4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am 27.12.2005 einen Asylantrag. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. XXXX, stattgegeben. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Kosovo (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am 27.12.2005 einen Asylantrag. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. römisch 40 , stattgegeben. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, Zl. XXXX, dem BF persönlich zugestellt am 21.09.2012, wurde dem BF der diesem ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten
G wieder aberkannt und
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft
G nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ihm
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, Zl. römisch 40 , dem BF persönlich zugestellt am 21.09.2012, wurde dem BF der diesem ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wieder aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 26.05.2015 zu GZ G307 1300085-2, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des oben genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
G 2005 idgF. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 26.05.2015 zu GZ G307 1300085-2, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des oben genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2015, Zl. XXXX, dem BF zugestellt am 30.11.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen den BF
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2015, Zl. römisch 40 , dem BF zugestellt am 30.11.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 14.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Begründend führt der BF in der Beschwerde bzw. den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2005 im Bundesgebiet befinde und im Laufe der Zeit solide Deutschkenntnisse (gemessen am Zeitraum der Aufenthaltsdauer) erworben habe. Er sei Vater des am XXXX geborenen XXXX, der bei seiner Mutter in XXXX lebe. Die Mutter des Kindes verweigere dem BF das Besuchsrecht, jedoch habe der BF ohne ihr Wissen über Whats App Kontakt mit seinem Sohn. In XXXX lebe außerdem die Tante des BF. Mit ihr und ihren Kindern habe er regelmäßig Kontakt. Seit XXXX 2015 sei der BF bei der XXXX als XXXX beschäftigt.Mit dem am 14.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Begründend führt der BF in der Beschwerde bzw. den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2005 im Bundesgebiet befinde und im Laufe der Zeit solide Deutschkenntnisse (gemessen am Zeitraum der Aufenthaltsdauer) erworben habe. Er sei Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 , der bei seiner Mutter in römisch 40 lebe. Die Mutter des Kindes verweigere dem BF das Besuchsrecht, jedoch habe der BF ohne ihr Wissen über Whats App Kontakt mit seinem Sohn. In römisch 40 lebe außerdem die Tante des BF. Mit ihr und ihren Kindern habe er regelmäßig Kontakt. Seit römisch 40 2015 sei der BF bei der römisch 40 als römisch 40 beschäftigt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.04.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 10), an der der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF beantragte sogleich die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Dem BF wurde der ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten
G wieder aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
G 2005 idgF. an die belangte Behörde zurückverwiesen.Dem BF wurde der ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wieder aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF. an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, gründet sich auf § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG bzw. § 52 Abs. 2 Z 3Die Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, gründet sich auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG bzw. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 FPG. Wie sich aus der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung und den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht ergibt, leben in Österreich sein minderjähriger Sohn, mit dem allerdings weder ein gemeinsamer Haushalt noch persönlicher Kontakt besteht, sowie seine Tante mit ihrer Familie. Der BF hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar.Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar. Der BF spricht Albanisch und schon recht gut Deutsch. In seiner Freizeit geht er mit Arbeitskollegen Kaffee trinken oder Fußballspielen. Abgesehen davon sind keine weiteren Hinweise auf eine besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Der BF verbrachte die ersten zwanzig Jahre seines Lebens im Kosovo und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er hat dort acht Jahre die Schule besucht und von 2001 bis 2005 als XXXX und XXXX gearbeitet. Seine Schwester lebt im Kosovo.Der BF spricht Albanisch und schon recht gut Deutsch. In seiner Freizeit geht er mit Arbeitskollegen Kaffee trinken oder Fußballspielen. Abgesehen davon sind keine weiteren Hinweise auf eine besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Der BF verbrachte die ersten zwanzig Jahre seines Lebens im Kosovo und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er hat dort acht Jahre die Schule besucht und von 2001 bis 2005 als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Seine Schwester lebt im Kosovo. Seit Juli 2014 war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Derzeit ist er als XXXX bei der XXXX tätig. Der BF ist folglich selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch im Kosovo mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.Seit Juli 2014 war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Derzeit ist er als römisch 40 bei der römisch 40 tätig. Der BF ist folglich selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch im Kosovo mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der BF weist in Österreich drei Einträge im Strafregister vor. Er wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der BF weist in Österreich drei Einträge im Strafregister vor. Er wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Z1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Der Grund für die Qualifizierung des Suchtmittelhandels als Verbrechen lag darin, weil der BF über die Art und Qualität des Suchtgiftes Bescheid wusste. Dem BF war bei jedem Verkauf von Heroin bewusst, dass durch die fortgesetzte Überlassung von für sich genommenen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer summieren und summieren werden. Er fand sich damit ab und entschloss sich, dessen ungeachtet, fortlaufend Heroin zu verkaufen. Das Heroin wies einen durchschnittlichen Reinhaltsgehalt von zumindest 2,6% auf. Die Grenzmenge bei Heroin beträgt 3 Gramm Reinsubstanz, sodass die Grenzmenge um mehr als das 4fache überschritten wurde. Der BF stellte seine kriminellen Aktivitäten erst aufgrund der Verhaftung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein. Somit kann nicht erkannt werden, dass der BF sein Verhalten aus eigenem Antrieb beendet hätte. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.02.2106, Ra 2015/01/0249 mwN). Zwar verfügt der BF in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten die vorgebrachten sozialen Bezüge den BF von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern nahm dieser die Aberkennung seines zuerkannten Status als Asylberechtigter und damit in Kauf, die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern. Auch musste dem BF zum Zeitpunkt der Verurteilung bewusst gewesen sein, dass er diese Kontakte derart massiv gefährden würde, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge in Österreich führen musste. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Das Gewicht des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wird insbesondere durch seine drei rechtskräftigen Verurteilungen erheblich abgeschwächt, wobei zu betonen ist, dass der zweiten Verurteilung besonders verwerfliche Tathandlungen des BF zu Grunde liegen. Mit Blick auf das wiederholt aufgezeigte Verhalten des BF kann von keiner tiefgehenden Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr zeigte der BF durch seine Straffälligkeiten den Willen zur Negierung österreichischer und von der österreichischen Gesellschaft anerkannter Rechtsnormen sowie die Respektlosigkeit vor der den Rechten Einzelner auf. Die dem BF darüber hinaus zukommenden Integrationsmomente wie die Länge des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie allfällige Erwerbszeiten vermögen daran nichts zu ändern, kann diesen nämlich vor dem Hintergrund des eben Geschilderten kein derartig hoher Wert beigemessen werden, welcher für ein Überwiegen der positiven Elemente auf Seiten des BF sprechen würden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen, welche die Anordnung einer Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen, welche die Anordnung einer Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem in Österreich lebenden Sohn konnte nicht festgestellt werden. So kommuniziert der BF mit diesem nur mittels Whats App und hat mit diesem keinen persönlichen Kontakt. Auch insofern wird das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF relativiert. Dabei ist festzuhalten, dass der BF nach seiner Ausreise nicht gezwungen ist, die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF frei - so wie jedem anderen Fremden auch - sich wiederum um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, zumal seitens der belangten Behörde kein Einreiseverbot gem. § 53 FPG erlassen wurde.Dabei ist festzuhalten, dass der BF nach seiner Ausreise nicht gezwungen ist, die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF frei - so wie jedem anderen Fremden auch - sich wiederum um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, zumal seitens der belangten Behörde kein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG erlassen wurde. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." 3.3.
FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war
Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.1300085.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.