Obsah (12)
Art 133§§ 3§ 10§ 68§ 77§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlI405 2012851-1 SpruchI405 2012851-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelricht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2010 - unter der Angabe ugandischer Staatsangehöriger zu sein - seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (
- Fall) und Abs. 3 Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) und Absatz 3, Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
- Nach Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates Nigeria mittels Sprachgutachten wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 10 07.429,
§§ 3,8 Asyl
G abgewiesen und wurde der BF
§ 10Asyl
G nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof.3. Nach Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates Nigeria mittels Sprachgutachten wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 10 07.429,
Paragraphen 3,,8 AsylG abgewiesen und wurde der BF
Paragraph 10, AsylG nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe der Erstverurteilung widerrufen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8.Fall) und Absatz 3, Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe der Erstverurteilung widerrufen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.02.2013, Zl. A12 428.963-1/2012/4E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 02.08.2012 abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 11.03.
- Am 13.12.2013 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2014, Zl. 831832604-2431975,
§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.6.
Am 13.12.2013 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2014, Zl. 831832604-2431975,
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.02.2014, Zl. 831832604-14124460, wurde das Folgende entschieden (Fehler im Original): "
§ 77Absatz 1 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer
(1)Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher sich beginnend mit 05.03.2014, jeden Mittwoch und Freitag, in der Zeit zwischen 08:00 - 12:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Verfahrensanordnung.""
Paragraph 77, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer
(1)Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher sich beginnend mit 05.03.2014, jeden Mittwoch und Freitag, in der Zeit zwischen 08:00 - 12:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Verfahrensanordnung."
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, das Rechtsmittel der Vorstellung beim BFA.
- Am 11.09.2014 hob das BFA die Anordnung des gelinderen Mittels mit sofortiger Wirkung auf. Diese Verfahrensanordnung wurde dem BF am 12.09.2014, der bevollmächtigten Vertretung am 22.09.2014, zugestellt.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2014, Zl. 831832604-14124460, wurde das Folgende entschieden (Fehler im Original): "
§ 77Absatz 1 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer
(1)Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird über Sie für den Zeitraum vom 28.02.2014 bis zur amtswegigen Aufhebung des Gelinderen Mittels am 11.09.2014 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher bis zur zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des gelinderen Mittels am 11.09.2014 bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden.""
Paragraph 77, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer
(1)Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird über Sie für den Zeitraum vom 28.02.2014 bis zur amtswegigen Aufhebung des Gelinderen Mittels am 11.09.2014 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie haben daher bis zur zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des gelinderen Mittels am 11.09.2014 bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden."
- Mit dem per Fax am 03.10.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dabei im Wesentlichen aus, dass es keine besonderen Sicherungsbedarf gegeben habe bzw. noch gäbe, die Sicherung zum Zwecke der Abschiebung nicht zulässig und das gelindere Mittel ohnehin bereits amtswegig aufgehoben worden sei.
- Am 09.10.2014 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben unter Punkt I. dargelegte, im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.1.
- Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte, im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. In Beschwerde wurde der festgestellte Sachverhalt weder bestritten noch ergänzt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): 3.
- Im vorliegenden Fall erließ das BFA - infolge des bekämpften Mandatsbescheides vom 28.02.2014 - den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.
- Im angefochten Bescheid vom 18.09.2014 erlegte das BFA dem BF - in Abänderung des Mandatsbescheides vom 28.02.2014 - (rückwirkend) eine Meldeverpflichtung für den Zeitraum vom 28.02.2014 bis 11.09.2014 auf. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.09.2014 wurde am 03.10.2014 erhoben, sohin zu einem Zeitpunkt, an dem die auferlegte Meldeverpflichtung bereits durch die Verfahrensanordnung vom 11.09.2014 - dem BF zugestellt am 12.09.2014, der bevollmächtigten Vertretung zugestellt am 22.09.2014 - aufgehoben worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein - so der Verwaltungsgerichtshof - wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2006/05/0156; 28.02.2005, Zl. 2004/03/0216; VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010 mwN).Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein - so der Verwaltungsgerichtshof - wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 31.07.2007, 2006/05/0156; 28.02.2005, Zl. 2004/03/0216; VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010 mwN). Bereits mit Erhebung der Beschwerde am 03.10.2014 bestand dieses Rechtsschutzinteresse jedoch nicht mehr, zumal die Meldeverpflichtung des BF bereits am 11.09.2014 geendet hatte. Insofern machte es bereits zu diesem Zeitpunkt für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Im Beschwerdeschriftsatz wurden zudem keine konkreten Gründe ins Treffen geführt, aufgrund derer der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht allenfalls durch den angefochtenen Bescheid vom 18.09.2014 (noch) in seinen Rechten verletzt gewesen sein könnte. Dem Bundesverwaltungsgericht blieb sohin in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses eine inhaltliche Entscheidung verwehrt (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz 19 ff).Dem Bundesverwaltungsgericht blieb sohin in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses eine inhaltliche Entscheidung verwehrt vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz 19 ff). Die Beschwerde war folglich als unzulässig zurückzuweisen.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 24 VwGVG, Anm. 7).4. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Verfahrens-parteien auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.2012851.1.00