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{'item': 'W233 1424609-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW233 1424609-2 SpruchW233 1424609-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER a

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 22.01.2012 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, im Zuge einer am selben Tag durchgeführten Personenkontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
  2. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 22.01.2012 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, im Zuge einer am selben Tag durchgeführten Personenkontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Am darauf folgenden 23.01.2012 von Beamten des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, einvernommen, gab der Genannte an, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, ledig, kinderlos und sunnitischer Moslem zu sein. Nach Abschluss seiner siebenjährigen Schulbildung habe er keine weitere Berufsausbildung genossen und verfüge im Herkunftsland nur noch über seine Mutter als nahes Familienmitglied. Von seinem Heimatort aus sei er zunächst direkt schlepperunterstützt in den benachbarten Iran gereist, wo er dann ab Februar 2010 die folgenden eineinhalb Jahre in TEHERAN gelebt hätte. Während dieser Zeit habe sich der Genannte seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle verdient, bevor er im Juli 2011 schließlich mit dem Reisebus nach Kurdistan gelangt wäre. Nach einer eintägigen Pause hätte man den Rechtsmittelwerber dann auf den Ladeflächen diverser Lkws nach ATHEN gebracht. In der griechischen Hauptstadt habe er die folgenden viereinhalb Monate zugebracht. In der letzten Phase seiner Reisebewegungen quer durch Europa hätte der Asylwerber abermals schleppergestützt via Lastwagen den Weg nach Frankreich angetreten, wo er schließlich über DÜNKIRCHEN und PARIS mit dem Zug nach WIEN gefahren sei. Ausschlaggebend für das Verlassen seines Herkunftslandes wäre der gewaltsame Tod seines Vaters und seiner drei Brüder – allesamt Talibankämpfer – am 09.10.2009 gewesen. Konkret hätten an diesem Tag die Amerikaner die Männer eliminiert, wobei er selbst jedoch nicht Zeuge dieses Einsatzes geworden sei. "Meine Mutter und ich waren zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause. Mein Vater hat uns weggeschickt (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Verlauf des am nächsten Tag stattfindenden Begräbnisses seiner Angehörigen wäre dann die Polizei aufgetaucht und habe man den Onkel des Beschwerdeführers festgenommen. Er selbst sei ebenfalls verdächtigt worden, Taliban zu sein und in seiner Funktion als Dolmetscher für die US – Streitkräfte spioniert zu haben, weshalb man ihn in der gesamten Provinz gesucht hätte. Die darauf basierende Angst vor der afghanischen Regierung und den Amerikanern wäre das einzige Motiv für seine Flucht. Das potentielle Vorliegen sonstiger Asylgründe, etwa religiöser, politischer oder ethnischer Natur, schloss der Antragsteller hingegen dezidiert aus. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er nunmehr von den staatlichen Autoritäten an die Amerikaner ausgeliefert und in weiterer Folge exekutiert zu werden.
  3. Vom Bundesasylamt, Außenstelle TRAISKIRCHEN, am 26.01.2012 unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (vgl. Seiten 71 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bestätigte der Genannte gleich zu Beginn die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. So würden seine Angaben hinsichtlich Bildung, Wohnort und Reiseweg ebenso mit der Realität korrelieren, wie auch jene in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse respektive den noch verbliebenen Angehörigen. Insgesamt habe er drei Monate lang für ein mobiles Einsatzkommando den Funkverkehr der Taliban abgehört und übersetzt, wobei der Antragsteller nicht sagen könne, welcher Einheit, Division oder national geleiteten Streitmacht er selbst zur damaligen Zeit angehört habe. Jedenfalls hätten dieser Organisationseinheit Franzosen, Amerikaner und Engländer angehört. Zu dieser Tätigkeit sei er über Freunde von ihm gekommen, die dort auch gearbeitet hätten und ihm beim Ausfüllen der Bewerbungsformulare auch unterstützt hätten. Diese Freunde hätten auch sein Bewerbungsformular eingereicht, woraufhin er dann zu einem Vorstellungsgespräch am internationalen Flughafen von Kabul eingeladen worden wäre. Dieses Vorstellungsgespräch wäre mit ihm von einem Engländer und einem Afghanen geführt worden.
