← Österreich

{'item': 'W243 2143937-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW243 2143937-1 SpruchW243 2143937-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Person des Beschwerdeführers liegen diverse EURODAC-Treffermeldungen vor, konkret der Kategorie "2" zu Griechenland vom 06.03.2016 und der Kategorien "1" und "2" zu Ungarn vom 10.06.2016 bzw. 11.06.
  2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 17.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein.
  3. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 17.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Afghanistan geboren worden zu sein. Zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von seinem Herkunftsstaat illegal über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo aus er seine Reise nach Mazedonien fortgesetzt habe. Schließlich sei er über Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn habe er nicht um Asyl angesucht und habe er nach Schweden wollen, da dort Verwandte lebten. In der Folge sei er nach Österreich weitergereist. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Afghanistan verlassen, da er von den Taliban belästigt und zum Beitritt aufgefordert worden sei. Eines Tages sei er von diesen geschlagen worden.
  4. Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand. Diese Untersuchung vom 29.07.2016 kam zu dem Ergebnis "Schmeling 4, GP 31".
  5. Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand. Diese Untersuchung vom 29.07.2016 kam zu dem Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31". Aus dem vom BFA eingeholten und auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich ein Mindestalter von 18,9 Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich volljährig gewesen sei und es wurde als Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.Aus dem vom BFA eingeholten und auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich ein Mindestalter von 18,9 Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich volljährig gewesen sei und es wurde als Geburtsdatum der römisch 40 festgesetzt.
  6. In der Folge richtete das BFA am 04.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – den Beschwerdeführer betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
  7. In der Folge richtete das BFA am 04.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – den Beschwerdeführer betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Nachricht vom 08.08.2016 übermittelte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde das eingeholte Altersfeststellungsgutachten vom XXXXMit Nachricht vom 08.08.2016 übermittelte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde das eingeholte Altersfeststellungsgutachten vom römisch 40 Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens eingetreten sei.Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens eingetreten sei.
  8. Am 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, die im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari stattfand, unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass Ungarn für das gegenständliche Verfahren zuständig sei und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Ungarn zu veranlassen, zu Protokoll, nicht nach Ungarn zu wollen. Zwar stimme es, dass er illegal nach Ungarn eingereist sei, jedoch habe er dort nicht um Asyl ansuchen und auch keine Fingerabdrücke abgeben wollen. Die Bewohner in Österreich seien im Gegensatz zu der ungarischen Bevölkerung sehr nett. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Ungarn (inklusive integrierter Kurzinformationen vom 14.12.2016) und führte zusammengefasst begründend an, dass der Beschwerdeführer illegal über Serbien kommend nach Ungarn eingereist sei und seither das Gebiet der EU nicht wieder verlassen habe. Er habe in Ungarn am 11.06.2016 einen Asylantrag gestellt und sei daher die Zuständigkeit Ungarns gegeben. Der Beschwerdeführer sei volljährig und habe kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle seiner Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren erstattet. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Ungarn (inklusive integrierter Kurzinformationen vom 14.12.2016) und führte zusammengefasst begründend an, dass der Beschwerdeführer illegal über Serbien kommend nach Ungarn eingereist sei und seither das Gebiet der EU nicht wieder verlassen habe. Er habe in Ungarn am 11.06.2016 einen Asylantrag gestellt und sei daher die Zuständigkeit Ungarns gegeben. Der Beschwerdeführer sei volljährig und habe kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle seiner Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren erstattet. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 03.01.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen moniert, das BFA habe es unterlassen zu prüfen, ob in Ungarn die notwendigen Standards eingehalten würden. Asylweber würden in Ungarn sowohl von den Behörden als auch von der Bevölkerung schlecht behandelt und fehle es an jeglichen Bedingungen, die für ein menschenwürdiges Leben notwendig seien. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn führe somit zu einer Verletzung der EMRK, weshalb das Asylverfahren in Österreich zuzulassen sei.
  12. Mit Eingabe vom 07.03.2017 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert sowie eine Aussetzung im gegenständlichen Verfahren veranlasst worden sei.
  13. Mit Eingabe vom 07.03.2017 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert sowie eine Aussetzung im gegenständlichen Verfahren veranlasst worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 1.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
  6. [ ] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[ ]" 1.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:1.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:1.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. [ ]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.
  1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.
  2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.
  3. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da dieser von Serbien (einem Drittstaat) kommend die Grenze zu Ungarn überschritten und Ungarn vor Entscheidung über seinen dort gestellten Asylantrag verlassen hat.1.
  4. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da dieser von Serbien (einem Drittstaat) kommend die Grenze zu Ungarn überschritten und Ungarn vor Entscheidung über seinen dort gestellten Asylantrag verlassen hat. Allerdings kann in casu die allfällige Verpflichtung Österreichs zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies deshalb, da am 28.03.2017 in Ungarn neue (verschärfte) Gesetze betreffend das dortige Asylsystem in Kraft getreten sind. Laut im Internet verfügbaren Berichten sollen etwa Asylwerber in Ungarn in "Internierungslagern" an der serbischen Grenze festgehalten werden ("Tiroler Tageszeitung online" vom 07.03.2017: http://www.tt.com/politik/europapolitik/12708839-91/ungarn-will-asylbewerber-k%C3%BCnftig-in-internierungslagern-festhalten.csp), wobei der EGMR zwischenzeitig mittels sogenannten "interim measures" (einstweiligen Verfügungen) eine Verlegung von acht unbegleiteten, minderjährigen Asylwerbern und einer schwangeren Frau in die Lager gestoppt habe ("Die Presse" vom 28.03.2017: http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5191144/Menschenrechtshof-stoppt-Internierung-von-Fluechtlingen-in-Ungarn). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013 u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679 aus 2013, u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.). In Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10, C-493/10, kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Fremde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Aspekte müssen aber zunächst durch die Verwaltungsbehörde und nicht das erkennende Verwaltungsgericht geklärt werden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es unerlässlich, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen, faktischen und rechtlichen Situation für Antragsteller in Ungarn bzw. auch für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt, insbesondere damit, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten ist.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es unerlässlich, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen, faktischen und rechtlichen Situation für Antragsteller in Ungarn bzw. auch für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt, insbesondere damit, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten ist. Die belangte Behörde wird den Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und – wie bereits angeführt – letztlich zu prüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 1.
  5. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.
  6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2143937.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.