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{'item': 'W211 1424624-2'}

Obsah (9)§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 9§ 14a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW211 1424624-2 SpruchW211 1424624-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als E

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Der beschwerdeführende Partei wird

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei

§ 46

FPG nach Usbekistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
  2. Mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 schriftlich erlassenen Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2016 wurde – soweit hier wesenlich - der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (Spruchpunkt II.)
  3. Mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 schriftlich erlassenen Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2016 wurde – soweit hier wesenlich - der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.)
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.03.2017, Zl. Ra 2016/21/0240-6, der vom BFA erhobenen (außerordentlichen) Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2016 im Spruchpunkt (A.) II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.03.2017, Zl. Ra 2016/21/0240-6, der vom BFA erhobenen (außerordentlichen) Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2016 im Spruchpunkt (A.) römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren trat somit im Umfang dieser Aufhebung wieder in den Stand der beim BVwG anhängigen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans. 1.
  8. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit dem XXXX.2011 durchgehend in Österreich auf und ist außerdem, mit der Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 2011, durchgehend in Österreich polizeilich gemeldet.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit dem römisch 40 .2011 durchgehend in Österreich auf und ist außerdem, mit der Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 2011, durchgehend in Österreich polizeilich gemeldet. Die beschwerdeführende Partei bezieht seit dem XXXX2011 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Die beschwerdeführende Partei legte die Prüfung für Deutsch Niveau A2 bei TELC, The European Language Certificate, bereits im Jahr 2013 ab. Sie versteht und spricht gut deutsch. Die beschwerdeführende Partei meldete im Jahr 2013 ein Gewerbe für Regalbetreuung in Österreich an und arbeitet, seit dem sie den Gewerbeschein hat, selbstständig. Zeitweise war sie außerdem bei einer Firma als Arbeiter angemeldet. Die beschwerdeführende Partei legte für die Monate Jänner bis April 2016 Rechnungen in der Höhe von im Durchschnitt ca. 1.300 Euro vor und erhält mit ihren Einkünften aus ihrer selbständigen Arbeit sich, aber auch ihre Mutter und ihren Bruder, die in einem laufenden Verfahren über ihre Anträge für internationalen Schutz stehen. In Usbekistan verfügt die beschwerdeführende Partei über keine familiären Bindungen mehr. 1.
  11. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich ein soziales Netz aufgebaut. In ihrer Freizeit betreibt sie gerne Sport, spielt Fußball mit ihren Freunden im Park und ist Mitglied in einem Fitnessstudio.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht aufgrund der von ihr vorgelegten Dokumente fest. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  14. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich, ihre beinahe durchgehende polizeiliche Meldung, den seit November 2011 fehlenden Leistungsbezug aus der Grundversorgung und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister, einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und des Strafregisters vom 28.04.
  15. 2.
  16. Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Österreich gründen sich auf Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem vom 28.04.2017 betreffend die Mutter und den Bruder der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung zu den fehlenden familiären Bindungen in Usbekistan beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.
  17. Weitere obige Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Unterlagen: im Verwaltungsakt lag bei Vorlage bereits auf: -Strichaufzählung ein Zertifikat vom 06.12.2013 von TELC über die bestandene Prüfung Start Deutsch 2, Europaratsstufe A2; -Strichaufzählung die Kopie einer e-Card, -Strichaufzählung die Kopie eines Reisepasses, -Strichaufzählung die Kopie eines Auszugs aus dem Gewerberegister vom XXXX.2014, nach welchem die beschwerdeführende Partei das Gewerbe Regalbetreuung am XXXX.2013 angemeldet hat,die Kopie eines Auszugs aus dem Gewerberegister vom römisch 40 .2014, nach welchem die beschwerdeführende Partei das Gewerbe Regalbetreuung am römisch 40 .2013 angemeldet hat, -Strichaufzählung eine Rechnung an die Firma XXXX betreffenden den Leistungszeitraum Jänner 2015 bis März 2015,eine Rechnung an die Firma römisch 40 betreffenden den Leistungszeitraum Jänner 2015 bis März 2015, -Strichaufzählung ein Auszug des Sozialversicherungsträgers darüber, dass mit XXXX.2015 eine Abmeldung von der Sozialversicherung stattgefunden hat,ein Auszug des Sozialversicherungsträgers darüber, dass mit römisch 40 .2015 eine Abmeldung von der Sozialversicherung stattgefunden hat, -Strichaufzählung ein Versicherungsdatenauszug vom XXXX2015, nachdem die beschwerdeführende Partei vom XXXX2012 bis XXXX.2012 geringfügig bei der XXXX beschäftigt war, ab XXXX2014 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger angemeldet war, ab XXXX.2014 als Arbeiter bei der XXXX gemeldet war.ein Versicherungsdatenauszug vom XXXX2015, nachdem die beschwerdeführende Partei vom XXXX2012 bis römisch 40 .2012 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt war, ab XXXX2014 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger angemeldet war, ab römisch 40 .2014 als Arbeiter bei der römisch 40 gemeldet war. In der mündlichen Verhandlung wurden vorgelegt: -Strichaufzählung die Bestätigung über die Buchung für einen Deutschkurs B1 von Mai bis Juni 2016, -Strichaufzählung der Einkommenssteuerbescheid 2015, -Strichaufzählung Rechnungen für Regalbetreuung an die XXXXfür den Leistungszeitraum April 2016 und an die XXXX für den Leistungszeitraum Jänner bis März 2016, September 2015, August 2015, April 2015, Jänner bis März 2015, Oktober bis Dezember 2014 und Juni bis September 2014.Rechnungen für Regalbetreuung an die XXXXfür den Leistungszeitraum April 2016 und an die römisch 40 für den Leistungszeitraum Jänner bis März 2016, September 2015, August 2015, April 2015, Jänner bis März 2015, Oktober bis Dezember 2014 und Juni bis September
  18. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX.2016 wurde außerdem noch vorgelegt:Mit der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 .2016 wurde außerdem noch vorgelegt: -Strichaufzählung ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt von 23.04.2016 sowie eine Überweisungsbestätigung der dort noch offenen Beträge. 2.
  19. Die Feststellungen betreffend die sozialen Kontakte und die Freizeitbeschäftigungen der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht zu zweifeln.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 55Asyl

