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{'item': 'W209 2132454-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW209 2132454-1 SpruchW209 2132454-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 13.05.2016 wurde im Zeitraum von 02.05.2016 bis 12.06.2016 (sechs Wochen) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 13.05.2016 wurde im Zeitraum von 02.05.2016 bis 12.06.2016 (sechs Wochen) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, dass sie am 02.05.2016 zu dem zugewiesenen Kurs erschienen sei. Dort sei ihr jedoch vom Trainer mitgeteilt worden, dass sie zu diesem Kurs nicht zugebucht worden sei. Der Trainer habe sie nach telefonischer Rücksprache mit der Kursleitung wieder zurück zum Arbeitsmarktservice geschickt, wo sie seinen Angaben nach einen neuen Termin erhalten würde. Sie habe zur Sicherheit noch am Vormittag mit einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice telefoniert. Diese habe ihr nach Rücksprache mit ihrem AMS-Berater mitgeteilt, dass sie einen neuen Termin zugesandt bekomme. Es könne sich nur um ein Missverständnis handeln, was daran liegen könne, dass sie zeitweise an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen leide und an diesem Tag gesundheitlich in schlechter Verfassung gewesen sei. Sie habe die Maßnahme um 08:00 Uhr antreten wollen und sei auch vor Ort gewesen. Den Termin am Nachmittag habe sie unwissentlich und ohne Absicht versäumt.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich auf die Folgen einer Nichtteilnahme an der Kursmaßnahme hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zwar um 08:00 Uhr zum Kurs erschienen. Ihrem Vorbringen, der Trainer habe sie zum Arbeitsmarktservice zurückgeschickt, stünden jedoch die Angaben des Kursinstituts entgegen, wonach ihr mitgeteilt worden sei, dass sie für den Nachmittag eingeteilt worden sei, und sie angegeben habe, dass ihr das zu viel sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Termin am Nachmittag sei unwissentlich und ohne Absicht versäumt worden, würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin von dem Termin am Nachmittag Kenntnis gehabt habe. Schließlich habe die Beschwerdeführerin auch niederschriftlich angegeben, dass sie nicht bereit gewesen sei, am Kurs teilzunehmen, da sie am Nachmittag nicht hingehen habe können. Ihre Angabe, dass der Trainer sie wieder zurück zum Arbeitsmarktservice geschickt habe, werde daher als Schutzbehauptung gewertet. Es sei ihr zumutbar gewesen, nach ihrer Vorsprache beim Kursinstitut am Vormittag und nach Erhalt der Information, dass Sie am Nachmittag eingeteilt sei, den Termin am Nachmittag einzuhalten. Sie haben durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer ihr nachweislich zur Kenntnis gebrachten Weiterbildungsmaßnahme vereitelt, weswegen die Verhängung einer Leistungsbezugssperre gerechtfertigt sei.
  5. In ihrem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag räumte die Beschwerdeführerin ein, dass ihr seitens des Trainers mitgeteilt worden sei, dass sie für den Kurs am Nachmittag eingeteilt sei. Der Trainer habe ihr aber freigestellt, am Nachmittag zu erscheinen oder zum Arbeitsmarktservice zu gehen, wo sie einen neuen Termin erhalte. Daraufhin habe sie sich für die zweite Variante entschieden. Da ihr auf der Heimfahrt Zweifel gekommen seien, habe sie noch beim Arbeitsmarktservice angerufen, wo ihr eine Mitarbeiterin der Serviceline nach Rücksprache mit ihrem AMS-Berater mitgeteilt habe, dass man die Rückmeldung des Kursinstitutes abwarte und sie dann einen neuen Termin erhalte. Das habe sie beruhigt. Ihre niederschriftlichen Angaben vom 12.05.2016 habe sie in einem Schreiben vom gleichen Tag richtiggestellt. Ihr AMS-Berater, die Mitarbeiterin der Serviceline und der Trainer des Kursinstituts, die ihre Angaben bestätigen könnten, seien jedoch von der belangten Behörde nicht befragt worden.
