RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW227 2125627-1 SpruchW227 2125627-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2009/2010 das Bachelorstudium Bildungswissenschaft, das er insgesamt 5 Semester betrieb. Im Wintersemester 2015/2016 fing er das Bachelorstudium Soziale Arbeit an. Am
- November 2015 stellte er bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe.
- Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2009 aus 2010, das Bachelorstudium Bildungswissenschaft, das er insgesamt 5 Semester betrieb. Im Wintersemester 2015 aus 2016, fing er das Bachelorstudium Soziale Arbeit an. Am
- November 2015 stellte er bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe.
- Mit Bescheid vom
- November 2015 wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nach dem dritten Semester das Studium gewechselt und nicht nachgewiesen habe, dass eine der in § 17 Abs. 2 und Abs. 4 StudFG genannten Ausnahmen vorliege.
- Mit Bescheid vom
- November 2015 wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nach dem dritten Semester das Studium gewechselt und nicht nachgewiesen habe, dass eine der in Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 4, StudFG genannten Ausnahmen vorliege.
- In seiner dagegen gerichteten Vorstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt direkt nach der Reifeprüfung angetreten und dafür keine Studienbeihilfe bezogen habe, weshalb er keinen Studienwechsel vollzogen habe. Weiters habe er ein "Selbsterhalter-Stipendium" beantragt und erfülle dafür die Kriterien.
- Mit Bescheid vom
- Dezember 2015 (Vorstellungsvorentscheidung) gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und wies den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe mit der Begründung ab, dass es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen habe. Seine Selbsterhalterzeiten würden 73 Monate betragen, weshalb ausreichend Selbsterhalterzeiten vorlägen. § 17 StudFG sei auch auf Selbsterhalter anzuwenden.Paragraph 17, StudFG sei auch auf Selbsterhalter anzuwenden.
- Im dagegen gerichteten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus: Seiner Auffassung nach seien die erstmalige Zuerkennung einer Studienbeihilfe und der Bezug von Einkünften in ausreichender Höhe über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren die entscheidungswesentlichen Kriterien für die Zuerkennung eines "Selbsterhalter-Stipendiums". § 17 StudFG sei für Selbsterhalter nicht heranzuziehen. Da ausreichend Selbsterhalterzeiten vorlägen und er bisher noch keine Studienbeihilfe bezogen habe, sei dem Beschwerdeführer ein "Selbsterhalter-Stipendium" zuzuerkennen.
- Im dagegen gerichteten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus: Seiner Auffassung nach seien die erstmalige Zuerkennung einer Studienbeihilfe und der Bezug von Einkünften in ausreichender Höhe über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren die entscheidungswesentlichen Kriterien für die Zuerkennung eines "Selbsterhalter-Stipendiums". Paragraph 17, StudFG sei für Selbsterhalter nicht heranzuziehen. Da ausreichend Selbsterhalterzeiten vorlägen und er bisher noch keine Studienbeihilfe bezogen habe, sei dem Beschwerdeführer ein "Selbsterhalter-Stipendium" zuzuerkennen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde diesen Antrag ab. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das "Selbsterhalterstipendium" eine Sonderform der Studienbeihilfe sei, weshalb § 17 StudFG auch für Selbsterhalter anzuwenden sei. Bei der Regelung des § 17 StudFG handle es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung. Ein Studium i.S.d. § 17 Abs. 1 StudFG liege bereits bei Inskription vor. Mit der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen erstmaligen Inskription beginne der Studierende sein Studium, mit jeder folgenden setze er es fort. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert habe, sei rechtlich unerheblich. Auch sei unerheblich, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde diesen Antrag ab. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das "Selbsterhalterstipendium" eine Sonderform der Studienbeihilfe sei, weshalb Paragraph 17, StudFG auch für Selbsterhalter anzuwenden sei. Bei der Regelung des Paragraph 17, StudFG handle es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung. Ein Studium i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liege bereits bei Inskription vor. Mit der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen erstmaligen Inskription beginne der Studierende sein Studium, mit jeder folgenden setze er es fort. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert habe, sei rechtlich unerheblich. Auch sei unerheblich, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte.
- In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass im Sinne des Studienförderungsgesetzes (§ 27 Abs. 1 StudFG) Selbsterhalter jene Studierende seien, welche sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hätten. Die erstmalige Zuerkennung einer Studienbeihilfe und der Bezug von Einkünften in ausreichender Höhe über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren seien die "einzigen entscheidungswesentlichen" Kriterien für die Bewilligung eines "Selbsterhalter-Stipendiums". § 17 StudFG sei für die Bewilligung eines "Selbsterhalter-Stipendiums" nicht heranzuziehen. Da ausreichend Selbsterhalterzeiten vorlägen und der Beschwerdeführer bisher noch keine Studienbeihilfe bezogen habe, sei ihm ein "Selbsterhalter-Stipendium" zuzuerkennen.
