4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 23.12.2015, Zl. XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BF), zugestellt am 26.12.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und gegen den BF
Vm. § 9 BFA-VG und 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.), sowie
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 23.12.2015, Zl. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BF), zugestellt am 26.12.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und 10 Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Mit dem am 08.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 08.01.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina auf Dauer unzulässig ist; Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit beheben; in eventu die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien; den BF von der Eingabegebühr
LVwG-Eingabengebühr-VO befreien.Mit dem am 08.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 08.01.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina auf Dauer unzulässig ist; Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit beheben; in eventu die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien; den BF von der Eingabegebühr
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebühr-VO befreien. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.04.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 9), an der der BF sowie seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF beantragte sogleich die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Zu A) 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: "§ 50
Paragraph 50, unzulässig ist.
Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist
den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist
den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre
Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag
Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 53
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes lauten: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besagt:Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besagt: "
G 2005 vom Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen, gibt es für diesen Fall nicht. Deshalb war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuändern. Der erste Satz des Spruchteiles I. hat zu entfallen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)3.3. Der BF ist seit XXXX2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und im Besitz eines gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Eine Rechtgrundlage aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 vom Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen, gibt es für diesen Fall nicht. Deshalb war der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuändern. Der erste Satz des Spruchteiles römisch eins. hat zu entfallen vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) Der BF hat aufgrund seiner - gegenständlich relevanten - rechtskräftigen Verurteilungen am XXXX und XXXX, die Voraussetzungen zum Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd. § 10 StbG iVm. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG nicht erfüllt. Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung der Rückkehrentscheidung bzw. des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. dazu VwGH vom 20.8.2013, Zl. 2013/22/0113). Maßgeblich ist hierbei nicht etwa das Datum einer Verurteilung, sondern vielmehr das Datum der zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K12). Im gegenständlichen Fall wurden die Taten, die der strafgerichtlichen Verurteilung des BF (die letztlich ausschlaggebend für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung des Einreiseverbotes waren) zugrunde liegen, im XXXX bzw. XXXX gesetzt.Der BF hat aufgrund seiner - gegenständlich relevanten - rechtskräftigen Verurteilungen am römisch 40 und römisch 40 , die Voraussetzungen zum Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd. Paragraph 10, StbG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG nicht erfüllt. Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung der Rückkehrentscheidung bzw. des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen vergleiche dazu VwGH vom 20.8.2013, Zl. 2013/22/0113). Maßgeblich ist hierbei nicht etwa das Datum einer Verurteilung, sondern vielmehr das Datum der zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K12). Im gegenständlichen Fall wurden die Taten, die der strafgerichtlichen Verurteilung des BF (die letztlich ausschlaggebend für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung des Einreiseverbotes waren) zugrunde liegen, im römisch 40 bzw. römisch 40 gesetzt. Aufgrund des Alters des BF im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet (der BF war XXXX Jahre alt) liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG gegenständlich nicht vor.Aufgrund des Alters des BF im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet (der BF war römisch 40 Jahre alt) liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG gegenständlich nicht vor. 3.4. Der BF besaß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war demgemäß eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG unter Einbeziehung des § 53 Abs. 3 FPG zu prüfen.3.4. Der BF besaß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war demgemäß eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG unter Einbeziehung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG zu prüfen. Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
3 FPG gegeben sind und diese die Annahme rechtfertigen, dass der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen auf Punkt 3.6. verwiesen, wonach alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung
5 FPG im gegenständlichen Fall gegeben sind.Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegeben sind und diese die Annahme rechtfertigen, dass der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen auf Punkt 3.6. verwiesen, wonach alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall gegeben sind.
