RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW222 2107625-1 SpruchW222 2107625-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 und am 19.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 und am 19.12.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 22.09.2014 in Deutschland wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise in einem grenzüberschreitenden Zug einer Kontrolle unterzogen und am 23.09.2014 als Beschuldigter vor den deutschen Behörden einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, verwitwet zu sein und in Kabul gelebt zu haben. Bis vor zwei Monaten habe er ein Geschäft gehabt und etwa 600 Euro verdient. Kinder habe er keine. Er sei in Gefahr, weil er versteckt geheiratet habe. Die Brüder seiner Frau und ihre Familie hätten davon nichts gewusst. Seine Frau sei seine Cousine väterlicherseits. Die Familie habe dann seine Frau eingesperrt und geschlagen. Seine Frau und er seien von einem ihrer Brüder mit einem Messer bedroht worden und seine Frau sei dabei getötet worden. Dieser Vorfall habe sich vor drei Jahren ereignet. Daraufhin sei er in den Iran gegangen und habe dort gearbeitet. Als er wieder nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei das Gerücht umgegangen, dass der Cousin bald wieder (aus dem Gefängnis) freikomme. Aus Angst, dass der Cousin ihm etwas antuen könne, sei er ausgereist. Anlässlich dieser Vernehmung wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, eine gefälschte niederländische ID-Karte nach Deutschland eingeführt zu haben und sich somit des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen strafbar gemacht zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer am 23.09.2014 aus Deutschland nach Österreich rückübernommen worden war, wurde er am 24.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, er sei am XXXX in Kabul geboren worden. Im Alter von sieben Jahren habe er mit der Schule begonnen und 12 Jahre – mit Unterbrechungen – die Schule besucht. Er habe nicht maturiert, jedoch ein Zertifikat für den Abschluss erworben. Zwei Jahre sei er arbeitslos gewesen, dann sei er in den Iran ausgewandert, wo er ein Jahr und acht Monate lang aufhältig gewesen sei und als Wächter bei einem Aussteller gearbeitet habe. Danach sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und er habe circa ein Jahr lang ein Kleider- und Textilgeschäft betrieben. Als er Probleme bekommen habe, habe er sein Geschäft aufgelöst und seine Reise hierher begonnen. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Kabul leben. Sein Vater habe ein eigenes Taxi, wovon die ganze Familie leben könne. Zwei Onkel würden im Norden von Afghanistan leben. Er sei traditionell verheiratet gewesen, jedoch sei seine Frau gestorben, bevor er in den Iran gegangen sei. Das sei vor drei Jahren gewesen. Zurzeit lebe er in keiner Lebensgemeinschaft, jedoch habe er vor sechs Monaten eine afghanische Frau kennengelernt, zu der er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr habe.Nachdem der Beschwerdeführer am 23.09.2014 aus Deutschland nach Österreich rückübernommen worden war, wurde er am 24.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, er sei am römisch 40 in Kabul geboren worden. Im Alter von sieben Jahren habe er mit der Schule begonnen und 12 Jahre – mit Unterbrechungen – die Schule besucht. Er habe nicht maturiert, jedoch ein Zertifikat für den Abschluss erworben. Zwei Jahre sei er arbeitslos gewesen, dann sei er in den Iran ausgewandert, wo er ein Jahr und acht Monate lang aufhältig gewesen sei und als Wächter bei einem Aussteller gearbeitet habe. Danach sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und er habe circa ein Jahr lang ein Kleider- und Textilgeschäft betrieben. Als er Probleme bekommen habe, habe er sein Geschäft aufgelöst und seine Reise hierher begonnen. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Kabul leben. Sein Vater habe ein eigenes Taxi, wovon die ganze Familie leben könne. Zwei Onkel würden im Norden von Afghanistan leben. Er sei traditionell verheiratet gewesen, jedoch sei seine Frau gestorben, bevor er in den Iran gegangen sei. Das sei vor drei Jahren gewesen. Zurzeit lebe er in keiner Lebensgemeinschaft, jedoch habe er vor sechs Monaten eine afghanische Frau kennengelernt, zu der er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr habe. Anlässlich der am 25.09.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Kabul geboren worden, gehöre dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verwitwet und seine Frau sei vor ca. zwei Jahren in Kabul gestorben. Die Grundschule habe er von 1990 bis 2002 in Kabul besucht. Seit seiner Geburt bis zur Ausreise habe er in Kabul gewohnt. Dort habe er seit drei Jahren ein Textilgeschäft. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sehe mittelmäßig aus. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wie folgt aus : "Vor etwas mehr als 2 Jahren habe ich bei den Eltern meiner verstorbenen Frau um ihre Hand gebeten. Bei meiner verstorbenen Frau handelte es sich um die Tochter meiner Tante väterlicher Seits. Ihre Eltern lehnten mich ab und wollten nicht, daß mich ihre Tochter heiratet. Später haben wir jedoch geheim geheiratet. Ca einen Monat nach der Heirat erfuhren beide Familien, daß wir verheiratet sind. Ab diesem Zeitpunkt wurde meine verstorbene Frau zu Hause eingesperrt. Ich bin zur Familie meiner Frau gegangen und habe ihnen gesagt, daß es schon passiert ist und sie sollen doch einverstanden sein. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen ihren Brüdern und mir und anschließend hat einer ihrer Brüder meine Frau mit einem Messer erstochen. Der Mörder wurde dann von der Polizei festgenommen. Ich mußte auch mitgehen. Nachdem die Polizei den Sachverhalt erfuhr, durfte ich nach Hause gehen und der Bruder wurde für schuldig befunden und eingesperrt. Der Vater meiner verstorbenen Frau schwor Rache, worauf ich in den Iran gegangen bin. Vor ca 9 Monaten wurde ich von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschoben und vor ca 3 Monaten wurde der Mörder frei gelassen und auch er hat Rache geschworen. Daher musste ich Afghanistan verlassen um mein Leben zu retten." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn der Vater und der Bruder seiner Frau umbringen werden.Anlässlich der am 25.09.