← Österreich

{'item': 'G302 1300085-3'}

Obsah (22)Art. 133§ 7§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 27§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 9§ 46a§ 14aArt. 8§ 55§ 68§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlG302 1300085-3 SpruchG302 1300085-3/11E Schriftliche Ausfertigung des am 21.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am 27.12.2005 einen Asylantrag. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. XXXX, stattgegeben. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Kosovo (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) stellte am 27.12.2005 einen Asylantrag. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006, Zl. römisch 40 , stattgegeben. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, Zl. XXXX, dem BF persönlich zugestellt am 21.09.2012, wurde dem BF der diesem ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G wieder aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, Zl. römisch 40 , dem BF persönlich zugestellt am 21.09.2012, wurde dem BF der diesem ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wieder aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 26.05.2015 zu GZ G307 1300085-2, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des oben genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 26.05.2015 zu GZ G307 1300085-2, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des oben genannten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2015, Zl. XXXX, dem BF zugestellt am 30.11.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2015, Zl. römisch 40 , dem BF zugestellt am 30.11.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 14.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Begründend führt der BF in der Beschwerde bzw. den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2005 im Bundesgebiet befinde und im Laufe der Zeit solide Deutschkenntnisse (gemessen am Zeitraum der Aufenthaltsdauer) erworben habe. Er sei Vater des am XXXX geborenen XXXX, der bei seiner Mutter in XXXX lebe. Die Mutter des Kindes verweigere dem BF das Besuchsrecht, jedoch habe der BF ohne ihr Wissen über Whats App Kontakt mit seinem Sohn. In XXXX lebe außerdem die Tante des BF. Mit ihr und ihren Kindern habe er regelmäßig Kontakt. Seit XXXX 2015 sei der BF bei der XXXX als XXXX beschäftigt.Mit dem am 14.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Begründend führt der BF in der Beschwerde bzw. den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2005 im Bundesgebiet befinde und im Laufe der Zeit solide Deutschkenntnisse (gemessen am Zeitraum der Aufenthaltsdauer) erworben habe. Er sei Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 , der bei seiner Mutter in römisch 40 lebe. Die Mutter des Kindes verweigere dem BF das Besuchsrecht, jedoch habe der BF ohne ihr Wissen über Whats App Kontakt mit seinem Sohn. In römisch 40 lebe außerdem die Tante des BF. Mit ihr und ihren Kindern habe er regelmäßig Kontakt. Seit römisch 40 2015 sei der BF bei der römisch 40 als römisch 40 beschäftigt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 21.04.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 10), an der der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF beantragte sogleich die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist islamischen Bekenntnisses, ledig und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist islamischen Bekenntnisses, ledig und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF ist derzeit in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wohnt dort mit einer Freundin, mit der er jedoch nicht liiert ist. Aktuell ist der BF bei der XXXX, sozialversicherungspflichtig beschäftigt.Der BF ist derzeit in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er wohnt dort mit einer Freundin, mit der er jedoch nicht liiert ist. Aktuell ist der BF bei der römisch 40 , sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der BF wurde von folgenden Gerichten unter den unten angeführten Zahlen zu den erwähnten Straftaten rechtskräftig verurteilt:
  2. vom Landesgericht XXXX am XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1 und 2., 130
  3. Deliktsfall sowie § 15, 136 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von
  4. vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 Punkt , 130
  5. Deliktsfall sowie Paragraph 15, 136, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
  6. vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1,
  7. Fall, 27 Abs. 2, 28a Abs. 1
  8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
  9. vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, 27 Absatz 2, 28 a, Absatz eins,
  10. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
  11. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX zu Zahl XXXX wegen
  12. vom Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen § 198 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.Paragraph 198, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet oder arbeitsunfähig wäre. Im Herkunftsstaat absolvierte der BF zwischen XXXX und XXXX die Grundschule und arbeitete zwischen 2001 und 2005 als XXXX. Im Kosovo lebt die Schwester des BF. Seine Mutter lebt in Serbien, sein Vater ist bereits verstorben.Im Herkunftsstaat absolvierte der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 die Grundschule und arbeitete zwischen 2001 und 2005 als römisch 40 . Im Kosovo lebt die Schwester des BF. Seine Mutter lebt in Serbien, sein Vater ist bereits verstorben. Der BF ist seit 2005 in Österreich aufhältig. Er ist der deutschen Sprache zum Großteil mächtig. Der BF ist ledig und hat gegenüber seinem am XXXX geborenen Sohn, XXXX, Unterhaltsleistungen in Höhe von XXXX pro Monat zu erbringen. Zu seinem Sohn steht der BF ausschließlich über Whats App in Verbindung, da die Mutter des Kindes dem BF das Kontaktrecht verweigert. Eine Tante des BF lebt mit deren Familie ebenfalls in Österreich.Der BF ist seit 2005 in Österreich aufhältig. Er ist der deutschen Sprache zum Großteil mächtig. Der BF ist ledig und hat gegenüber seinem am römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 , Unterhaltsleistungen in Höhe von römisch 40 pro Monat zu erbringen. Zu seinem Sohn steht der BF ausschließlich über Whats App in Verbindung, da die Mutter des Kindes dem BF das Kontaktrecht verweigert. Eine Tante des BF lebt mit deren Familie ebenfalls in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates, auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonst irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  13. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 21.04.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurde der BF zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Wohnsitzmeldungen sowie die strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das ZMR sowie in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufsausbildung des BF im Heimatstaat beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben. Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF sei arbeitsunfähig oder leide an irgendwelchen Krankheiten ergibt sich daraus, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte aus dem gegenständlichen Akt ergeben und auch vom BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine dahingehenden Hinweise gegeben wurden. Ferner ist der BF derzeit in einem Arbeitsverhältnis, woraus sich ebenso seine Arbeitsfähigkeit ergibt. Das aktuelle Beschäftigungsverhältnis folgt aus dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug, aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung der XXXX vom XXXX sowie aus den glaubwürdigen Angaben des BF.Das aktuelle Beschäftigungsverhältnis folgt aus dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug, aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 sowie aus den glaubwürdigen Angaben des BF. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung sowie auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Die gegenständliche - rechtzeitige und zulässige - Beschwerde richtet sich in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Dem BF wurde der ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G wieder aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF. an die belangte Behörde zurückverwiesen.Dem BF wurde der ursprünglich zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wieder aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF. an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, gründet sich auf § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG bzw. § 52 Abs. 2 Z 3Die Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, gründet sich auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG bzw. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 FPG. Wie sich aus der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung und den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht ergibt, leben in Österreich sein minderjähriger Sohn, mit dem allerdings weder ein gemeinsamer Haushalt noch persönlicher Kontakt besteht, sowie seine Tante mit ihrer Familie. Der BF hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar.Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar. Der BF spricht Albanisch und schon recht gut Deutsch. In seiner Freizeit geht er mit Arbeitskollegen Kaffee trinken oder Fußballspielen. Abgesehen davon sind keine weiteren Hinweise auf eine besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Der BF verbrachte die ersten zwanzig Jahre seines Lebens im Kosovo und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er hat dort acht Jahre die Schule besucht und von 2001 bis 2005 als XXXX und XXXX gearbeitet. Seine Schwester lebt im Kosovo.Der BF spricht Albanisch und schon recht gut Deutsch. In seiner Freizeit geht er mit Arbeitskollegen Kaffee trinken oder Fußballspielen. Abgesehen davon sind keine weiteren Hinweise auf eine besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Der BF verbrachte die ersten zwanzig Jahre seines Lebens im Kosovo und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er hat dort acht Jahre die Schule besucht und von 2001 bis 2005 als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Seine Schwester lebt im Kosovo. Seit Juli 2014 war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Derzeit ist er als XXXX bei der XXXX tätig. Der BF ist folglich selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch im Kosovo mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.Seit Juli 2014 war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Derzeit ist er als römisch 40 bei der römisch 40 tätig. Der BF ist folglich selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch im Kosovo mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der BF weist in Österreich drei Einträge im Strafregister vor. Er wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der BF weist in Österreich drei Einträge im Strafregister vor. Er wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Z1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Der Grund für die Qualifizierung des Suchtmittelhandels als Verbrechen lag darin, weil der BF über die Art und Qualität des Suchtgiftes Bescheid wusste. Dem BF war bei jedem Verkauf von Heroin bewusst, dass durch die fortgesetzte Überlassung von für sich genommenen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer summieren und summieren werden. Er fand sich damit ab und entschloss sich, dessen ungeachtet, fortlaufend Heroin zu verkaufen. Das Heroin wies einen durchschnittlichen Reinhaltsgehalt von zumindest 2,6% auf. Die Grenzmenge bei Heroin beträgt 3 Gramm Reinsubstanz, sodass die Grenzmenge um mehr als das 4fache überschritten wurde. Der BF stellte seine kriminellen Aktivitäten erst aufgrund der Verhaftung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein. Somit kann nicht erkannt werden, dass der BF sein Verhalten aus eigenem Antrieb beendet hätte. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.02.2106, Ra 2015/01/0249 mwN). Zwar verfügt der BF in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten die vorgebrachten sozialen Bezüge den BF von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern nahm dieser die Aberkennung seines zuerkannten Status als Asylberechtigter und damit in Kauf, die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern. Auch musste dem BF zum Zeitpunkt der Verurteilung bewusst gewesen sein, dass er diese Kontakte derart massiv gefährden würde, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge in Österreich führen musste. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Das Gewicht des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wird insbesondere durch seine drei rechtskräftigen Verurteilungen erheblich abgeschwächt, wobei zu betonen ist, dass der zweiten Verurteilung besonders verwerfliche Tathandlungen des BF zu Grunde liegen. Mit Blick auf das wiederholt aufgezeigte Verhalten des BF kann von keiner tiefgehenden Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr zeigte der BF durch seine Straffälligkeiten den Willen zur Negierung österreichischer und von der österreichischen Gesellschaft anerkannter Rechtsnormen sowie die Respektlosigkeit vor der den Rechten Einzelner auf. Die dem BF darüber hinaus zukommenden Integrationsmomente wie die Länge des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie allfällige Erwerbszeiten vermögen daran nichts zu ändern, kann diesen nämlich vor dem Hintergrund des eben Geschilderten kein derartig hoher Wert beigemessen werden, welcher für ein Überwiegen der positiven Elemente auf Seiten des BF sprechen würden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen, welche die Anordnung einer Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen, welche die Anordnung einer Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem in Österreich lebenden Sohn konnte nicht festgestellt werden. So kommuniziert der BF mit diesem nur mittels Whats App und hat mit diesem keinen persönlichen Kontakt. Auch insofern wird das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF relativiert. Dabei ist festzuhalten, dass der BF nach seiner Ausreise nicht gezwungen ist, die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF frei - so wie jedem anderen Fremden auch - sich wiederum um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, zumal seitens der belangten Behörde kein Einreiseverbot gem. § 53 FPG erlassen wurde.Dabei ist festzuhalten, dass der BF nach seiner Ausreise nicht gezwungen ist, die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF frei - so wie jedem anderen Fremden auch - sich wiederum um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, zumal seitens der belangten Behörde kein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG erlassen wurde. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." 3.3.

  1. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.3.3.
  2. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war

§ 55

FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war

Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.1300085.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.