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich käme. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und aus der Beschwerde ergibt, leben die Mutter, der Stiefvater, die beiden Schwestern und weitere Verwandte des BF rechtmäßig in Österreich. Der BF hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar.Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar. Der BF spricht Deutsch und Bosnisch. Er verbrachte die ersten XXXX Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Auch nach seinem Umzug nach Österreich ist der BF in unregelmäßigen Zeitabständen in seinen Herkunftsstaat gereist und hat sich dort für ein bis drei Monate aufgehalten. Er hat dort auch mehrere Verwandte, vor allem seinen leiblichen Vater. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Bosnien und Herzegowina Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises existieren, da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte.Der BF spricht Deutsch und Bosnisch. Er verbrachte die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Auch nach seinem Umzug nach Österreich ist der BF in unregelmäßigen Zeitabständen in seinen Herkunftsstaat gereist und hat sich dort für ein bis drei Monate aufgehalten. Er hat dort auch mehrere Verwandte, vor allem seinen leiblichen Vater. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Bosnien und Herzegowina Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises existieren, da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Der BF war von 2006 bis 2013 bei mehreren Arbeitgebern unselbstständig beschäftigt und ist auch seit seiner Haftentlassung wieder berufstätig. Der BF ist folglich selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch in Bosnien und Herzegowina mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der BF wurde in Österreich wegen der Vergehen der Sachbeschädigung
GB sowie wegen des Verbrechens des Raubes
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde in Österreich wegen der Vergehen der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Zwar verfügt der BF in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten die vorgebrachten sozialen Bezüge den BF von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern nahm dieser seine Abschiebung und damit in Kauf, die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern. Auch musste dem BF zum Zeitpunkt der Verurteilung bewusst gewesen sein, dass er diese Kontakte derart massiv gefährden würde, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge im EU-Raum führen musste. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war
Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.6. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, bestätigt durch das Oberlandesgericht für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , bestätigt durch das Oberlandesgericht für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Delikt stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor Gewalt gegen Personen sowie der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Schusswaffenattrappe zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft zur Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung, geplant in der Gruppe vorzugehen und sich dafür über menschliche Hindernisse mit Gewalt und Drohung hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist. So übte der BF unter anderem im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern Druck auf zwei Personen mit einer Schusswaffenattrappe aus, brachte sie gewaltsam zu Boden und fesselte diese, sodass eines der Opfer seither an einer nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung leidet.Dieses Delikt stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor Gewalt gegen Personen sowie der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Schusswaffenattrappe zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft zur Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung, geplant in der Gruppe vorzugehen und sich dafür über menschliche Hindernisse mit Gewalt und Drohung hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist. So übte der BF unter anderem im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern Druck auf zwei Personen mit einer Schusswaffenattrappe aus, brachte sie gewaltsam zu Boden und fesselte diese, sodass eines der Opfer seither an einer nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung leidet. Der BF hat durch dessen strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie der eingestandenen Neigung, in schwierigen Lebenslagen zu einer kriminellen Anlage zu tendieren, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass im Übrigen der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe. Selbst wenn der BF aktuell ein Reintegrationsverhalten zeigt, vor allem durch das Nachgehen einer Beschäftigung, kann angesichts des die Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, nicht automatisch auf ein gesichertes Wohlverhalten geschlossen werden. Auch in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichts XXXX wird nachvollziehbar und einleuchtend begründet, dass von einer teilweise bedingten Nachsicht der Strafe im Fall des BF abgesehen wurde, da er sich offensichtlich lediglich aufgrund seiner nicht näher genannten finanziellen Probleme zu einem derart brutalen und eindeutig geplanten Raubüberfall hinreißen hatte lassen und daher von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, mit Sicherheit nicht gesprochen werden kann.Selbst wenn der BF aktuell ein Reintegrationsverhalten zeigt, vor allem durch das Nachgehen einer Beschäftigung, kann angesichts des die Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, nicht automatisch auf ein gesichertes Wohlverhalten geschlossen werden. Auch in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichts römisch 40 wird nachvollziehbar und einleuchtend begründet, dass von einer teilweise bedingten Nachsicht der Strafe im Fall des BF abgesehen wurde, da er sich offensichtlich lediglich aufgrund seiner nicht näher genannten finanziellen Probleme zu einem derart brutalen und eindeutig geplanten Raubüberfall hinreißen