  4. Vom Bundesasylamt, Außenstelle TRAISKIRCHEN, am 26.01.2012 unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen vergleiche Seiten 71 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bestätigte der Genannte gleich zu Beginn die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. So würden seine Angaben hinsichtlich Bildung, Wohnort und Reiseweg ebenso mit der Realität korrelieren, wie auch jene in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse respektive den noch verbliebenen Angehörigen. Insgesamt habe er drei Monate lang für ein mobiles Einsatzkommando den Funkverkehr der Taliban abgehört und übersetzt, wobei der Antragsteller nicht sagen könne, welcher Einheit, Division oder national geleiteten Streitmacht er selbst zur damaligen Zeit angehört habe. Jedenfalls hätten dieser Organisationseinheit Franzosen, Amerikaner und Engländer angehört. Zu dieser Tätigkeit sei er über Freunde von ihm gekommen, die dort auch gearbeitet hätten und ihm beim Ausfüllen der Bewerbungsformulare auch unterstützt hätten. Diese Freunde hätten auch sein Bewerbungsformular eingereicht, woraufhin er dann zu einem Vorstellungsgespräch am internationalen Flughafen von Kabul eingeladen worden wäre. Dieses Vorstellungsgespräch wäre mit ihm von einem Engländer und einem Afghanen geführt worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen, verwies der Genannte abermals auf jenes bereits anlässlich der Ersteinvernahme zuvor ins Treffen geführtes Ereignis. Demnach wären sowohl sein Vater als auch seine Brüder allesamt aktive Taliban gewesen, während hingegen er selbst bei den internationalen Streitkräften als Dolmetscher gearbeitet hätte. Anlässlich eines Treffens diverser Talibanvertreter im Hause seiner Familie sei es zu einem amerikanischen Luftbombardement gekommen, in dessen Verlauf sämtliche der zuvor genannten männlichen Familienmitglieder des Antragstellers getötet worden seien, und er und seine Mutter diesen Angriff im Keller des Hauses überlebt hätten. ("Ich war mit meiner Mutter im Keller (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Nach Ende des etwa fünfzehn Minuten lang andauernden Angriffs hätten die beiden Überlebenden überall herumliegende Leichen wahrgenommen und den Mullah neben der Moschee aufgesucht. Wenig später wären dann internationale Bodentruppen vor Ort eingetroffen. Seitens der Dorfbewohner habe man sofort damit begonnen, die Begräbnisvorbereitungen für die Toten einzuleiten und hätte die Beerdigung noch am selben Tag unter Anwesenheit des Asylwerbers stattgefunden. Im Verlauf der Zeremonie sei jedoch plötzlich die Polizei aufgetaucht und habe man den Onkel väterlicherseits verhaftet. Auf ein Zeichen eines anderen Onkels mütterlicherseits hätte sich der Genannte unbemerkt von der Trauergemeinde entfernt. Drei Stunden nach Abschluss der Trauerveranstaltung habe der ebengenannte Bruder seiner Mutter den Antragsteller persönlich aufgesucht und diesem aufgrund der Ereignisse die sofortige Flucht dringend empfohlen, zumal man den Asylwerber nunmehr verdächtigen würde, in seiner Position als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte geheime Informationen an die Taliban weitergegeben zu haben. Vermutlich werde auch der festgenommene Onkel zu einer zehn- bis zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt werden und müsse Ähnliches, wenn nicht sogar Schlimmeres, für den Beschwerdeführer befürchtet werden. Dies, obwohl der Rechtsmittelwerber sich zu keiner Zeit je persönlich für die Taliban oder deren Ziele engagiert habe. Der Vater hätte von seiner Tätigkeit bei den Amerikanern gewusst, aber nichts dagegen gehabt. "Zu meinem Vater habe ich nie direkt gesprochen, meine Mutter hat immer mit ihm gesprochen, er hat gesagt, er hat nichts dagegen, dass ich bei den Amerikanern arbeite (Seite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Asylwerber noch immer von der Polizei gesucht und an die Amerikaner ausgeliefert zu werden.
  5. Mit Bescheid vom 27.01.2012, Zl. 12 00.662-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Genannten nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf dessen Herkunftsland zu (spruchpunkt II.) und wies selbigen gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.), wobei die Zustellung am 30.01.2012 rechtswirksam erfolgte (vgl. Seite 195 des erstinstanzliche Verwaltungsaktes).
  6. Mit Bescheid vom 27.01.2012, Zl. 12 00.662-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Genannten nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf dessen Herkunftsland zu (spruchpunkt römisch zwei.) und wies selbigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.), wobei die Zustellung am 30.01.2012 rechtswirksam erfolgte vergleiche Seite 195 des erstinstanzliche Verwaltungsaktes). Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Gründe erweise sich in zentralen Punkten als massiv widersprüchlich, weshalb dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Gründe erweise sich in zentralen Punkten als massiv widersprüchlich, weshalb dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wenig wären stichhaltige Gründe hervorgetreten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Genannte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso wenig wären stichhaltige Gründe hervorgetreten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Genannte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).
  7. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 legte der Genannte gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (vgl. Seite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), die dem damals zuständigen Asylgerichtshof am 15.02.2012 vorgelegt wurde.
  8. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 legte der Genannte gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein vergleiche Seite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), die dem damals zuständigen Asylgerichtshof am 15.02.2012 vorgelegt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, wonach das Bundesasylamt zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen sei. Der Rechtsmittelwerber werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein. Zudem erweise sich das erstinstanzlich durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis als absolut mangelhaft.
