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{'item': 'L501 2134447-1'}

Obsah (12)§ 1Art 133§ 2§ 45§ 35§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 8§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlL501 2134447-1 SpruchL501 2134447-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 1Abs.

2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 24.05.2007 wurde der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) ein Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH ausgestellt, welcher auf einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2007 fußt. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB 01 Posttraumatische Hüftknopfnekrose rechts, Acetabulumfraktur re- Zustand nach Motorradunfall am 15.07.2006 Beck¿sche Bohrung 01.12.06 105 60 vH 02 Fraktur der VII u. VIII Rippe rechts paravertebral ohne DislokationFraktur der römisch sieben u. römisch acht Rippe rechts paravertebral ohne Dislokation 007 00 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) mit am 29.12.2015 eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Arztbriefes des Krankenhauses XXXX die Vornahme Zusatzeintragung bzw. Bestätigung Gesundheitsschädigung

§ 2Abs. 1 / 2. Teilstrich in den Behindertenpass.beschwerdeführende Partei (in der Folge b

P) beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) mit am 29.12.2015 eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Arztbriefes des Krankenhauses römisch 40 die Vornahme Zusatzeintragung bzw. Bestätigung Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, / 2. Teilstrich in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Seit 6 Monate nimmt er Geräusche in der re Hüfte wahr, li Hüfte schmerzt. Er hat gelegentlich Oberbauchbeschwerden, bei der Untersuchung wurde ein Gallenstein mit 1 cm Durchmesser gefunden. Er kann sich nicht gut bücken, kann die Schuhe nicht binden. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach HTEP rechts bei posttraumatische Hüftkopfnekrose, gut Ergebnisse, Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt 02.05.09 30 vH 02 Refluxkrankheit, leichte Gastritis 07.03.05 20vH 03 Gallensteine, ohne Entzündung, ohne Beschwerden 07.06.01 10 vH 04 Milde Lebersteatose (Fettleber) 07.05.03 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der gesamte GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1 bestimmt, andere Leiden sind zu gering und steigern nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Andere Beschwerden bedingen keine Einschätzung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: VGA nach RVO, Gelenk zwischenzeitlich saniert (HTEP), Ergebnisse zufriedenstellend; niedrige Beurteilung entsprechend der Klinik; eue Leiden Pkt. 2-4

§ 45Abs. 3 AVG wurde der b

P mit Schreiben vom 17.06.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde der bP mit Schreiben vom 17.06.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, welches als schlüssig erkannt wurde und

dem ein GdB von 30 vH vorliegt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Dem Bescheid wurde zwecks Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung durch einen monatlichen Pauschalbetrag

§ 35ESt

G in Verbindung mit § 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) die nachstehende Bescheinigung zwecks Vorlage beim zuständigen Finanzamt angeschlossen:Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, welches als schlüssig erkannt wurde und

dem ein GdB von 30 vH vorliegt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Dem Bescheid wurde zwecks Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung durch einen monatlichen Pauschalbetrag

Paragraph 35, EStG in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,) die nachstehende Bescheinigung zwecks Vorlage beim zuständigen Finanzamt angeschlossen: "Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird bescheinigt, dass die bP Krankendiätverpflegung benötigt wegen Magenkrankheit oder einer anderen inneren Erkrankung." In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die rechtsfreundlich vertretene bP ohne Vorlage von Beweismittel, dass die neue, künstliche Hüfte seit Mitte Oktober 2015 dahingehend Probleme bereite, dass bei tiefen Bewegungen ein Quietschen zugegen sei, das mit Beschwerden einherginge. Wegen des 2006 erlittenen Unfalls und der damit über viele Jahre verbundenen Schonhaltung sei auch das linke Hüftgelenk stark beeinträchtigt und ein zunehmender Druckschmerz gegeben, der im Rahmen der Begutachtung keine Berücksichtigung gefunden habe. Zudem müsse sie eine strenge Gallen- und Magendiät einhalten und wäre aufgrund der Gallenerkrankung deshalb an Stelle der attestierten Krankendiätverpflegung auf Grund einer Magenerkrankung

§ 2Abs.

1/3 eine Bestätigung der Krankendiätverpflegung auf Grund einer Gallenerkrankung

§ 2Abs.