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in Kabul geboren worden, gehöre dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verwitwet und seine Frau sei vor ca. zwei Jahren in Kabul gestorben. Die Grundschule habe er von 1990 bis 2002 in Kabul besucht. Seit seiner Geburt bis zur Ausreise habe er in Kabul gewohnt. Dort habe er seit drei Jahren ein Textilgeschäft. Seine finanzielle Situation in Afghanistan sehe mittelmäßig aus. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wie folgt aus : "Vor etwas mehr als 2 Jahren habe ich bei den Eltern meiner verstorbenen Frau um ihre Hand gebeten. Bei meiner verstorbenen Frau handelte es sich um die Tochter meiner Tante väterlicher Seits. Ihre Eltern lehnten mich ab und wollten nicht, daß mich ihre Tochter heiratet. Später haben wir jedoch geheim geheiratet. Ca einen Monat nach der Heirat erfuhren beide Familien, daß wir verheiratet sind. Ab diesem Zeitpunkt wurde meine verstorbene Frau zu Hause eingesperrt. Ich bin zur Familie meiner Frau gegangen und habe ihnen gesagt, daß es schon passiert ist und sie sollen doch einverstanden sein. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen ihren Brüdern und mir und anschließend hat einer ihrer Brüder meine Frau mit einem Messer erstochen. Der Mörder wurde dann von der Polizei festgenommen. Ich mußte auch mitgehen. Nachdem die Polizei den Sachverhalt erfuhr, durfte ich nach Hause gehen und der Bruder wurde für schuldig befunden und eingesperrt. Der Vater meiner verstorbenen Frau schwor Rache, worauf ich in den Iran gegangen bin. Vor ca 9 Monaten wurde ich von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschoben und vor ca 3 Monaten wurde der Mörder frei gelassen und auch er hat Rache geschworen. Daher musste ich Afghanistan verlassen um mein Leben zu retten." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn der Vater und der Bruder seiner Frau umbringen werden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie ein Personalausweis-Duplikat, einen Führerschein, eine Heiratsurkunde, einen Personalausweis seiner verstorbenen Frau, eine Bestätigung der Healthcare-Kaiha in Kabul, einen laut Niederschrift als "Textseite von Walidullah" bezeichneten Text und eine Anzeige sowie zwei Empfehlungsschreiben und Deutschkursbestätigungen vor. Im Wesentlichen gab er an, er sei gesund und nehme momentan – außer Medikamente für den Magen – keine Medikamente ein. In Österreich sei er im Genitalbereich operiert worden. Die Operation sei gut verlaufen und seien weitere Operationen nicht notwendig. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und ein Jahr Business Administration studiert. Nach der Schule sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen, dann habe er mit einem kleinen Textilgeschäft für Damenbekleidung angefangen und später ein etwas Größeres gehabt. Als er im Iran gewesen sei, habe sein jüngerer Bruder das Geschäft betrieben. Später habe der Beschwerdeführer das Geschäft aufgelassen und verkauft. Er habe etwa vor sieben Monaten Afghanistan verlassen und sich etwa zwei Wochen vor der Ausreise zum Verkauf entschlossen, weil er das Geld für die Flucht gebraucht habe. Er habe grundsätzlich immer in Kabul gelebt. Seine Familie sei innerhalb der Stadt oft umgezogen. Als die Taliban an der Macht gewesen seien, habe er mit der Familie ein Jahr in Pakistan gelebt. Zur finanziellen Situation seiner Person bzw. seiner Familie führte er aus, sein Vater, sein jüngerer Bruder und er hätten gearbeitet und davon habe die ganze Familie gelebt. Vom Beschwerdeführer hätten seine Mutter, seine Schwester und sein zweiter Bruder gelebt. Zum Fluchtgrund nahm die Befragung den folgenden Verlauf : "( )LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? VP: Mein Leben war im Heimatland in Gefahr. Wie bereits geschildert, der Bruder meiner Frau namens XXXX brachte meine Frau um und will auch mich töten. Meine Frau und ich wollten heiraten, vielleicht war meine Familie 20 Mal bei ihrer Familie um um ihre Hand anzuhalten. Es war mir nie klar warum ihre Familie gegen die Ehe war. Schließlich haben wir ohne Kenntnis der Familie geheiratet. Etwa 18-20 Tage wußte niemand von der Eheschließung, wir wollten der Familie beweisen, daß wir trotzdem heiraten können. Wir wußten, daß es Konsequenzen haben könnte, aber es kam schlimmer, als wir dachten. Eines Tages rief mich meine Frau in der Arbeit an und sagte, sie muß mit mir reden. Ich kehrte nach Hause zurück. Ich ging davon aus, daß meine Familie zu Hause ist, es waren aber meine Mutter und meine Schwester im Krankenhaus, also kam ich heim und meine Frau war in der Küche. Ich ging in mein Zimmer und bemerkte, daß niemand zu Hause ist. Dann ging ich zurück in die Küche und sterllten fest, daß wir mit eineander reden können. Wir entschlossen uns da, es unseren Familien zu sagen, daß wir geheiratet haben. Und wir haben das getan, was nicht hätte passieren sollen: Wir haben miteinander geschlafen. Es war das
- Mal. Es hat ja keiner gewußt, daß wir verheiratet sind. Als ich bei meiner Frau in der Küche war, kam ihre Mutter und fand uns zusammen. Ich ging in mein Zimmer und wartete, daß meine Familie kommt und alles besprechen können. Ich rief meinen Vater an, der mit dem Taxi meine Mutter und meine Schwester ins Krankenhaus gefahren hatte und sagte, sie sollen nach Hause kommen. Meine Tante, die Mutter meiner Frau, sperrte meine Frau in einem Zimmer ein. Die Tante begann mit mir zu schimpfen und beleidigte mich. Sie beschuldigten mich, ich hätte meine Frau vergewaltigt.VP: Mein Leben war im Heimatland in Gefahr. Wie bereits geschildert, der Bruder meiner Frau namens römisch 40 brachte meine Frau um und will auch mich töten. Meine Frau und ich wollten heiraten, vielleicht war meine Familie 20 Mal bei ihrer Familie um um ihre Hand anzuhalten. Es war mir nie klar warum ihre Familie gegen die Ehe war. Schließlich haben wir ohne Kenntnis der Familie geheiratet. Etwa 18-20 Tage wußte niemand von der Eheschließung, wir wollten der Familie beweisen, daß wir trotzdem heiraten können. Wir wußten, daß es Konsequenzen haben könnte, aber es kam schlimmer, als wir dachten. Eines Tages rief mich meine Frau in der Arbeit an und sagte, sie muß mit mir reden. Ich kehrte nach Hause zurück. Ich ging davon aus, daß meine Familie zu Hause ist, es waren aber meine Mutter und meine Schwester im Krankenhaus, also kam ich heim und meine Frau war in der Küche. Ich ging in mein Zimmer und bemerkte, daß niemand zu Hause ist. Dann ging ich zurück in die Küche und sterllten fest, daß wir mit eineander reden können. Wir entschlossen uns da, es unseren Familien zu sagen, daß wir geheiratet haben. Und wir haben das getan, was nicht hätte passieren sollen: Wir haben miteinander geschlafen. Es war das
