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{'item': 'G313 2134303-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlG313 2134303-1 SpruchG313 2134303-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.08.2016 wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.08.2016 wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbot gründe sich auf das vom BF begangene Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei, weswegen der BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden zudem keine familiären und privaten Interessen des BF entgegenstehen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.08.2016 zugestellt.

  1. Mit beim BFA am 01.09.2016 eingelangtem Schreiben brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der in Strafhaft befindliche BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter in einer sehr harmonischen Beziehung zusammen zu leben. Der BF habe in Österreich aus der Aufnahme eines Kredites in Höhe von EUR 40.000 Schulden und möchte diese zukünftig begleichen.
  2. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 02.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 07.09.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am XXXX in Rumänien geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in Rumänien geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der BF ist im Besitz eines bis September 2018 gültigen rumänischen Reisepasses. Er reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich zumindest seit seiner Hauptwohnsitzmeldung am 06.08.2012 im Bundesgebiet auf. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung hat der BF bislang nicht beantragt. Die Eltern des BF halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf und sind beide seit 19.11.2012 im Besitz einer Anmeldebescheinigung, sein Vater als Arbeitnehmer. Der Vater des BF geht seit 31.07.2014 einer Beschäftigung als Kraftfahrer nach. Auch für seine Mutter konnte eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgewiesen werden. Der BF und seine Eltern hatten ab 02.04.2012 beim Onkel des BF ihren Nebenwohnsitz, und zwar seine Eltern bis 28.06.2012 und der BF bis 06.08.
  4. Dann begründete der BF am 06.08.2012 seinen Hauptwohnsitz an der ersten Hauptwohnsitzadresse seiner Eltern. Seit 01.10.2013 wohnte der BF - mit einer Unterbrechung von 23.06.2014 bis 26.07.2016 - mit seinen Eltern an anderer Wohnsitzadresse in einer Mietwohnung zusammen. Dort wohnte im Zeitraum von 29.01.2015 bis 17.03.2015 auch die ehemalige Lebensgefährtin des BF, mit der der BF eine gemeinsame im Jahr 2015 geborene Tochter hat. Während der Wohnsitznahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin an der Wohnsitzadresse seiner Eltern war der BF jedoch bereits woanders wohnhaft, d.h. nie im gemeinsamen Haushalt. Nachdem der BF die Vaterschaft zu seiner minderjährigen Tochter verneint hatte, wurde am 17.12.2015 beim zuständigen Bezirksgericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes gestellt, woraufhin die Vaterschaft mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX2016 anerkannt wurde. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt und im Besitz einer Anmeldebescheinigung mit dem Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer". * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2012, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2012, wurde der BF wegen § 105 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, Probezeit drei Jahre, welche auf fünf Jahre verlängert wurde.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2012, wurde der BF wegen Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, Probezeit drei Jahre, welche auf fünf Jahre verlängert wurde. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 FPG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, FPG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Jänner 2015 bis zumindest Juni 2015 an verschiedenen Orten im Bundesgebiet im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses, der auf die Ausführung von Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden gerichtet war, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich und die Mittäter durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die abgesondert verurteilten Mittäter zur Durchführung von Schlepperfahrten angeworben und die Schlepperfahrten von einem Ort in Österreich aus organisiert und geplant hat, und zwar gewerbsmäßig allein und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verurteilten Mittätern, und gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nach Fassen eines gemeinsamen Tatentschlusses. Dadurch hat der BF das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 FPG, 15 StGB begangen.Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Jänner 2015 bis zumindest Juni 2015 an verschiedenen Orten im Bundesgebiet im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses, der auf die Ausführung von Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden gerichtet war, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich und die Mittäter durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die abgesondert verurteilten Mittäter zur Durchführung von Schlepperfahrten angeworben und die Schlepperfahrten von einem Ort in Österreich aus organisiert und geplant hat, und zwar gewerbsmäßig allein und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verurteilten Mittätern, und gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nach Fassen eines gemeinsamen Tatentschlusses. Dadurch hat der BF das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, FPG, 15 StGB begangen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das verurteilende Strafgericht das Geständnis des BF als mildernd und die Vielzahl der Fahrten und geschleppten Personen und die führende Rolle in der Organisation als erschwerend. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe wurde bei einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. Der BF wurde am 14.10.2015 von der Polizei festgenommen und kam am 15.10.2015 in Strafhaft. Er befindet sich seither zur Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in Strafhaft und wurde am 04.08.2016 in eine andere Justizanstalt überstellt, wo er sich bis 17.10.2019 aufhalten soll. Abgesehen von seinen Eltern hat der BF im Bundesgebiet noch einen 1976 geborenen Onkel und eine 1950 geborene Großmutter, die ihn im Zeitraum von 20.10.2015 bis 21.11.2016 ebenso wie seine Eltern regelmäßig besuchten. Einen Besuch von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter erhielt der BF während der gesamten Zeit in Strafhaft jedoch nicht. Der Onkel des BF war im Bundesgebiet erstmals mit Nebenwohnsitz ab 24.02.2003 und erstmals mit Hauptwohnsitz ab 31.03.2008 gemeldet. Die Großmutter, ebenfalls bereits seit 2003 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wohnte im Zeitraum von 06.08.2012 bis 10.12.2013 an erster Hauptwohnsitzadresse der Eltern des BF, somit auch noch zu einer Zeit, als die Eltern des BF ihren Wohnsitz dort bereits aufgegeben und einen neuen Wohnsitz begründet hatten. Der BF ist im Bundesgebiet von 21.05.2012 bis 27.06.2012, von 11.12.2013 bis 30.06.2014, von 05.09.2014 bis 10.09.2014 und von 28.08.2015 bis 29.08.2015 bei verschiedenen Dienstgebern jeweils einer legalen Beschäftigung nachgegangen, und bezog für die Zeiten von 21.07.2014 bis 04.09.2014, 11.09.2014 bis 21.10.2014, 23.10.2014 bis 06.12.2014 und 24.12.2014 bis 30.12.2014 Arbeitslosengeld. Er wurde im Bundesgebiet auch sozialversichert. Der BF hat aus der Aufnahme eines Kredites resultierte Schulden in Höhe von EUR 40.000 und ist verpflichtet, für seine in Österreich 2015 geborene minderjährige Tochter Alimente zu bezahlen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  7. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen des BF beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF, seiner Lebensgefährtin und minderjährigen Tochter, seiner Eltern, seines Onkels und seiner Großmutter im Bundesgebiet beruhen auf diese Personen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen. Dass der BF der Vater der 2015 im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist, ergibt sich insbesondere aus einem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX2016, mit dem die Vaterschaft des BF zu dieser anerkannt wurde. Dass der Onkel des BF seit 26.05.2010 (AS 223) und seine Eltern seit 19.11.2012 (AS 157, 165) im Besitz von Anmeldebescheinigungen sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt einliegenden Anmeldebescheinigungen. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergaben sich aus Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, insbesondere dem Strafrechtsurteil vom XXXX.2016, XXXX(AS 37ff). Dass sich der BF seit 15.10.2015 in Strafhaft befindet und am 04.08.2016 in eine andere Justizanstalt überstellt wurde, beruht auf einem Überstellungsbericht vom 10.08.2016 (AS 251) in Zusammenschau mit einem Zentralmelderegisterauszug. Seine voraussichtliche Strafhaft dort bis 17.10.2019 wurde im Beschwerdevorlageschreiben vom 02.09.2016 (AS 61) angemerkt.Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergaben sich aus Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, insbesondere dem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2016, XXXX(AS 37ff). Dass sich der BF seit 15.10.2015 in Strafhaft befindet und am 04.08.2016 in eine andere Justizanstalt überstellt wurde, beruht auf einem Überstellungsbericht vom 10.08.2016 (AS 251) in Zusammenschau mit einem Zentralmelderegisterauszug. Seine voraussichtliche Strafhaft dort bis 17.10.2019 wurde im Beschwerdevorlageschreiben vom 02.09.2016 (AS 61) angemerkt. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beruhen auf einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung von 26.07.2016 (AS 129 ff) und dem Ergebnis einer am 20.07.2016 im AJ WEB Auskunftsverfahren durchgeführten Datenabfrage (AS 87ff). Die in Österreich vorhandene Sozialversicherung des BF wurde auch mit vorgelegter ecard nachgewiesen (AS 117). Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Vaters des BF im österreichischen Bundesgebiet als Kraftfahrer seit 31.07.2014 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt einliegenden Lohn- Gehaltsabrechnungen von März bis Juli 2016 (AS 191). Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der Mutter des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Verwaltungsakt einliegenden für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2016 erbrachten Lohnnachweisen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  10. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  11. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zu den Verurteilungen des BF und seinem weiteren Verhalten: Erstmals wurde der BF, kurz nach seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2012 erstmals zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dies Straftat bzw. Verurteilung konnte ihn jedoch nicht davon abhalten bereits im Jahr 2015 seine nächsten Straftaten zu begehen. Ausgehend von dem Umstand, dass der BF mit Urteil eines Strafgerichts vom XXXX.2016 wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2, Abs. 4 FPG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten.Ausgehend von dem Umstand, dass der BF mit Urteil eines Strafgerichts vom römisch 40 .2016 wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, FPG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr kann auch aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Aufgrund der vom BF im Zeitraum von Jänner bis zumindest Juni 2015 gewerbsmäßig begangenen Schlepperhandlungen kam der BF im Oktober 2015 in Haft. Aufgrund seines erst kürzlich gesetzten strafbaren Verhaltens im Bundesgebiet ist vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Situation mit weiteren - gegen das Vermögen fremder Personen gerichteten - strafbaren Handlungen zu rechnen. In Gesamtbetrachtung ist dem BF somit eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Insbesondere die dem Strafrechtsurteil des BF vom XXXX.2016 zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Insbesondere die dem Strafrechtsurteil des BF vom römisch 40 .2016 zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Bei der Interessensabwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich mehrere Familienangehörige - seine Eltern, seine ehemalige Lebensgefährtin mit gemeinsamer Tochter, einen Onkel und seine Großmutter - hat.Bei der Interessensabwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich mehrere Familienangehörige - seine Eltern, seine ehemalige Lebensgefährtin mit gemeinsamer Tochter, einen Onkel und seine Großmutter - hat. Der BF und seine Eltern hatten ab 02.04.2012 ihren Nebenwohnsitz an der Hauptwohnsitzadresse des Onkels des BF - die Eltern des BF bis 28.06.2012 und der BF bis 06.08.
  3. Ab 06.08.2012 hatte der BF mit seinen Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz, und zwar bis 01.10.2013 an erster Hauptwohnsitzadresse seiner Eltern und von 23.06.2014 bis 07.02.2017 an neuer, wo im Zeitraum von 29.01.2015 bis 17.03.2015 auch die ehemalige Lebensgefährtin des BF und ihre gemeinsame Tochter wohnhaft waren. Die Großmutter des BF hatte ebenfalls ab 06.08.2012 mit dem BF und seinen Eltern einen gemeinsamen Hauptwohnsitz, und zwar bis 10.12.2013, somit noch zu einer Zeit, als die Eltern des BF ihren Hauptwohnsitz dort bereits aufgegeben und einen neuen Hauptwohnsitz begründet hatten. In Gesamtbetrachtung ist aufgrund der Umstände, dass der BF ab seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung die meiste Zeit - zumindest bis 23.06.2014 - mit seinen im Bundesgebiet bereits verfestigten Eltern zusammen wohnte und von ihnen auch in Strafhaft regelmäßig besucht wurde, von einem zwischen dem BF und seinen Eltern bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK auszugehen. Eine über die normale Bindung zwischen erwachsenen Kindern und Eltern hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Der BF wurde von seinem Onkel und seiner Großmutter in Strafhaft zwar regelmäßig besucht, wohnte mit ihnen jedoch verhältnismäßig nur kurze Zeit zusammen. Eine intensive familiäre Beziehung zu diesen Familienangehörigen des BF war somit nicht erkennbar. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner 2015 im Bundesgebiet geborenen Tochter wohnte der BF nie an gemeinsamer Meldeadresse zusammen. Im Zeitraum von 29.01.2015 bis 17.03.2015, während welcher Zeit seine Lebensgefährtin bei den Eltern des BF wohnte, war der BF nicht mehr dort wohnhaft. Da der BF von ihnen auch in Strafhaft nicht besucht wurde, ist von keinem weiteren näheren Kontakt zu ihnen auszugehen. Der BF hat außerdem bestritten, dass er der leibliche Vater der minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin ist, weshalb seine Vaterschaft zu dieser erst mit Bezirksgerichtsbeschluss anerkannt werden musste. Ein mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor. Die dem BF auferlegten Unterhaltszahlungen für seine minderjährige Tochter kann der BF zudem auch vom Ausland aus leisten.In Gesamtbetrachtung ist aufgrund der Umstände, dass der BF ab seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung die meiste Zeit - zumindest bis 23.06.2014 - mit seinen im Bundesgebiet bereits verfestigten Eltern zusammen wohnte und von ihnen auch in Strafhaft regelmäßig besucht wurde, von einem zwischen dem BF und seinen Eltern bestehenden Familienleben iSv Artikel 8, EMRK auszugehen. Eine über die normale Bindung zwischen erwachsenen Kindern und Eltern hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Der BF wurde von seinem Onkel und seiner Großmutter in Strafhaft zwar regelmäßig besucht, wohnte mit ihnen jedoch verhältnismäßig nur kurze Zeit zusammen. Eine intensive familiäre Beziehung zu diesen Familienangehörigen des BF war somit nicht erkennbar. