RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlG312 2152204-1 SpruchG312 2152204-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) mangels Zuständigkeit ab 01.11.2016 gemäß § 24 iVm § 44 AlVG 1977 eingestellt wird.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) mangels Zuständigkeit ab 01.11.2016 gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 44, AlVG 1977 eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erhebungen durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Grenzpolizeiinspektion XXXX, ergeben hätten, dass der BF nicht an der angeführten Adresse wohnhaft sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erhebungen durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Grenzpolizeiinspektion römisch 40 , ergeben hätten, dass der BF nicht an der angeführten Adresse wohnhaft sei.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die - verspätet mit 12.01.2017 eingebrachte - Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorwürfe nicht stimmen. Er habe in Slowenien durch eine Insolvenz alles verloren. Nach dem Tod seiner Frau habe er sich mit seinen Kindern gestritten und sich entschieden, nach Österreich zu ziehen. So sei er seit 2012 in Österreich und es stimme nicht, dass seine Wohnung in XXXX nur eine Scheinwohnung sei. Als er bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe, sei er vom Chef gefragt worden, ob er bei seinem Bruder wohnen möchte. So sei er ganz nah bei der Firma und könne als erster in der Früh weg fahren. Jetzt sehe er ein, dass dies falsch gewesen sei. Er sei 2014 erkrankt und die Firma habe ihn fristlos gekündigt, er sei bis heute im Krankenstand. Während seiner Reha habe ihn sein Chef zweimal gefragt, ob er nicht mal aushelfen könne, dies habe er abgelehnt. Dann habe ihn der Bruder von Herrn XXXX gefragt, er habe wieder abgelehnt und ein paar Tage später sei ihm die Wohnung gekündigt worden und zwar mit der Begründung, er benötige sie für Gasthausmieter. Der BF vermeine jedoch, dass die Wohnung zur Prostitution verwendet werde. Nachdem er dies näher ausführte, räumte er ein, dass er nicht jede Nacht in seiner Wohnung verbracht habe. Dies habe jedoch daran gelegen, dass er während der Reha eine Frau kennen gelernt habe, welche ihn zu sich eingeladen habe. So habe er ca. 3x in der Woche bei der Dame übernachtet. Zwei bis drei Mal im Monat habe er seine kranke Mutter (86 Jahre) besucht.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die - verspätet mit 12.01.2017 eingebrachte - Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorwürfe nicht stimmen. Er habe in Slowenien durch eine Insolvenz alles verloren. Nach dem Tod seiner Frau habe er sich mit seinen Kindern gestritten und sich entschieden, nach Österreich zu ziehen. So sei er seit 2012 in Österreich und es stimme nicht, dass seine Wohnung in römisch 40 nur eine Scheinwohnung sei. Als er bei der Firma römisch 40 zu arbeiten begonnen habe, sei er vom Chef gefragt worden, ob er bei seinem Bruder wohnen möchte. So sei er ganz nah bei der Firma und könne als erster in der Früh weg fahren. Jetzt sehe er ein, dass dies falsch gewesen sei. Er sei 2014 erkrankt und die Firma habe ihn fristlos gekündigt, er sei bis heute im Krankenstand. Während seiner Reha habe ihn sein Chef zweimal gefragt, ob er nicht mal aushelfen könne, dies habe er abgelehnt. Dann habe ihn der Bruder von Herrn römisch 40 gefragt, er habe wieder abgelehnt und ein paar Tage später sei ihm die Wohnung gekündigt worden und zwar mit der Begründung, er benötige sie für Gasthausmieter. Der BF vermeine jedoch, dass die Wohnung zur Prostitution verwendet werde. Nachdem er dies näher ausführte, räumte er ein, dass er nicht jede Nacht in seiner Wohnung verbracht habe. Dies habe jedoch daran gelegen, dass er während der Reha eine Frau kennen gelernt habe, welche ihn zu sich eingeladen habe. So habe er ca. 3x in der Woche bei der Dame übernachtet. Zwei bis drei Mal im Monat habe er seine kranke Mutter (86 Jahre) besucht.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde mit Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 31.01.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als verspätet zurück.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde mit Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 31.01.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF der Bescheid am 13.12.2016 in der regionalen Geschäftsstelle ausgehändigt worden sei. Aus der Rechtsmittelbelehrung sei zu entnehmen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich die Beschwerde bei der regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden muss. Der BF habe seine Beschwerde am 12.01.2017 schriftlich per FAX in der regionalen Geschäftsstelle eingebracht. Da die Rechtsmittelfrist am 10.01.2017 endete, sei somit die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.
