RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlG312 2145871-1 SpruchG312 2145871-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2016 wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für den Zeitraum vom 21.04.2015 bis 19.10.2015 in der Höhe von € 5.212,48 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen wird und sie zur Rückzahlung verpflichtet ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2016 wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für den Zeitraum vom 21.04.2015 bis 19.10.2015 in der Höhe von € 5.212,48 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 widerrufen wird und sie zur Rückzahlung verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 21.04.2015 bis 19.10.2015 zu Unrecht bezogen habe, da sie Krankengeld von der Gebietskrankenkasse erhalten habe. Die ursprünglich ausgesprochene Aussteuerung mit April 2015 sei auf den Oktober 2015 verschoben worden, somit gebührte Krankengeld bis 19.10.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die am 09.12.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF, datiert mit 07.12.2016, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie am 28.10.2016 eine Einberufung wegen Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse erhalten habe. Sie haben dann von der Chefärztin erfahren, dass die Aussteuerung durch die GKK falsch erfolgt sei. Sie sei dabei in der Annahme gewesen, dass sie das Krankengeld nachbezahlt bekäme. Ein namentlich genannter Mitarbeiter der GKK habe sie dann darüber aufgeklärt, dass es eher so aussehe, dass sie Schulden bei der GKK habe, da 2014 zu viel an Krankengeld angewiesen worden sei. Nachdem die BF das für 2014 schlimme Jahr beschreibt, führte sie weiters aus, dass es von ihr unbemerkt geblieben sei, dass sie von der GKK zu viel erhalten habe. Die Aussteuerung mit Oktober 2015 sei richtig und die Schulden seien dort aufgehoben - da gegenverrechnet. Jedoch habe sie in der Zeit von Mai 2015 bis Oktober 2015 Arbeitslosengeld erhalten und dieses werde jetzt zurückgefordert. Ihr Dienstverhältnis im LKH XXXX sei im beidseitigem Einvernehmen mit Dezember 2014 beendet worden, sie habe eine Abfertigung in der Höhe von 22.000 Euro erhalten. Gleichzeitig habe sie eine Urlaubsabfertigung für ca. 3 Monate erhalten und darauf anschließend das Arbeitslosengeld.Ihr Dienstverhältnis im LKH römisch 40 sei im beidseitigem Einvernehmen mit Dezember 2014 beendet worden, sie habe eine Abfertigung in der Höhe von 22.000 Euro erhalten. Gleichzeitig habe sie eine Urlaubsabfertigung für ca. 3 Monate erhalten und darauf anschließend das Arbeitslosengeld. Nach Darstellung ihrer privaten und finanziellen Situation wiederholt die BF, dass sie keine Krankengeldnachzahlung erhalten habe, da die Kasse - für sie unbemerkt - zu viel an Krankengeld ausbezahlt habe. Es gehe jetzt um ihre Existenz und sie ersuche um eine positive Lösung.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 09.01.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 09.01.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF im Jahr 2014 ein halbes Jahr das volle Gehalt des Dienstgebers und zeitgleich das Krankengeld von der GKK erhalten habe. Ursprünglich sei die BF mit 20.04.2015 ausgesteuert worden, dies wurde nun bis 19.10.2015 verlängert und mit dem neuen Krankengeldbezug vom 21.04.2015 bis 19.10.2015 seien die Schulden aus dem Jahr 2014 bei der GKK abgedeckt worden. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr das Krankengeld von der GKK während der laufenden Zahlung des Dienstgebers nicht gebührt. Die BF habe vom 21.04.2015 bis 19.10.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 5.212,48 bezogen.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem nach Darstellung ihrer persönlichen Situation im Jahr 2014 damit, dass sie zu viel an Geld ausbezahlt bekommen habe, ohne dass es ihr aufgefallen sei. Sie ersuche daher um Erlass der Rückforderung und um eine positive Entscheidung.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF beantragte unter anderem am 16.12.2014 den Anspruch auf Arbeitslosengeld, darüber wurde mit Bescheid ein Ruhen bis 19.03.2015 aufgrund des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung ausgesprochen. Am 10.04.2015 (gültig für 21.04.2015) beantragte die BF unter Vorlage der Krankenstandsbestätigung mit Aussteuerung 21.04.2015 neuerlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dabei beantwortete sie im Antrag selbst unter Punkt 3, die Frage nach einem laufenden Krankenstand mit nein und dem Vermerk "ausgesteuert". Unter Punkt 4) teilte die BF mit, dass sie einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt habe und am 17.03.2015 Klage dagegen eingebracht habe. Das Arbeitslosengeld wurde der BF unter anderem ab 21.04.2014 in der Höhe von täglich € 28,64 zuerkannt und monatlich ausbezahlt. Die BF hat am 10.04.2015 eine Krankenstandsbescheinigung von der GKK erhalten, wonach sie im Zeitraum 18.06.2014 bis 20.04.2015 arbeitsunfähig ist und der Krankengeldanspruch wegen Erreichen der Höchstdauer am 20.04.2015 endet. Am 28.10.2016 erhielt die BF eine neue Krankenstandsbescheinigung von der GKK, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis 19.10.2015 bestätigt wird und der Krankengeldanspruches mit diesem Datum wegen Erreichen der Höchstdauer endet. Am selbigen Tag, dem 28.10.2016, teilte die BF der belangten Behörde über die ServiceLine mit, dass sie mit einem Schreiben der GKK darüber informiert worden sei, dass die Aussteuerung - also Ende des Krankengeldanspruches - auf 19.10.2015 verschoben wurde. Mit der Hauptverbandsmeldung vom 25.11.2016 wurde diese Verschiebung der