RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW211 2126289-1 SpruchW211 2126289-1/11E W211 2126290-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richt
§ 34Abs. 2 und 4 Asyl
G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
- Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei an, sie sei in XXXX in Äthiopien geboren worden und gehöre dem Minderheitenclan der Sheikhal an. Sie sei schwanger. Ihr Clan werde in Somalia von größeren Stämmen verfolgt, und es herrsche in ihrem Heimatdorf seit längerem Bürgerkrieg. Ihr Mann sei vor zwei Jahren aus Somalia geflohen, und sie sei vergewaltigt worden, wodurch sie schwanger geworden sei.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei an, sie sei in römisch 40 in Äthiopien geboren worden und gehöre dem Minderheitenclan der Sheikhal an. Sie sei schwanger. Ihr Clan werde in Somalia von größeren Stämmen verfolgt, und es herrsche in ihrem Heimatdorf seit längerem Bürgerkrieg. Ihr Mann sei vor zwei Jahren aus Somalia geflohen, und sie sei vergewaltigt worden, wodurch sie schwanger geworden sei.
- Am XXXX 2014 wurde die zweite beschwerdeführende Partei, Sohn der ersten beschwerdeführenden Partei, geboren. Für sie wurde am XXXX .2015 ein Antrag im Familienverfahren gestellt.
- Am römisch 40 2014 wurde die zweite beschwerdeführende Partei, Sohn der ersten beschwerdeführenden Partei, geboren. Für sie wurde am römisch 40 .2015 ein Antrag im Familienverfahren gestellt.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass ihr Kind gesund sei und für dieses die gleichen Fluchtgründe gelten würden, wie für sie. Sie sei somalische Staatsangehörige, in Äthiopien geboren und habe sieben Jahre in Hargeysa gelebt, wo sie auch die Schule besucht habe. Sie gehöre den Sheikhal an. Ihre Familienangehörigen würden noch in Äthiopien leben. Sie habe einen Mann heiraten wollen, der aber von der Familie nicht akzeptiert worden sei. Ihr sei ein anderer Mann vorgeschlagen worden, der sie mehrfach vergewaltigt habe.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass ihr Kind gesund sei und für dieses die gleichen Fluchtgründe gelten würden, wie für sie. Sie sei somalische Staatsangehörige, in Äthiopien geboren und habe sieben Jahre in Hargeysa gelebt, wo sie auch die Schule besucht habe. Sie gehöre den Sheikhal an. Ihre Familienangehörigen würden noch in Äthiopien leben. Sie habe einen Mann heiraten wollen, der aber von der Familie nicht akzeptiert worden sei. Ihr sei ein anderer Mann vorgeschlagen worden, der sie mehrfach vergewaltigt habe.
- Am XXXX 2016 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und ihr die aktualisierten Länderinformationen zu Somalia und Somaliland vorgehalten.
- Am römisch 40 2016 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und ihr die aktualisierten Länderinformationen zu Somalia und Somaliland vorgehalten.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Absatz 1 AsylG bzw. § 8 Abs.
§ 34Abs. 3 Asyl
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die Behörde stellte die somalische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien fest und weiter, dass die Familie der ersten beschwerdeführenden Partei in Äthiopien lebt. In Bezug auf die Situation im Falle einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Hargeysa eine allgemein prekäre Sicherheitslage und derartige Lebensbedingungen und Versorgungslage erwarten würde, denen sie sich als alleinstehende Frau mit einem Kleinkind praktisch nicht entziehen können würde.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Behörde stellte die somalische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien fest und weiter, dass die Familie der ersten beschwerdeführenden Partei in Äthiopien lebt. In Bezug auf die Situation im Falle einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Hargeysa eine allgemein prekäre Sicherheitslage und derartige Lebensbedingungen und Versorgungslage erwarten würde, denen sie sich als alleinstehende Frau mit einem Kleinkind praktisch nicht entziehen können würde.