- Dagegen erhob der BF einen mit 20.02.2017 datierten und am 22.02.2017 eingelangten Vorlageantrag und räumte ein, dass er den Bescheid nicht ganz durchgelesen habe und dadurch die Beschwerde verspätet eingebracht habe.
- Die belangte Behörde wies den eingebrachten Vorlageantrag mit Bescheid, datiert mit 27.02.2017, gemäß § 15 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als verspätet zurück.
- Die belangte Behörde wies den eingebrachten Vorlageantrag mit Bescheid, datiert mit 27.02.2017, gemäß Paragraph 15, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als verspätet zurück. Begründet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2017, nach einem erfolglosem Zustellversuch am 03.02.2017, bei der Post am 06.02.2017 zur Abholung hinterlegt wurde und damit ab diesem Tag als zugestellt gelte. In der Rechtsmittelbelehrung werde ausdrücklich auf die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages hingewiesen. Die Rechtsmittelfrist sei gegenständlich am 20.02.2017 abgelaufen, der BF habe den Vorlageantrag am 22.02.2017 bei der belangten Behörde eingebracht, daher sei dieser ebenfalls verspätet.
- Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 richtete sich die mit 28.03.2017 datierte Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die dem BF gemachten Vorwürfe nicht stimmen würden. Er kenne sich mit den Vorschriften über den Postempfang nicht aus, daher sei alles verspätet. Der BF ersuchte um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 05.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht seit 20.01.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 19.10.2016 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 34,27 täglich. Seit 01.03.2017 steht der BF im Bezug einer Auslandspension. Der Bescheid vom 09.12.2016 der belangten Behörde wurde dem BF am 13.12.2016 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle ausgehändigt. Dies wurde vom BF selbst bestätigt. Die Rechtsmittelfrist endete am 10.01.
- Am 12.01.2017 - somit verspätet - brachte der BF per FAX seine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde wurde mit 31.01.2017 als verspätet zurückgewiesen und dem BF am 06.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete am 20.02.
- Der BF beantragte am 22.02.2017 - wiederum verspätet - die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Gründe für die verspätete Einbringung seiner Rechtsmittel werden vom BF lediglich damit gerechtfertigt, dass er sich mit den Postwegen nicht auskenne und einräume, den Bescheid nicht zur Gänze durchgelesen zu haben.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Beschwerde und dann seinen Vorlageantrag gegen die Entscheidungen der belangten Behörde fristgerecht eingebracht hat. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Absatz 2, leg. cit. unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Absatz 3, leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.1.
- Die belangte Behörde hat dem BF am 13.12.2016 den Bescheid über die Einstellung des Notstandshilfebezugs persönlich in der regionalen Geschäftsstelle ausgefolgt, was vom BF bestätigt wird. Am 12.01.2017 übermittelte der BF der belangten Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid per FAX, und begründete dies damit im Wesentlichen, dass die Vorwürfe gegen ihn nicht stimmen. 3.1.
- Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.3.1.
- Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung des Bescheides vom 09.12.2016 lief unter Einrechnung des Postweges gegenständlich am 10.01.2017 ab. Die belangte Behörde stellte somit zu Recht fest, dass am 12.01.2017 - zum Zeitpunkt des Einlangens des FAX mit der Beschwerde des BF - die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Der BF bringt zu keiner Zeit substantiierte Gründe gegen die vorgehaltene Verspätung seiner Beschwerdeeinreichung vor, sondern räumte lediglich ein, dass er den Bescheid nicht zur Gänze durchgelesen habe und daher das Rechtsmittel verspätet sei. Auch der von ihm eingebrachte Vorlageantrag vom 22.02.2017 wurde vom BF verspätet eingebracht. Der Bescheid wurde dem BF am 06.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am 20.02.
- Der BF beantragte jedoch erst am 22.02.2017 - also wiederum verspätet - die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die vom BF vorgebrachten Gründe - er habe den Bescheid nicht zur Gänze gelesen bzw. kenne sich mit den Postwegen nicht aus - können die verspätete Einbringung seiner Rechtsmittel nicht rechtfertigen. Andere Gründe für die verspätete Einreichung der Rechtsmittel wurden vom BF nicht vorgebracht und liegen demnach nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2152204.1.00