  9. Am 10.07.2014 behob das nunmehr für die Sachentscheidung verantwortliche Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss, Zl. W228 1424609-1/6E, die angefochtene Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und wies unter einem die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
  10. Am 10.07.2014 behob das nunmehr für die Sachentscheidung verantwortliche Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss, Zl. W228 1424609-1/6E, die angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG und wies unter einem die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei die unzureichende Befragung des Antragstellers seitens der belangten Behörde in Bezug auf dessen fluchtauslösende Gründe. So ließe sich dem vorliegenden Akt nicht zweifelsfrei entnehmen, von wem die ins Treffen geführte Verfolgungsgefahr überhaupt ausgehen solle. Außerdem habe das damalige Bundesasylamt nicht durch geeignete Fragestellung eruiert, welche Delikte man dem Onkel des Asylwerbers zur Last lege beziehungsweise weshalb mit einer derartig hohen Haftstrafe zu rechnen wäre. Zudem sei der Rechtsmittelwerber in seinem Recht auf Parteiengehör nachhaltig verletzt worden, indem man ihm nicht die zur Beweiswürdigung konkret herangezogenen Widersprüche zur Stellungnahme vorgehalten hätte. Ebenso wäre nicht die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückführung in dessen Heimatprovinz XXXX in ausreichendem Maße erhoben worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei die unzureichende Befragung des Antragstellers seitens der belangten Behörde in Bezug auf dessen fluchtauslösende Gründe. So ließe sich dem vorliegenden Akt nicht zweifelsfrei entnehmen, von wem die ins Treffen geführte Verfolgungsgefahr überhaupt ausgehen solle. Außerdem habe das damalige Bundesasylamt nicht durch geeignete Fragestellung eruiert, welche Delikte man dem Onkel des Asylwerbers zur Last lege beziehungsweise weshalb mit einer derartig hohen Haftstrafe zu rechnen wäre. Zudem sei der Rechtsmittelwerber in seinem Recht auf Parteiengehör nachhaltig verletzt worden, indem man ihm nicht die zur Beweiswürdigung konkret herangezogenen Widersprüche zur Stellungnahme vorgehalten hätte. Ebenso wäre nicht die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückführung in dessen Heimatprovinz römisch 40 in ausreichendem Maße erhoben worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
  11. In der daraufhin am 18.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Befragung bestätigte der Asylwerber gleich zu Beginn die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Die angebotene Durchführung der Einvernahme auf Englisch lehnte er ab und zog es stattdessen vor, in seiner Muttersprache zu kommunizieren. Nach wie vor ledig, kinderlos und gesund führe er aktuell auch keine Beziehung. Bereits im Herkunftsland hätte er lediglich mit seinen Eltern und Brüdern zusammengelebt, wobei das Haus nach seiner Zerstörung durch amerikanische Streitkräfte auch nicht wieder aufgebaut worden sei. Neben seiner Mutter und zwei Onkeln wären derzeit keinerlei nähere Verwandte mehr in Afghanistan aufhältig. Am 09.10.2009 gegen 03.00h habe der Feuerüberfall der Amerikaner begonnen, in dessen Zuge sowohl sein Vater wie auch alle seine Brüder den Tod gefunden hätten. Er selbst sei Zeuge dieses dramatischen Angriffs geworden, da "wir alle zu Hause waren (Seite 281 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zum Zeitpunkt des Bombardements hätte sein Vater in seiner Funktion als "Gruppenleiter" andere lokale Talibanvertreter zu sich geladen gehabt, um diesen operative Aufgaben zuzuweisen. In der Erwartung sich vor den Einschlägen zu schützen, wären der Antragsteller und seine Mutter in den Keller des Gebäudes geeilt. Diesem Umstand wäre es letztlich zu verdanken, dass beide unverletzt geblieben seien. Alle anderen der Anwesenden – konkret sechs Taliban, eine Nachbarin, sein Vater sowie sämtliche Brüder – wären demgegenüber im Bombenhagel umgekommen. Seit seiner Ausreise halte der Genannte den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Onkel via Skype aufrecht. Nach Abschluss seiner insgesamt sieben Jahre dauernden Schulbildung habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Beruf erlernt, aber immerhin knapp dreieinhalb Monate lang "für die NATO-Truppen und die britische Force" als Dolmetscher gearbeitet (vgl. Seite 285 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unterlagen wären für eine Anstellung nicht eingefordert worden, vielmehr wäre er im Anschluss an ein Bewerbungsgespräch mit einem amerikanischen General und einem Afghanen angestellt worden. Der Name des amerikanischen Generals sei ihm aber nicht bekannt. Eineinhalb Monate vor dem Bombenangriff auf das Haus der Familie hätte er dann aber den Dienst quittiert, "weil das Leben von Dolmetschern in Gefahr war (Seite 287 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Asylwerber sowohl Vergeltungshandlungen der Taliban, welche ihn des Verrats an die US-Streitkräfte verdächtigen könnten, als auch die Festnahme durch die Amerikaner, welche ihn ihrerseits zu einem Geständnis nötigen und über viele Jahre inhaftieren wenn nicht sogar exekutieren könnten, aufgrund der ihm möglicherweise unterstellten Spionage für die Taliban während seiner Zeit als Dolmetscher.