hatte lassen und daher von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, mit Sicherheit nicht gesprochen werden kann. Angesichts der schwerwiegenden Straftat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Selbst aus der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am XXXX2016 kann noch auf kein Wohlverhalten in Zukunft geschlossen werden. So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem BF ein Rechtsanspruch auf eine bedingte Entlassung zukommt (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 2) und diese nicht als Akt der Gnade oder eine Art Geschenk missverstanden werden darf, sondern die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe als Vollzug in Freiheit, sohin als Vollzug des Strafrestes unter der Kontrolle des Gerichtes anzusehen ist (vgl. ebd. Rz 3).Selbst aus der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am XXXX2016 kann noch auf kein Wohlverhalten in Zukunft geschlossen werden. So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem BF ein Rechtsanspruch auf eine bedingte Entlassung zukommt vergleiche Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 2) und diese nicht als Akt der Gnade oder eine Art Geschenk missverstanden werden darf, sondern die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe als Vollzug in Freiheit, sohin als Vollzug des Strafrestes unter der Kontrolle des Gerichtes anzusehen ist vergleiche ebd. Rz 3). Dem BF hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet, verspielen könnte. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht ab. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Wenn der BF auch über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet verfügt und einer Beschäftigung nachgeht, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF und der von diesem aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Selbst diese Beziehungen vermochten den BF nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten, sondern hat er in Reaktion auf eine finanzielle Notlage versucht, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen und dabei seine eigenen Interessen über jene der Republik Österreich und dessen Gesellschaft gestellt.Wenn der BF auch über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügt und einer Beschäftigung nachgeht, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF und der von diesem aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Selbst diese Beziehungen vermochten den BF nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten, sondern hat er in Reaktion auf eine finanzielle Notlage versucht, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen und dabei seine eigenen Interessen über jene der Republik Österreich und dessen Gesellschaft gestellt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und der Umstand, dass der BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aufweist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und der Umstand, dass der BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aufweist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Einreiseverbot zwar bedingt, dass der BF seine Familienangehörigen in Österreich nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu diesen unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Einreiseverbotes im Ausmaß von sechs Jahren anbelangt, so steht dieses im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten.Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Einreiseverbotes im Ausmaß von sechs Jahren anbelangt, so steht dieses im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde und der Dauer nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen war.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde und der Dauer nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen war. 3.7.
GVG gelten die Kostenbestimmungen der § 74 - 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.3.7.
Paragraph 17, VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der Paragraph 74, - 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Abs. 1), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).
Paragraph 74, AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Absatz eins,), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Absatz 2,). Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des
AVG, vorbehaltlich der §§ 76 bis 78 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Beschwerdeverfahren) von Amts wegen selbst zu tragen.Darüber hinaus haben die Behörden (sinngemäß sohin auch das BVwG)
Paragraph 75, AVG, vorbehaltlich der Paragraphen 76 bis 78 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Beschwerdeverfahren) von Amts wegen selbst zu tragen.
AVG ist von der Einhebung der den Beteiligten allenfalls
bis 78 AVG aufzuerlegenden Kosten im Falle des gefährdeten Unterhaltes des Betroffenen abzusehen.
Paragraph 79, AVG ist von der Einhebung der den Beteiligten allenfalls
Paragraphen 76 bis 78 AVG aufzuerlegenden Kosten im Falle des gefährdeten Unterhaltes des Betroffenen abzusehen. Vor dem Hintergrund des in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung, des Fehlens von gegenständlich anwendbaren Kostenersatzregelungen und dem BVwG ermöglichenden Regelungen zum Erlass von gesetzlich vorgeschriebener und angefallener Eingabegebühren im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren, oder - im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht angefallener - vom BF zu tragender Gerichtskosten, war dem Antrag des BF auf Kostenbefreiung nicht näher zu treten.
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) € 30,--.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) € 30,--. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Bescheidbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über die Befreiung von der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entscheiden.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Bescheidbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über die Befreiung von der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2119404.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.