3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 29).Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 29). 1.
7 Dublin III-VO akzeptiert wurde.Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmegesuch durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort
1.4. Mit Verfahrensanordnung
G vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 28.07.2016 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 77).1.4. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 28.07.2016 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 77). 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen festgestellt, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischen 17.02.2016 und 03.03.2016 von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei. Seither habe sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gegeben und sei Kroatien mittels gesondertem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen worden. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement habe sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Die von Serbien kommende illegale Einreise nach Kroatien ergebe sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reisebewegung und aus dem Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zudem sei es als notorisch anzusehen, dass im Zeitraum, als sich die Beschwerdeführerin nach Österreich begeben habe, die Reiseroute Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien-Kroatien-Slowenien-Österreich von beinahe allen Fremden genutzt worden sei, um illegal vom jeweiligen Herkunftsstaat nach Österreich zu gelangen. Zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sei anzumerken, dass es in Griechenland systemische Schwachstellen im Hinblick auf Aufnahmebedingungen für Antragsteller gebe, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen könnten. Da die Beschwerdeführerin in der Folge illegal von Serbien nach Kroatien eingereist sei, sei Kroatien
1 Dublin III-VO zuständig. Zur Stellungnahme der Rechtsberaterin, dass Österreich und nicht Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, werde ausgeführt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO eine Umgehung allfälliger Grenzkontrollen nicht als zwingendes Definitionskriterium einer illegalen Einreise führe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Kroatien nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen und sei daher der Grenzübertritt jedenfalls illegal erfolgt.Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien-Kroatien-Slowenien-Österreich von beinahe allen Fremden genutzt worden sei, um illegal vom jeweiligen Herkunftsstaat nach Österreich zu gelangen. Zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sei anzumerken, dass es in Griechenland systemische Schwachstellen im Hinblick auf Aufnahmebedingungen für Antragsteller gebe, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC mit sich bringen könnten. Da die Beschwerdeführerin in der Folge illegal von Serbien nach Kroatien eingereist sei, sei Kroatien
Zur Stellungnahme der Rechtsberaterin, dass Österreich und nicht Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, werde ausgeführt, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO eine Umgehung allfälliger Grenzkontrollen nicht als zwingendes Definitionskriterium einer illegalen Einreise führe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Kroatien nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen und sei daher der Grenzübertritt jedenfalls illegal erfolgt.
G und
Unter Spruchpunkt B wurde die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016, Zl. W235 2133746-1/4E, wurde die Beschwerde
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Unter Spruchpunkt B wurde die Revision
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und sich die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens
1 Dublin III-VO schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach dem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei deshalb jedenfalls keine legale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten vorgelegen.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und sich die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens
, Absatz eins, Dublin III-VO schlüssig aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach dem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei deshalb jedenfalls keine legale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten vorgelegen. 6.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Verfahrenshelfers eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der zunächst mit Beschluss vom 15.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0337-8, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG stattgab.6.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Verfahrenshelfers eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der zunächst mit Beschluss vom 15.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0337-8, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgab. 5.2. Mit Erkenntnis vom 30.03.2017, Zl. Ra 2016/18/0337-11, behob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter Verweis auf das Vorbringen in der außerordentlichen Revision, dass die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO rechtswidrig sei, da das Übertreten der kroatischen Grenze in Übereinstimmung und Koordination der Behörden verschiedener Länder erfolgt sei und daher nicht von einem illegalen Grenzübertritt gesprochen werden könne sowie, dass diese Frage eine wesentliche Rechtsfrage darstelle, die noch nicht einheitlich gelöst worden und zu der auch ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof anhängig sei, führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass der vorliegende Fall in seinen wesentlichen Punkten jenen gleiche, die mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden seien und werde zur Begründung auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.Unter Verweis auf das Vorbringen in der außerordentlichen Revision, dass die Anwendung von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO rechtswidrig sei, da das Übertreten der kroatischen Grenze in Übereinstimmung und Koordination der Behörden verschiedener Länder erfolgt sei und daher nicht von einem illegalen Grenzübertritt gesprochen werden könne sowie, dass diese Frage eine wesentliche Rechtsfrage darstelle, die noch nicht einheitlich gelöst worden und zu der auch ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof anhängig sei, führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass der vorliegende Fall in seinen wesentlichen Punkten jenen gleiche, die mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden seien und werde zur Begründung auf die genannten Erkenntnisse verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1. Gesetzliche Grundlagen:
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.
1 Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren zu ihrer Reisebewegung und auf den Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass sie aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei, wobei sie von der Türkei nach Griechenland mit einem Schlauchboot gefahren und ab Griechenland die Reise von den jeweiligen Ländern organisiert worden sei. In Kroatien sei sie ca. drei bis vier Stunden aufhältig gewesen und gemeinsam mit anderen Flüchtlingen bzw. in Gruppen unterwegs gewesen. Von Kroatien aus sei sie über Slowenien nach Österreich gefahren.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführerin aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren zu ihrer Reisebewegung und auf den Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass sie aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei, wobei sie von der Türkei nach Griechenland mit einem Schlauchboot gefahren und ab Griechenland die Reise von den jeweiligen Ländern organisiert worden sei. In Kroatien sei sie ca. drei bis vier Stunden aufhältig gewesen und gemeinsam mit anderen Flüchtlingen bzw. in Gruppen unterwegs gewesen. Von Kroatien aus sei sie über Slowenien nach Österreich gefahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, auf den er im Erkenntnis vom 30.03.2017, Ra 2016/18/0337-11, verwiesen hat und in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken:2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken: "Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgte im Zeitraum von 17.02.2016 bis 03.03.2016, von Serbien kommend nach Kroatien. Seither haben Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens für Ihr Asylverfahren ist seit Abschluss des Konsultationsverfahrens
der Dublin-III-Verordnung gegeben. Kroatien wurde zudem mittels gesondertem Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben." Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerin in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerin in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen der Beschwerdeführerin ein Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des Umstandes, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, welches naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, nicht mit der gebotenen Raschheit beseitigt werden kann. 2.4. Ferner ist auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu verweisen und ist diese bzw. die dann voraussichtlich bereits erfolgte Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren entsprechend zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2133746.1.00
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