  12. In der daraufhin am 18.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Befragung bestätigte der Asylwerber gleich zu Beginn die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Die angebotene Durchführung der Einvernahme auf Englisch lehnte er ab und zog es stattdessen vor, in seiner Muttersprache zu kommunizieren. Nach wie vor ledig, kinderlos und gesund führe er aktuell auch keine Beziehung. Bereits im Herkunftsland hätte er lediglich mit seinen Eltern und Brüdern zusammengelebt, wobei das Haus nach seiner Zerstörung durch amerikanische Streitkräfte auch nicht wieder aufgebaut worden sei. Neben seiner Mutter und zwei Onkeln wären derzeit keinerlei nähere Verwandte mehr in Afghanistan aufhältig. Am 09.10.2009 gegen 03.00h habe der Feuerüberfall der Amerikaner begonnen, in dessen Zuge sowohl sein Vater wie auch alle seine Brüder den Tod gefunden hätten. Er selbst sei Zeuge dieses dramatischen Angriffs geworden, da "wir alle zu Hause waren (Seite 281 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zum Zeitpunkt des Bombardements hätte sein Vater in seiner Funktion als "Gruppenleiter" andere lokale Talibanvertreter zu sich geladen gehabt, um diesen operative Aufgaben zuzuweisen. In der Erwartung sich vor den Einschlägen zu schützen, wären der Antragsteller und seine Mutter in den Keller des Gebäudes geeilt. Diesem Umstand wäre es letztlich zu verdanken, dass beide unverletzt geblieben seien. Alle anderen der Anwesenden – konkret sechs Taliban, eine Nachbarin, sein Vater sowie sämtliche Brüder – wären demgegenüber im Bombenhagel umgekommen. Seit seiner Ausreise halte der Genannte den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Onkel via Skype aufrecht. Nach Abschluss seiner insgesamt sieben Jahre dauernden Schulbildung habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Beruf erlernt, aber immerhin knapp dreieinhalb Monate lang "für die NATO-Truppen und die britische Force" als Dolmetscher gearbeitet vergleiche Seite 285 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unterlagen wären für eine Anstellung nicht eingefordert worden, vielmehr wäre er im Anschluss an ein Bewerbungsgespräch mit einem amerikanischen General und einem Afghanen angestellt worden. Der Name des amerikanischen Generals sei ihm aber nicht bekannt. Eineinhalb Monate vor dem Bombenangriff auf das Haus der Familie hätte er dann aber den Dienst quittiert, "weil das Leben von Dolmetschern in Gefahr war (Seite 287 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Asylwerber sowohl Vergeltungshandlungen der Taliban, welche ihn des Verrats an die US-Streitkräfte verdächtigen könnten, als auch die Festnahme durch die Amerikaner, welche ihn ihrerseits zu einem Geständnis nötigen und über viele Jahre inhaftieren wenn nicht sogar exekutieren könnten, aufgrund der ihm möglicherweise unterstellten Spionage für die Taliban während seiner Zeit als Dolmetscher.
  13. In weiterer Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015, Zl. 820096202 – 2007770 (12 00.962), den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Demgegenüber wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) zuerkannt und diesem zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
  14. In weiterer Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015, Zl. 820096202 – 2007770 (12 00.962), den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.). Demgegenüber wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und diesem zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer eine völlig lebensfremde Fluchtgeschichte präsentiert habe, welche sich im Ergebnis zudem noch als nicht schlüssig und lediglich auf Mutmaßungen wie auch realitätswidrige Elemente stützen würde. Asylrelevante Fluchtgründe hätten demgegenüber ebensowenig festgestellt werden können wie eine allfällige gegen die Person des Asylwerbers gerichtete Verfolgungssituation in seiner Heimat. Angesichts der unsicheren und instabilen Situation in Afghanistan sei jedoch zu befürchten, dass der Genannte im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland in eine menschenunwürdige Lage geraten könnte, welche seine verfassungsrechtlich normierten Rechte zu verletzten geeignet wäre, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 18.05.2016 zu erteilen war.
  15. Gegen Spruchpunkt I. erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers. Begründend wurde ausgeführt, wonach die zur Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde sich als mangelhaft und unvollständig erweisen würden, zumal diese "zwar allgemeine Aussagen über Syrien (sic!) beinhalten" würden, nicht jedoch die konkrete Situation der "Familie XXXX in Syrien (sic!)" und der "Freien Syrischen Armee (FSA) (sic!)" erhoben hätte (vgl. Seiten 495 und 496 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters wurden auszugsweise Passagen von diversen Berichten über die Situation in der Heimatprovinz des Antragstellers sowie die Lage für Dolmetscher zitiert und darauf basierend der Schluss gezogen, demzufolge der Rechtsmittelwerber in seiner Funktion als ehemaliger Übersetzer für die Amerikaner einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt sein müsse. Des Weiteren würden sowohl die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als auch die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt.
  16. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers. Begründend wurde ausgeführt, wonach die zur Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde sich als mangelhaft und unvollständig erweisen würden, zumal diese "zwar allgemeine Aussagen über Syrien (sic!) beinhalten" würden, nicht jedoch die konkrete Situation der "Familie römisch 40 in Syrien (sic!)" und der "Freien Syrischen Armee (FSA) (sic!)" erhoben hätte vergleiche Seiten 495 und 496 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters wurden auszugsweise Passagen von diversen Berichten über die Situation in der Heimatprovinz des Antragstellers sowie die Lage für Dolmetscher zitiert und darauf basierend der Schluss gezogen, demzufolge der Rechtsmittelwerber in seiner Funktion als ehemaliger Übersetzer für die Amerikaner einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt sein müsse. Des Weiteren würden sowohl die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als auch die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt.
