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{'item': 'L508 2106812-1'}

Obsah (12)§ 3§ 8§ 25a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 75Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlL508 2106812-1 SpruchL508 2106812-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 20.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 19.03.2016 erteilt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Susidiärer Schutz wurde aufgrund der problematischen Sicherheitslage im Gazastreifen gewährt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 19.03.2016 erteilt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Susidiärer Schutz wurde aufgrund der problematischen Sicherheitslage im Gazastreifen gewährt.

  1. Gegen Spruchpunkt I wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  4. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  5. Am 20.04.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das BFA ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt die Beschwerde abzuweisen. Bei dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer im Detail insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt und das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.5. Am 20.04.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das BFA ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt die Beschwerde abzuweisen. Bei dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer im Detail insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt und das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichts

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

  1. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation im Gazastreifen sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
  2. Am 25.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag der belangten Behörde auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist staatenlos, stammt aus den Palästinensischen Autonomiegebieten und ist ein Angehöriger des islamischen Glaubens. Er hat den Gazastreifen Ende März 2013 verlassen. Der Beschwerdeführer wurde in Palästina/Gazastreifen aufgrund der Weigerung der Zusammenarbeit mit der Hamas und einer ihm unterstellten Kollaboration mit Israel seitens Milizen der Hamas verfolgt. Auch die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine zwei erwachsenen Söhne, wurde, nachdem er Palästina verlassen hatte, immer wieder von Milizen der Hamas bedroht, inhaftiert und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt. Auch der Familie des Beschwerdeführers war ein Leben im Heimatland aufgrund der ständigen Drohungen und Übergriffe nicht mehr möglich und haben seine Frau und zwei Söhne den Gazastreifen verlassen und befinden sich als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht in terroristische gewaltsame Aktivitäten verwickelt gewesen. Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer von belastenden Übergriffen seitens der politischen Gruppierung Hamas wird. 2.1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Palästina/Gazastreifen war festzustellen: Aus dem Bericht der Staatendokumentation vom 03.03.2015 ergibt sich, dass es sich beim Gazastreifen um ein von der Hamas kontrolliertes konfliktträchtiges Gebiet handelt und wird die Hamas von Israel und den USA als terroristische Organisation eingestuft. Ferner ergibt sich daraus, dass die Hamas regelmäßig eine große Zahlen von Menschen, insbesondere auf Grund von politischer Gesinnung (v.a. Fatah-Anhänger), öffentlicher Kritik an der Hamas und Kollaboration mit Israel verhaftet. Die Hamas folterte Berichten zufolge im Gazastreifen weiterhin Gefangene und mutmaßliche Verbrecher. Die Folterungen und Misshandlungen der Gefangenen erfolgte ungestraft. Es gab im Gazastreifen über 440 Foltervorwürfe während des Jahres
  5. Unter der Kontrolle des de facto-Innenministeriums der Hamas stehende Sicherheitseinheiten folterten und misshandelten Sicherheitsgefangene, mit den PA oder der Fatah assoziierte Personen, mutmaßliche Israel-Kollaborateure, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen, die "unmoralische" Handlungen getätigt hatten. 2.
  6. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  8. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
  9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der am 20.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
  10. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse vermochte er in der Beschwerdeverhandlung detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und detailreich und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand (vgl S. 4ff der Verhandlungsschrift). Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der unter Punkt 2.1.
  11. getroffenen Feststellungen zur Lage in Palästina als plausibel.2.2.
  12. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse vermochte er in der Beschwerdeverhandlung detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und detailreich und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand vergleiche S. 4ff der Verhandlungsschrift). Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der unter Punkt 2.1.
  13. getroffenen Feststellungen zur Lage in Palästina als plausibel. An der Echtheit der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergaben sich keine Zweifel. 2.2.
