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{'item': 'G302 2003755-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlG302 2003755-1 SpruchG302 2003755-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelricht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.01.2011, Zl. XXXX, wurde dem Einspruch des Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 26.03.2007, ZI. XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, idgF, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 16, 23, 30 und 34 Abs. 1 BSVG, in der für den Einspruchszeitraum geltenden Fassung, keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid bestätigt und festgestellt, dassMit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.01.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Einspruch des Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 26.03.2007, ZI. römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 16, 23, 30 und 34 Absatz eins, BSVG, in der für den Einspruchszeitraum geltenden Fassung, keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid bestätigt und festgestellt, dass

  1. Herr XXXX von 01.10.2001 bis 31.03.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern unterlegen ist,
  2. Herr römisch 40 von 01.10.2001 bis 31.03.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern unterlegen ist,
  3. für Herrn XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung nachstehende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist:
  4. für Herrn römisch 40 in der Kranken- und Pensionsversicherung nachstehende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist: von bis monatliche Beitragsgrundlage Krankenversicherung, Pensionsversicherung 01.10.2001 31.12.2001 € 546,57 € 546,57 01.01.2002 31.12.2002 € 556,45 € 556,45 01.01.2003 31.12.2003 € 570,92 € 570,92 01.01.2004 31.12.2004 € 583,48 € 583,43 01.01.2005 31.12.2005 € 596,90 € 596,90 01.01.2006 31.12.2006 € 614,81 € 473,99 01.01.2007 31.12.2007 € 629,57 € 341,
  5. Herr XXXX für die Zeit von 01.10.2001 bis 30.09.2006 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 866,11 zu entrichten hat.
  6. Herr römisch 40 für die Zeit von 01.10.2001 bis 30.09.2006 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 866,11 zu entrichten hat. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlichen Vertreter des Herrn XXXX, RAe Mag. Alexander TODOR-KOSTIC und Mag. Silke PACHNER, in 9220 Velden am Wörthersee, Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Bezug auf Spruchpunkt
  7. (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern von 01.10.2001 bis 31.03.2007). Die Spruchpunkte
  8. und
  9. wurden nicht bekämpft.Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlichen Vertreter des Herrn römisch 40 , RAe Mag. Alexander TODOR-KOSTIC und Mag. Silke PACHNER, in 9220 Velden am Wörthersee, Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Bezug auf Spruchpunkt
  10. (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern von 01.10.2001 bis 31.03.2007). Die Spruchpunkte
  11. und
  12. wurden nicht bekämpft. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 10.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX, ist am 06.03.2015 verstorben.Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , ist am 06.03.2015 verstorben. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 28.09.2015, Zahl XXXX wurde die Verlassenschaft Herrn XXXX, geb. am XXXX, der die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt.Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 28.09.2015, Zahl römisch 40 wurde die Verlassenschaft Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , der die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, zugestellt am 14.03.2017, wurde der Rechtsnachfolger XXXXeingeladen, binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, ob er in das Verfahren eintreten und einen Fortsetzungsantrag stellen wolle. Er stellte keinen Antrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Rechtsfähigkeit eines Beschwerdeführers erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (VwGH vom 11.04.1991, Zl. 91/130065). Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlöschen durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/1232). Regelmäßig gehen im öffentlichen Recht begründete Rechte und Pflichten ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weder auf Einzelnoch auf Gesamtrechtsnachfolger der Partei über (VwSlg 9658 A/1978; VwGH vom 10.10.1995, Zl. 94/05/0289). Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Bei solchen Verwaltungssachen, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, wie z.B. Versorgungsansprüche, kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0047; vom 17.07.1997, Zl. 96/09/0208; vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0020). Ausnahmen werden aber bei persönlichen Verwaltungssachen anerkannt, so wenn im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Ruhegenüsse, Rentenbezugsrechte) jedenfalls insofern in den persönlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten begründet sind, als sie mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und - mit Einantwortung auf die Erben über (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  15. Teilband,
  16. Ausgabe, § 8 AVG Rz 27-28).Ausnahmen werden aber bei persönlichen Verwaltungssachen anerkannt, so wenn im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Ruhegenüsse, Rentenbezugsrechte) jedenfalls insofern in den persönlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten begründet sind, als sie mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und - mit Einantwortung auf die Erben über (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  17. Teilband,
  18. Ausgabe, Paragraph 8, AVG Rz 27-28). Gegenständlich betrifft das anhängige Verfahren eine persönliche Verwaltungssache, da Verfahrensgegenstand die Versicherungs- und Beitragspflicht des verstorbenen Beschwerdeführers nach dem BSVG ist. Selbst wenn die Pflichtversicherung in den persönlichen Verhältnissen des verstorbenen Beschwerdeführers begründet ist, geht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf den Nachlass bzw. auf die Erben über, daher käme grundsätzlich ein Eintrittsrecht in Betracht. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da Herr XXXXkeinen Fortsetzungsantrag gestellt hat, war das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.Da Herr XXXXkeinen Fortsetzungsantrag gestellt hat, war das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2003755.1.00

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