beschrieben, weshalb aufgrund der objektivierten Instabilität Lachmann++ davon auszugehen sei, dass die Menisci beschädigt seien... ) Weiters wurde die Gutachterin aufgefordert bekannt zu geben, ob der vorgelegte MRT-Befund samt Bildern geeignet sei, eine Änderung der Einschätzung hervorzurufen. In dem von der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie erstattenden Ergänzungsgutachten vom 12.03.2017 führte diese aus wie folgt: "Im Beschwerdevorbringen des BF vom

  1. 2016, Abl. 106 +RS, wird eingewendet, dass eine Instabilität im Ausmaß von Lachman++ beschrieben werde, daher nicht von einer geringgradigen Lockerung die Rede sein könne. Der Anschlag werde nicht beschrieben, Bewegungsausmaße werden nicht angegeben und Meniskuszeichen werden nicht beschrieben, ein Vergleich zum Vorgutachten sei daher nicht möglich. Das Kniegelenk sei muskulär nicht kompensiert, er habe eine Instabilität mit Giving-way-Phänomen, eine Vorwölbung werde beschrieben und es sei davon auszugehen, dass auch die Menisci beschädigt seien. Eine MRT-Abklärung und Röntgenabklärung sollte durchgeführt werden, um auch beginnende Arthrosezeichen eindeutig ausschließen zu können. Befunde: MRT rechtes Kniegelenk 03.11.2016: Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, das Implantat scheint weitgehend intakt. Hinteres Kreuzband und Seitenbänder intakt. Menisci zeigen regelrechte Formen, regelrechtes Signalverhalten. Die ossären Strukturen soweit beurteilbar mit regelrechtem Signalverhalten. Geringer Gelenkserguss. Patella regelrecht. STELLUNGNAHME: ad 1) Ersucht wird um Stellungnahme zur Verbesserung der muskulären Stabilität (AS 98), worin besteht die Besserung im Status des Gutachtens vom 16.
  2. 2016 (AS 97/98) zum Status des GA vom 8.
  3. 2014 (AS 93)? Eine objektivierbare Verbesserung zeigt sich im Umfang der Bemuskelung des rechten Oberschenkels mit einer Zunahme von 1 cm. Weiters zeigt sich eine objektivierbare Verbesserung der vorderen Instabilität rechts von Lachmann +++ zu Lachmann ++. ad 2) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen AS 106, unter Zugrundelegung des vorgelegten MRT-Befundes AS 113/7 bis 113/11: Eingewendet wird, dass eine Instabilität im Ausmaß von Lachmann ++ beschrieben werde, daher nicht von einer geringgradigen Lockerung die Rede sein könne. Der Anschlag werde nicht beschrieben, Bewegungsausmaße werden nicht angegeben und Meniskuszeichen werden nicht beschrieben. Ein Vergleich zum Vorgutachten sei daher nicht möglich. Das Kniegelenk sei muskulär nicht kompensiert, er habe eine Instabilität mit Giving-way- Phänomen, eine Vorwölbung werde beschrieben und es sei davon auszugehen, dass auch die Menisci beschädigt seien. Im eigenen Gutachten vom
  4. 2016 ist ein umfangreicher orthopädischer Status einschließlich Lokalstatus des rechten Kniegelenks enthalten; "Kniegelenk rechts: keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Narbe nach vorderer Kreuzbandplastik, Patella zentriert und harmonisch, Seitenbänder in Strecksteilung und 30° Beugestellung lateral stabil, medial geringgradige Lockerung, vordere Instabilität: Lachmann ++. Aktive Beweglichkeit: Knie seitengleich frei beweglich. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 34 cm, links 35 cm. Gangbild hinkfrei und unauffällig" Objektivierbar ist anhand der klinischen Untersuchung eine geringgradige bis mäßige vordere Instabilität und eine geringgradige mediale Instabilität. Es konnten weder Zeichen einer Arthrose festgestellt werden noch ein Hinweis für Meniskusläsion. Es liegt eine geringgradige Seitendifferenz der Bemuskelung vor. Der Bewegungsumfang ist nicht eingeschränkt, das Gangbild unauffällig. Insgesamt zeigt sich eine geringgradige anteromediale Instabilität ohne Hinweis für Gelenksarthrose. ad 3) Vorgelegt wird ein MRT des rechten Kniegelenks vom 03.11.2016: Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, das Implantat scheint weitgehend intakt. Hinteres Kreuzband und Seitenbänder intakt. Menisci zeigen regelrechte Formen, regelrechtes Signalverhalten. Die ossären Strukturen soweit beurteilbar mit regelrechtem Signalverhalten. Geringer Gelenkserguss. Patella regelrecht. Dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einstufung. Beschrieben wird eine intakte vordere Kreuzbandplastik ohne Hinweis für Elongation, somit kein Hinweis auf höhergradige Instabilität. Weiters ist dokumentiert, dass die Menisci unauffällig und die ossären Strukturen regelrecht sind. Dies steht in Einklang mit dem klinischen Befund. Eine höhere Einstufung als die getroffene ist aus dem nachgereichten Befund nicht ableitbar, vielmehr wird die getroffene Einstufung dadurch bestätigt." Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: 1.) Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.05.2010 wurde ab 07.12.2009 die Gesundheitsschädigung

