← Österreich

{'item': 'G307 2124874-2'}

Obsah (20)Art 133§ 7§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 55§ 58§ 44§ 83§§ 15§ 114§§ 107§§ 127§ 28Art 130§ 6Art. 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlG307 2124874-2 SpruchG307 2124874-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 23.03.2016, wurde der diesem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AGH) vom 23.06.1999, Zl. 207.708/0-VIII/23/99, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 wieder aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); dem BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Kosovo zulässig sei sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 23.03.2016, wurde der diesem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AGH) vom 23.06.1999, Zl. 207.708/0-VIII/23/99, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wieder aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Kosovo zulässig sei sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesvewaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 06.06.2016, Zahl G304 2124874-1/2E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zu Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 16.10.2016, wurde diesem Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt,

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); dem BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); die Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF

§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm § 57, 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 16.10.2016, wurde diesem Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt,

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); die Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 57, 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

55 Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) am 14.11.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung

§ 44Vw

GVG anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage am 14.11.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 44, VwGVG anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

  1. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde vom Bundesamt am 28.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und sind dort am 30.11.2016 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen 1.
  3. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Islam und reiste im Jahr 1998 als damals 15jähriger mit seinen Eltern nach Österreich. Nachdem dessen Antrag auf internationalen Schutz mittels Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden war, wurde der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl XXXX vom 23.06.1999 des Status eines Asylberechtigten im Rahmen der Asylerstreckung gewährt. Beide Eltern des BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.1.
  4. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum Islam und reiste im Jahr 1998 als damals 15jähriger mit seinen Eltern nach Österreich. Nachdem dessen Antrag auf internationalen Schutz mittels Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden war, wurde der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl römisch 40 vom 23.06.1999 des Status eines Asylberechtigten im Rahmen der Asylerstreckung gewährt. Beide Eltern des BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
  5. Der BF ist mit XXXX, geb. am XXXX verheiratet und hat mit dieser drei Töchter im Alter von 8, 9 und 12 Jahren sowie einen Sohn im Alter von einem Jahr, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt.1.
  6. Der BF ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet und hat mit dieser drei Töchter im Alter von 8, 9 und 12 Jahren sowie einen Sohn im Alter von einem Jahr, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt. 1.
  7. Der BF war zwischen XXXX.1999 bis dato bei 17 Arbeitgebern in insgesamt 19 Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Seit XXXX.2016 - und auch derzeit - ist er Angestellter bei XXXX.1.
  8. Der BF war zwischen römisch 40 .1999 bis dato bei 17 Arbeitgebern in insgesamt 19 Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Seit römisch 40 .2016 - und auch derzeit - ist er Angestellter bei römisch 40 . 1.
  9. Dem BF liegen im Bundesgebiet folgende Verurteilungen zur Last:
  10. BG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2003 wegen Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 210,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen,1. BG römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2003 wegen Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 210,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, 2. LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2003, wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung, Nötigung und zweimaliger Körperverletzung

§§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4, 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.2. LG römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2003, wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung, Nötigung und zweimaliger Körperverletzung

Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. BG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,3. BG römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004, wegen Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, 4. LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008, wegen Schlepperei

§ 114Abs.

2 FPG zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten,4. LG römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wegen Schlepperei

Paragraph 114, Absatz 2, FPG zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 5. LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2010 wegen versuchter Körperverletzung, schwerer Nötigung und schwerer gefährlicher Drohung

§§ 83Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 107 Abs. 1, Abs. 2 St

GB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten,5. LG römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010 wegen versuchter Körperverletzung, schwerer Nötigung und schwerer gefährlicher Drohung

Paragraphen 83, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 6. LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2012, wegen zweifacher gefährlicher Drohung und Körperverletzung

§§ 107Abs. 1, 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und Abs. 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie6. LG römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen zweifacher gefährlicher Drohung und Körperverletzung

Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins und 107 Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie 7. LG für Strafsachen XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013 wegen teils versuchten gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 129 Z 2, 130 2. Fall, 130 3. Fall, 130 4. Fall 15 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten.7. LG für Strafsachen römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013 wegen teils versuchten gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 130,