- Mal. Es hat ja keiner gewußt, daß wir verheiratet sind. Als ich bei meiner Frau in der Küche war, kam ihre Mutter und fand uns zusammen. Ich ging in mein Zimmer und wartete, daß meine Familie kommt und alles besprechen können. Ich rief meinen Vater an, der mit dem Taxi meine Mutter und meine Schwester ins Krankenhaus gefahren hatte und sagte, sie sollen nach Hause kommen. Meine Tante, die Mutter meiner Frau, sperrte meine Frau in einem Zimmer ein. Die Tante begann mit mir zu schimpfen und beleidigte mich. Sie beschuldigten mich, ich hätte meine Frau vergewaltigt. LA Sie wissen aber schon, daß die Geschichte im Rahmen der Erstbefragung anders abgelaufen ist. VP Ich sagte das glaiche aus, ich wurde aber unterbrochen und darauf verwiessen, daß ich später ausführlich darüber sprechen kann. XXXX, der Bruder meiner Frau, benutzte Rauschmittel und unter dem Rauschmittel-Einfluß hat er meine Frau mißhandelt.römisch 40 , der Bruder meiner Frau, benutzte Rauschmittel und unter dem Rauschmittel-Einfluß hat er meine Frau mißhandelt. LA Mißhandelt? VP Er schimpfte oft mit ihr und schlug sie immer wieder ohne Grund, darunter habe ich sehr gelitten, weil ich sie sehr liebte. Es gab ständig Konflikte mit der Familie meiner Tante, wir teilten ja den selben Hof und ich habe eine Jüngere Schwester. Es gab immer Streitigkeiten. LA Fahren wir nach der vorgewoprfenen Vergewaltigung fort. VP Meine Tante verständigte Ihren Mann, der sofort von der Arbeit heimkehrte. Ich war im Zimmer, ich wollte nicht weg, um meine Frau schützen zu können. Was passiert ist, ist für eine Familie eine große Schande. Mein Onkel kehrte auch nach Hause zurück und erfuhr von meiner Tante was geschehen ist. Sie wußten nicht, daß wir bereits verheiratet sind. Mein Onkel kam zu mir ins Zimmer und zerrte mich an der Kleidung in den Hof hinaus, schlug mich, ohrfeigte mich – aus Respekt konnte ich mich nicht wehren. Ich habe nur erklärt, daß wir bereits verheiratet sind. Das haben sie mir aber in Abrede gestellt und blieben beim Vergewaltigungsvorwurf. Ich verwies sie auf meine Frau, aber das akzeptierten sie nicht. Sie gingen auch auf meine Frau los, mein Onkel und die Tante schlugen sie. Als meine Mutter kam wurde sie auch in den Konflikt verwickelt. Dann kam XXXX nach Hause. Auch er ging auf mich los, ich hatte gegen die beiden keine Chance, ich war durch die Schläge schwer verletzt und es war bereits finster geworden. Sie haben mit dem Fuß auf meinen Hoden gestanden, der Schmerz war unausstehlich. Ich konnte mich nicht wehren.Meine Frau wurde geschlagen und schrie, ich konnte nichts machen. Ich konnte weder mich noch sie retten. Meine Frau ist in meine Richtung gelaufen, um mich vor den Schlägen zu schützen, sie sagten zu allen, daß wir bereits verheiratet sind. XXXX ist mit dem Messer auf uns losgegangen und traf meine Frau mit dem Messer. Ich war so schwach, daß ich nicht einmal meine Frau halten konnte. Ihre Eltern brachten sie ins Krankenhaus. Ich konnte nichts machen. Ich ging mit meinem Vater zur Polizei, obwohl es mir schlecht ging. Bei der Polizei erhielt ich eine Wundversorgung. Wir warteten bis XXXX von Polizisten gebracht wurde. Wir wußten nicht in welches Krankenhaus meine Frau gebracht worden ist – es war ja Abends. Wir warteten auf dem Polizeirevier bis zum Morgen. Die Polizei dürfte XXXX in der Nacht aufgegriffen haben, warteten aber anscheinend, um abzuwarten, was mit meiner Frau passiert ist. Am Morgen erfuhr ich, daß meine Frau die Verletzung nicht überlebt hat. XXXX wurde inhaftiert. Es folgte ein Verhör, ich sagte, es handle sich um meine Gattin und es war keine Vergewaltigung, sondern rechtens. Auch für die Familie meiner Frau wäre Vergewaltigung eine noch größere Schande gewesen, weshalb dann nicht mehr von Vergewaltigung gesprochen wurde.VP Meine Tante verständigte Ihren Mann, der sofort von der Arbeit heimkehrte. Ich war im Zimmer, ich wollte nicht weg, um meine Frau schützen zu können. Was passiert ist, ist für eine Familie eine große Schande. Mein Onkel kehrte auch nach Hause zurück und erfuhr von meiner Tante was geschehen ist. Sie wußten nicht, daß wir bereits verheiratet sind. Mein Onkel kam zu mir ins Zimmer und zerrte mich an der Kleidung in den Hof hinaus, schlug mich, ohrfeigte mich – aus Respekt konnte ich mich nicht wehren. Ich habe nur erklärt, daß wir bereits verheiratet sind. Das haben sie mir aber in Abrede gestellt und blieben beim Vergewaltigungsvorwurf. Ich verwies sie auf meine Frau, aber das akzeptierten sie nicht. Sie gingen auch auf meine Frau los, mein Onkel und die Tante schlugen sie. Als meine Mutter kam wurde sie auch in den Konflikt verwickelt. Dann kam römisch 40 nach Hause. Auch er ging auf mich los, ich hatte gegen die beiden keine Chance, ich war durch die Schläge schwer verletzt und es war bereits finster geworden. Sie haben mit dem Fuß auf meinen Hoden gestanden, der Schmerz war unausstehlich. Ich konnte mich nicht wehren.Meine Frau wurde geschlagen und schrie, ich konnte nichts machen. Ich konnte weder mich noch sie retten. Meine Frau ist in meine Richtung gelaufen, um mich vor den Schlägen zu schützen, sie sagten zu allen, daß wir bereits verheiratet sind. römisch 40 ist mit dem Messer auf uns losgegangen und traf meine Frau mit dem Messer. Ich war so schwach, daß ich nicht einmal meine Frau halten konnte. Ihre Eltern brachten sie ins Krankenhaus. Ich konnte nichts machen. Ich ging mit meinem Vater zur Polizei, obwohl es mir schlecht ging. Bei der Polizei erhielt ich eine Wundversorgung. Wir warteten bis römisch 40 von Polizisten gebracht wurde. Wir wußten nicht in welches Krankenhaus meine Frau gebracht worden ist – es war ja Abends. Wir warteten auf dem Polizeirevier bis zum Morgen. Die Polizei dürfte römisch 40 in der Nacht aufgegriffen haben, warteten aber anscheinend, um abzuwarten, was mit meiner Frau passiert ist. Am Morgen erfuhr ich, daß meine Frau die Verletzung nicht überlebt hat. römisch 40 wurde inhaftiert. Es folgte ein Verhör, ich sagte, es handle sich um meine Gattin und es war keine Vergewaltigung, sondern rechtens. Auch für die Familie meiner Frau wäre Vergewaltigung eine noch größere Schande gewesen, weshalb dann nicht mehr von Vergewaltigung gesprochen wurde. LA Bitte raffen. 