2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) vierzig
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) vierzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 17.06.2014 wurde der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ausgestellt, welcher auf einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2014 fußt. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Beschwerden: Bei längerem Stehen schmerzt das Kreuz, sie sei nicht mehr so belastbar, muss sich mittags hinlegen, stehen ganz schlecht. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Aufbraucherscheinung der Wirbelsäule bei Osteoporose und Z. n. Wirbelkörperfraktur Bildgebende Diagnostik vorliegend, klinisch mäßiggradige Funktionseinschränkungen, neurologische Ausfälle nicht erkennbar, oberer Satz 02.01.02 40 vH 02 Chronisches Vorhofflimmern Fachbefunde vorliegend, zum Untersuchungszeitpunkt keine Flimmerarrhythmie, cardial kompensiert, hypertensive Kardiomyopathie sowie Aortenklappenstenose beschrieben, kombinierte medikamentöse Therapie, oberer Satz 05.02.01 40 03 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIa beschrieben, keine Beschwerden artikuliert, unterer Satz Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a beschrieben, keine Beschwerden artikuliert, unterer Satz 05.03.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führende Funktionseinschränkung: Nr. 1, wird durch Nummer 2 erhöht um eine Stufe, weil von 1 unabhängige, das Gesamtbild negativ beeinflussende Funktionseinschränkung, 3 erhöht nicht weil zu gering. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperurikämie, Thrombozytopenie, Anämie, chronische renale Insuffizienz, mäßiggradige Depression, Zustand nach vorderer Rektumresektion bei Dickdarmadenom, Zustand nach Operation Dupuytrensche Kontraktur beiderseits, Ösophagusvarizen Grad 1, Hypercholesterinämie, Hypothyreose, Aortenektasie, minimaler Perikarderguss, mittelgradige pulmonale Hypertonie, Anthrumgastritis, Probleme mit Leukozyten. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) brachte beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) mit am 01.08.2016 eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes sowie eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt Oberösterreich vom 03.11.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 23.09.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 23.09.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Die bP berichtet, dass sie im Jahr 2013 einen Bruch hatte am LWK I und IV, der sie nach wie vor beeinträchtigt. Ein Mieder wird getragen, allerdings nicht bei der Untersuchung. Des Weiteren gibt sie an, dass sie einen Rollator braucht, jedoch bei der Untersuchung kann sie sich ohne Hilfsmittel fortbewegen. Sie kann sich zur Untersuchung selbständig aus- und anziehen, sich auf die Liege legen und dort die Übungen durchführen. Sie kann sich auch aus liegender Position aufsitzen, Schoberzeichen ist bis auf 2 cm negativ. Sie kann bis zu 30 mit Spazierengehen und ein Auto lenken, die Pflegestufe 1 wurde 2015 anerkannt.Derzeitige Beschwerden: Die bP berichtet, dass sie im Jahr 2013 einen Bruch hatte am LWK römisch eins und römisch vier, der sie nach wie vor beeinträchtigt. Ein Mieder wird getragen, allerdings nicht bei der Untersuchung. Des Weiteren gibt sie an, dass sie einen Rollator braucht, jedoch bei der Untersuchung kann sie sich ohne Hilfsmittel fortbewegen. Sie kann sich zur Untersuchung selbständig aus- und anziehen, sich auf die Liege legen und dort die Übungen durchführen. Sie kann sich auch aus liegender Position aufsitzen, Schoberzeichen ist bis auf 2 cm negativ. Sie kann bis zu 30 mit Spazierengehen und ein Auto lenken, die Pflegestufe 1 wurde 2015 anerkannt. Status (Kopf/Fußschema): Hör- und Sehvermögen unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Kann sich von alleine aufrichten und sich ohne Hilfsmittel sicher fortbewegen. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Aufbraucherscheinung der Wirbelsäule bei Osteoporose und Z. n. Wirbelkörperfraktur keine sensomotorischen Ausfälle, belastungsabhängige Schmerzreize, geringgradige Bewegungseinschränkungen, keine Schmerzmedikation 02.01.01 20 vH 02 Bluthochdruck Fixwert, Kombinationstherapie 05.01.02 20 03 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Einstufung und Begründung gleich zum Vorgutachten 05.03.02 20 04 Depression Stabil unter Medikation, soziale Integration 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führende Position ist Punkt 01 der durch die negative Wechselwirkung durch die Punkte 2,3 und 4 zu keiner Anhebung führt. Stellungnahme zu Vorgutachten: Deutliche Besserung Pkt. 1 und 2, zusätzlich Pkt. 4 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.11.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die durch ihre Tochter vertretene bP Unstimmigkeiten im Gutachten, etwa hinsichtlich der Benützung eines Rollators, des An- und Auskleidens sowie der nicht festgestellten Hör- und Sehbehinderung. