G 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 55 FPG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 55, FPG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, aus Indien zu stammen und am XXXX in XXXX, Indien, geboren zu sein.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, aus Indien zu stammen und am römisch 40 in römisch 40 , Indien, geboren zu sein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, Indien am 10.09.2015 von Dehli aus mit dem Flugzeug Richtung Moskau verlassen zu haben. Von dort aus sei er schlepperunterstützt illegal nach Österreich eingereist. Zu den Fluchtgründen brachte er Folgendes vor: "In meinem Heimatdorf hatte ich seit mehreren Jahren eine Beziehung mit einer Freundin. Wir wollten heiraten, aber ihre Familie war gegen uns, weil die Familie sehr reich war. Ich wurde mehrmals von den Angehörigen ihrer Familie angegriffen, geschlagen und gewarnt, dass ich mit ihr keinen Kontakt mehr haben soll. Wir blieben aber weiterhin in Kontakt. Daraufhin wurde ich mit dem Tod bedroht und auch verfolgt. Ich meldete mich bei der Polizei, aber diese hat nichts unternommen weil die Familie sehr einflussreich ist. Ich versteckte mich in einer anderen Stadt, aber ich wurde dort auch verfolgt und es wurden mehrere Männer geschickt um mich zu töten, aber ich bin geflüchtet. In weiterer Folge hat meine Familie die Flucht aus meiner Heimat für mich organisiert." Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2017, Regionaldirektion Wien, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: (...) Frage: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? Antwort: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. F: Fühlen Sie sich gesundheitlich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. A: Ja. F: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Ja. F: Befinden Sie sich in ärztlicher oder psychologischer Behandlung? A: Nein. F: Haben Sie bei der Erstbefragung bei der Polizei die Wahrheit gesagt? A: Ja. F: Wie heißen Sie und wann und wo sind Sie geboren? A: XXXX, XXXX, XXXXA: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 F: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie vorlegen wollen? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder der EU? A: Nein. F: Wer von Ihrer Familie lebt noch in ihrer Heimat in Indien? A: Vater, Mutter und Bruder - meine Schwester wohnt in Australien. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ja. F: Wie oft haben Sie noch Kontakt und in welcher Form? A: Einmal die Woche telefoniere ich. F: Wie war Ihre letzte Wohnadresse bevor Sie ausgereist sind? A: Siehe Akt. Habe immer dort gelebt. F: Wer hat an dieser Adresse noch gewohnt? A: Meine Familie, Mutter, Vater und Bruder. F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Vater arbeitet als Bauer. Frage: Haben Sie eigenes Land? A: Ja Frage: Wovon haben Sie gelebt? A: Ich habe in einer Textilfabrik als Supervisor gearbeitet. F: Könnten Sie wieder in einer ähnlichen Position arbeiten? A: Ja. F: Wieviel hat die Ausreise gekostet? A: 1,000.000,- Rupien F: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert? A: Mein Vater hat es finanziert. F: Warum haben Sie gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt? A: Ich wusste nicht, dass ich in Österreich bin, der Schlepper hat mich hier gelassen. F: Sind Sie arbeitsfähig und -willig? A: Ja. F: Welche Schul- oder sonstige Ausbildung haben Sie? A: 10+2 Jahre in der Schule. F: Haben Sie in Indien strafbare Handlungen begangen? A: Nein. F: Hatten sie in Indien Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Haben Sie sich in Indien jemals an die Polizei oder an eine Behörde gewandt? A: Ja, an die Polizei. F: Waren Sie in Indien politisch oder religiös tätig? A: Nein FLUCHTGRUND F: Schildern Sie mir möglichst konkret und mit allen Details warum Sie Indien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben? A: Ich hatte eine Freundin, seit 2010 kenne ich sie, Sie hat auch in meinem Dorf gelebt, und ich wollte sie heiraten, weil wir schon so viele Jahre zusammen waren. Ihre Familie hat von der Beziehung nichts gewusst und nachher sind sie daraufgekommen und haben zu mir nein gesagt. Ich habe immer noch mit meiner Freundin Kontakt gehabt und ihre Familie hat uns beiden gesagt, wir sollten die Beziehung beenden. Eines Tages ihr Bruder und 3,4 Freunden haben mich geschlagen. Dann bin ich weggelaufen. Nachher sind sie in unser Haus gekommen und haben meine Familie bedroht. Sie hatten sehr viel getrunken. An diesem Tag war ich nicht zuhause, am nächsten Tag bin ich zurückgekommen und meine Familie hat mir gesagt, ich sollte keinen Kontakt mit dieser Frau haben. Ich hatte weiter Kontakt. Eines Tages als ich Handball gespielt habe, ist ihr Bruder dort aufgetaucht. Das weiß ich von einem Freund. Er erzählte mir, dass er mit einem Schwert aufgetaucht sei. Dann bin ich von dort weggelaufen und ihr Bruder war mit dem Auto hinter mir her. Dann bin ich aufs Feld gelaufen und sie konnten mich dort nicht verfolgen. 