§§ 1und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idg

F als Dienstbeschädigung anerkannt:1.) Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.05.2010 wurde ab 07.12.2009 die Gesundheitsschädigung

Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als Dienstbeschädigung anerkannt: Operierter Kreuzbandriss rechts mit noch bestehender anteromedialer Instabilität und Quadrizepsschwäche, Kausalanteil: 1/1. Unter Spruchpunkt II. wurde

§§ 21

bis 24, 24a, 24b, 25, 46b, 55 und 70 HVG ab 01.01.2010 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. monatlich eine Beschädigtenrente zuerkannt und ziffernmäßig festgesetzt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraphen 21 bis 24, 24 a, 24 b, 25, 46 b, 55 und 70 HVG ab 01.01.2010 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. monatlich eine Beschädigtenrente zuerkannt und ziffernmäßig festgesetzt. 2.) Mit Bescheid vom 04.03.2016 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, unter Spruchpunkt I. die gewährte Beschädigtenrente

§ 21und 56 Abs.

2, 3 Z. 1 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folge, ein.2.) Mit Bescheid vom 04.03.2016 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, unter Spruchpunkt römisch eins. die gewährte Beschädigtenrente

Paragraph 21 und 56 Absatz 2, 3, Ziffer eins, HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folge, ein. Unter Spruchpunkt II. wurde die anerkannte Dienstbeschädigung wie folgt neu bezeichnet:Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die anerkannte Dienstbeschädigung wie folgt neu bezeichnet: Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit geringgradiger anteromedialer Instabilität und geringgradiger Quadrizepsschwäche, kausaler Anteil: 1/