1 zweiter Absatz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vorzunehmen gewesen. Die aufgrund der Gallenerkrankung verordnete Medikation verursache als Nebenwirkung Muskelschwund, Muskelkrämpfe, Gelenksschmerzen, Gedächtnislücken und eine gewisse Persönlichkeitsveränderungen. Sie leide daher unter Existenzängsten und habe schlaflose Nächte.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die rechtsfreundlich vertretene bP ohne Vorlage von Beweismittel, dass die neue, künstliche Hüfte seit Mitte Oktober 2015 dahingehend Probleme bereite, dass bei tiefen Bewegungen ein Quietschen zugegen sei, das mit Beschwerden einherginge. Wegen des 2006 erlittenen Unfalls und der damit über viele Jahre verbundenen Schonhaltung sei auch das linke Hüftgelenk stark beeinträchtigt und ein zunehmender Druckschmerz gegeben, der im Rahmen der Begutachtung keine Berücksichtigung gefunden habe. Zudem müsse sie eine strenge Gallen- und Magendiät einhalten und wäre aufgrund der Gallenerkrankung deshalb an Stelle der attestierten Krankendiätverpflegung auf Grund einer Magenerkrankung

Paragraph 2, Absatz eins /, 3, eine Bestätigung der Krankendiätverpflegung auf Grund einer Gallenerkrankung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Absatz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vorzunehmen gewesen. Die aufgrund der Gallenerkrankung verordnete Medikation verursache als Nebenwirkung Muskelschwund, Muskelkrämpfe, Gelenksschmerzen, Gedächtnislücken und eine gewisse Persönlichkeitsveränderungen. Sie leide daher unter Existenzängsten und habe schlaflose Nächte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die bP mit Schreiben vom 05.10.2016 um aktuelle Bescheinigungsmittel in Bezug auf ihre in der Beschwerde vorgebrachten weitergehenden Krankheitsbilder ersucht. Am 14.10.2016 langte ein Arztbrief des KH XXXX vom 17.08.2015 über einen Aufenthalt vom 23.06.2015 – 26.06.2015 ein (Diagnosen:Am 14.10.2016 langte ein Arztbrief des KH römisch 40 vom 17.08.2015 über einen Aufenthalt vom 23.06.2015 – 26.06.2015 ein (Diagnosen: Hiatushernie, Refluxoesophagitis L.A.B., corpus betonte Gastrits C, Milde Lebersteatose, echogener Herdbefund im rechten Lappen, wohl einem Hämangiom entsprechend, infundibuläre Cholezystolithiasis, Hyperlipidämie) sowie eine Bestätigung über eine Diätberatung vom 25.06.2015 ein. Aufgrund des Beschwerdevorbringens samt Arztbrief vom 17.08.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Gutachtensergänzung von der im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten Sachverständigen einholt, in der wie folgt festgestellt wird: "Unfall 07/2006 mit Bruch der Beckenknochen rechts und Rippenbrüche. Ca. 4 Monate später wurde eine Hüftkopfnekrose diagnostiziert (Knochenabsterben). Dies wurde konservativ behandelt, da sich die bP laut GA von 04/07 gegen eine endoprothetische Versorgung ausgesprochen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er starke Schmerzen und die Funktion der Hüfte war deutlich eingeschränkt. Die Beurteilung erfolgte richtig nach RVO mit 60 % Grad der Behinderung. Es wurde auch eine Nachuntersuchung empfohlen (also kein Dauerzustand), weil es für den damaligen Sachverständigen klar war, das eine Hüftprothese notwendig sein wird."Unfall 07 aus 2006, mit Bruch der Beckenknochen rechts und Rippenbrüche. Ca. 4 Monate später wurde eine Hüftkopfnekrose diagnostiziert (Knochenabsterben). Dies wurde konservativ behandelt, da sich die bP laut GA von 04/07 gegen eine endoprothetische Versorgung ausgesprochen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er starke Schmerzen und die Funktion der Hüfte war deutlich eingeschränkt. Die Beurteilung erfolgte richtig nach RVO mit 60 % Grad der Behinderung. Es wurde auch eine Nachuntersuchung empfohlen (also kein Dauerzustand), weil es für den damaligen Sachverständigen klar war, das eine Hüftprothese notwendig sein wird. Unglücklicherweise wurde diese Nachuntersuchung nicht durchgeführt und die bP behielt jahrelang die ungerecht gewordene Einschätzung. Unabhängig davon, ob eine Beurteilung nach RVO oder nach EVO erfolgt, kann aus heutiger Sicht keine höhere Einschätzung des Hüftleidens erfolgen. Die aktuell geltende Einschätzungsverordnung von 2010 sieht vor, dass "die funktionelle Beurteilung" das entscheidende Kriterium zur Feststellung des GdB ist. So gesehen wurde die richtige Position angewendet, die einer mittelgradigen Einschränkung entspricht. Eine höhere Beurteilung würde nur dann erfolgen, wenn eine "Versteifung der Hüfte in eine ungünstige Stellung" vorhanden wäre, was bei der Partei nicht der Fall ist. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die linke Hüfte in der Beweglichkeit nicht beeinträchtigt ist, somit kann da kein GdB entstehen. Es waren keine äußerlichen Auffälligkeiten feststellbar (wie z.B. Muskelschwund o.ä.). Die Geräusche über die berichtet wird, kann ich klinisch nicht beurteilen/erklären, eine bildgebende Dokumentation war nicht vorhanden. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass keine orthopädischen Befunde vorgelegt wurden und auch keine diesbezügliche Therapie erfolgt. Nach der Untersuchung konnte sich die Partei ohne fremde Hilfe ankleiden. Bezüglich Krankendiät ist festzuhalten: Das ist keine medizinische, sondern eine administrative Entscheidung. Eine "Diät" setzt voraus, dass ein GdB von mindestens 20 % für bestimmte Krankheiten feststeht. Die Magenspiegelung zeigte eine geringe Gastritis und eine Refluxösophagitis, deshalb Beurteilung mit 20 % und D3. Der Gallenstein mit 1 cm Durchmesser hat bis dato keine Koliken oder Entzündungen verursacht (aus dem Akt nicht ersichtlich) und kann somit mit maximal 10 % beurteilt werden. Stichwort "strenge Diät": die beigelegten Informationsblätter "Leichte Vollkost" sind Ratschläge für eine gesunde Ernährung, was für jedem zu empfehlen ist. Die in den Berufungsschreiben erwähnten psychischen Leiden (Persönlichkeitsveränderungen, Gedächtnislücken, Existenzängste) wurden bei der Untersuchung nicht vorgebracht. Es ist auch nicht möglich im Rahmen einer solchen Untersuchung eine tiefere Exploration der Psyche durchzufuhren; ein psychiatrischer Befund wurde nicht vorgelegt. Kurz erfasst kann ich sagen, die Funktion der rechte Hüfte hat sich wesentlich verbessert im Vergleich zum 2007, die damalige Beurteilung ist auch rechtlich gesehen nicht mehr gültig. Die Beurteilung ist korrekt, da die funktionelle Störung ausschlaggebend ist. Eine D2 Diät gebührt ihm nicht, da es nur ein GdB von 10 % für die Gallenblase erreicht wird. Das gleiche gilt auch für "Fettleber". Ein Fachbefund von der Psychiatrie wurde nicht vorgelegt, hier auch keine entsprechende Therapie." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 20.03.2017 erstattete die bP eine Stellungnahme, in welcher sie nunmehr neu vorbringt, dass sie im Oktober 2016 einen Herpes Zoster erlitten habe, weshalb seither in regelmäßigen Abständen Post-Zoster-Neuralgien bestünden. Des Weiteren bestünde durch die Coxarthrose links ein Belastungsschmerz sowie eine konsekutiv rezidivierende SIG-Blockierung mit Lumbalgien. Beigefügt war ein Befund vom 15.03.2017 betreffend einem LWS-Röntgen ap und seitlich im Stehen, in dem ausgeführt wird: Kein Schiefstand. Keine wesentliche Fehlhaltung. Mäßige Osteochondrose hauptsächlich L2-L4, mäßige Spondylarthrose L3-S1, ansonsten unauffälliger Befund sowie betreffend ein Beckenübersichtsröntgen im Stehen: Regelrechte Endoprothese rechts ohne Lockerungszeichen, lediglich incipiente Coxarthrose links. Hier kein schwerwiegender Befund. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach HTEP rechts bei posttraumatischer Hüftkopfnekrose, gute Ergebnisse, Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt 02.05.09 30 vH 02 Refluxkrankheit, leichte Gastritis 07.03.05 20 vH 03 Gallensteine, ohne Entzündung, ohne Beschwerden 07.06.01 10 vH 04 Milde Lebersteatose (Fettleber) 07.05.03 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der gesamte GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1 bestimmt, andere Leiden sind zu gering und steigern nicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: VGA nach RVO, Gelenk zwischenzeitlich saniert (HTEP), Ergebnisse zufriedenstellend; niedrige Beurteilung entsprechend der Klinik; neue Leiden Pkt. 2-4 Die linke Hüfte ist in der Beweglichkeit nicht beeinträchtigt, es sind keine äußerlichen Auffälligkeiten feststellbar (wie z.B. Muskelschwund o.ä.). Es besteht eine incipiente (=beginnende, noch gering ausgeprägte) Coxarthrose links. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt der seitens des Verwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde und des im Zuge des vorangegangen Verfahrens erstellten Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2007 erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund der erfolgreich durchgeführten endoprothetischen Versorgung eingetretene Verbesserung im Bereich der rechten Hüfte wurde von der Sachverständigen sowohl im Zuge der Gutachtenserstellung als auch im Rahmen der Gutachtensergänzung nachvollziehbar und schlüssig erläutert. Die Beweglichkeit wurde aufgrund der klinischen Untersuchung als mittelgradig eingeschränkt beurteilt und der entsprechenden Positionsnummer der EVO zugeordnet. Hinsichtlich der monierten Nichtberücksichtigung des Druckschmerzes in Bezug auf das linke Hüftgelenk ist auf den Untersuchungsbefund zu verweisen, in dem – abgesehen von der endoprothetisch versorgten rechten Hüfte – die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten als frei beweglich bezeichnet werden. Dieser Befund wurde von der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme nochmals dahingehend bestätigt, als dass die linke Hüfte in der Beweglichkeit nicht beeinträchtigt ist und auch keine äußerlichen Auffälligkeiten bestehen (wie z.B. Muskelschwund o.ä.). An dieser Einschätzung vermag auch der Befund vom 15.03.2017, eingelangt am 21.03.2017, nichts zu ändern, zumal hier lediglich von einer incipienten (=beginnenden, noch gering ausgeprägten) Coxarthrose links die Rede ist, die "funktionelle Beurteilung" jedoch das entscheidende Kriterium für den GdB

