GVG iVm § 50 Abs. 1 Z 4 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2016, abgewiesen. Die im Dezember 2015 ausbezahlte Studienbeihilfe in der Höhe von € 709,00 ist zurückzuzahlen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. römisch eins Nr. 305, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, abgewiesen. Die im Dezember 2015 ausbezahlte Studienbeihilfe in der Höhe von € 709,00 ist zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FG erloschen. Die nach Erlöschen dieses Anspruchs angewiesene Studienbeihilfe sei
FG zurückzuzahlen.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.12.2015, Bescheid Nr.: 345022501, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende November 2015 erloschen sei und die seit Ende November 2015 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von € 709,00 zurückzuzahlen sei. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im November 2015 die letzte Prüfung ihres Studiums abgelegt und somit ihr Studium abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe sei daher
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erloschen. Die nach Erlöschen dieses Anspruchs angewiesene Studienbeihilfe sei
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,a) für Selbsterhalter
Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende
, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,b) für Studierende
Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende
um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende
Paragraph 29, um fünf Jahre,
1 Z 2 vorgelegt hat oder2. für das der Studierende keinen Studiennachweis
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat oder
1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist oder 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
Paragraph 40, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
1 Z 4 erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.1.
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. Der Regierungsvorlage zu § 50 der Stammfassung des StudFG (RV 473 BlgNR, 18 GP, 39) sind folgende Erläuterungen zu entnehmen: "Unter der in Abs. 1 Z 4 genannten, zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führenden Prüfung ist immer die jeweilige Prüfung innerhalb des Studiums, für das Studienbeihilfe bezogen wird, zu verstehen: bei einem Diplomstudium der Abschluß der zweiten Diplomprüfung, bei einem Doktoratsstudium das abschließende Rigorosum". Mittlerweile werden Doktoratsstudien in der Regel durch das Rigorosum oder die Defensio abgeschlossen (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 50).Der Regierungsvorlage zu Paragraph 50, der Stammfassung des StudFG Regierungsvorlage 473 BlgNR, 18 GP, 39) sind folgende Erläuterungen zu entnehmen: "Unter der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten, zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führenden Prüfung ist immer die jeweilige Prüfung innerhalb des Studiums, für das Studienbeihilfe bezogen wird, zu verstehen: bei einem Diplomstudium der Abschluß der zweiten Diplomprüfung, bei einem Doktoratsstudium das abschließende Rigorosum". Mittlerweile werden Doktoratsstudien in der Regel durch das Rigorosum oder die Defensio abgeschlossen vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu Paragraph 50,). Dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Rechtswissenschaften" an die Beschwerdeführerin vom 24.11.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2015 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades iVm. dem Studienplan des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften, Dissertationsgebiet: Zivilverfahrensrecht (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien
UG 2002, 22. Stück, Nummer 165 vom 11.05.2009) erfüllt hat. Aus dem Abschlusszeugnis zum Doktoratsstudium ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2016 die Defensio positiv absolviert hat.Dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Rechtswissenschaften" an die Beschwerdeführerin vom 24.11.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2015 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades in Verbindung mit dem Studienplan des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften, Dissertationsgebiet: Zivilverfahrensrecht (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien
UG 2002, 22. Stück, Nummer 165 vom 11.05.2009) erfüllt hat. Aus dem Abschlusszeugnis zum Doktoratsstudium ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2016 die Defensio positiv absolviert hat. Dem Studienplan des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien
UG 2002, 22. Stück, Nummer 165 vom 11.05.2009) ist in § 4 (Aufbau des Studiums) Abs. 1 zu entnehmen, dass im Rahmen des Studiums verpflichtend folgende Lehrveranstaltungen positiv zu absolvieren sind:
UG 2002, 22. Stück, Nummer 165 vom 11.05.2009) ist in Paragraph 4, (Aufbau des Studiums) Absatz eins, zu entnehmen, dass im Rahmen des Studiums verpflichtend folgende Lehrveranstaltungen positiv zu absolvieren sind:
4 des Studienplans des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften unter anderem eine öffentliche Defensio voraus.
1 des genannten Studienplans erfolgt eine öffentliche mündliche Abschlussprüfung (Defensio) vor einer Kommission, wenn alle Leistungsnachweise im Sinne des § 4 positiv erbracht wurden und die Dissertation durch zwei Beurteiler/innen positiv beurteilt wurde.Der Abschluss des Studiums setzt
Paragraph 4, Absatz 4, des Studienplans des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften unter anderem eine öffentliche Defensio voraus.