2,5 Seiten und noch nicht beim Grund VP XXXX wurde zu 15 Jahren Haft verurteilt. Ich wurde zu 6 Monaten verurteilt.LA Bitte raffen. 2,5 Seiten und noch nicht beim Grund VP römisch 40 wurde zu 15 Jahren Haft verurteilt. Ich wurde zu 6 Monaten verurteilt. LA Wieso Sie? VP Wegen des Ehebruchs, weil es nicht eindeutig war, daß meine Frau mit dem Beischlaf einverstanden war. LA ??? VP Auch wegen der Handgreiflichkeiten. VP Jedenfalls meinte mein Vater, ich soll in den Iran flüchtren. Ich war 1,5 Jahre im Iran, dann wurde ich nach Afghanistan abgeschoben ANM: Klare Zeitangeben ohne zögern Wir haben erfahren, daß XXXX freigelassen wird, die Rache-Bedrohung wurde ausgesprochen und wir wußten er würde mich töten, wenn er frei ist. Am Tag der Freilassung verließ ich mit meiner Familie Kabul-Stadt, meine Familie ging zu meinem Onkel mütterlicher Seite, der in XXXX außerhalb Kabuls wohnt. Ich selbst versteckte mich in Kabul und reiste am nächsten Tag aus Afghanistan aus.Wir haben erfahren, daß römisch 40 freigelassen wird, die Rache-Bedrohung wurde ausgesprochen und wir wußten er würde mich töten, wenn er frei ist. Am Tag der Freilassung verließ ich mit meiner Familie Kabul-Stadt, meine Familie ging zu meinem Onkel mütterlicher Seite, der in römisch 40 außerhalb Kabuls wohnt. Ich selbst versteckte mich in Kabul und reiste am nächsten Tag aus Afghanistan aus. LA Ihre Familie ist jetzt aktuell beim Onkel mütterlicherseits VP Sie blieben vorübergehend, als mein Vater zu Hause vorbei schaute, mußte er feststellen, daß XXXX alles kaputt gemacht hatte.XXXX rief meinen Vater an und sagte, er würde mich finden und mich töten werde.VP Sie blieben vorübergehend, als mein Vater zu Hause vorbei schaute, mußte er feststellen, daß römisch 40 alles kaputt gemacht hatte.XXXX rief meinen Vater an und sagte, er würde mich finden und mich töten werde. LA Wer aller wußte vor der Eheschließung von der Eheabsicht? VP Niemand. Niemand wußte daß wir ohne Erlaubnis heiraten. LA Wer aller wußte vor der Eheschließung von der Eheabsicht? VP Wir hatten zwei Zeugen, die beiden sind auch eingetragen. Niemand von der Familie wußte davon. LA Wer aller wußte vor der Eheschließung von der Eheabsicht? VP Ich, meine Frau, die beiden Zeugen, sonst niemand. LA Sicher? VP Ja. LA Wie kamen Sie zu den Zeugen? VP Es gibt immer ein Paar Schreiber, die vor dem Gericht sitzen und auch solche Dienst leisten. LA Wo genau wurde Ihre Gattin verletzt? VP Es war finster, es ging mir schlecht, ich konnte es nicht mitverfolgen, es war jedenfalls im Brustbereich, aber ob rechts oder links weiß ich nicht. LA Vorne oder hinten? VP Von vorne LA Wann war dieser Vorfall? VP Am 04.08., am 05.08.1391 (=26/27.10.2012) LA Wann haben Sie Afghanistan verlassen? VP 2 Wochen nach diesem Vorfall verließ ich Afghanistan LA Wann wurde XXXX festgenommen?LA Wann wurde römisch 40 festgenommen? VP In den Morgenstunden nach dem Mord. LA Und kam auch nicht mehr frei? VP Er blieb inhaftiert. Von meinen 6 Monaten wurden mir 3 Monate erlassen, weil ich unbescholten war, die anderen Monate konnte ich abzahlen und war somit nicht in Haft. LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? VP: Mein Leben ist in Gefahr, ich konnte dort nicht mehr leben. LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? VP Die Freilassung XXXX, ich wußte, daß die Gefahr unm,ittelbar ist.VP Die Freilassung römisch 40 , ich wußte, daß die Gefahr unm,ittelbar ist. LA Wann haben Sie von der Freilassung erfahren? VP 2 Wochen vor der Freilassung von XXXX wußten wir, daß er in 2 Wochen frei sein wird.VP 2 Wochen vor der Freilassung von römisch 40 wußten wir, daß er in 2 Wochen frei sein wird. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannnt? VP: Ja ( )" Mit Schreiben vom 06.03.2015 legte der Beschwerdeführer weitere Bescheinigungsmittel vor und gab bekannt, dass sein Onkel das Original seiner Heiratsurkunde aufbewahrt habe und es nicht finden könne, jedoch die Originalübersetzung der Heiratsurkunde beiliege. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Zum Fluchtgrund führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend wie folgt aus: "Sie konnten keine aktuellen asylrelevanten Gründe für Ihre Asylantragstellung glaubhaft machen. Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind aufgrund nachstehend angeführter Widersprüche, Unplausibilitäten, Steigerungen und fehlender Stringenz Ihrer Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten, unglaubwürdig, weshalb auch kein dahinterstehendes und real erlebtes Ereignis angenommen werden kann und sich deshalb auch Ihrem gesamten Vorbringen keine reale Bedrohung ansatzweise glaubhaft entnehmen läßt. Betreffend Ihrer Angaben zum Todeszeitpunkt Ihrer angeblichen Gattin XXXX, Tochter des XXXX, machen sie widersprüchliche Angaben, indem SieBetreffend Ihrer Angaben zum Todeszeitpunkt Ihrer angeblichen Gattin römisch 40 , Tochter des römisch 40 , machen sie widersprüchliche Angaben, indem Sie -Strichaufzählung aussagen, sie wäre vor 3 Jahren, also rückgerechnet 09/2011, gestorben (Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2014, Bundespolizeidirektion München und EV vom 24.09.2014, BFA Rd OÖ),aussagen, sie wäre vor 3 Jahren, also rückgerechnet 09 aus 2011,, gestorben (Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2014, Bundespolizeidirektion München und EV vom 24.09.2014, BFA Rd OÖ), -Strichaufzählung widersprüchlich aussagen, sie wäre vor 2 Jahren verstorben also rückgerechnet im 09/2012 (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),widersprüchlich aussagen, sie wäre vor 2 Jahren verstorben also rückgerechnet im 09 aus 2012, (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung zwei widersprüchliche Schriftstücke vorlegen, die bezeugen sollen, sie wäre am XXXX10.2012 (XXXX08.1391) verstorben (Healthcare, pers. abgefaßter Text von Ihnen), -Strichaufzählung aussagen, sie wäre 18-20 Tage nach Eheschließung gestorben, als Sie mit Ihrer angeblichen Gattin von deren Mutter in einer Beischlafsituation ertappt wurden (EV vom 18.02.2015), wobei sich in Zusammenschau mit den von Ihnen vorgelegten schriftlichen Unterlagen (Heiratsurkunde / Heiratsvermerk auf PA-Tazkira) widersprüchlich ein Todeszeitpunkt für etwa den XXXX09.2012 oder auch den XXXX10.2012 ergibt. Ihr Vorbringen, daß