  17. In weiterer Folge fand am 27.02.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer sprachkundigen Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Sein bisher im Verfahren erstattetes Vorbringen wären in den Protokollen korrekt festgehalten worden und habe er darüber hinaus nichts hinzuzufügen. Neuerlich um die Schilderung seiner fluchtauslösenden Gründe ersucht, führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht nur sämtliche seiner männlichen Familienmitglieder aktive Taliban gewesen seien, sondern sein Vater sogar die Funktion eines Anführers innegehabt hätte. Im Verlauf eines gezielten Angriffs amerikanischer Hubschrauber wären alle der eben genannten Angehörigen sowie sechs geladene Talibanvertreter und die benachbarte Ehefrau des lokalen Mullahs getötet worden. Zuvor habe der Vater den Genannten und dessen Mutter in den Keller des Hauses geschickt, nachdem er die Fluggeräusche der sich nähernden Helikopter bemerkt hätte. Minutenlang seien Schüsse zu vernehmen gewesen und erst nach deren Verstummen und Eintritt der Stille habe man sich aus der Deckung gewagt und das Ausmaß an Opfern und Verwüstung wahrgenommen. Wenngleich der Beschwerdeführer selbst keinen der angreifenden Hubschrauber oder der darin befindlichen Soldaten mit eigenen Augen gesehen hätte, sei er sich dennoch absolut sicher, dass es sich bei diesen um Einheiten der amerikanischen Streitkräfte gehandelt haben müsse, zumal nur diese seiner Meinung nach über entsprechende Ausrüstung für Nachtangriffe verfügen würden. Während des am Folgetag stattgefundenen Begräbnisses sei die Polizei erschienen und habe in weiterer Folge seinen Onkel väterlicherseits verhaftet. Um einem allenfalls drohenden ähnlichen Schicksal zu entgehen, hätte der Asylwerber die Hilfe seines Onkels mütterlicherseits angenommen und schlepperunterstützt das Land verlassen. Aus Angst, aufgrund der Kombination von familiärer Zugehörigkeit zu einem talibanaffinen Umfeld mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher der US – Streitkräfte gefährdet zu sein, wäre die Entscheidung zur Ausreise äußerst kurzfristig und ohne langem Vorlauf erfolgt. Persönlich bedroht sei der Antragsteller aber zu keinem Zeitpunkt je worden. "Nein, wenn ich dort geblieben wäre, hätte es sein können, dass ich von den Taliban bedroht werde, weil meine Angehörigen Taliban waren und ich für ihre Gegner gearbeitet habe (Seite 6 der Niederschrift vom 27.02.2017)." Innerfamiliär hätte man seine Anstellung bei den verfeindeten Amerikanern akzeptiert, da es schließlich für den Beschwerdeführer karrieremäßig und finanziell von Vorteil gewesen wäre. Zudem habe in KABUL wie auch in der Provinz XXXX keinerlei Gefahr für den Asylwerber bestanden, während in anderen Provinzen die dort operierenden Taliban eine derartige Tätigkeit weitaus weniger positiv interpretiert hätten. Weder der bei den Taliban in Befehlsfunktion stehende Vater noch die Brüder des Genannten hätten sich in seine Arbeit eingemischt. Insgesamt sei er ungefähr sechs Monate lang für die Amerikaner als Übersetzer tätig gewesen, wobei ihm die Namen der zugeteilten Einheiten nicht erinnerlich wären. Die Mitglieder dieser Kampfverbände seien aber allesamt Soldaten der "Special Forces" gewesen. Nach entsprechender Alarmierung sei die jeweilige Einheit in das konkrete Zielgebiet eingerückt, habe vor Ort "Schüsse abgefeuert" und sei nach zwei- bis dreistündigem Aufenthalt wieder zur Heimatbasis zurückgekehrt. Allerdings wären diese Einheiten nicht in die Nähe der Berge gefahren, da dort die Gefahr von Feinden angegriffen zu werden, hoch gewesen wäre. "Die sind an Orte gefahren, haben dort herumgeschossen, zeigten Präsenz und sind dann wieder in den Stützpunkt zurückgekehrt (Seite 9 der Niederschrift vom 27.02.2017)." Auf die in englischer Sprache gestellte Frage des erkennenden Richters, seine tägliche Arbeit näher zu beschreiben und die Frage ob er während seiner Tätigkeit in eine gefährliche Situation geraten wäre, antwortete der BF, dass er sich in keiner gefährlichen Situation befunden bzw. Kämpfe nur aus der Distanz wahrgenommen hätte ("I did not face a dangerous situation; I only wachted fights from distance." Seite 9 der Niederschrift vom 27.02.2017). Beendet hätte der Asylwerber seine Tätigkeit als Dolmetscher, da er Angst vor einem gewaltsamen Tod gehabt habe. Wenngleich selbst nie unmittelbar in einem Kampfgeschehen persönlich involviert, wären zur damaligen Zeit viele Übersetzer im Einsatz umgekommen. Zudem sei unter den Afghanen das Gerücht verbreitet worden, demzufolge die Amerikaner selbst die Dolmetscher exekutieren würden, um auf diese Weise die Weitergabe von Insiderwissen an den Feind zu unterbinden.Neuerlich um die Schilderung seiner fluchtauslösenden Gründe