2, 3 Tage bin ich nicht nach Hause gegangen, und meine Familie meinte, ich solle das Dorf verlassen und keinen Kontakt mit meiner Familie haben. Meine Familie hat mir das gesagt, weil sie auch meinen Bruder töten wollten. Dann bin ich in eine andere Stadt gegangen, sie heißt XXXX.Dann bin ich in eine andere Stadt gegangen, sie heißt römisch 40 . Ich hatte dann keine Arbeit und meine Freundin ist nach dem College immer wieder zu mir auf Besuch gekommen. Eines Tages hat der Freund ihres Bruders uns zusammen gesehen und das ihrem Bruder erzählt. Dann ist ihr Bruder dort aufgetaucht mit einem Auto und ich war mit meiner Freundin auf einem Moped unterwegs. Als ich ihren Bruder gesehen habe, habe ich Vollgas gegeben. Aber es gab auf der Straße einen Stau und ich konnte nicht weglaufen. Dadurch konnte mich ihr Bruder sehr schlagen und er wollte mich mit dem Schwert töten. Aber sein Freund hielt ihn davon ab, weil zu viele Leute dagewesen waren, meinte aber sie könnten mich später töten. Meine Freundin ist mit ihrem Bruder weggegangen. Sie wussten etwa wo ich in XXXX wohne, aber nicht genau wo und 2, 3 Mal Freunde von ihrem Bruder haben mich gesehen, aber ich konnte immer weglaufen.Sie wussten etwa wo ich in römisch 40 wohne, aber nicht genau wo und 2, 3 Mal Freunde von ihrem Bruder haben mich gesehen, aber ich konnte immer weglaufen. Dann hat mir meine Familie gesagt, es wäre besser ich sollte Indien verlassen und sie haben die Ausreise geplant und ich wusste selbst davon nichts. Dann habe ich Indien verlassen. Das ist alles. F: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung oder wollen Sie noch etwas ergänzen? A: Ja, es gibt Kleinigkeiten mit der Polizei. Wenn der Bruder mit seinen Freunden bei mir daheim war, nachher meine Familie ist zur Polizei gegangen. Aber die Polizei hat uns nicht geholfen, weil ihre Familie sehr reiche Leute sind. Zweimal waren wir bei der Polizei, aber die haben nichts unternommen. Das ist alles. F: Ich frage Sie jetzt noch einmal, gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung oder wollen Sie noch etwas ergänzen? A: Nein, ich habe schon alles erzählt. Frage: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Freundin? A: Als ich Indien war, im August 2015, weil nachher hat ihre Familie alle Telefonnummern gewechselt. Auff: Beschreiben Sie diesen letzten Kontakt? A: Das letzte Mal als ich sie getroffen habe und ihr Bruder uns gesehen hat, wollte er mich töten. Frage: Wie lange hat die Beziehung gedauert? A: Von 2010 bis
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können und der angegebene Name bloß der Individualisierung als Verfahrenspartei im Asylverfahren diene. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung wegen der Beziehung zu einer Frau habe er lediglich in den Raum gestellt, ohne dazu konkrete Angaben machen zu können. Seine Beschreibungen zu dieser Beziehung, bzw. zum alltäglichen Umgang mit seiner Freundin seien kurz gehalten, unkonkret geblieben und detailarm. Die Beziehung habe nach den Angaben des Beschwerdeführers fünf Jahre gedauert, aber die Schilderungen des Alltags hätten sich auf allgemeine Angaben wie Kino gehen, Einkaufen in der Mall oder den Besuch des Sikh-Tempels beschränkt. An anderer Stelle habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Freundin nach dem College immer wieder zu ihm auf Besuch gekommen sei. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer die Beziehung habe geheim halten können, habe er wiederum wenig erklärend geantwortet, dass es möglich gewesen sei, weil seine Freundin ins College gegangen sei und sie lediglich miteinander telefoniert hätten. Nicht nur seien die Angaben wenig konkret, auch widerspreche das Aufsuchen öffentlicher, viel frequentierter Orte eigentlich möglichen Geheimhaltungsbestrebungen. Auch die Frage, wie sie sich kennengelernt hätten, habe der Beschwerdeführer mit einer vagen Angabe eines Geburtstagsfestes geantwortet, die konkrete Kontaktaufnahme aber mit keinem Wort geschildert. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er um die Hand seiner Freundin angehalten habe, habe sich auf ein "sie war sehr froh und sie meinte, wenn die Familien nicht einverstanden wären, könnten sie weglaufen und woanders heiraten" beschränkt. Nachgefragt habe der Beschwerdeführer angegeben, sie angeblich angerufen und gefragt zu haben. Ferner habe er den Zeitpunkt des Heiratsantrages lediglich auf das Jahr 2014 eingrenzen können. Die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebrachten mehrmaligen Bedrohungsfälle habe er in der Einvernahme vor der Behörde auf drei Zwischenfälle reduziert, welche sehr oberflächlich und unkonkret geschildert worden seien und der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nur mit wenig überzeugenden Details ergänzt habe. So habe er angegeben, aus Angst vor dem Bruder seiner Freundin aufs Feld gelaufen zu sein, wohin dieser dem Beschwerdeführer nicht mehr folgen habe können. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, wieso das so gewesen sei. Zum geschilderten Vorfall in XXXX habe sich der Beschwerdeführer nur wenig überzeugend daran erinnern können, dass er 15 Minuten lang geschlagen worden sei, nicht aber an die Reaktion seiner Freundin.Zum geschilderten Vorfall in römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer nur wenig überzeugend daran erinnern können, dass er 15 Minuten lang geschlagen worden sei, nicht aber an die Reaktion seiner Freundin. Nach dem Umzug nach XXXX habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass mehrere Männer geschickt worden wären, um ihn zu töten. In der Einvernahme habe er aber angegeben, dass es sich um den Bruder seiner Freundin gehandelt habe, der ihn auf der Straße verfolgt und geschlagen hätte. Nur wenig überzeugend seien die Schilderungen gewesen, da der Beschwerdeführer angegeben habe mit seinem Moped in einen Stau geraten zu sein und dass der Bruder seiner Freundin ihn mit einem Auto verfolgt, eingeholt und verprügelt habe. Auf konkreter Nachfrage habe der Beschwerdeführer nur angegeben, dass der Bruder seiner Freundin ihn mit einem Schwert habe töten wollen und nur von einem Freund davon habe abgehalten werden können.Nach dem Umzug nach römisch 40 habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass mehrere Männer geschickt worden wären, um ihn zu töten. In der Einvernahme habe er aber angegeben, dass es sich um den Bruder seiner Freundin gehandelt habe, der ihn auf der Straße verfolgt und geschlagen hätte. Nur wenig überzeugend seien die Schilderungen gewesen, da der Beschwerdeführer angegeben habe mit seinem Moped in einen Stau geraten zu sein und dass der Bruder seiner Freundin ihn mit einem Auto verfolgt, eingeholt und verprügelt habe. Auf konkreter Nachfrage habe der Beschwerdeführer nur angegeben, dass der Bruder seiner Freundin ihn mit einem Schwert habe töten wollen und nur von einem Freund davon habe abgehalten werden können. Die vor dem Bundesamt im Zuge der Einvernahme getätigte Aussage, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers von der Familie seiner Freundin mit dem Tode bedroht und geschlagen worden sei habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hingegen mit keinem Wort erwähnt. Sein Bruder lebe nach einem Umzug nach Mumbai auch weiterhin in Indien. Widersprüchlich zur vorgebrachten akuten Bedrohung sei auch die Aussage, dass die Ausreise des Beschwerdeführers von seiner Familie beschlossen und organisiert worden sei und er selber keine Kenntnis darüber gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe auch die Frage, warum er gerade im September die Heimat verlassen habe, nur vage mit dem Hinweis auf seine damaligen Probleme beantwortet. Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben sowie den zahlreichen Ungereimtheiten habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Es sei somit offensichtlich, dass die Antragsstellung lediglich der Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann und es sei ihm im Falle einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich und auch zumutbar. Im Herkunftsstaat hielten sich Familienangehörige auf, weswegen der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge. Hingegen habe er keine Angehörigen in Österreich, lebe hier alleine und habe der Beschwerdeführer keine Gründe namhaft machen können, die für eine tiefergehende Integration sprechen würden. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die behaupteten Fluchtgründe als grundsätzlich nicht glaubhaft erachtet worden seien, weshalb sie nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass die behaupteten Fluchtgründe als grundsätzlich nicht glaubhaft erachtet worden seien, weshalb sie nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil I. erörtert, habe im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, weiters sei er ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann und im Falle einer Rückkehr sei ihm die Aufnahme einer Arbeit zumutbar. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Indien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil römisch eins. erörtert, habe im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, weiters sei er ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann und im Falle einer Rückkehr sei ihm die Aufnahme einer Arbeit zumutbar. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Indien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen sei, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei weiters zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen vorgesehen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder habe werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen sei, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei weiters zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen vorgesehen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen worden sei oder habe werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sei bisher strafrechtlich nicht aufgefallen und sei kein Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer habe wie bereits ausgeführt keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Angehörigen lebten im Herkunftsland und der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich. Daher bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Arbeit nach und spreche kein Deutsch. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe keine privaten Bindungen im Bundesgebiet.