Ihre angebliche Gattin verstorben wäre, ist aufgrund oben angeführter und nicht ansatzweise in Übereinklang zu bringender, widersprüchlicher Zeitangaben, unglaubwürdig. Ihr Vorbringen, daß Ihre angebliche Gattin verstorben wäre, ist auch unglaubwürdig, da es jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, daß ein dermaßen einschneidendes Erlebnis nicht exakt in Erinnerung bleiben würde bezüglich des Zeitpunktes. Betreffend Ihrer Angaben zum Todeshergang Ihrer angeblichen Gattin XXXX, Tochter des XXXX, machen sie widersprüchliche und gesteigerte Angaben, indem SieBetreffend Ihrer Angaben zum Todeshergang Ihrer angeblichen Gattin römisch 40 , Tochter des römisch 40 , machen sie widersprüchliche und gesteigerte Angaben, indem Sie -Strichaufzählung aussagen, sie beide wäre von einem Bruder mit dem Messer bedroht worden und dabei wäre Ihre Gattin getötet worden (Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2014, Bundespolizeidirektion München), -Strichaufzählung widersprüchlich allgemein aussagen, sie wäre gestorben und im Rahmen dieser Einvernahme mit keiner Silbe den angeblichen Mord erwähnen (EV vom 24.09.2014, BFA Rd OÖ), -Strichaufzählung gesteigert aussagen, Sie wären in eine Auseinandersetzung mit ihren Brüdern geraten und anschließend hätte einer der Brüder Ihre Gattin erstochen (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),gesteigert aussagen, Sie wären in eine Auseinandersetzung mit ihren Brüdern geraten und anschließend hätte einer der Brüder Ihre Gattin erstochen (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung gesteigert - durch Vorlage des von Ihnen pers. abgefaßten Textes – angeben, Sie hätten eine Auseinandersetzung mit Ihrem Schwiegervater und den Brüdern Ihrer angeblichen Gattin gehabt, im Zuge derer XXXX, ein Bruder Ihrer angeblichen Gattin, diese vorsätzlich mit dem Messer getötet hätte,gesteigert - durch Vorlage des von Ihnen pers. abgefaßten Textes – angeben, Sie hätten eine Auseinandersetzung mit Ihrem Schwiegervater und den Brüdern Ihrer angeblichen Gattin gehabt, im Zuge derer römisch 40 , ein Bruder Ihrer angeblichen Gattin, diese vorsätzlich mit dem Messer getötet hätte, -Strichaufzählung gesteigert angeben, daß Sie eine Auseinandersetzung im Beisein Ihrer Tante (=Schwiegermutter), Ihres Schwiegervaters, Ihres Onkels, Ihrer Mutter, des Bruders XXXX und Ihres Vaters gehabt hätten, im Zuge derer sich Ihre Gattin schützend zwischen Sie, Ihren Sie prügelnden Onkel und XXXX stellen wollte und dergestalt von XXXX vorsätzlich im Hof Ihres Wohnobjektes erstochen worden wäre (EV vom 18.02.2015).gesteigert angeben, daß Sie eine Auseinandersetzung im Beisein Ihrer Tante (=Schwiegermutter), Ihres Schwiegervaters, Ihres Onkels, Ihrer Mutter, des Bruders römisch 40 und Ihres Vaters gehabt hätten, im Zuge derer sich Ihre Gattin schützend zwischen Sie, Ihren Sie prügelnden Onkel und römisch 40 stellen wollte und dergestalt von römisch 40 vorsätzlich im Hof Ihres Wohnobjektes erstochen worden wäre (EV vom 18.02.2015). Ihren unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben bezüglich des angeblichen Todesherganges Ihrer ausgesagten Gattin, ist sohin jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ihr Vorbringen betreffend des Todesherganges ist auch unglaubwürdig, da es jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, daß ein dermaßen einschneidendes Erlebnis nicht annähernd exakt in Erinnerung bleiben würde bezüglich des Ablaufes und der anwesenden Personen. Betreffend Ihrer Angaben, wie die Familie Ihrer angeblichen Gattin XXXX, Tochter des XXXX, von Ihrer angeblichen geheim geschlossenen Ehe erfuhr, machen sie gesteigerte Angaben, indem SieBetreffend Ihrer Angaben, wie die Familie Ihrer angeblichen Gattin römisch 40 , Tochter des römisch 40 , von Ihrer angeblichen geheim geschlossenen Ehe erfuhr, machen sie gesteigerte Angaben, indem Sie -Strichaufzählung allgemein aussagen, Ihrer beider Familien hätten circa einen Monat nach Ihrer Eheschließung erfahren, daß Sie verheiratet wären und an anderer Stelle präzisieren, indem Sie der Familie Ihrer angeblichen Gattin gesagt hätten, daß "es" schon passiert wäre (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),allgemein aussagen, Ihrer beider Familien hätten circa einen Monat nach Ihrer Eheschließung erfahren, daß Sie verheiratet wären und an anderer Stelle präzisieren, indem Sie der Familie Ihrer angeblichen Gattin gesagt hätten, daß "es" schon passiert wäre (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung gesteigert aussagen, Sie beide wären in einer Beischlafsituation von der Mutter Ihrer angeblichen Gattin ertappt worden (EV vom 18.02.2015). Einerseits widerspricht es jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens, daß jemand in Ihrer ausgesagten Situation die emotionslose Formulierung wählen würde, daß die Familien davon "erfahren" haben, weshalb Ihre diesbezügliche Darstellung gerade auch im Hinblick auf Ihre spätere und gesteigerte diesbezügliche Darstellung des Ertapptwerdens unglaubwürdig wird. Betreffend Ihrer Angaben zum weiteren Ablauf nach Kenntnis Ihrer beider Familien von Ihrer angeblichen Ehe mitXXXX, Tochter des XXXX, machen sie widersprüchliche und gesteigerte Angaben, indem SieBetreffend Ihrer Angaben zum weiteren Ablauf nach Kenntnis Ihrer beider Familien von Ihrer angeblichen Ehe mitXXXX, Tochter des römisch 40 , machen sie widersprüchliche und gesteigerte Angaben, indem Sie -Strichaufzählung aussagen, Ihre Gattin wäre, als ihre Familie von der Eheschließung erfahren hätte, zu Hause eingesperrt worden und Sie persönlich wären daraufhin zu Ihrer Familie gegangen, um ihnen zu sagen, daß "es" schon passiert wäre, weshalb sie auch damit einverstanden sein sollten, woraufhin es zu bereits oben erwähnter Auseinandersetzung mit den beiden Brüdern und der angeblichen Ermordung Ihrer Gattin gekommen sein soll (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),aussagen, Ihre Gattin wäre, als ihre Familie von der Eheschließung erfahren hätte, zu Hause eingesperrt worden und Sie persönlich wären daraufhin zu Ihrer Familie gegangen, um ihnen zu sagen, daß "es" schon passiert wäre, weshalb sie auch damit einverstanden sein sollten, woraufhin es zu bereits oben erwähnter Auseinandersetzung mit den beiden Brüdern und der angeblichen Ermordung Ihrer Gattin gekommen sein soll (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung