RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW208 2147354-1 SpruchW208 2147354-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 17.12.2014 festgestellt wurde – brachte am selben Tag eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 09.01.2015 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Mit dem ersten beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.12.2016 (zugestellt am 19.12.2016), GZ XXXX wies die ZISA (belangte Behörde) dem BF für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.10.2017 seine Zivildienststelle, das XXXX zu.
- Mit dem ersten beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.12.2016 (zugestellt am 19.12.2016), GZ römisch 40 wies die ZISA (belangte Behörde) dem BF für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.10.2017 seine Zivildienststelle, das römisch 40 zu.
- Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 23.12.2016 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er damit begründete, dass er dzt. im
- Semester Rechtswissenschaften studiere und am 02.02.2017 eine Klausur zu absolvieren habe, die wenn er nicht teilnehme mit "Nicht genügend" bewertet würde. Die Klausur gehöre zum Wintersemester, das bis 28.02.2017 andauere. Er werde sein Studium im Jahr 2020 beendet haben. Im Folgenden brachte er nähere Gründe vor, warum der Bescheid sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Bildung, auf Gleichbehandlung sowie sein Recht auf Aufschub und befristete Befreiung des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung, verletze. Er beantragte das BVwG möge eine Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu ihm den Aufschub bzw. die befristete Befreiung bis 31.12.2020 gewähren und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beheben. Vorgelegt wurden Bestätigungen über die Studienzeit und abgelegte Prüfungen, beginnend mit 01.10.2015 bis zum Wintersemester
- Ebenfalls am 23.12.2017 stellte der BF einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ende der Ausbildung, jedenfalls aber bis 31.12.2020, in eventu einen Antrag auf befristete Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen.
- Dieser Antrag wurde mit dem zweiten beschwerdegegenständlichen Bescheid der ZISA vom 25.01.2017, GZ XXXX (zugestellt am 27.01.2017) abgewiesen.
- Dieser Antrag wurde mit dem zweiten beschwerdegegenständlichen Bescheid der ZISA vom 25.01.2017, GZ römisch 40 (zugestellt am 27.01.2017) abgewiesen.
- Auch dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom 01.02.2017 (Eingangsdatum ZISA: 06.02.2017) Beschwerde ein, deren Inhalt (mit Ausnahme der GZ und des Datums) ident mit der Beschwerde vom 23.12.2016 war.
- Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – beide Beschwerden und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 13.02.2017). Die Beschwerde vom 23.12.2016 wurde unter der GZ W208 2147354-1, jene vom 01.02.2017 unter GZ W208 2147354-2 beim BVwG registriert.
- Nach einer Auskunft der ZISA vom 28.04.2017 hat der BF seinen Zivildienst bis dato nicht angetreten.
- Das BVwG hat die Verfahren aufgrund der sachlichen Zusammengehörigkeit gem. § 17 VwGVG iVm § 39 AVG zur gemeinsamen Verhandlung/Entscheidung verbunden und beabsichtigt im Juni 2017 eine Verhandlung durchzuführen. Die Ladungen ergehen in Kürze.
- Das BVwG hat die Verfahren aufgrund der sachlichen Zusammengehörigkeit gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, AVG zur gemeinsamen Verhandlung/Entscheidung verbunden und beabsichtigt im Juni 2017 eine Verhandlung durchzuführen. Die Ladungen ergehen in Kürze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass die belangte Behörde die Beschwerde vom 23.12.2016 gegen den Zuweisungsbescheid und jene vom 01.02.2017 gegen die Abweisung des Aufschubantrages, erst nach dem Zeitpunkt des im Zuweisungsbescheid angeführten Tages des Dienstantrittes für die Zuweisung (01.02.2017) dem BVwG übermittelt hat und bis dato darüber noch nicht entschieden wurde. In der Beschwerde wurde ua. angegeben, dass dem aus OBERÖSTERREICH stammenden BF (zivildienstpflichtig seit 17.12.2014, heranziehbar seit 01.07.2015) neben dem Verlust von drei Semestern (bedingt durch einen am 02.02.2017 wahrzunehmenden Prüfungstermin) durch den Zivildienst auch ein finanzieller Schaden (insb. in Verbindung mit den Kosten für seine Wohnung in WIEN) drohe. Dazu hat die belangte Behörde keine Ermittlungen getätigt, da ihr diese Umstände bei Bescheiderlassung am 15.12.2016 nicht bekannt waren.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. den Angaben des BF in seiner Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) aufschiebende Wirkung.Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) aufschiebende Wirkung. Diese generelle Regelung wird durch die spezielle Regelung des § 2a Abs. 4 ZDG durchbrochen, die ua. bei Beschwerden gegen Zuweisungsbescheide ausdrücklich normiert, dass keine aufschiebende Wirkung besteht.Diese generelle Regelung wird durch die spezielle Regelung des Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG durchbrochen, die ua. bei Beschwerden gegen Zuweisungsbescheide ausdrücklich normiert, dass keine aufschiebende Wirkung besteht. Das BVwG kann jedoch eine aufschiebende Wirkung auf Antrag des BF zuerkennen, wenn diesem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der BF führt als sein Interesse an, dass er durch die Unterbrechung des mittlerweile begonnenen Studiums einen unverhältnismäßigen Nachteil erleide (Verlängerung der Studiendauer durch negativ Bewertung der Klausur und damit Verlust des vergangenen und zukünftiger drei Semester, finanzieller Schaden durch Frustration der Wohnungskosten). Demgegenüber steht das durch die ZISA wahrzunehmende öffentliche Interesse, die Planbarkeit der Zuweisungen und der geordneten Ablauf der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen an die Trägerorganisation spätestens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (RV zu BGBl. I 83/2010).Demgegenüber steht das durch die ZISA wahrzunehmende öffentliche Interesse, die Planbarkeit der Zuweisungen und der geordneten Ablauf der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen an die Trägerorganisation spätestens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2010,). Wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Zivildienstleistenden liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996, 455 der Beilagen XX. GP).Wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Zivildienstleistenden liege, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 788 aus 1996,, 455 der Beilagen römisch zwanzig. GP). Im vorliegenden Fall konnte der BF offenbar innerhalb der Jahresfrist nach seiner Heranziehbarkeit (01.07.2015) nicht zugewiesen werden, sondern erst über 1 ¿ Jahre später (01.02.2017). In der Zwischenzeit, hat der BF seinen Wohnsitz von seinem Heimatort nach WIEN verlegt und ein Studium begonnen, sodass grundsätzlich die Möglichkeit eines Aufschubes in Frage kommt, sofern er einen bedeutenden Nachteil (§ 14 Abs. 2 ZDG
- Satz) erleiden würde.Im vorliegenden Fall konnte der BF offenbar innerhalb der Jahresfrist nach seiner Heranziehbarkeit (01.07.2015) nicht zugewiesen werden, sondern erst über 1 ¿ Jahre später (01.02.2017). In der Zwischenzeit, hat der BF seinen Wohnsitz von seinem Heimatort nach WIEN verlegt und ein Studium begonnen, sodass grundsätzlich die Möglichkeit eines Aufschubes in Frage kommt, sofern er einen bedeutenden Nachteil (Paragraph 14, Absatz 2, ZDG
- Satz) erleiden würde. Es steht an Hand des vorliegenden Sachverhaltes nicht fest, ob eine frühere Zuweisung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich war und ob er durch den finanziellen Schaden, den er bei einer Unterbrechung des Studiums erleiden würde, einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Diese Fragen können nur durch weitere Ermittlungen des BVwG im Rahmen einer Verhandlung geklärt werden, deren Ergebnis offen ist. Anzumerken ist, dass der VwGH ausgeführt hat, dass der bloße Antrag auf Befreiung (oder Aufschub) von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht hindert (vgl. ua. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108) und § 8 Abs. 2 ZDG nur ein subjektives Recht auf die dort angeführten Fristen einräumt (VwGH 23.04.1996, 95/11/0337).Anzumerken ist, dass der VwGH ausgeführt hat, dass der bloße Antrag auf Befreiung (oder Aufschub) von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht hindert vergleiche ua. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108) und Paragraph 8, Absatz 2, ZDG nur ein subjektives Recht auf die dort angeführten Fristen einräumt (VwGH 23.04.1996, 95/11/0337). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall ist geboten, weil eine Vollstreckung der Zuweisung trotz Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid und noch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung eines Aufschubantrages mit einem unverhältnismäßigen Nachteil aus folgendem Grund verbunden ist. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtschutz durch das BVwG leer liefe, weil einerseits einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, andererseits einer Beschwerde gegen einen einen Aufschubantrag ablehnenden Bescheid die aufschiebende Wirkung ex lege zwar zukommt, dies aber bewirkt, dass bei einem Zuweisungsdatum noch vor Entscheidung über die Beschwerde, dem Zuweisungsbescheid nachzukommen wäre. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid (§ 2a Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 bei gleichzeitiger Einbringung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Aufschubbescheid (§ 14 Abs. 2 ZDG) fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid (Paragraph 2 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, bei gleichzeitiger Einbringung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Aufschubbescheid (Paragraph 14, Absatz 2, ZDG) fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2147354.1.00