2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Arbeit nach und spreche kein Deutsch. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe keine privaten Bindungen im Bundesgebiet.
, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Das Bundesamt sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und der Eingriff sei wie oben dargestellt in § 10 AsylG iVm § 52 Abs.2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und der Eingriff sei wie oben dargestellt in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Es sei daher zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würde, zumal er kaum Deutsch spreche, noch einen Nachweis über seine Integration habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer befinde sich seit relativ kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetz fuße. Seine Angehörigen befinden sich im Herkunftsland und der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G habe das Bundesamt
G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei
G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG die Entscheidung der Behörde mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Entscheidung der Behörde mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, seien
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, seien
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie bereits unter den Spruchpunkt II. dargelegt sei drohe dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr.Gegen den Beschwerdeführer werde mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie bereits unter den Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt sei drohe dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr.
2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei verneint worden. Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus,
FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall haben solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus,
Paragraph 55, FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall haben solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete: Gegenständlicher Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der im Bescheid angeführten Gründe für das Absprechen der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass sich geradezu der Verdacht aufdränge, dass der Beschwerdeführer automatisch in die unterste Schublade eingeordnet werde, wo die "bedauernswerten" Asylwerber aus Indien und "ähnlichen Staaten" auf den "Abschuss zu warten hätten", weil "amtsamtlich auch bekannt ist, dass ja eine verschwindend niedrige Anerkennungsquote für Inder" bestehe, weswegen seine Chancen auf Anerkennung gleich null seien. Indien, wo Klassenunterschiede, das Kastenwesen und an dem "die faschistischen Staatsführer (...) ihre reine Freude hatten und hätten" sei keine echte Demokratie. Zu dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Beziehung nicht nachvollziehbar darstellen können, vor allem das Kennenlernen, sei auszuführen, dass die Behörde dem Beschwerdeführer Regeln aufzwinge, die in der heutigen Zeit "mehr als lächerlich" seien. Das polizeiliche "Interview" gehöre in den Bereich der "Scherzerklärungen" und habe seine alleinige Berechtigung im Fasching. Zu den Widersprüchen wurde ausgeführt, dass diese konstruiert seien und nicht feststellbar sei, warum die Familie des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung erwähnt werden müsse. Die Rückkehrsituation hätte im Lichte der aktuellen Länderinformationen überprüft werden sollen, damit eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen;Gegenständlicher Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der im Bescheid angeführten Gründe für das Absprechen der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass sich geradezu der Verdacht aufdränge, dass der Beschwerdeführer automatisch in die unterste Schublade eingeordnet werde, wo die "bedauernswerten" Asylwerber aus Indien und "ähnlichen Staaten" auf den "Abschuss zu warten hätten", weil "amtsamtlich auch bekannt ist, dass ja eine verschwindend niedrige Anerkennungsquote für Inder" bestehe, weswegen seine Chancen auf Anerkennung gleich null seien. Indien, wo Klassenunterschiede, das Kastenwesen und an dem "die faschistischen Staatsführer (...) ihre reine Freude hatten und hätten" sei keine echte Demokratie. Zu dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Beziehung nicht nachvollziehbar darstellen können, vor allem das Kennenlernen, sei auszuführen, dass die Behörde dem Beschwerdeführer Regeln aufzwinge, die in der heutigen Zeit "mehr als lächerlich" seien. Das polizeiliche "Interview" gehöre in den Bereich der "Scherzerklärungen" und habe seine alleinige Berechtigung im Fasching. Zu den Widersprüchen wurde ausgeführt, dass diese konstruiert seien und nicht feststellbar sei, warum die Familie des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung erwähnt werden müsse. Die Rückkehrsituation hätte im Lichte der aktuellen Länderinformationen überprüft werden sollen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus seinem Vorbringen jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derart bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat im Punjab überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde.Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus seinem Vorbringen jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derart bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat im Punjab überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi oder zu seinem Bruder nach Mumbai, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Bundesstaat Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi oder zu seinem Bruder nach Mumbai, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Bundesstaat Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985). Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.