RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlG312 2146344-1 SpruchG312 2146344-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) der Bezug auf Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2016 gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46, 38 und 50 AlVG 1977 gebührt.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2016 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) der Bezug auf Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2016 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46, 38 und 50 AlVG 1977 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der BF nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldes persönlich bei der belangten Behörde gemeldet habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 14.12.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF von seinem Berater den Antrag nicht erhalten habe und auch nicht darauf hingewiesen worden sei. Er habe alle seine Termine bis zu seinem Arbeitsbeginn eingehalten und hatte vor und nach der Frist Termine bei der belangten Behörde. Sein Betreuer habe es wohl vergessen. Der gegenständliche Bescheid sei ihm an sein AMS Konto geschickt worden und da er per Email nicht immer benachrichtigt werde, habe er auch diesen nicht gesehen. Das sei auch der Grund, warum er in dieser Angelegenheit nicht aktiv geworden sei. Nachdem er alles erfahren habe, habe er alles getan, um die Situation zu regeln. E ersuche um eine positive und rasche Erledigung seiner Angelegenheit.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 11.01.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 11.01.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF vom 01.08.2016 bis zu seiner Arbeitsaufnahme am 28.11.2016 arbeitslos gemeldet war und bis 27.10.2016 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 20.09.2016 sei ihm per eAMS eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt worden, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er das Arbeitslosengeld vom 19.09.2016 bis 27.10.2016 erhalte. Am 10.10.2016 sei ein automatisches Schreiben der belangten Behörde an den BF gegangen, wodurch er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 27.10.2016 endet und eine Kontaktaufnahme bis spätestens 28.10.2016 erforderlich sei. Am 25.10.2016 habe der BF einen Kontrollmeldetermin bei seinem Berater persönlich wahrgenommen, dabei sei ein Betreuungsplan erstellt worden und eine Überstellungsvereinbarung mit einem Termin in der Beratungszone für den 01.12.2016 getroffen worden. An diesem 25.10.2016 sei dem BF kein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden. Dieser sei dem BF erst am 01.12.2016 ausgegebenen worden, den er ab 12.12.2016 bei der belangten Behörde abgegeben habe. Am 07.12.2016 habe der BF der belangten Behörde telefonisch über die ServiceLine bekannt gegeben, dass er am 28.11.2016 eine Beschäftigung aufgenommen habe. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung könne nur auf Antrag gewährt werden. Der BF habe zwar am 25.10.2016 einen Termin bei der belangten Behörde wahrgenommen, jedoch dabei den Antrag auf Notstandshilfe nicht verlangt und seinen Berater nicht auf die Antragstellung aufmerksam gemacht, obwohl er mehrere Mitteilungen von der belangten Behörde erhalten habe, die ihn auf den befristeten Arbeitslosengeldbezug aufmerksam gemacht haben. Der BF habe erst am 01.12.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, da er jedoch bereits seit 28.11.2016 wieder in Beschäftigung steht, komme die Notstandshilfe nicht zur Auszahlung.
- Mit Email vom 25.01.2017 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 31.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stand vom 01.08.2016 bis 27.10.2016 im Bezug des Arbeitslosengeldes. Der BF sprach am 25.10.2016 persönlich bei der belangten Behörde vor und nahm seinen Beratungs- und Betreuungstermin wahr. Am 07.12.2016 meldete der BF telefonisch über die ServiceLine, dass er seit 28.11.2016 in Beschäftigung stehe, gleichzeitig erkundigte er sich über die fehlende Leistung für November
- Dem BF wurde der Antrag (Geltendmachung 01.12.2016) per Post übermittelt und vom BF am 12.12.2016 abgegeben. Da der BF seit 28.11.2016 in Beschäftigung steht, lag zum Zeitpunkt der Geltendmachung 01.12.2016 Arbeitslosigkeit nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob dem BF rückwirkend die Notstandshilfe - ab Ende der des Arbeitslosengeldanspruches mit 28.10.2016 - gebührt. 3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. 3.1.
- Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Nach § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.3.1.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Nach Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. 3.1.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.3.1.4. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann. 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.
- Unstrittig ist, dass sich der BF mit 25.10.2016 persönlich bei der belangten Behörde gemeldet hat (Beratungstermin) und er mit diesem Tag kein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgefolgt bekommen hat, er dieses auch nicht verlangt hat. Die belangte Behörde führt aus, dass der BF eine Leistungsmitteilung übermittelt bekommen habe, worin der Arbeitslosengeldbezug bis 27.10.2016 bestätigt wird. Zusätzlich habe der BF am 20.09.2016 eine Mitteilung über das Ende des Arbeitslosengeldes mit 27.10.2016 übermittelt bekommen, somit sei er umfassend und ausführlich über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen worden. Der BF habe zwar am 25.10.2016 aufgrund seines Beratungstermins bei seinem Berater vorgesprochen, diesen jedoch nicht auf die notwendige Antragstellung hingewiesen. 3.2.
- Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an.3.2.
- Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom
- Dezember 2001, 97/08/0428, m.w.N.).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom
- Dezember 2001, 97/08/0428, m.w.N.). Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt wurde der Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom Beschwerdeführer erst am 01.12.2016 gestellt. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG ist es daher zur Beurteilung des von der Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist.Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt wurde der Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom Beschwerdeführer erst am 01.12.2016 gestellt. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des Paragraph 46, AlVG ist es daher zur Beurteilung des von der Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 25.10.2016 einen Beratungstermin wahrgenommen, dabei wurde mit ihm eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, erfolgte diese Vorsprache noch während des laufenden Leistungsbezuges, welcher mit 27.10.2016 befristet war. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 97/08/0428). Selbst wenn man daher eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Notstandshilfe an die persönliche Geltendmachung geknüpft ist und daher im Beschwerdefall zutreffend der Anspruch erst ab dem 01.12.2016 zuerkannt werden würde, sofern Arbeitslosigkeit vorliege. Da der BF jedoch seit 28.11.2016 in Beschäftigung steht lag zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit 01.12.2016 Arbeitslosigkeit nicht vor.Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 97/08/0428). Selbst wenn man daher eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Notstandshilfe an die persönliche Geltendmachung geknüpft ist und daher im Beschwerdefall zutreffend der Anspruch erst ab dem 01.12.2016 zuerkannt werden würde, sofern Arbeitslosigkeit vorliege. Da der BF jedoch seit 28.11.2016 in Beschäftigung steht lag zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit 01.12.2016 Arbeitslosigkeit nicht vor. Dass bei der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 25.10.2016 die Ausgabe des Antrags auf Notstandshilfe verweigert wurde, wird vom BF nicht behauptet, sondern lediglich dass seine Betreuung darauf vergessen habe, wie auch er selbst vergessen habe, den Antrag zu verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar, wie bereits oben ausgeführt. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330; 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar, wie bereits oben ausgeführt. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330; 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052). Da erwiesen ist, dass der BF am 01.12.2016 die Notstandshilfe im Sinne des § 17 iVm § 46 AlVG geltend gemacht hat, gebührt dem BF entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit vom 28.10.2016 bis zur Arbeitsaufnahme 28.11.2016 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.Da erwiesen ist, dass der BF am 01.12.2016 die Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG geltend gemacht hat, gebührt dem BF entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit vom 28.10.2016 bis zur Arbeitsaufnahme 28.11.2016 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2146344.1.00