ersucht, führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht nur sämtliche seiner männlichen Familienmitglieder aktive Taliban gewesen seien, sondern sein Vater sogar die Funktion eines Anführers innegehabt hätte. Im Verlauf eines gezielten Angriffs amerikanischer Hubschrauber wären alle der eben genannten Angehörigen sowie sechs geladene Talibanvertreter und die benachbarte Ehefrau des lokalen Mullahs getötet worden. Zuvor habe der Vater den Genannten und dessen Mutter in den Keller des Hauses geschickt, nachdem er die Fluggeräusche der sich nähernden Helikopter bemerkt hätte. Minutenlang seien Schüsse zu vernehmen gewesen und erst nach deren Verstummen und Eintritt der Stille habe man sich aus der Deckung gewagt und das Ausmaß an Opfern und Verwüstung wahrgenommen. Wenngleich der Beschwerdeführer selbst keinen der angreifenden Hubschrauber oder der darin befindlichen Soldaten mit eigenen Augen gesehen hätte, sei er sich dennoch absolut sicher, dass es sich bei diesen um Einheiten der amerikanischen Streitkräfte gehandelt haben müsse, zumal nur diese seiner Meinung nach über entsprechende Ausrüstung für Nachtangriffe verfügen würden. Während des am Folgetag stattgefundenen Begräbnisses sei die Polizei erschienen und habe in weiterer Folge seinen Onkel väterlicherseits verhaftet. Um einem allenfalls drohenden ähnlichen Schicksal zu entgehen, hätte der Asylwerber die Hilfe seines Onkels mütterlicherseits angenommen und schlepperunterstützt das Land verlassen. Aus Angst, aufgrund der Kombination von familiärer Zugehörigkeit zu einem talibanaffinen Umfeld mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher der US – Streitkräfte gefährdet zu sein, wäre die Entscheidung zur Ausreise äußerst kurzfristig und ohne langem Vorlauf erfolgt. Persönlich bedroht sei der Antragsteller aber zu keinem Zeitpunkt je worden. "Nein, wenn ich dort geblieben wäre, hätte es sein können, dass ich von den Taliban bedroht werde, weil meine Angehörigen Taliban waren und ich für ihre Gegner gearbeitet habe (Seite 6 der Niederschrift vom 27.02.2017)." Innerfamiliär hätte man seine Anstellung bei den verfeindeten Amerikanern akzeptiert, da es schließlich für den Beschwerdeführer karrieremäßig und finanziell von Vorteil gewesen wäre. Zudem habe in KABUL wie auch in der Provinz römisch 40 keinerlei Gefahr für den Asylwerber bestanden, während in anderen Provinzen die dort operierenden Taliban eine derartige Tätigkeit weitaus weniger positiv interpretiert hätten. Weder der bei den Taliban in Befehlsfunktion stehende Vater noch die Brüder des Genannten hätten sich in seine Arbeit eingemischt. Insgesamt sei er ungefähr sechs Monate lang für die Amerikaner als Übersetzer tätig gewesen, wobei ihm die Namen der zugeteilten Einheiten nicht erinnerlich wären. Die Mitglieder dieser Kampfverbände seien aber allesamt Soldaten der "Special Forces" gewesen. Nach entsprechender Alarmierung sei die jeweilige Einheit in das konkrete Zielgebiet eingerückt, habe vor Ort "Schüsse abgefeuert" und sei nach zwei- bis dreistündigem Aufenthalt wieder zur Heimatbasis zurückgekehrt. Allerdings wären diese Einheiten nicht in die Nähe der Berge gefahren, da dort die Gefahr von Feinden angegriffen zu werden, hoch gewesen wäre. "Die sind an Orte gefahren, haben dort herumgeschossen, zeigten Präsenz und sind dann wieder in den Stützpunkt zurückgekehrt (Seite 9 der Niederschrift vom 27.02.2017)." Auf die in englischer Sprache gestellte Frage des erkennenden Richters, seine tägliche Arbeit näher zu beschreiben und die Frage ob er während seiner Tätigkeit in eine gefährliche Situation geraten wäre, antwortete der BF, dass er sich in keiner gefährlichen Situation befunden bzw. Kämpfe nur aus der Distanz wahrgenommen hätte ("I did not face a dangerous situation; römisch eins only wachted fights from distance." Seite 9 der Niederschrift vom 27.02.2017). Beendet hätte der Asylwerber seine Tätigkeit als Dolmetscher, da er Angst vor einem gewaltsamen Tod gehabt habe. Wenngleich selbst nie unmittelbar in einem Kampfgeschehen persönlich involviert, wären zur damaligen Zeit viele Übersetzer im Einsatz umgekommen. Zudem sei unter den Afghanen das Gerücht verbreitet worden, demzufolge die Amerikaner selbst die Dolmetscher exekutieren würden, um auf diese Weise die Weitergabe von Insiderwissen an den Feind zu unterbinden. In Bezug auf den im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie die darin monierten mangelhaften Länderberichte zur aktuellen Lage in Syrien führte der Antragsteller auf entsprechende Nachfrage seitens des verhandlungsleitenden Richters aus, niemals einen derartigen Antrag gestellt zu haben. Auch hätte er in keiner Phase seines Rechtsgangs eine etwaige Verfolgung in Syrien ins Treffen geführt.