G 2005 (Spruchpunkt A.):3.1. Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt A.): 3.1.1. In seinem Erkenntnis vom 23.03.2017 zu Zl. Ra 2016/21/0240-6 führte der VwGH aus, dass die Amtsrevision mit ihrem Vorbringen dahingehend im Recht gewesen ist, dass das BVwG einen Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise – zu erteilen gehabt hätte.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 3.1.2. Da die beschwerdeführenden Partei einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG vorgelegt hat (z.B.

Zertifikat über die abgelegte Prüfung Start Deutsch 2 – Europaratsstufe A2 vom 06.12.2013 und Nachweise über regelmäßige Rechnungslegung als selbständig Erwerbstätiger in den letzten Monaten), war ihr der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G zu erteilen.3.1.2. Da die beschwerdeführenden Partei einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG vorgelegt hat (z.B. Zertifikat über die abgelegte Prüfung Start Deutsch 2 – Europaratsstufe A2 vom 06.12.2013 und Nachweise über regelmäßige Rechnungslegung als selbständig Erwerbstätiger in den letzten Monaten), war ihr der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. 3.1.

  1. Die Ausstellung der jeweiligen Aufenthaltstitel auf Grund dieser Entscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorzunehmen und der beschwerdeführenden Partei auszufolgen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Verhandlungsergebnissen vom 19.05.2016 geklärt ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Verhandlungsergebnissen vom 19.05.2016 geklärt ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.1424624.2.00

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