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX .2017 wurden die erste beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2017 geladen. Die belangte Behörde informierte bereits bei der Beschwerdevorlage darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2017 wurden die erste beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2017 geladen. Die belangte Behörde informierte bereits bei der Beschwerdevorlage darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- Am XXXX 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. In der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Somaliland ausgegeben, zu welchen innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht wurde.
- Am römisch 40 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. In der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Somaliland ausgegeben, zu welchen innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme eingebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Sie stellten am XXXX .2014 bzw. am XXXX .2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Sie stellten am römisch 40 .2014 bzw. am römisch 40 .2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Die erste beschwerdeführende Partei wurde in XXXX (Äthiopien) geboren. Die zweite beschwerdeführende Partei wurde am XXXX .2014 in Österreich geboren.1.1.
- Die erste beschwerdeführende Partei wurde in römisch 40 (Äthiopien) geboren. Die zweite beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 .2014 in Österreich geboren. 1.1.
- Die erste beschwerdeführende Partei gehört den Sheikhal, Subclan XXXX an. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführenden Parteien in Somalia bzw. Somaliland keine Kernfamilie haben. Weitere Clanangehörige leben in Mogadischu. Die Frau, bei der die erste beschwerdeführende Partei sieben Jahre in Hargeysa gelebt hat, ist verstorben.1.1.
- Die erste beschwerdeführende Partei gehört den Sheikhal, Subclan römisch 40 an. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführenden Parteien in Somalia bzw. Somaliland keine Kernfamilie haben. Weitere Clanangehörige leben in Mogadischu. Die Frau, bei der die erste beschwerdeführende Partei sieben Jahre in Hargeysa gelebt hat, ist verstorben. Die erste beschwerdeführende Partei heiratete in Österreich traditionell einen somalischen Staatsangehörigen, dessen Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdestadium beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (W252 2150240-1). Sie ist derzeit schwanger. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Festgestellt wird, dass der ersten beschwerdeführenden Partei als alleinstehende Minderheitenangehörige und als Alleinerzieherin in Somaliland eine geschlechtsspezifische und entsprechend intensive Gefährdung droht. 1.
- Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somaliland getroffen: 1.3.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia – Somaliland, 25.04.2016/20.09.2016, inklusive der Kurzinformation vom 20.09.2016:
- Minderheiten: Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.12.2015). Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Gabooye) sind weiterhin Marginalisierung ausgesetzt (ÖB 10.2015). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Ihre Zahl beträgt mehrere Zehntausend. Die Gabooye leben in Armut, haben kaum oder gar keinen Zugang zu Bildung oder zu anderen ökonomischen oder sozialen Rechten. Außerdem sind sie politisch nur schwach vertreten (UNHRC 28.10.2015). In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört hingegen einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.4.2016). Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015).Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015). Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Frauen/Kinder: Auch im relativ sicheren Gebiet Somalilands sind Frauen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im Hargeysa General Hospital wird täglich mindestens ein Vergewaltigungsfall gemeldet (ÖB 10.2015). Gruppenvergewaltigungen stellen weiterhin ein Problem dar. Täter sind oftmals Jugendliche oder Studenten (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015). Diese Vergewaltigungen geschehen meist in ärmeren Stadtteilen, bei Migranten, zurückgekehrten Flüchtlingen oder IDPs im städtischen Raum (USDOS 13.4.2016). Die somaliländische Menschenrechtskommission erklärt, dass Vergewaltigung die häufigste Form geschlechtsspezifischer Gewalt im Land ist (UNHRC 6.11.2015). Die Vergewaltigungen werden oft mit der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Zusammenhang gebracht. Viele Opfer wenden sich aus Angst vor Stigmatisierung nicht an die Polizei (UNHRC 28.10.2015). Die meisten Fälle werden außerhalb des Gerichtssystems durch Mediation bzw. Kompensationszahlungen abgehandelt (UNHRC 6.11.2015).