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eine Gutachtensergänzung eingeholt, in welcher wie folgt ausgeführt wird (Ergänzung vom 08.01.2017): "Es besteht weiterhin ein chronisches VH-flimmern. Zum Untersuchungszeitpunkt keine Flimmerarrhythmie, cardial kompensiert, hypertensive Kardiomyopathie sowie Aortenklappenstenose wie beschrieben, weiters besteht ein Einkammer Schrittmachersystem mit guter Verträglichkeit und nachweislich erfolgreichen EKG Ableitung, entsprechend FA - Befund KH XXXX Interne. Die Funktionseinschränkung wird mit 40 v.H eingeschätzt, sodass der GdB 40% entspricht."Es besteht weiterhin ein chronisches VH-flimmern. Zum Untersuchungszeitpunkt keine Flimmerarrhythmie, cardial kompensiert, hypertensive Kardiomyopathie sowie Aortenklappenstenose wie beschrieben, weiters besteht ein Einkammer Schrittmachersystem mit guter Verträglichkeit und nachweislich erfolgreichen EKG Ableitung, entsprechend FA - Befund KH römisch 40 Interne. Die Funktionseinschränkung wird mit 40 v.H eingeschätzt, sodass der GdB 40% entspricht. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23-9-2016 zeigt sich im Vergleich zum Vorgutachten bei der körperlichen Untersuchung im Rahmen des BBG eine deutliche Verbesserung der Bewegungsmöglichkeiten des Stütz- und Bewegungsapparates von der bP. Im Anamnesegespräch wird von der bP eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation und Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule beschrieben, da die Therapien im stationären als auch ambulanten Bereich ihr sehr geholfen haben, jedoch ein völlige Schmerzfreiheit nicht gegeben ist. Sie kommt ohne Rollator oder anderen Hilfsmittel zur Untersuchung, sie kann sich ohne ersichtlichen Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates für die körperliche Untersuchung An- und Auskleiden. Bei der Untersuchung zeigen sich lokale Druckschmerzen im unteren WS- Bereich, die Beweglichkeit der WS ist in allen Richtungen im Vergleich zum Vorgutachten geringgradig eingeschränkt, ohne Schmerzreize und radikulären Ausfällen möglich. Im Vergleich zum Vorgutachten ist der Finger- Bodenabstand von 15cm auf 2cm ebenfalls deutlich verbessert. Im Vergleich zum Pflegegeldgutachten vom 13.10.2015 besteht ebenfalls eine deutliche Verbesserung der Mobilität, da die bP selbstständig wieder ein Auto lenken kann, wobei das Ein- und Aussteigen kein Problem mehr darstellt. Folglich hat sich, laut Angabe der bP, die Gehstrecke von max. 300m (lt. Pflegegeldgutachten) auf einen 30 minütigen Spaziergang erweitert. Bezüglich der erforderlichen Gesamteinschätzung des GdB darf ich auf Punkt 1 hinweisen." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit E-Mail vom 02.02.2017 teilte die durch ihre Tochter vertretene bP mit, dass sie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen anfechte, da zu viele falsche Angaben gemacht worden seien; so sei die Mutter mit dem Rollator gekommen, ihr Bruder habe diesen aber anschließend im Auto verstaut; auch sei unverständlich, wie ein Mensch, der sich vor 1 ¿ Jahren beide Kniescheiben gebrochen habe, auf einen 2 cm Finger-Bodenabstand kommen könne. Ihre Mutter sei am
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG).Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG). Die von der bP im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017 vorgelegten Kurzarztbriefe konnten im Hinblick auf das Neuerungsverbot nach § 46 BBG nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses wurde für Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Novelle BGBl. I 57/2015 eingeführt. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) Geltung hat. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden.Die von der bP im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017 vorgelegten Kurzarztbriefe konnten im Hinblick auf das Neuerungsverbot nach Paragraph 46, BBG nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses wurde für Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, eingeführt. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) Geltung hat. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall trat die Deckplattenimpessionsfraktur LWK V jedoch erst während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf und dürfen auch die nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens am 02.02.2017 vorgelegten Kurzarztbriefe aufgrund des Neuerungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes aufgrund der neuen Deckplattenimpessionsfraktur LWK V ein Antrag auf Überprüfung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall trat die Deckplattenimpessionsfraktur LWK römisch fünf jedoch erst während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf und dürfen auch die nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens am 02.02.2017 vorgelegten Kurzarztbriefe aufgrund des Neuerungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes aufgrund der neuen Deckplattenimpessionsfraktur LWK römisch fünf ein Antrag auf Überprüfung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde in Betracht kommt. Da sohin im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens samt Ergänzung ein Grad der Behinderung von vierzig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2141216.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.