  1. 3.) Die kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 (zehn) vH. Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen in Anlehnung an die Ausdrucksweise der Richtsätze Pos Nr. der Richtsätze MdE insgesamt ursächl. Anteil kausale MdE Operierter vorderer Kreuzbandriss rechts mit geringgradiger anteromedialer Instabilität und geringgradiger Quadrizepsschwäche g.Z. 122g.Ziffer 122 10% 1/1 10% 4.) Es erfolgte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dahingehend, als der operierte vordere Kreuzbandriss rechts nunmehr nur noch von einer geringgradigen anteromedialen Instabilität und geringradigen Quadrizepsschwäche begleitet wird. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Zuge des Grundwehrdienstes 2009 eine Dienstbeschädigung (vgl. I. Verfahrensgang) erlitten. Mit Bescheid vom 31.05.2010 hat das Bundessozialamt ab 01.01.2010 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 30 vH festgesetzt. Dem Bescheid liegt das Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 14.04.2010 zu Grunde.Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Zuge des Grundwehrdienstes 2009 eine Dienstbeschädigung vergleiche römisch eins. Verfahrensgang) erlitten. Mit Bescheid vom 31.05.2010 hat das Bundessozialamt ab 01.01.2010 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 30 vH festgesetzt. Dem Bescheid liegt das Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 14.04.2010 zu Grunde. Seit Anerkennung der Dienstbeschädigung und Gewährung der Rente wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - fünfmal eine Nachuntersuchung durchgeführt, da in den jeweiligen Gutachten der jeweiligen unterschiedlichen Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers als möglich gesehen wurde. Nunmehr wurde im unfallchirurgischen Gutachten vom 13.01.2016 eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt. Die bestellte Fachärztin für Unfallchirurgie beschrieb, dass eine Verbesserung der muskulären Stabilität nunmehr erreicht werden konnte. In einem aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten Ergänzungsgutachten beschrieb sie dies detailliert dahingehend, dass eine objektivierbare Verbesserung sich im Umfang der Bemuskelung des rechten Oberschenkels mit einer Zunahme von 1 cm ebenso gezeigt hätte, wie in einer objektivierbaren Verbesserung der vorderen Instabilität rechts von Lachmann +++ zu Lachmann ++ seit dem letzten Gutachten aus dem Jahr
  2. Das im gegenständlichen Verfahren eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 13.01.2016, welches nur noch eine MdE von 10vH beinhaltet, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird im Status beschrieben, dass anhand der klinischen Untersuchung eine geringgradige bis mäßige vordere Instabilität und eine geringgradige mediale Instabilität objektivierbar ist und weder Zeichen einer Arthrose noch ein Hinweis für Meniskusläsion festgestellt werden konnten. Diese Feststellungen werden durch das im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegte MRT in weiterer Folge noch bestätigt, worin eine intakte vordere Kreuzbandplastik ohne Hinweis für Elongation, somit kein Hinweis auf höhergradige Instabilität, beschrieben wird. Darin werden auch die Menisci unauffällig und die ossären Strukturen regelrecht beschrieben. Die Gutachterin hat - auch in ihrem Ergänzungsgutachten - schlüssig ausgeführt, dass im Vergleich zu den Vorgutachten nur noch eine geringgradigen Instabilität des rechten Kniegelenks vorliegt. Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen wurde einer Überprüfung unterzogen - auch unter Zugrundeelgung des vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen MRT-Befundes - und haben sich die Ausführungen der Gutachterin im Verfahren vor dem BVwG geradezu bestätigt. In ihrer Stellungnahme wiederholte die Fachärztin für Unfallchirurgie auch, dass nach ihrer eigenen Befundaufnahme nunmehr ein Lachman ++ vorliegt, während in der Untersuchung im Jahr 2014 ein Lachmann +++ festgestellt wurde. Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers - eine Besserung des Knieleidens. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie das vom BVwG eingeholte ärztliche Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde und BVwG eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 88aAbs.

1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Zu Spruchteil A) § 1 Abs. 1

  1. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, HVG auszugsweise) § 4 Abs. 1 Z. 2 HVG besagt:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, HVG besagt: Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf: Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale. Zur Beschädigtenrente wird in § 21 Abs. 1 HVG ausgeführt:Zur Beschädigtenrente wird in Paragraph 21, Absatz eins, HVG ausgeführt: Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23 Abs. 1 HVG besagt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..Paragraph 23, Absatz eins, HVG besagt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..

§ 56Abs.

2 HVG ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 56, Absatz 2, HVG ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 Z. 1 leg. cit. wird die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. wird die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird; Aufgrund der Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit - wie unter II. ausgeführt MdE nunmehr 10 vH, zuvor 30vH - somit einer § 21 Abs. 1 HVG unterschreitenden MdE war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund der Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit - wie unter römisch zwei. ausgeführt MdE nunmehr 10 vH, zuvor 30vH - somit einer Paragraph 21, Absatz eins, HVG unterschreitenden MdE war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Herabsetzung der Beschädigtenrente sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Herabsetzung der Beschädigtenrente sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten und in weiterer Folge vom BVwG ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen. Der Zeitpunkt der Einstellung der Rente ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 56 Abs. 3 HVG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen. Der Zeitpunkt der Einstellung der Rente ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 56, Absatz 3, HVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2128575.1.00

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