  1. Fall, 130
  2. Fall, 130
  3. Fall 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass
  4. Beweiswürdigung 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Familienstand, Bestand und Anzahl der Kinder, gemeinsame Haushaltsführung, dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einreise des BF im Kindealter, Eheschließung, gemeinsame Haushaltsführung und Staatsbürgerschaftsstatus der Eltern getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der vorgelegten Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder sowie den betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Im Akt liegt eine Kopie des den BF betreffenden Konventionsreisepasses ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die bisherigen Arbeitsverhältnisse sowie die aktuelle Beschäftigung ergeben sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die strafgerichtlichen Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die ursprüngliche Asylgewährung ist aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchteil A): 3.1.
  9. Zur Aufhebung des Bescheides 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. 3.1.

  1. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  2. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  3. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  4. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  6. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (§ 7 AsylG).
  7. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Paragraph 7, AsylG). Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 AsylG verweist.Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, AsylG verweist.

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt (§ 6 Abs. 2 AsylG).Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt (Paragraph 6, Absatz 2, AsylG). Für die hier vorliegenden Fälle - bei denen das Bundesamt die Entscheidungen auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zuFür die hier vorliegenden Fälle - bei denen das Bundesamt die Entscheidungen auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss -Strichaufzählung ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür -Strichaufzählung rechtskräftig verurteilt worden, -Strichaufzählung gemeingefährlich sein und -Strichaufzählung es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes mit Gesetz vom
  6. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, des Ausländergesetzes mit Gesetz vom
  7. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei. In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwögen. Bei dieser Güterabwägung seien die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers, beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen, gegenüber zu stellen. In diesem Zusammenhang tätigte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters die Anmerkung, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, überwögen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung "eher selten" die individuellen Schutzinteressen, in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach weder eine Abwägung zwischen jenen Interessen des BF, welche für eine Asylaberkennung sprächen und jenen für eine Aufrechterhaltung des Asylstatus sprechenden Argumenten, vornimmt, noch einen Brückenschlag von den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der zur Asylaberkennung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gegenständlichen Sachverhalt tätigt. Das Bundesamt hält in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass der BF zwischen den Jahren 2002 und 2012 regelmäßig strafbare Handlungen begangen habe. Im Anschluss daran führt die belangte Behörde aus, den vom BF begangenen Taten ließe sich nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft entnehmen, sondern läge eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Abgerundet werden die Erwägungen des Bundesamtes mit der Feststellung, im Falle einer aktuellen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz wäre dieser wegen der Volljährigkeit und Straffälligkeit des BF abzuweisen. Schließlich hob das Bundesamt hervor, der Staat habe ein Interesse an der Exekutierung von Asylausschlussgründen bei Vorliegen einer negativen Zukunftsprognose wie ein solches am Schutz der Allgemeinheit und Hintanhaltung der Begehung weiterer Delikte. Da dem BF im Herkunftsstaat "nichts drohe", wögen die Interessen des BF gering, weshalb der Staat nicht nur aus generalpräventiven Gründen ein Interesse daran habe, derartig massive Tathandlungen zu ahnden. Tatsächlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF im Alter von 15 Jahren nach Österreich einreiste und sich somit insgesamt rund 19 Jahre - davon rund 18 Jahre legal - im Bundesgebiet aufhält. Das entspricht - in Relation zu seinem nunmehrigen Lebensalter - etwas mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens. Bereits etwas mehr als ein Jahr nach seiner Ankunft begann er zu arbeiten und ging regelmäßigen - wenn zeitweise auch nur geringfügig - Beschäftigungen nach. Auch aktuell ist der BF in einem Arbeitsverhältnis. Der BF hat drei Kinder, ist verheiratet und führt mit seiner Familie einen gemeinsamen Haushalt. Es wird nicht verkannt, dass der BF zwischen 2002 und 2013 insgesamt 7 Verurteilungen, vor allem gegen die Rechtsgüter Vermögen, Freiheit und körperliche Unversehrtheit, beging. Die ersten 5 Verurteilungen führten alle zu entweder bedingten Freiheits- oder Geldstrafen. Die letzten beiden Verurteilungen brachten unbedingte Verurteilungen von 5 bzw. 19 Monaten mit sich. Was jene des LG XXXX vom XXXX.2012 betrifft, so kann unter Einbeziehung der Judikatur des VwGH nicht von einem besonders schweren Verbrechen gesprochen werden, weil in Bezug auf die Dauer der Freiheitsstrafe, der Tathandlungen, noch im Hinblick auf die Schwere der verletzten Rechtsgüter die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung normierten Voraussetzungen erfüllt sind.Es wird nicht verkannt, dass der BF zwischen 2002 und 2013 insgesamt 7 Verurteilungen, vor allem gegen die Rechtsgüter Vermögen, Freiheit und körperliche Unversehrtheit, beging. Die ersten 5 Verurteilungen führten alle zu entweder bedingten Freiheits- oder Geldstrafen. Die letzten beiden Verurteilungen brachten unbedingte Verurteilungen von 5 bzw. 19 Monaten mit sich. Was jene des LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 betrifft, so kann unter Einbeziehung der Judikatur des VwGH nicht von einem besonders schweren Verbrechen gesprochen werden, weil in Bezug auf die Dauer der Freiheitsstrafe, der Tathandlungen, noch im Hinblick auf die Schwere der verletzten Rechtsgüter die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Was die jüngste Verurteilung betrifft, so liegt dem BF vermittelt durch sein damaliges Verhalten zwar ein gravierender Eingriff in fremdes Eigentum zur Last, doch erscheint die Schwelle des besonders schweren Verbrechens - von dessen Vorliegen der VwGH - wie bereits erwähnt typischerweise bei Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel bewaffnetem Raub und dergleichen ausgeht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288) im gegenständlichen Fall (noch) nicht erreicht. In dem soeben zitierten Erkenntnis heißt es weiter: "Für die Zulässigkeit der Zurückverbringung des Asylwerbers in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diesbezüglich besteht zwischen (den in § 13 AsylG 1997 übernommenen Teilen des) Art 1 Abschn F lit b FlKonv und Art 33 Z 2 FlKonv kein Unterschied. Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Art 1 Abschn F lit b FlKonv und Art 33 Z 2 FlKonv können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.""Für die Zulässigkeit der Zurückverbringung des Asylwerbers in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat hat die belangte Behörde eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen. Diesbezüglich besteht zwischen (den in Paragraph 13, AsylG 1997 übernommenen Teilen des) Artikel eins, Abschn F Litera b, FlKonv und Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv kein Unterschied. Bei dieser Güterabwägung hat die belangte Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Artikel eins, Abschn F Litera b, FlKonv und Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv können etwa keine Anwendung finden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung eher selten die individuellen Schutzinteressen. In solchen Fällen ist sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht." Es darf vorliegend auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die letzte Verurteilung des BG mehr als 4 Jahre und die letzte Tatbegehung mehr als 6 Jahren zurückliegen. Das entschuldigt keinesfalls die damals verächtliche Handeln, muss jedoch im Rahmen der vom VwGH geforderten Zukunftsprognose in die Beurteilung miteinbezogen werden. Zur Situation im Falle der Rückkehr des BF hielt das BFA lediglich fest, der BF bedürfe keiner besonderen medizinischen Behandlung. Dies reicht jedoch für eine Abwägung im Hinblick auf die Rückführung des BF in seine Heimat nicht hin. Schließlich lässt die belangte Behörde - auch dies wurde zutreffend in der Beschwerde gerügt - nicht erkennen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF - unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - nicht zulässig sein, eine dahingehende Abwägung zur Asylaberkennung jedoch in die gegenteilige Richtung laufen soll. Stellt man im Ergebnis die bisherige, legale Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, sein Familienleben, seine Erwerbstätigkeiten und die seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitspanne seinem strafbaren Verhalten gegenüber, gereicht dieses nicht hin, um ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1, 2. Fall Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2, Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde wegen Unterlassung der obzitierten Abwägung aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2124874.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.