  18. Mit Schriftsatz vom 20.03.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Genannten eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderberichte zur Lage in Afghanistan. Inhaltlich wurden darin primär auszugsweise Passagen aus diversen internationalen Zeitungsartikeln präsentiert, laut denen Mitarbeiter und Dolmetscher der in Afghanistan agierenden ausländischen Truppen ein erhöhtes Gefahrenpotential hinsichtlich allfälliger Racheakte seitens der Taliban zu tragen hätten. Darauf basierend müsse dem Asylwerber aus politischen Gründen internationaler Schutz gewährt werden.
  19. In einer zwei Tage später nachgereichten ergänzenden Stellungnahme wurde nochmals auf das behauptetermaßen massive Risiko des Antragstellers als ehemaliger Übersetzer für die internationalen Truppen Bezug genommen und die bereits zuvor ins Treffen geführte Forderung nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erneuert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  21. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, geb. XXXX, ist Staatsangehöriger Afghanistans, ethnischer Paschtune und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu und er spricht außerdem noch Dari, Englisch und etwas Deutsch.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehöriger Afghanistans, ethnischer Paschtune und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu und er spricht außerdem noch Dari, Englisch und etwas Deutsch. Der Genannte reiste zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte am 22.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner behaupteten bloß maximal 6-monatigen Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte in Afghanistan verfolgt werde und hat somit asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates auch nicht glaubhaft gemacht bzw. sind solche Gründe nicht im Verfahren hervorgekommen. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 2.
  22. Zum Herkunftsstaat Afghanistan: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2016): Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
  23. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015).Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  24. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  25. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
  26. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  27. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  28. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  29. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  30. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
  31. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  34. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  35. Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung unbedenklicher identitätsbezeugender Urkunden objektiv nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Allerdings steht die Identität des BF mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 2.2.
  36. Demgegenüber erscheinen die im Verfahren präsentierten Aussagen hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, Religion und ethnischen Herkunft hinreichend glaubwürdig, zumal im Einklang mit den Sprach- und regionalspezifischen Fachkenntnissen stehend. 2.
  37. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen. Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650). Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass der konkret vorgebrachte Sachverhalt keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist; dies aus folgenden näheren Erwägungen: 2.3.
  38. Zunächst ist festzuhalten, dass der Genannte im Verlauf seines gegenständlichen Rechtsganges zu zentralen Bereichen seiner behaupteten Fluchtgeschichte völlig widersprüchliche, oberflächliche wie auch absolut lebensfremde Aussagen lieferte. Am auffälligsten und zugleich schwerwiegendsten ist zweifellos die massiv divergierende Darstellung des Angriffs auf das Haus seiner Familie und den daraus resultierenden Opfern zu werten: So hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner Ersteinvernahme vor den österreichischen Sicherheitsbehörden am 23.01.2012 dezidiert behauptet, die Kampfhandlungen persönlich gar nicht miterlebt zu haben: "Meine Mutter und ich waren zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause. Mein Vater hat uns weggeschickt (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In völliger Abkehr dazu schilderte der Genannte bereits wenige Tage später, konkret am 26.01.2012, vor der belangten Behörde den Ablauf der Geschehnisse dergestalt, demzufolge "ich mit meiner Mutter im Keller war, wir wurden dann fünfzehn Minuten bombardiert (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits diese extrem abweichende Schilderung eines wohl sehr prägenden Erlebnisses einer Person, zeigt sehr deutlich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignissen nicht um die Wiedergabe real erlebter Vorkommnisse handelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Das trifft allerdings auf den BF nicht zu, der – wie bereits oben ausgeführt – widersprüchliche Angaben über den Luftangriff auf das Haus seiner Familie tätigt. Den sich daraus zwangsläufig ergebenden eklatanten Erklärungsbedarf vermochte der Genannte während des gesamten Verfahrens nicht nachvollziehbar aufzuklären und muss schon allein deshalb den Angaben zu seinen fluchtauslösenden Gründen jegliche Glaubwürdigkeit versagt bleiben. Auch in Bezug auf die Art des Angriffs auf das Haus seiner Familie gab der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben an. So berichtete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob er wisse, wer seine Angehörigen erschossen habe, dass dies die Amerikaner gewesen seien. Nachgefragt wieso er denn dies wissen könne, da er doch vorhin angegeben habe, dass er sich gemeinsam mit seiner Mutter während des Angriffs im Keller des Hauses aufgehalten hätte und erst nachdem die Hubschrauber nicht mehr zu hören gewesen wäre, aus dem Keller gekommen wäre, gab er an, dass die Amerikaner dafür bekannt seien, dass sie mitten in der Nacht Orte an denen sie Taliban vermuten angreifen. Abgesehen davon, seien nur Amerikaner in der Lage gezielte nächtliche Angriffe durchzuführen, weil sie über die Technik bzw. über die Ausrüstung verfügen würden. Mit diesem Argument gelingt es dem Beschwerdeführer allerdings nicht, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen, da er auf die Frage des erkennenden Richters bloß eine Mutmaßung äußerte. Darüber hinaus bestätigt jedoch auch noch ein weiterers Indizien dieses Bild. Erfolgte nach der ursprünglichen Darstellung der behauptete Angriff der Amerikaner "gegen halb vier in der Früh" und die daran anschließende Beerdigung der Opfer "am selben Tag gegen 14.30h (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", so wäre die Beisetzung laut jener zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierten Version erst "am nächsten Tag (Seite 5 der Niederschrift vom 27.02.2017)" vorgenommen worden. Auch hinsichtlich der ins