4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.06.2014 bis 31.01.2015 und vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Vm § 38 AlVG widerrufen wird und der BF
VG verpflichtet ist, die zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in der Höhe von Euro 8.442,00 zurückzuzahlen.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.06.2014 bis 31.01.2015 und vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen wird und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, die zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe in der Höhe von Euro 8.442,00 zurückzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er seine Lebensgemeinschaft verspätet gemeldet habe.
GVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), ab.3. Die belangte Behörde wies die angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit 14.12.2016,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), ab. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF und EK gemeinsam Anfang Juni 2014 an die Adresse XXXX übersiedelt sind, beide im Mietvertrag eingetragen sind und daher seit Anfang Juni 2014 eine Wohngemeinschaft vorliege. Die Miete werde laut eigenen Angaben des BF von beiden gemeinsam getragen. Die vorliegende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe zur Verringerung der Lebensführungskosten. Der gemeinsame Sohn sei am XXXX2015 geboren worden, daher liege zumindest ab Oktober 2014 eine Geschlechtsgemeinschaft vor. Somit seit das Einkommen der Lebensgefährtin ab 03.06.2014 anzurechnen. Da der BF die Aufnahme der Lebensgemeinschaft nicht bzw. verspätet gemeldet habe, ergebe sich eine Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung in der Höhe von Euro 8.442,00, welche die belangte Behörde in weiterer Folge tabellarisch dargestellt hat.Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF und EK gemeinsam Anfang Juni 2014 an die Adresse römisch 40 übersiedelt sind, beide im Mietvertrag eingetragen sind und daher seit Anfang Juni 2014 eine Wohngemeinschaft vorliege. Die Miete werde laut eigenen Angaben des BF von beiden gemeinsam getragen. Die vorliegende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe zur Verringerung der Lebensführungskosten. Der gemeinsame Sohn sei am XXXX2015 geboren worden, daher liege zumindest ab Oktober 2014 eine Geschlechtsgemeinschaft vor. Somit seit das Einkommen der Lebensgefährtin ab 03.06.2014 anzurechnen. Da der BF die Aufnahme der Lebensgemeinschaft nicht bzw. verspätet gemeldet habe, ergebe sich eine Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung in der Höhe von Euro 8.442,00, welche die belangte Behörde in weiterer Folge tabellarisch dargestellt hat. 4. Mit EMail vom 02.01.2017 übermittelte der BF den Vorlageantrag und behielt sich das Recht vor, den Vorlageantrag aufgrund der erst für 04.01.2017 vereinbarten Rechtsberatung bedingt durch die Weihnachtsfeiertage zurückzuziehen. 5. Die belangte Behörde wies den oben angeführte Vorlageantrag mit 23.01.2017,
GVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), als verspätet zurück.5. Die belangte Behörde wies den oben angeführte Vorlageantrag mit 23.01.2017,
Paragraph 15, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit 14.12.2016 abgewiesen worden sei und ihm diese am 16.12.2016 durch Hinterlegung beim Postpartner XXXX zugestellt worden sei. Der BF habe am 02.01.2017 über sein eAMS-Konto den Vorlageantrag gestellt, obwohl die Rechtsmittelfrist mit 30.12.2016 abgelaufen sei.Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit 14.12.2016 abgewiesen worden sei und ihm diese am 16.12.2016 durch Hinterlegung beim Postpartner römisch 40 zugestellt worden sei. Der BF habe am 02.01.2017 über sein eAMS-Konto den Vorlageantrag gestellt, obwohl die Rechtsmittelfrist mit 30.12.2016 abgelaufen sei.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde
Abs. 2 leg. cit. unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde
Absatz 2, leg. cit. unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Jede Partei kann
GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.Jede Partei kann
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Abs. 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Absatz 3, leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.1.
2 AVG endet bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG endet bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.1.3.
G ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.3.1.3.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger
Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist der Empfänger
Absatz 2, leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist
Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist
Absatz 3, leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Gegenständlich begründete der BF die verspätete Einbringung damit, dass der BF aufgrund des Begräbnisses der Mutter seiner Partnerin nicht in der Wohnung anwesend war und daher am 16.12.2016 den Brief nicht entgegen nehmen konnte. Weiters führte der BF aus, dass es ihm aufgrund der Weihnachtsfeiertage nicht möglich gewesen sei, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, daher habe er erst am 02.01.2017 den Vorlageantrag eingebracht. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist nach Zustellung des Bescheides vom 14.12.2016, zugestellt am 16.12.2016 (Freitag), lief im gegenständlichen Fall am 30.12.2016 (Freitag) ab. Der BF hat den Brief am 19.12.2016 vom Postamt abgeholt, dem BF blieb somit ausreichend Zeit (im Sinne der Judikatur des VwGH) ein Rechtsmittel zu verfassen und bei der belangten Behörde einzureichen, vor allem da die Feiertage (Weihnachten) auf das Wochenende fielen. Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag muss nicht begründet werden, daher wäre es dem BF - ohne weitere Rechtsberatung - möglich gewesen, fristwahrend den Antrag zu stellen und eventuell - nach eingeholter Rechtsberatung - Schriftsätze nachzureichen. Die belangte Behörde stellte zu Recht fest, dass am 02.01.2017 - zum Zeitpunkt des Einlangens des Vorlageantrages des BF - die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2149573.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.