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{'item': 'W235 2133746-1'}

Obsah (17)§ 21Art. 133§ 28Art. 22§ 29§ 5Art. 13§ 61§ 30Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 10§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW235 2133746-1 SpruchW235 2133746-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNE

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (vgl. AS 9).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war vergleiche AS 9). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrem Reiseweg angab, sie sei vor ca. 20 Tagen aus Syrien aus- und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien eingereist, wobei sie sich in den jeweiligen Ländern immer nur wenige Tage aufgehalten habe. Von Kroatien aus sei sie über Slowenien nach Österreich gefahren. In den durchgereisten Ländern der Europäischen Union seien die Verhältnisse gut gewesen; sie sei gut versorgt worden. Um Asyl habe sie in keinen dieser Länder angesucht. Von der Türkei nach Griechenland sei sie mit einem Schlauchboot gefahren. Ab Griechenland sei die Reise von den jeweiligen Ländern organisiert worden. Im Rahmen der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin zwei Fahrkarten aus Mazedonien und Registrierungen aus Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien vor. Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 29).Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 29). 1.

  1. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.1.
  2. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO akzeptiert wurde.Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO akzeptiert wurde.

1.4. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 28.07.2016 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 77).1.4. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 28.07.2016 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 77). 1.

  1. Am 08.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren einvernommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien anzuordnen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Verwandte hier und wäre in Kroatien alleine. Sie habe ihren Lebensgefährten in Österreich kennen gelernt, lebe mit diesem im gemeinsamen Haushalt und führe seit ca. Anfang April [2016] eine Beziehung mit ihm. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien wolle, da sie nicht alleine leben möchte. Sie kenne dort niemanden und wisse auch nichts über Kroatien. Auf Nachfrage der Rechtsberaterin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie drei bis vier Stunden in Kroatien aufhältig gewesen sei. Sie sei zu zweit, mit anderen Flüchtlingen und Gruppen gereist. Auch habe sie in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgeben und "irgendwo" unterschreiben müssen. Dort seien Behördenvertreter – eventuell auch die Polizei - anwesend gewesen. In der Folge beantragte die Rechtsberaterin den Selbsteintritt Österreichs, da aufgrund behördenunterstützter Ein- und Weiterreise aus Kroatien nicht von einer illegalen Einreise ausgegangen werden könne.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen festgestellt, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischen 17.02.2016 und 03.03.2016 von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei. Seither habe sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gegeben und sei Kroatien mittels gesondertem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen worden. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement habe sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Die von Serbien kommende illegale Einreise nach Kroatien ergebe sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reisebewegung und aus dem Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zudem sei es als notorisch anzusehen, dass im Zeitraum, als sich die Beschwerdeführerin nach Österreich begeben habe, die Reiseroute Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien-Kroatien-Slowenien-Österreich von beinahe allen Fremden genutzt worden sei, um illegal vom jeweiligen Herkunftsstaat nach Österreich zu gelangen. Zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sei anzumerken, dass es in Griechenland systemische Schwachstellen im Hinblick auf Aufnahmebedingungen für Antragsteller gebe, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen könnten. Da die Beschwerdeführerin in der Folge illegal von Serbien nach Kroatien eingereist sei, sei Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO zuständig. Zur Stellungnahme der Rechtsberaterin, dass Österreich und nicht Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, werde ausgeführt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO eine Umgehung allfälliger Grenzkontrollen nicht als zwingendes Definitionskriterium einer illegalen Einreise führe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Kroatien nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen und sei daher der Grenzübertritt jedenfalls illegal erfolgt.Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien-Kroatien-Slowenien-Österreich von beinahe allen Fremden genutzt worden sei, um illegal vom jeweiligen Herkunftsstaat nach Österreich zu gelangen. Zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sei anzumerken, dass es in Griechenland systemische Schwachstellen im Hinblick auf Aufnahmebedingungen für Antragsteller gebe, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC mit sich bringen könnten. Da die Beschwerdeführerin in der Folge illegal von Serbien nach Kroatien eingereist sei, sei Kroatien

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig.

