4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 05.10.2012 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich eines subsidiären Schutzes ab (Spruchpunkt I und II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 05.10.2012 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich eines subsidiären Schutzes ab (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.07.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I und II als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.07.2015 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 05.11.2015 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und gewährte eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.08.2016 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Befragung durch das Bundesamt vom 04.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, da es in Somalia Krieg geben würde und es dort nicht sicher sei. Er habe bereits alle Asylgründe in seinem ersten Verfahren angegeben und es würde auch keine Änderungen geben. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 05.04.2017 bzw. 06.04.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm auf Grund der in Somalia derzeit herrschenden Dürrekatastrophe und Hungersnot bei einer Abschiebung nach Somalia eine Verletzung gemäß Art 2 und 3 EMRK drohen würde.Mit schriftlicher Stellungnahme vom 05.04.2017 bzw. 06.04.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm auf Grund der in Somalia derzeit herrschenden Dürrekatastrophe und Hungersnot bei einer Abschiebung nach Somalia eine Verletzung gemäß Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.04.2017 den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt II) und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.04.2017 den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsberatung, am 26.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass keine entschiedene Rechtssache vorliegen würde, da sich auf Grund der nun eingetretenen Hungernot die Lage in Somalia seit 2015 verschlechtert habe, sodass eine Rückkehr nach Somalia derzeit nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.1430100.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.