widersprüchlich und gesteigert aussagen, daß Sie etwa 18-20 Tage nach der angeblichen Eheschließung von der Mutter Ihrer angeblichen Gattin in flagranti erwischt worden wären und sich unmittelbar die Konfliktsituation mit dem angeblichen Mord an Ihrer Gattin entwickelt hätte (EV vom 18.02.2015). Ihr dargestellter Vorfall ist sohin auch aufgrund der unterschiedlich ausgesagten Zeitspannen unglaubwürdig. Auch Ihre Aussagen zu Ihrem Aufenthalt im Iran enthalten zahlreiche Widersprüchen, zumal Sie -Strichaufzählung aussagen, sie wären nach Ihrer Schulzeit 2 Jahre arbeitslos gewesen und daraufhin in den Iran übersiedelt, wo Sie 1 Jahr und 8 Monate aufhältig gewesen sein wollen, dort also von 2003 bis 2005, bis zu Ihrer Rückkehr, lebten (EV vom 24.09.2014, BFA Rd OÖ), -Strichaufzählung widersprüchlich aussagen, daß Sie von Okt. od. Nov./2012 bis Ende 2013 im Iran gelebt hätten (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),widersprüchlich aussagen, daß Sie von Okt. od. Nov. aus 2012, bis Ende 2013 im Iran gelebt hätten (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung widersprüchlich aussagen, nach der Ermordung Ihrer angeblichen Gattin vor zwei Jahren in den Iran gegangen wären und von dort etwa (rückgerechnet) 01/2014 nach Afghanistan zurückgeschoben worden wären (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),widersprüchlich aussagen, nach der Ermordung Ihrer angeblichen Gattin vor zwei Jahren in den Iran gegangen wären und von dort etwa (rückgerechnet) 01 aus 2014, nach Afghanistan zurückgeschoben worden wären (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung widersprüchlich angeben, daß Sie etwa im Okt. Od. Nov. 2012 für die Dauer von 1,5 Jahren, also etwa bis März od. April 2014, im Iran gewesen wären (pers. abgefaßter Text von Ihnen), -Strichaufzählung widersprüchlich angeben, daß Sie etwa von Anfang 2013 bis Juni/Juli 2014 im Iran gewesen wären (EV vom 18.02.2015), -Strichaufzählung widersprüchlich angeben, daß Sie grundsätzlich immer und bis zu Ihrer Ausreise in Kabul, Afghanistan, waren und lediglich zur Zeit der Taliban-Herrschaft (1996-2001/01) mit Ihrer Familie für ein Jahr in Pakistan gelebt hätten (EV vom 18.02.2015). Es ist folglich auch Ihren Angaben bezüglich der angeblich notwendigen "Flucht" Ihrerseits in den Iran nach der ausgesagten Ermordung Ihrer angeblichen Gattin, jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch Ihre Aussagen betreffend der Freilassung des angeblichen Mörders Ihrer ausgesagten Gattin enthalten zahlreiche Widersprüchen, zumal Sie -Strichaufzählung aussagen, daß lediglich ein Gerücht umgegangen sei, der angebliche Mörder Ihrer ausgesagten Gattin könnte bald freikommen und Ihnen dann nach dem Leben trachten (Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2014, Bundespolizeidirektion München), -Strichaufzählung widersprüchlich aussagen, daß der angebliche Mörder Ihrer ausgesagten Gattin (rückgerechnet) etwa am 25.09.2014 freigekommen wäre (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),widersprüchlich aussagen, daß der angebliche Mörder Ihrer ausgesagten Gattin (rückgerechnet) etwa am 25.09.2014 freigekommen wäre (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung mittels vorgelegter Anzeige widersprüchlich glauben machen wollen, daß der angebliche Mörder Ihrer Gattin jedenfalls am 19.07.2014 bereits frei gewesen sein müßte (vgl. Beweismittel),mittels vorgelegter Anzeige widersprüchlich glauben machen wollen, daß der angebliche Mörder Ihrer Gattin jedenfalls am 19.07.2014 bereits frei gewesen sein müßte vergleiche Beweismittel), -Strichaufzählung aussagen, am Tag nach der Freilassung des angeblichen Mörders Ihrer ausgesagten Gattin Afghanistan verlassen zu haben, was jedoch in der Zusammenschau mit nachstehend dargelegter Ausreisechronologie ebenfalls widersprüchlich ist (EV vom 18.02.2015). Es ist sohin auch Ihren Angaben bezüglich der angeblichen Freilassung des ausgesagten Mörders jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch Ihre Aussagen betreffend Ihres Ausreisezeitpunktes enthalten zahlreiche Widersprüchen, zumal Sie -Strichaufzählung aussagen, daß Sie (rückgerechnet) etwa am 23.09.2014 Afghanistan verlassen hätten (Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2014, Bundespolizeidirektion München & EV vom 24.09.2014, BFA Rd OÖ & EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),aussagen, daß Sie (rückgerechnet) etwa am 23.09.2014 Afghanistan verlassen hätten (Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2014, Bundespolizeidirektion München & EV vom 24.09.2014, BFA Rd OÖ & EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung aussagen, daß Sie nach Ihrer letzten Ausreise aus Afghanistan 3 Tage im Iran und 10 Tage in der Türkei aufhältig gewesen wären, bevor Sie mittels Boot nach Griechenland gebracht worden wären, wo Sie am 28.08.2014 aufgegriffen wurden, woraus sich widersprüchlich ein Verlassen Afghanistans Ihrerseits etwa für den 15.08.2014 ergeben würde (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI XXXX),aussagen, daß Sie nach Ihrer letzten Ausreise aus Afghanistan 3 Tage im Iran und 10 Tage in der Türkei aufhältig gewesen wären, bevor Sie mittels Boot nach Griechenland gebracht worden wären, wo Sie am 28.08.2014 aufgegriffen wurden, woraus sich widersprüchlich ein Verlassen Afghanistans Ihrerseits etwa für den 15.08.2014 ergeben würde (EB vom 25.09.2014, LPD OÖ, PI römisch 40 ), -Strichaufzählung widersprüchlich aussagen, daß Sie (rückgerechnet) etwa am 18.07.2014 Afghanistan verlassen hätten (EV vom 18.02.2015), -Strichaufzählung aussagen, am Tag nach der Freilassung des angeblichen Mörders Ihrer ausgesagten Gattin Afghanistan verlassen zu haben, was jedoch in der Zusammenschau mit oben dargestellten Angaben zum Freilassungszeitpunkt des angeblichen Mörders Ihrer ausgesagten Gattin keinen konkreten Aussagewert erhält (EV vom 18.02.2015). Es ist sohin, mit Ausnahme der Rückrechnung via EURODAC-Treffer Griechenland vom 28.08.2014, woraus sich ein Ausreisezeitpunkt Ihrer Person aus Afghanistan mit etwa 15.08.2014 ergibt, jeglichen anderen von Ihnen gemachten Angaben zum Ausreisezeitpunkt jegliche Glaubwürdigkeit aufgrund der Widersprüche und unplausiblen, wie auch höchst vagen Angaben, abzusprechen. Zusammengefaßt ist Ihre Darstellung im Zusammenhang mit der ausgesagten Ermordung Ihrer angeblichen Gattin aufgrund der zuvor angeführten unauflöslichen Widersprüche, Ihrer vagen und unplausiblen Angaben, der fehlenden Stringenz Ihrer Darstellungen und auch aufgrund Ihrer Steigerungen, jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist sohin davon auszugehen, daß Ihr gesamtes Vorbringen ein reines Konstrukt zur Asylerlangung ist. Ihrem gesamten Vorbringen im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen, als auch den gesamten Verfahrensunterlagen, sind keinerlei, wie immer geartete aktuelle und/oder zu erwartende Bedrohungspotentiale konkret Ihre Person betreffend ansatzweise glaubhaft zu entnehmen." Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass es im vorliegenden Fall nicht gelungen sei, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität ansatzweise glaubhaft zu machen. Auch schlechtere Arbeits- bzw. Ausbildungs- und Lebensbedingungen in Afghanistan seien nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Die allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, dass es im vorliegenden Fall nicht gelungen sei, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität ansatzweise glaubhaft zu machen. Auch schlechtere Arbeits- bzw. Ausbildungs- und Lebensbedingungen in Afghanistan seien nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Die allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe keine glaubhafte aktuelle Verfolgung entnommen werden können. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - einem erwerbsfähigen Asylwerber, der in Afghanistan über ein maßgebliches familiäres Netz verfüge – im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal er auch jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe keine glaubhafte aktuelle Verfolgung entnommen werden können. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - einem erwerbsfähigen Asylwerber, der in Afghanistan über ein maßgebliches familiäres Netz verfüge – im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal er auch jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei. Betreffend Spruchpunkt III. wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Österreich weder familiär noch sozial verankert und habe keine maßgeblichen und berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte vorgebracht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Österreich weder familiär noch sozial verankert und habe keine maßgeblichen und berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte vorgebracht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine Länderfeststellungen zu außerehelichem Geschlechtsverkehr in Afghanistan und zur (Un-)Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen worden. Die belangte Behörde hätte die nach ihrer Ansicht divergierenden Angaben dem Beschwerdeführer vorhalten müssen, woraufhin dieser erklären hätte können, warum es zu diesen offensichtlichen Missverständnissen gekommen sei. Jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Unter einem wurden medizinische Unterlagen, ein ÖSD-Zertifikat A1 und zwei Unterstützungsschreiben vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.01.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Familie mittlerweile in den Iran geflüchtet sei. Da er über keinerlei Kontakte und über kein soziales Netz mehr in seinem Heimatland verfüge, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Unter einem wurden zwei Deutschkursbestätigungen und eine Anmeldung zu einem Deutschkurs übermittelt. Am 08.02.2016 wurden beim Bundesverwaltungsgericht zwei Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Gruppen "Deutsch Konversation" und "Deutsch Lernen" persönlich in Vorlage gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 10.02.2016 in elektronischer Form einen afghanischen Führerschein samt Übersetzung und Echtheitsbescheinigung an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 23.02.2016 wurde ein Nachweis über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Nachbarschaftszentrum XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gesendet.Am 23.02.2016 wurde ein Nachweis über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Nachbarschaftszentrum römisch 40 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gesendet. Mit Fax vom 09.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. eine Entscheidung in seinem Fall zu treffen, und legte einen Freiwilligen-Ausweis des XXXX Hilfswerks vor.Mit Fax vom 09.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. eine Entscheidung in seinem Fall zu treffen, und legte einen Freiwilligen-Ausweis des römisch 40 Hilfswerks vor. Am 14.04.2016 wurden ein ÖSD-Zertifikat A2 und eine Rechnung der XXXX Volkshochschulen über den Kurs "Deutsch A2+ Schreiben und Grammatik" übermittelt.Am 14.04.2016 wurden ein ÖSD-Zertifikat A2 und eine Rechnung der römisch 40 Volkshochschulen über den Kurs "Deutsch A2+ Schreiben und Grammatik" übermittelt. Mit Fax vom 12.08.2016 wurden ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 und mehrere Bestätigungen über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. Am 15.11.2016 und am 19.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In weiterer Folge erstattete die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 13.01.2017 eine Stellungnahme und am 17.01.2017 eine ergänzende Stellungnahme zu den in der Verhandlung am 19.12.2016 ausgefolgten Länderberichten samt Gutachten von Dr. XXXX. In diesen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Länderberichte ein zu positives Bild von der Sicherheitslage in Kabul zeichnen würden und unvollständig seien. Aktuellere Berichte würden zeigen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul wieder verschlechtert habe. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation (keine familiären oder sonstige sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, keine wirtschaftliche Lebensgrundlage, starke psychische Belastung, Aufenthalt außerhalb Afghanistans seit 2012 mit kurzer Rückkehr im Jahr 2014) im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK.In weiterer Folge erstattete die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 13.01.2017 eine Stellungnahme und am 17.01.2017 eine ergänzende Stellungnahme zu den in der Verhandlung am 19.12.2016 ausgefolgten Länderberichten samt Gutachten von Dr. römisch 40 . In diesen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Länderberichte ein zu positives Bild von der Sicherheitslage in Kabul zeichnen würden und unvollständig seien. Aktuellere Berichte würden zeigen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul wieder verschlechtert habe. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation (keine familiären oder sonstige sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, keine wirtschaftliche Lebensgrundlage, starke psychische Belastung, Aufenthalt außerhalb Afghanistans seit 2012 mit kurzer Rückkehr im Jahr 2014) im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK. Am 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan mit Stand 02.03.2017 und aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend außerehelichen Geschlechtsverkehr in Afghanistan vom 15.09.2016 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Daraufhin gab der Beschwerdeführer per E-Mail vom 17.04.2017 und per persönlich am 18.04.2017 abgegebenen Schreiben bekannt, dass er betreffend die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen auf die Ausführungen in der letzten Stellungnahme verweise, weil er nach einem Gespräch mit seiner Anwältin erfahren habe, dass diese den letzten Informationen sehr ähnlich seien. Unter einem brachte er einen Führerschein (Klasse B) und einen Arbeitsvorvertrag vom 14.04.2017 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört dem muslimischen Glauben sowie der Volksgruppe der Tadschiken an. Am 24.09.2014 stellte er im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem in Österreich auf. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In Österreich ist er strafrechtlich unbescholten. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige oder Verwandte. Er nahm an mehreren Deutschkursen teil und absolvierte Deutschprüfungen über die Niveaus A1, A2 und B
- Zurzeit besucht er im Rahmen des Projekts XXXX eine Schule, um den Pflichtschulabschluss in Österreich zu absolvieren. Er nimmt an außerschulischen Aktivitäten sowie Freizeitangeboten des Vereins "XXXX" teil, und wirkte mehrmals ehrenamtlich an festlichen Anlässen XXXX mit. Seit Jänner 2016 arbeitet der Beschwerdeführer als freiwilliger Mitarbeiter im Nachbarschaftszentrum. Er verfügt über eine Einstellungszusage vom 11.11.2016 als Trainer bzw. Dolmetscher beim Projekt XXXX bedingt durch das Erlangen der Pflichtschulreife sowie über einen Arbeitsvorvertrag vom 14.04.2017 über eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bzw. Verkäufer bei der XXXX mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bedingt durch die Erbringung eines Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt bzw. durch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus". Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Anlässlich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit hat er einige Freundschaften geknüpft.Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige oder Verwandte. Er nahm an mehreren Deutschkursen teil und absolvierte Deutschprüfungen über die Niveaus A1, A2 und B
- Zurzeit besucht er im Rahmen des Projekts römisch 40 eine Schule, um den Pflichtschulabschluss in Österreich zu absolvieren. Er nimmt an außerschulischen Aktivitäten sowie Freizeitangeboten des Vereins "XXXX" teil, und wirkte mehrmals ehrenamtlich an festlichen Anlässen römisch 40 mit. Seit Jänner 2016 arbeitet der Beschwerdeführer als freiwilliger Mitarbeiter im Nachbarschaftszentrum. Er verfügt über eine Einstellungszusage vom 11.11.2016 als Trainer bzw. Dolmetscher beim Projekt römisch 40 bedingt durch das Erlangen der Pflichtschulreife sowie über einen Arbeitsvorvertrag vom 14.04.2017 über eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bzw. Verkäufer bei der römisch 40 mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bedingt durch die Erbringung eines Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt bzw. durch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus". Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Anlässlich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit hat er einige Freundschaften geknüpft. In Afghanistan war der Beschwerdeführer immer in der Stadt Kabul wohnhaft, wo er die Schule besuchte und berufstätig war. Er verfügt in Afghanistan - abgesehen von einer Tante, deren Aufenthaltsort ihm unbekannt ist - über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern, seine Geschwister und zwei Onkel halten sich seit Anfang des Jahres 2016 im Iran auf. Sein Vater und ein Onkel sind dort im Baubereich tätig und sie beide sorgen für die Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene 12-jährige Schulbildung und über ein Diplom im Bereich Business Administration. In Kabul arbeitete er in einem Bekleidungsgeschäft als Aushilfe und war zuletzt Inhaber eines solchen Geschäftes. Zeitweise war er auch als Englischlehrer im XXXX Institut tätig. Durch seine Arbeitstätigkeit konnte er seinen eigenen Lebensunterhalt finanzieren und trug auch - gemeinsam mit seinem als Taxifahrer beschäftigten Vater und seinem erwerbstätigen Bruder - zum Lebensunterhalt seiner Familie bei.In Afghanistan war der Beschwerdeführer immer in der Stadt Kabul wohnhaft, wo er die Schule besuchte und berufstätig war. Er verfügt in Afghanistan - abgesehen von einer Tante, deren Aufenthaltsort ihm unbekannt ist - über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern, seine Geschwister und zwei Onkel halten sich seit Anfang des Jahres 2016 im Iran auf. Sein Vater und ein Onkel sind dort im Baubereich tätig und sie beide sorgen für die Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene 12-jährige Schulbildung und über ein Diplom im Bereich Business Administration. In Kabul arbeitete er in einem Bekleidungsgeschäft als Aushilfe und war zuletzt Inhaber eines solchen Geschäftes. Zeitweise war er auch als Englischlehrer im römisch 40 Institut tätig. Durch seine Arbeitstätigkeit konnte er seinen eigenen Lebensunterhalt finanzieren und trug auch - gemeinsam mit seinem als Taxifahrer beschäftigten Vater und seinem erwerbstätigen Bruder - zum Lebensunterhalt seiner Familie bei. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zum Herkunftsstaat: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 Erreichbarkeit Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben – Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 Meldewesen Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). Quellen: -Strichaufz