  6. Am 16.08.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass das im Vorlageantrag angeführte Schreiben vom 12.05.2016 weder in der EDV ersichtlich noch im Papierakt enthalten sei.
  7. Am 27.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Kurstrainer und der AMS-Berater der Beschwerdeführerin zum Beschwerdevorbringen befragt. Die weiters als Zeugin geladene Mitarbeiterin der Serviceline kam unentschuldigt nicht zur Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die am 03.10.1957 geborene Beschwerdeführerin steht seit Juni 2012 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug und sucht eine Teilzeitbeschäftigung von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden als medizinische Verwaltungskraft bzw. Ordinationshilfe in Wien und XXXX.Die am 03.10.1957 geborene Beschwerdeführerin steht seit Juni 2012 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug und sucht eine Teilzeitbeschäftigung von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden als medizinische Verwaltungskraft bzw. Ordinationshilfe in Wien und römisch 40 . Am 11.04.2016 vereinbarte sie mit der belangten Behörde, dass sie zur Verbesserung ihrer EDV-Kenntnisse ab 02.05.2016 am Kurs ECDL (Anm.: Europäischer Computer Führerschein) teilnehmen soll. In der Betreuungsvereinbarung wurde sie schriftlich darüber informiert, dass das unentschuldigte Fernbleiben von einer Kursmaßnahme die Sperre des Leistungsbezugs zur Folge hat.Am 11.04.2016 vereinbarte sie mit der belangten Behörde, dass sie zur Verbesserung ihrer EDV-Kenntnisse ab 02.05.2016 am Kurs ECDL Anmerkung, Europäischer Computer Führerschein) teilnehmen soll. In der Betreuungsvereinbarung wurde sie schriftlich darüber informiert, dass das unentschuldigte Fernbleiben von einer Kursmaßnahme die Sperre des Leistungsbezugs zur Folge hat. Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der "Informationsveranstaltung: ECDL (Anm.: Europäische Computer Führerschein) – West" am 02.05.2016 um 08:00 Uhr in 1230 Wien eingeladen.Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der "Informationsveranstaltung: ECDL Anmerkung, Europäische Computer Führerschein) – West" am 02.05.2016 um 08:00 Uhr in 1230 Wien eingeladen. Die in XXXX wohnhafte Beschwerdeführerin erschien wie vorgesehen am 02.05.2016 um 08:00 Uhr bei der Informationsveranstaltung und wollte am Kurs teilnehmen. Seitens des Kurstrainers wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass sie erst für den späteren Termin um 13:00 Uhr eingeteilt worden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit der Kursleitung teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht bleiben kann, und bot ihr an, um 13:00 Uhr noch einmal zu kommen oder sich beim AMS einen neuen Termin auszumachen.Die in römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführerin erschien wie vorgesehen am 02.05.2016 um 08:00 Uhr bei der Informationsveranstaltung und wollte am Kurs teilnehmen. Seitens des Kurstrainers wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass sie erst für den späteren Termin um 13:00 Uhr eingeteilt worden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit der Kursleitung teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht bleiben kann, und bot ihr an, um 13:00 Uhr noch einmal zu kommen oder sich beim AMS einen neuen Termin auszumachen. Die Beschwerdeführerin entschied sich für einen neuen Termin. Zur Vorsicht rief sie rund zwei Stunden vor dem Termin um 13:00 Uhr noch bei der Serviceline des Arbeitsmarktservice an. Nachdem sie der Mitarbeiterin der Serviceline erzählt hatte, dass sie zum Kurs erschienen ist, aber nicht auf der Liste war, teilte ihr die Mitarbeiterin nach Rücksprache mit ihrem AMS-Berater mit, dass sie nach der Rückmeldung des Kursinstitutes einen neuen Termin erhalten werde.