Paragraph 8, Absatz eins, des genannten Studienplans erfolgt eine öffentliche mündliche Abschlussprüfung (Defensio) vor einer Kommission, wenn alle Leistungsnachweise im Sinne des Paragraph 4, positiv erbracht wurden und die Dissertation durch zwei Beurteiler/innen positiv beurteilt wurde. Bereits aus dem dem Doktoratsstudium der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Studienplan ergibt sich daher, dass die Absolvierung der Defension nur dann möglich ist, wenn über alle im Rahmen des Studiums verpflichtenden Lehrveranstaltungen positive Leistungsnachweise vorliegen. Da die Beschwerdeführerin, wie eindeutig aus dem Abschlusszeugnis Doktoratsstudium vom 24.11.2015 sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst hervorgeht, die Defensio (und somit laut Studienplan die letzte vorgesehene Prüfung des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften) positiv absolviert hat und ihr der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades übergeben wurde, bleibt kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin auch alle für das Studium notwendigen Prüfungen positiv abgelegt hat. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem von der Beschwerdeführerin selbst als Beweis vorgelegtem Screenshot, dass das Studium abgeschlossen ist ("A 783 101 Doktoratsstudium Rechtswissenschaften UG2002 von 01.03.2012 bis 11.11.2015") und somit auch laut Online-System der Universität Wien die letzte Prüfung ihres Studiums bereits absolviert sei muss. Die Eintragung der Note im Online-System der Universität ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note im Online-System.Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem von der Beschwerdeführerin selbst als Beweis vorgelegtem Screenshot, dass das Studium abgeschlossen ist ("A 783 101 Doktoratsstudium Rechtswissenschaften UG2002 von 01.03.2012 bis 11.11.2015") und somit auch laut Online-System der Universität Wien die letzte Prüfung ihres Studiums bereits absolviert sei muss. Die Eintragung der Note im Online-System der Universität ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note im Online-System. Die Beschwerdeführerin hat mit Absolvierung der Defensio das Studium abgeschlossen. Mit Bescheid vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin der akademische Grad verliehen. Die Beschwerdeführerin könnte daher im Rahmen des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften auch gar keine weiteren Lehrveranstaltungen mehr absolvieren. Da die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezog, am 11.11.2015 abgelegt hat, erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe Ende des Monats November 2015. Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (VwGH 22.02.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht (VwGH 24.09.1997, 97/12/0152). Die Erlassung eines eigenen Bescheides, der das Erlöschen des Anspruches feststellt, kann im rechtlichen Interesse des Studierenden etwa in Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel ausbezahlter Studienbeihilfe geboten sein (vgl. RV 473 BlgNR, 18 GP, 39).Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (VwGH 22.02.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht (VwGH 24.09.1997, 97/12/0152). Die Erlassung eines eigenen Bescheides, der das Erlöschen des Anspruches feststellt, kann im rechtlichen Interesse des Studierenden etwa in Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel ausbezahlter Studienbeihilfe geboten sein vergleiche Regierungsvorlage 473 BlgNR, 18 GP, 39). Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin auch im Dezember 2015 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG noch Studienbeihilfe bezogen. Für diesen Fall sieht § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG eine Rückzahlungspflicht des Studierenden vor.Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin auch im Dezember 2015 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG noch Studienbeihilfe bezogen. Für diesen Fall sieht Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG eine Rückzahlungspflicht des Studierenden vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die im Dezember 2015 angewiesene Studienbeihilfe in gutem Glauben verbraucht, ist nicht zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Rückzahlungsverpflichtung
FG) wegen Erlöschens des Anspruches lediglich vom Eintritt des Erlöschensgrundes und der Auszahlung einer Studienbeihilfenrate für einen nachher liegenden Zeitraum abhängig ist. In diesem Zusammenhang kommt der rechtzeitigen Meldung des Erlöschensgrundes durch den Studierenden und einem allfälligen guten Glauben des Studierenden keine Bedeutung zu (VwGH 26.05.1977, 0203/77). Auch aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. RV 473 BlgNR, 18 GP, 39; vgl. auch BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1).Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die im Dezember 2015 angewiesene Studienbeihilfe in gutem Glauben verbraucht, ist nicht zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Rückzahlungsverpflichtung
Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, Studienförderungsgesetz (inhaltlich unverändert Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG) wegen Erlöschens des Anspruches lediglich vom Eintritt des Erlöschensgrundes und der Auszahlung einer Studienbeihilfenrate für einen nachher liegenden Zeitraum abhängig ist. In diesem Zusammenhang kommt der rechtzeitigen Meldung des Erlöschensgrundes durch den Studierenden und einem allfälligen guten Glauben des Studierenden keine Bedeutung zu (VwGH 26.05.1977, 0203/77). Auch aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt vergleiche Regierungsvorlage 473 BlgNR, 18 GP, 39; vergleiche auch BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1). Weder ist es der Beschwerdeführerin gelungen, mit ihrem Vorbringen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist sohin, soweit eine Rückzahlung in voller oder teilweiser Höhe nicht bereits erfolgte, weiterhin verpflichtet, den Betrag von € 709,00 zurückzuzahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezogen hat, Ende November 2015 bereits abgelegt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einem hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalt klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei einem hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalt klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2144160.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.