- In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass im Sinne des Studienförderungsgesetzes (Paragraph 27, Absatz eins, StudFG) Selbsterhalter jene Studierende seien, welche sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hätten. Die erstmalige Zuerkennung einer Studienbeihilfe und der Bezug von Einkünften in ausreichender Höhe über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren seien die "einzigen entscheidungswesentlichen" Kriterien für die Bewilligung eines "Selbsterhalter-Stipendiums". Paragraph 17, StudFG sei für die Bewilligung eines "Selbsterhalter-Stipendiums" nicht heranzuziehen. Da ausreichend Selbsterhalterzeiten vorlägen und der Beschwerdeführer bisher noch keine Studienbeihilfe bezogen habe, sei ihm ein "Selbsterhalter-Stipendium" zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2009/2010 das Bachelorstudium Bildungswissenschaft, das er insgesamt 5 Semester bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 betrieb und nicht abschloss.Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2009 aus 2010, das Bachelorstudium Bildungswissenschaft, das er insgesamt 5 Semester bis einschließlich Wintersemester 2011 aus 2012, betrieb und nicht abschloss. Vom Sommersemester 2012 bis Sommersemester 2015 ging er keinem Studium nach. Im Wintersemester 2015/2016 fing er das Bachelorstudium Soziale Arbeit an.Vom Sommersemester 2012 bis Sommersemester 2015 ging er keinem Studium nach. Im Wintersemester 2015 aus 2016, fing er das Bachelorstudium Soziale Arbeit an. Am
- November 2015 stellte er erstmals einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere aus der Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom
- Oktober 2015 und den schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers am SB 1/2015/16 anlässlich seiner Antragstellung.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Nach § 6 Z 3 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).3.1.
- Nach Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25). Nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. etwa VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057 m.w.N.).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt vergleiche etwa VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057 m.w.N.). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: 3.1.3.
- Im § 6 StudFG sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe geregelt. Diese müssen alle Personen, die Studienbeihilfe beziehen, erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob bei der Berechnung der Studienbeihilfe das Einkommen der Eltern heranzuziehen ist oder - wie bei Selbsterhaltern - nicht heranzuziehen ist.3.1.3.
- Im Paragraph 6, StudFG sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe geregelt. Diese müssen alle Personen, die Studienbeihilfe beziehen, erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob bei der Berechnung der Studienbeihilfe das Einkommen der Eltern heranzuziehen ist oder - wie bei Selbsterhaltern - nicht heranzuziehen ist. § 27 StudFG (wie auch § 30 Abs. 3 StudFG) beinhalten reine Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Höhe der Studienbeihilfe für Selbsterhalter. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe auch für Selbsterhalter gelten.Paragraph 27, StudFG (wie auch Paragraph 30, Absatz 3, StudFG) beinhalten reine Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Höhe der Studienbeihilfe für Selbsterhalter. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe auch für Selbsterhalter gelten. In § 6 StudFG wird auf § 17 StudFG verwiesen. Damit ist die Wechselbestimmung des § 17 StudFG auf alle Stipendienbezieher anzuwenden, und somit auch auf Selbsterhalter.In Paragraph 6, StudFG wird auf Paragraph 17, StudFG verwiesen. Damit ist die Wechselbestimmung des Paragraph 17, StudFG auf alle Stipendienbezieher anzuwenden, und somit auch auf Selbsterhalter. 3.1.3.
- Da der Beschwerdeführer sein noch nicht abgeschlossenes Bachelorstudium (Bildungswissenschaften) nicht mehr fortsetzte, sondern ein anderes Bachelorstudium (Soziale Arbeit) begann, lag ein Studienwechsel i.S.d. § 17 StudFG vor.3.1.3.
- Da der Beschwerdeführer sein noch nicht abgeschlossenes Bachelorstudium (Bildungswissenschaften) nicht mehr fortsetzte, sondern ein anderes Bachelorstudium (Soziale Arbeit) begann, lag ein Studienwechsel i.S.d. Paragraph 17, StudFG vor. Da der Beschwerdeführer schon fünf Semester für das Bachelorstudium Bildungswissenschaften inskribiert war und somit erst nach dem dritten inskribierten Semester das Studium wechselte, lag ein für den Bezug einer Studienbeihilfe "schädlicher Studienwechsel" und damit kein günstiger Studienerfolg nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor.Da der Beschwerdeführer schon fünf Semester für das Bachelorstudium Bildungswissenschaften inskribiert war und somit erst nach dem dritten inskribierten Semester das Studium wechselte, lag ein für den Bezug einer Studienbeihilfe "schädlicher Studienwechsel" und damit kein günstiger Studienerfolg nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vor. Da - wie oben ausgeführt - die Wechselbestimmung des § 17 StudFG auch auf Selbsterhalter anzuwenden ist, erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht. Damit brauchte auf die Frage, ob Studienbeihilfe als Selbsterhalter zu gewähren ist, nicht näher eingegangen werden.Da - wie oben ausgeführt - die Wechselbestimmung des Paragraph 17, StudFG auch auf Selbsterhalter anzuwenden ist, erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht. Damit brauchte auf die Frage, ob Studienbeihilfe als Selbsterhalter zu gewähren ist, nicht näher eingegangen werden. Die Studienbeihilfenbehörde wies daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom
- November 2015 auf Gewährung von Studienbeihilfe ab. 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.
- 2017, 24.719/12). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer sein Studium erst später als nach dem
- Semester gewechselt hat, ist nicht strittig.3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.
- 2017, 24.719/12). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer sein Studium erst später als nach dem
- Semester gewechselt hat, ist nicht strittig. 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier ein Studienwechsel vorlag, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die Wechselbestimmung des § 17 StudFG auch auf Selbsterhalter anzuwenden ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier ein Studienwechsel vorlag, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die Wechselbestimmung des Paragraph 17, StudFG auch auf Selbsterhalter anzuwenden ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2125627.1.00