  9. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde sowie der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen im Rahmen der am 27.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dabei gab der Kurstrainer übereinstimmend mit dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin um 08:00 Uhr zum Kurs erschienen ist und ihr angeboten wurde, den Termin am Nachmittag wahrzunehmen oder mit dem AMS einen neuen Termin zu vereinbaren, nachdem die Kursleitung mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin am Vormittagskurs nicht teilnehmen kann. Die telefonische Rückfrage beim AMS rund zwei Stunden vor dem Termin und der Inhalt des Telefongespräches sind in einem Texteintrag der Serviceline-Mitarbeitern dokumentiert, wonach die Beschwerdeführerin um 11:41 Uhr telefonisch mitgeteilt hat, dass sie zum Kurs erschienen ist, aber nicht auf der Liste war, und ihr nach Rücksprache mit ihrem AMS-Berater mitgeteilt worden ist, dass sie nach der Rückmeldung des Kursinstitutes einen neuen Termin erhalten werde.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:Paragraph 9, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2007: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)bis
(8)[ ]" § 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:Paragraph 10, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013: "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde." § 38 AlVG in der Stammfassung:Paragraph 38, AlVG in der Stammfassung: "Allgemeine Bestimmungen §
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie pünktlich um 08:00 Uhr zu dem zugewiesenen Kurs erschienen sei. Dort sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie erst für einen späteren Termin um 13:00 Uhr eingeteilt worden sei. Der Kurstrainer habe ihr nach Rücksprache mit der Kursleitung mitgeteilt, dass sie nicht bleiben kann, und ihr freigestellt, entweder am Nachmittag wieder zu kommen oder sich beim Arbeitsmarktservice einen neuen Termin zu holen. Sie habe sich für einen neuen Termin entschieden und zur Sicherheit noch am Vormittag mit dem Arbeitsmarktservice telefoniert. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass sie nach der Rückmeldung des Kursinstitutes einen neuen Termin zugesandt bekommen werde. Die Beschwerde erweist sich als berechtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darf die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG darf die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin unstrittig zu dem ihr vorgeschriebenen Termin um 08:00 Uhr erschienen und wollte am Kurs teilnehmen, weswegen der Tatbestand der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG jedenfalls nicht erfüllt ist.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin unstrittig zu dem ihr vorgeschriebenen Termin um 08:00 Uhr erschienen und wollte am Kurs teilnehmen, weswegen der Tatbestand der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG jedenfalls nicht erfüllt ist. Soweit die belangte Behörde in ihrer Nichtteilnahme am Kurs um 13:00 Uhr ein Verhalten erblickt, das die Aufnahme in die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Tatbestand der Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme iSd § 10 Abs. 1 Z 3 2 AlVG anders als § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht darauf abstellt, dass die Aufnahme in die Maßnahme vereitelt wird, sondern nur darauf, dass – nach erfolgter Aufnahme – der Erfolg der Maßnahme durch das Verhalten des Arbeitslosen vereitelt wird (VwGH 15.07.2013, 2012/08/0166) und das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen von sich aus wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, 98/08/0220).Soweit die belangte Behörde in ihrer Nichtteilnahme am Kurs um 13:00 Uhr ein Verhalten erblickt, das die Aufnahme in die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Tatbestand der Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, 2 AlVG anders als Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht darauf abstellt, dass die Aufnahme in die Maßnahme vereitelt wird, sondern nur darauf, dass – nach erfolgter Aufnahme – der Erfolg der Maßnahme durch das Verhalten des Arbeitslosen vereitelt wird (VwGH 15.07.2013, 2012/08/0166) und das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen von sich aus wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, 98/08/0220). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin trotz Erwähnung des Kurses um 13:00 Uhr seitens der Serviceline des Arbeitsmarktservice nach Rücksprache mit ihrem AMS-Berater um 11:41 Uhr mitgeteilt, dass sie einen neuen Termin erhalten werde, woraus sie berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, dass eine Kursteilnahme um 13:00 Uhr nicht erforderlich ist. Für die gegenständliche Leistungssperre besteht somit keine Rechtsgrundlage. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Bezugssperre bestätigt wurde, ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG für eine Sperre des Leistungsbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG für eine Sperre des Leistungsbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132454.1.00

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