Treffen geführten mehrmonatigen Tätigkeit als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte ergeben sich mehrere Ungereimtheiten: Weder vermochte der Beschwerdeführer die militärische Einheit, für die er die Dolmetschertätigkeit ausgeübt hätte konkret zu nennen noch in welchen afghanischen Gebieten diese ihre Einsätze absolvierten hätten, konkret zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Genannte nur äußerst vage, etwa dass es sich seiner Ansicht nach um Special-Forces gehandelt haben müsse, welche in bestimmte Zielgebiete gefahren wären und dort Präsenz gezeigt beziehungsweise um sich geschossen hätten. "Wir sind zu diesem Ort gefahren, sie haben Schüsse abgefeuert und nach circa zwei bis drei Stunden Präsenz an diesem Ort sind wir wieder zur Militärbasis zurückgefahren (Seite 8 der Niederschrift vom 27.02.2017)." Waren es ursprünglich bloß dreieinhalb Monate in denen der Asylwerber für die die Briten und andere NATO-Truppen gearbeitet haben will (vgl. Seite 285 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so dehnte er vor der Beschwerdeinstanz den Zeitraum auf sechs Monate aus und hätte es sich ausschließlich um amerikanische Einheiten gehandelt (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 27.02.2017). Auch hier zeigt sich einmal mehr, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit ein reines Konstrukt präsentiert, da ihm ansonsten nicht das Wissen hinsichtlich der Dauer seines Engagements, der Nationalität und der Bezeichnung der militärischen Einheit für die er gedolmetscht hätte, völlig fehlen würde. Selbst unter Berücksichtigung der im Verfahren festgestellten Englischkenntnisse, erscheint daher eine tatsächliche Tätigkeit als Dolmetscher absolut realitätsfremd.Auch hinsichtlich der ins Treffen geführten mehrmonatigen Tätigkeit als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte ergeben sich mehrere Ungereimtheiten: Weder vermochte der Beschwerdeführer die militärische Einheit, für die er die Dolmetschertätigkeit ausgeübt hätte konkret zu nennen noch in welchen afghanischen Gebieten diese ihre Einsätze absolvierten hätten, konkret zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Genannte nur äußerst vage, etwa dass es sich seiner Ansicht nach um Special-Forces gehandelt haben müsse, welche in bestimmte Zielgebiete gefahren wären und dort Präsenz gezeigt beziehungsweise um sich geschossen hätten. "Wir sind zu diesem Ort gefahren, sie haben Schüsse abgefeuert und nach circa zwei bis drei Stunden Präsenz an diesem Ort sind wir wieder zur Militärbasis zurückgefahren (Seite 8 der Niederschrift vom 27.02.2017)." Waren es ursprünglich bloß dreieinhalb Monate in denen der Asylwerber für die die Briten und andere NATO-Truppen gearbeitet haben will vergleiche Seite 285 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so dehnte er vor der Beschwerdeinstanz den Zeitraum auf sechs Monate aus und hätte es sich ausschließlich um amerikanische Einheiten gehandelt vergleiche Seite 8 der Niederschrift vom 27.02.2017). Auch hier zeigt sich einmal mehr, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit ein reines Konstrukt präsentiert, da ihm ansonsten nicht das Wissen hinsichtlich der Dauer seines Engagements, der Nationalität und der Bezeichnung der militärischen Einheit für die er gedolmetscht hätte, völlig fehlen würde. Selbst unter Berücksichtigung der im Verfahren festgestellten Englischkenntnisse, erscheint daher eine tatsächliche Tätigkeit als Dolmetscher absolut realitätsfremd. Aus den dargestellten Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem aus dem herangezogenen Herkunftsländerbericht ersichtlichen Informationen ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Motive aufweist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. 2.
  39. Zur Lage in Afghanistan 2.4.
  40. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestritten.
  41. Rechtliche Beurteilung: 4.
  42. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht. Flüchtling i. S. d. Asylgesetzes ist daher, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 4.
  43. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie in casu das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Einlassungen im Verfahren. 4.
  44. Zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers: 4.3.
  45. Unter einem stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht zu erfolgen. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09). Mangels Übergangsbestimmungen ist von der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH
  46. 2014, Ro 2014/03/0076). Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989/2015) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989 aus 2015,) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft: "Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer ParteiParagraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. (...)
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (...)"Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. (...)" Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 52, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: "
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)"
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)" In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen: "Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht."Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16)."Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 Paragraph 64, ZPO Rz. 16)." Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des Paragraph 8 a, VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegenden Beschwerdeschriften eingebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl. VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen - demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Art 47 GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die BF 1 bis BF 4 fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten waren sowie auf die nunmehr ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gegenüber der fachspezifisch geregelten Rechtsberatung.Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegenden Beschwerdeschriften eingebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist vergleiche VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen - demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Artikel 47, GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die BF 1 bis BF 4 fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten waren sowie auf die nunmehr ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gegenüber der fachspezifisch geregelten Rechtsberatung. Basierend auf den obigen Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.Basierend auf den obigen Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 09.03.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 8a VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 8 a, VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.1424609.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.