- Frauen/Kinder: Auch im relativ sicheren Gebiet Somalilands sind Frauen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im Hargeysa General Hospital wird täglich mindestens ein Vergewaltigungsfall gemeldet (ÖB 10.2015). Gruppenvergewaltigungen stellen weiterhin ein Problem dar. Täter sind oftmals Jugendliche oder Studenten (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Diese Vergewaltigungen geschehen meist in ärmeren Stadtteilen, bei Migranten, zurückgekehrten Flüchtlingen oder IDPs im städtischen Raum (USDOS 13.4.2016). Die somaliländische Menschenrechtskommission erklärt, dass Vergewaltigung die häufigste Form geschlechtsspezifischer Gewalt im Land ist (UNHRC 6.11.2015). Die Vergewaltigungen werden oft mit der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Zusammenhang gebracht. Viele Opfer wenden sich aus Angst vor Stigmatisierung nicht an die Polizei (UNHRC 28.10.2015). Die meisten Fälle werden außerhalb des Gerichtssystems durch Mediation bzw. Kompensationszahlungen abgehandelt (UNHRC 6.11.2015). Da es kein klares, gesetzlich festgelegtes Mindestalter für eine Eheschließung gibt, kommt es zur Verheiratung Minderjähriger – meist mit dem Einverständnis religiöser Führer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UNHRC 6.11.2015). Gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2010 besitzen nur 25 Prozent der somaliländischen Frauen eigenes Vieh, Land oder Eigentum. Nur 15-20 Prozent erhielten ein Erbe von männlichen Familienmitgliedern (USDOS 13.4.2016).Da es kein klares, gesetzlich festgelegtes Mindestalter für eine Eheschließung gibt, kommt es zur Verheiratung Minderjähriger – meist mit dem Einverständnis religiöser Führer (UNHRC 28.10.2015; vergleiche UNHRC 6.11.2015). Gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2010 besitzen nur 25 Prozent der somaliländischen Frauen eigenes Vieh, Land oder Eigentum. Nur 15-20 Prozent erhielten ein Erbe von männlichen Familienmitgliedern (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNDP - UN Development Programme (27.6.2014): UNDP Somalia Annual Report 2013, http://www.so.undp.org/content/dam/somalia/docs/Project_Documents/Human_Development/UNDP%20Somalia%20Annual%20Report%202013.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Bewegungsfreiheit: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somali den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Grundsätzlich herrscht in Somaliland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Es gibt keine spezifischen Berichte zu Sicherheitszwischenfällen entlang der Straßen in Somaliland (EASO 2.2016). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Hargeysa durchgeführt (AA 1.12.2015). Allerdings ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) und bereits jetzt sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebener sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Außerdem verweigert Somaliland Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise – auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger nach Mogadischu reisen, um dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess mitzuwirken (USDOS 13.4.2016).Allerdings ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) und bereits jetzt sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebener sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Außerdem verweigert Somaliland Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise – auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger nach Mogadischu reisen, um dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess mitzuwirken (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.3.
- Länderinformationsblatt: Somalia; Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 25.04.2016:
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016). IDPs – und hier v.a. Frauen und Kinder – sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (29.2.2016): Somalia Task Force on Yemen Situation; Weekly Inter-Agency Update #4; 16 - 29 February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 6.
- Rückkehrspezifische Grundversorgung: Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015). Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfami-lie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfami-lie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
- Beweiswürdigung: 2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, zur Herkunft aus XXXX in Äthiopien und zum Lebensmittelpunkt in Äthiopien wurden bereits von der belangten Behörde getroffen. Ebenso stellte bereits die belangte Behörde fest, dass die Familie der ersten beschwerdeführenden Partei zuletzt in Äthiopien gelebt hat und die erste beschwerdeführende Partei in Somalia über keine sozialen und familiären Netzwerke verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln.2.
- Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, zur Herkunft aus römisch 40 in Äthiopien und zum Lebensmittelpunkt in Äthiopien wurden bereits von der belangten Behörde getroffen. Ebenso stellte bereits die belangte Behörde fest, dass die Familie der ersten beschwerdeführenden Partei zuletzt in Äthiopien gelebt hat und die erste beschwerdeführende Partei in Somalia über keine sozialen und familiären Netzwerke verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellung, dass die erste beschwerdeführende Partei in Österreich traditionell geheiratet hat, ergibt sich aus den nicht anzuzweifelnden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung betreffend ihre aktuelle Schwangerschaft basiert auf der Vorlage der Kopie des Mutter-Kind-Passes. Die Feststellung, dass die zweite beschwerdeführende Partei in Österreich geboren wurde ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX .2015.Die Feststellung, dass die zweite beschwerdeführende Partei in Österreich geboren wurde ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom römisch 40 .
- Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem Auszug aus dem Strafregisterauszug vom XXXX .2016.Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem Auszug aus dem Strafregisterauszug vom römisch 40 .
- 2.
- Eine detaillierte Feststellung und Beweiswürdigung betreffend das fluchtauslösende Vorbringen, nämlich eine Vergewaltigung der ersten beschwerdeführenden Partei durch ein von ihrem Onkel für eine Heirat vorgesehenes Clanmitglied bzw. eine Bedrohung durch diesen oder ihre eigene Familie, über die sie Schande gebracht haben soll, kann in der gegenständlichen Entscheidung entfallen, weil ein anderer wesentlicher Sachverhalt, nämlich die Minderheitenzugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit dem Fehlen von Sozialisierung und von Kernfamilie vor Ort, einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wird. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich oben unter 1.3 wiedergegeben werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen anderen VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter vielen anderen VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Die erste beschwerdeführende Partei gehört einem in Somaliland nicht mehrheitlich vertretenen Clan an und würde dorthin als Mutter eines Kindes, schwanger zu einem zweiten, zurückkehren. Sie wuchs in Äthiopien auf, und befindet sich ihre Kernfamilie auch noch dort. Zwar lebte sie eine Zeit lang in Hargeysa und besuchte auch eine Grundschule dort, dennoch fehlt es ihr in Somaliland an Anschluss zu Kernfamilie und kann sie dort auf Unterstützung eines gesellschaftlich mächtigen Clans nicht hoffen. Zwar ist die erste beschwerdeführende Partei in Österreich in einer Partnerschaft mit dem Vater des Kindes, zu dem sie nunmehr schwanger ist; das Paar ist traditionell verheiratet. Ihr Partner steht noch im Beschwerdeverfahren, was sein Verfahren auf internationalen Schutz angeht. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls von ihrem jetzigen Partner/Stiefvater begleitet würden, würden sie nach Somalia zurückkehren. Ihre Partnerschaft in Österreich kann daher ihre Situation als alleinstehende Frau und Alleinerzieherin im Falle einer Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt nicht ändern. Dass weitere Clanverwandtschaft in Mogadischu lebt, kann in Hinblick auf den für die Region um Hargeysa erteilten subsidiären Schutz nicht berücksichtigt werden. Eine potentielle Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien kann daher nur in Bezug auf Hargeysa geprüft werden. Die Länderberichte führen nun jedoch davon aus, dass im Falle einer Rückkehr familiäre und in weiterer Folge Clanverbindungen für die Sicherheit, die soziale Akzeptanz und die Grundversorgung entscheidend sind. Gegenständlich besteht daher ein ernstzunehmendes Risiko, dass sich die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in einem IDP Lager wiederfinden würden. Die aktuellen und relevanten Länderinformationen gehen nun bei alleinstehenden weiblichen Minderheitenangehörigen von einer besonderen Vulnerabilität dahingehend aus, dass diese einem besonders hohen Risiko unterliegen, in einem IDP Lager Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die klaren Aussagen der Berichte, wie sie oben unter Punkt. 1.
- ausgeführt sind, erlauben gegenständlich eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Ethnie in Verbindung mit Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzunehmen. 3.2.
- Von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit der somaliländischen Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden. 3.2.
- Eine weitere Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch, wie oben bereits angesprochen, insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).3.2.
- Eine weitere Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch, wie oben bereits angesprochen, insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.2.
- Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist den beschwerdeführenden Parteien nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. gemäß § 3 Abs.
§ 34Abs. 2 und 4 Asyl
G der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist den beschwerdeführenden Parteien nach dem oben Gesagten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am XXXX .2014 bzw. am XXXX .2015, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am römisch 40 .2014 bzw. am römisch 40 .2015, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2126289.1.00