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner 2015 im Bundesgebiet geborenen Tochter wohnte der BF nie an gemeinsamer Meldeadresse zusammen. Im Zeitraum von 29.01.2015 bis 17.03.2015, während welcher Zeit seine Lebensgefährtin bei den Eltern des BF wohnte, war der BF nicht mehr dort wohnhaft. Da der BF von ihnen auch in Strafhaft nicht besucht wurde, ist von keinem weiteren näheren Kontakt zu ihnen auszugehen. Der BF hat außerdem bestritten, dass er der leibliche Vater der minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin ist, weshalb seine Vaterschaft zu dieser erst mit Bezirksgerichtsbeschluss anerkannt werden musste. Ein mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter bestehendes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor. Die dem BF auferlegten Unterhaltszahlungen für seine minderjährige Tochter kann der BF zudem auch vom Ausland aus leisten. Bei der Interessensabwägung ist weiters auch das Privatleben des BF zu berücksichtigen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der BF hat im Gegensatz zu seinen Eltern etwa, die beide im Besitz einer Anmeldebescheinigung sind, im Bundesgebiet bislang noch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Er ist im Bundesgebiet - wenn auch jeweils nur kurzzeitig - bei verschiedenen Dienstgebern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, konnte sich jedoch in keinerlei Hinsicht im Bundesgebiet integrieren, im Gegenteil, hat der BF doch aus einer Kreditaufnahme im Bundesgebiet herrührende Schulden in Höhe von EUR 40.000 zurückzuzahlen, gegenüber seiner minderjährigen Tochter Unterhaltszahlungen zu leisten, und die gegen ihn wegen gewerbsmäßiger Schlepperei verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Nicht für einen positiven Integrationsansatz spricht außerdem seine mit Personen aus dem kriminellen Milieu, mit denen der BF im Jahr 2015 Schlepperhandlungen begangen hat, geschlossene Bekanntschaft. Es ist zudem den öffentlichen Interessen an der Unterbindung des Schlepperunwesens höheres Gewicht beizumessen als der Integration und den familiären Bindungen des Fremden, wenn man bedenkt, dass die "Schlepperei" einerseits der ordnungsgemäßen Handhabung der Fremdenpolizei hinderlich ist und andererseits der Republik Österreich aus der Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich der "geschleppten" Personen und den in der Folge anfallenden Schubkosten hohe finanzielle Aufwendungen entstehen. Außerdem soll nicht übersehen werden, dass der Ausbeutung der an der rechtswidrigen Einreise oder Ausreise interessierten Personen durch "Schlepper" mit der Verhängung von Aufenthaltsverboten gegen diese entgegengewirkt werden kann, woran ebenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK besteht (VwGH 11.11.1991, 90/19/0047).Es ist zudem den öffentlichen Interessen an der Unterbindung des Schlepperunwesens höheres Gewicht beizumessen als der Integration und den familiären Bindungen des Fremden, wenn man bedenkt, dass die "Schlepperei" einerseits der ordnungsgemäßen Handhabung der Fremdenpolizei hinderlich ist und andererseits der Republik Österreich aus der Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich der "geschleppten" Personen und den in der Folge anfallenden Schubkosten hohe finanzielle Aufwendungen entstehen. Außerdem soll nicht übersehen werden, dass der Ausbeutung der an der rechtswidrigen Einreise oder Ausreise interessierten Personen durch "Schlepper" mit der Verhängung von Aufenthaltsverboten gegen diese entgegengewirkt werden kann, woran ebenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK besteht (VwGH 11.11.1991, 90/19/0047). In Gesamtbetrachtung überwiegen jedenfalls die öffentlichen über die privaten Interessen des BF bei weitem, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach gerechtfertigt ist. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zwar notwendig, jedoch nicht sofort, sondern genügt es, wenn der BF - wie in § 70 Abs. 3 FPG vorgesehen - binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist. Davon, dass der BF in diesem Monat ein Verhalten setzen wird, das die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde, ist nicht auszugehen.Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zwar notwendig, jedoch nicht sofort, sondern genügt es, wenn der BF - wie in Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehen - binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist. Davon, dass der BF in diesem Monat ein Verhalten setzen wird, das die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde, ist nicht auszugehen. Die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit zu Recht erfolgt.Die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit zu Recht erfolgt. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2134303.1.00

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