Einschätzungsverordnung darstellt. Vor diesem Hintergrund kann sich für die linke Hüfte kein GdB ergeben. Hinsichtlich des vorgelegten Arztbriefes vom 17.08.2015 ist auf die in der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen enthaltenen schlüssigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Magenspiegelung nur eine geringe Gastritis sowie eine Refluxösophagitis ergeben hat und der Gallenstein mit 1 cm Durchmesser bis dato keine Koliken oder Entzündungen verursacht hat; die Einschätzung mit 20 % bzw. 10 % sohin korrekt erfolgte. Die in der Beschwerde überdies vorgebrachten Gedächtnislücken, Persönlichkeitsveränderungen, Muskelschwund, Muskelkrämpfe und Gelenksschmerzen sowie Existenzängste verbunden mit Schlaflosigkeit wurden seitens der bP trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichts durch keinerlei Befunde belegt. Es bedarf jedoch mehr als unsubstantiierten Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Die bP ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Das Beschwerdevorbringen ist daher im Lichte obiger Ausführungen nicht geeignet gewesen, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. 1. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG).Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG). Die von der bP in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2017 bzw. im beigelegten Röntgenbefund vorgebrachten neuen Leiden, wie Post-Zoster-Neuralgien und SIG-Blockierung mit Lumbalgien (Blockierung des Iliosakralgelenkes), konnten im Hinblick auf das Neuerungsverbot nach § 46 BBG nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einem neu auftretenden Leiden ein Antrag auf Überprüfung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde in Betracht kommt.Die von der bP in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2017 bzw. im beigelegten Röntgenbefund vorgebrachten neuen Leiden, wie Post-Zoster-Neuralgien und SIG-Blockierung mit Lumbalgien (Blockierung des Iliosakralgelenkes), konnten im Hinblick auf das Neuerungsverbot nach Paragraph 46, BBG nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einem neu auftretenden Leiden ein Antrag auf Überprüfung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde in Betracht kommt. Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens samt Ergänzung ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) festzustellen ist und sohin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen„ war spruchgemäß zu entscheiden. Zu der gewünschten Bescheinigung zwecks Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt ist auszuführen:

§ 1Abs.

4 Z 1 lit. h der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung in den Behindertenpass jedenfalls einzutragen, wenn der Inhaber des Passes eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. Gegenständlich wurden die diesbezüglichen Leiden jedoch nur mit jeweils 10% eingeschätzt.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera h, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung in den Behindertenpass jedenfalls einzutragen, wenn der Inhaber des Passes eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. Gegenständlich wurden die diesbezüglichen Leiden jedoch nur mit jeweils 10% eingeschätzt. Die Durchführung einer Zusatzeintragung setzt das Vorliegen eines Behindertenpasses voraus. Nachdem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind, kann eine Zusatzeintragung nicht erfolgen. Es besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, sich eine entsprechende Bestätigung vom Sozialministeriumservice ausstellen zu lassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
  3. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde im Verfahren keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde im Verfahren keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2134447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.