Aussteuerung mit Ende des Krankengeldanspruches 19.10.2015 der belangten Behörde bestätigt. Die BF hat der belangten Behörde gegenüber weder unwahre Angaben bezüglich der Aussteuerung des Krankengeldanspruchs bei der Stmk. GKK gemacht, noch diese Tatsache verschwiegen. Ab Kenntnis der Verschiebung der Aussteuerung hat die BF die belangte Behörde umgehend darüber informiert. Auch konnte die BF zum Zeitpunkt der "unrechten" Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht erkennen, dass ihr dieses nicht gebührt, da die GKK den Krankengeldanspruch rückwirkend zeitlich nach hinten verschoben hat. Das von der belangten Behörde angeführte "erkennen müssen" der Auszahlung des Krankengeldes parallel zu Zahlungen des Dienstgebers betrifft gegenständlich nicht den Bezug des Arbeitslosengeldes und somit nicht dessen unberechtigte Auszahlung. Erst durch die rückwirkende und nachträgliche Änderung des Zeitraums des Krankengeldanspruches durch die Stmk. GKK stellt sich ein ungebührlicher Bezug des Arbeitslosengeldes dar. Zu einer Verlängerung der Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, welche ebenfalls eine Rückforderung des zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldes begründen würde, ist es verfahrensgegenständlich nicht gekommen.Zu einer Verlängerung der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG, welche ebenfalls eine Rückforderung des zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldes begründen würde, ist es verfahrensgegenständlich nicht gekommen. Mangels Rückforderungstatbestandes ist die BF daher nicht zur Rückzahlung der Euro 5.212.48 verpflichtet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Das erkennende Gericht hat die Feststellung zum Bestehen des Krankengeldanspruches für die gegenständliche Entscheidung aufgrund der im Akt befindlichen Krankenstandsbescheinigungen vom 10.04.2015 und 28.10.2016 beurteilt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die BF verpflichtet ist, das zu unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Zeit vom 21.04.2015 bis 19.10.2015 zurückzuzahlen. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. 3.2.
- Die BF wendet ein, dass ihr der Doppelbezug von Gehalt des letzten Dienstgebers und dem Krankengeld von der GKK nicht aufgefallen sei. Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, dass sie den Doppelbezug von Gehalt des Dienstgebers und dem Krankengeld der GKK erkennen hätte müssen. 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Unstrittig ist, dass die BF die Verschiebung der Aussteuerung durch die GKK auf den 19.10.2015 sofort nach Kenntnisnahme am 28.10.2016 der belangten Behörde gemeldet hat. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Der Empfänger einer Leistung ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht mehrere Rückforderungstatbestände vor, nämlich "unwahre Angaben", "verschweigen von Tatsachen" und "erkennen müssen" sowie bei "nachträglicher Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses" bzw. "bei nachträglicher Vorlage von Einkommensteuerbescheiden ohne Verschulden". Unstrittig ist ebenfalls, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum im Bezug des Arbeitslosengeldes stand, und mit 28.10.2016 ein Krankengeldanspruch rückwirkend für den Zeitraum 10.04.2015 bis 19.10.2015 seitens der GKK durchgeführt wurde. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes im gegenständlichen Zeitraum wurde von der belangten Behörde nachgewiesen und von der BF nicht bestritten. Das von der belangten Behörde festgestellte "erkennen müssen" des Doppelbezuges von Gehalt und Krankengeld der GKK betrifft jedoch nicht die belangte Behörde. Der Rückforderungstatbestand "erkennen müssen" richtet sich auf Tatbestände zwischen der BF und der belangten Behörde und nicht gegenüber Dritten. Da die Stmk. GKK rückwirkend einen Krankengeldanspruch feststellte, die BF zeitgleich ab Kenntnis des rückwirkend festgestellten Krankengeldanspruches die belangte Behörde darüber informiert hat, hat sie weder aufgrund verschweigen maßgebender Tatsachen, noch aufgrund unwahrer Angaben die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes verursacht. Die BF konnte die unrechte Auszahlung auch nicht erkennen, da bei Auszahlung des Arbeitslosengeldes kein Krankengeldanspruch bestand hat. Eine Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses, welche im Sinne des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ebenfalls zu einer Rückzahlungsverpflichtung geführt hätte, liegt verfahrensgegenständlich ebenfalls nicht vor und wird von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht.Da die Stmk. GKK rückwirkend einen Krankengeldanspruch feststellte, die BF zeitgleich ab Kenntnis des rückwirkend festgestellten Krankengeldanspruches die belangte Behörde darüber informiert hat, hat sie weder aufgrund verschweigen maßgebender Tatsachen, noch aufgrund unwahrer Angaben die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes verursacht. Die BF konnte die unrechte Auszahlung auch nicht erkennen, da bei Auszahlung des Arbeitslosengeldes kein Krankengeldanspruch bestand hat. Eine Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses, welche im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ebenfalls zu einer Rückzahlungsverpflichtung geführt hätte, liegt verfahrensgegenständlich ebenfalls nicht vor und wird von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht. Daher war die aufgrund des rückwirkend festgestellten Krankengeldanspruches zu Unrecht ausbezahlte Leistung lediglich zu widerrufen, jedoch von der BF nicht zurückzufordern.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2145871.1.00