Zur Stellungnahme der Rechtsberaterin, dass Österreich und nicht Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, werde ausgeführt, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO eine Umgehung allfälliger Grenzkontrollen nicht als zwingendes Definitionskriterium einer illegalen Einreise führe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Kroatien nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen und sei daher der Grenzübertritt jedenfalls illegal erfolgt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, dass das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in die Erwägungen einbezogen worden sei. Tatsächlich liege auch kein Beweis vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kroatien gewesen sei. Es gebe keinen Eurodac-Treffer und habe Kroatien die Anfrage Österreichs nicht beantwortet, sodass die Behauptung einer Zuständigkeit Kroatiens äußerst spekulativ sei. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Fluchtweg auch nicht im Detail. Offensichtlich seien die kroatischen Behörden mit der Masse an Flüchtlingen derart überlastet, dass sie nicht einmal mehr in der Lage seien, Ablehnungen von Übernahmeanträgen zu verfassen. Es sei äußerst fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien Unterstützung in irgendeiner Art erhalten würde und seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Es hätte eine persönliche Prognose getroffen werden müssen, ob im Hinblick auf die EMRK die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei oder nicht. Unter Verweis auf die Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass eine adäquate Versorgung bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin hätte untersucht werden müssen. Weiters sei keine Behandlung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben erfolgt. Sie habe Familienangehörige in Österreich und bestehe ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch sei sie mit einem anerkannten Flüchtling in einer Beziehung und lebe mit diesem zusammen.
  2. Am 03.10.2016 langte der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem der errechnete Geburtstermin "XXXX" entnommen werden kann. Unter dem Punkt "Anamnese" wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin als "Flüchtling" unter einer psychosozialen Belastung leide. Darüber hinausgehende Auffälligkeiten konnten dem Mutter-Kind-Pass nicht entnommen werden; ein damit zusammenhängendes Vorbringen wurde ebenfalls nicht erstattet.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016, Zl. W235 2133746-1/4E, wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A).

Unter Spruchpunkt B wurde die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016, Zl. W235 2133746-1/4E, wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Unter Spruchpunkt B wurde die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und sich die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach dem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei deshalb jedenfalls keine legale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten vorgelegen.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und sich die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach dem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei deshalb jedenfalls keine legale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten vorgelegen. 6.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Verfahrenshelfers eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der zunächst mit Beschluss vom 15.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0337-8, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG stattgab.6.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Verfahrenshelfers eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der zunächst mit Beschluss vom 15.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0337-8, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgab. 5.2. Mit Erkenntnis vom 30.03.2017, Zl. Ra 2016/18/0337-11, behob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter Verweis auf das Vorbringen in der außerordentlichen Revision, dass die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO rechtswidrig sei, da das Übertreten der kroatischen Grenze in Übereinstimmung und Koordination der Behörden verschiedener Länder erfolgt sei und daher nicht von einem illegalen Grenzübertritt gesprochen werden könne sowie, dass diese Frage eine wesentliche Rechtsfrage darstelle, die noch nicht einheitlich gelöst worden und zu der auch ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof anhängig sei, führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass der vorliegende Fall in seinen wesentlichen Punkten jenen gleiche, die mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden seien und werde zur Begründung auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.Unter Verweis auf das Vorbringen in der außerordentlichen Revision, dass die Anwendung von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO rechtswidrig sei, da das Übertreten der kroatischen Grenze in Übereinstimmung und Koordination der Behörden verschiedener Länder erfolgt sei und daher nicht von einem illegalen Grenzübertritt gesprochen werden könne sowie, dass diese Frage eine wesentliche Rechtsfrage darstelle, die noch nicht einheitlich gelöst worden und zu der auch ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof anhängig sei, führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass der vorliegende Fall in seinen wesentlichen Punkten jenen gleiche, die mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden seien und werde zur Begründung auf die genannten Erkenntnisse verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.

  1. Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies – sofern maßgeblich – unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden.2.
  2. Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies – sofern maßgeblich – unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 geführt hat, welche auch auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016 durchschlägt, ist Folgendes auszuführen: Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren zu ihrer Reisebewegung und auf den Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass sie aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei, wobei sie von der Türkei nach Griechenland mit einem Schlauchboot gefahren und ab Griechenland die Reise von den jeweiligen Ländern organisiert worden sei. In Kroatien sei sie ca. drei bis vier Stunden aufhältig gewesen und gemeinsam mit anderen Flüchtlingen bzw. in Gruppen unterwegs gewesen. Von Kroatien aus sei sie über Slowenien nach Österreich gefahren.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren zu ihrer Reisebewegung und auf den Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass sie aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei, wobei sie von der Türkei nach Griechenland mit einem Schlauchboot gefahren und ab Griechenland die Reise von den jeweiligen Ländern organisiert worden sei. In Kroatien sei sie ca. drei bis vier Stunden aufhältig gewesen und gemeinsam mit anderen Flüchtlingen bzw. in Gruppen unterwegs gewesen. Von Kroatien aus sei sie über Slowenien nach Österreich gefahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, auf den er im Erkenntnis vom 30.03.2017, Ra 2016/18/0337-11, verwiesen hat und in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken:2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken: "Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgte im Zeitraum von 17.02.2016 bis 03.03.2016, von Serbien kommend nach Kroatien. Seither haben Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens für Ihr Asylverfahren ist seit Abschluss des Konsultationsverfahrens

der Dublin-III-Verordnung gegeben. Kroatien wurde zudem mittels gesondertem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben." Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerin in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerin in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen der Beschwerdeführerin ein Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des Umstandes, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, welches naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, nicht mit der gebotenen Raschheit beseitigt werden kann. 2.4. Ferner ist auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu verweisen und ist diese bzw. die dann voraussichtlich bereits erfolgte Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren entsprechend zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2133746.1.00

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