  14. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigte Beweiswürdigung erweist sich als qualifiziert unschlüssig. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen soll, ist dem Bescheid nicht hinreichend zu entnehmen, vor allem da die belangte Behörde offenbar keine tatsächlichen Widersprüche im äußerst umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermocht hat. Soweit das Bundesamt Plausibilitätsüberlegungen zur Vorgehensweise der Hamas anstellt, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei um reine Spekulationen ohne Tatsachensubstrat handelt, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten. 2.2.
  15. Die Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere auch die Zeitpunkte der Vorfälle und die näheren Ausführungen hierzu stellten sich, sowohl vor dem Bundesamt wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, konsistent dar. Er hat die Vorfälle, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes gezwungen haben, sowohl vor der Erstinstanz wie auch in der Beschwerdeverhandlung chronologisch aufgelistet und nachvollziehbar wiedergegeben. Sein Vorbringen war zu keiner Zeit grob widersprüchlich, sondern stets konsistent und keinesfalls abstrakt bzw. allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem glaubhaften Vorbringen darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Palästina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch Milizen der Hamas infolge einer ihm mit Israel unterstellten Kollaboration zu gegenwärtigen hätte. Bestätigung findet diese Gefährdungsprognose auch in dem Umstand, dass auch die Familie des Beschwerdeführers seit seinem Verlassen des Heimatlandes immer wieder von Milizen der Hamas bedroht, inhaftiert und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt wurden. Auch der Familie des Beschwerdeführers war ein Leben im Heimatland aufgrund der ständigen Drohungen und Übergriffe nicht mehr möglich und haben seine Frau und zwei Söhne den Gazastreifen verlassen und befinden sich als Asylwerber in Österreich. Auch die Länderberichte zur Situation in Palästina/Gaza stehen diesem Bedrohungspotential nicht entgegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen, wonach es sich beim Gazastreifen um ein von der Hamas kontrolliertes konfliktträchtiges Gebiet handelt und wird die Hamas von Israel und den USA als terroristische Organisation eingestuft. Ferner ergibt sich daraus, dass die Hamas regelmäßig eine große Zahlen von Menschen, insbesondere auf Grund von politischer Gesinnung (v.a. Fatah-Anhänger), öffentlicher Kritik an der Hamas und Kollaboration mit Israel verhaftet. Die Hamas folterte Berichten zufolge im Gazastreifen weiterhin Gefangene und mutmaßliche Verbrecher. Die Folterungen und Misshandlungen der Gefangenen erfolgte ungestraft. Es gab im Gazastreifen über 440 Foltervorwürfe während des Jahres
  16. Unter der Kontrolle des de facto-Innenministeriums der Hamas stehende Sicherheitseinheiten folterten und misshandelten Sicherheitsgefangene, mit den PA oder der Fatah assoziierte Personen, mutmaßliche Israel-Kollaborateure, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen, die "unmoralische" Handlungen getätigt hatten. In einer Gesamtschau der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers sowie der das Vorbringen des Beschwerdeführers stützenden Länderinformation, sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des Beschwerdeführers über die ihm in Palästina drohende Gefahr zu zweifeln. 2.2.
  17. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Palästina/Gazastreifen beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2017 zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Den Ausführungen zur Situation von Kollaborateuren mit Israel kommt hier ein besonderes Gewicht zu.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) 3.
  19. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). 3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der Erstinstanz, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund politischer und ethnischer Elemente; dies unter Berücksichtigung aller zu 2. getroffenen Ausführungen. Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Palästina mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht eine substantiierte Verfolgungsbefürchtung in der Gegenwart hervor. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er seitens der Hamas wegen seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit dieser und einer ihm dadurch unterstellten Kollaboration mit Israel verfolgt wurde. Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt, somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer von asylrelevanten Eingriffen seitens der Hamas wird. Insgesamt betrachtet ist die Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Palästina misshandelt, bedroht oder gar ermordet zu werden, auf Grund der äußeren Umstände und der individuellen Situation des Beschwerdeführers objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet, sodass seine Flüchtlingseigenschaft gegeben ist. Zur sich stellenden Frage einer allenfalls offen stehenden internen Flucht- respektive Schutzalternative in einem anderen Teil seines Herkunftsgebietes ist auszuführen, dass sich die Gewalt radikaler Gruppierungen und insbesondere auch der Einfluss der stärksten Partei des Gazastreifens über das ganze Land erstreckt, weshalb die Annahme einer solchen jedenfalls ausscheidet. Aus den genannten Gründen kann sohin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Palästina keine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen droht und war daher in einer Gesamtschau Asyl zu gewähren. Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Palästinas und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.04.2013, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.04.2013, somit vor dem 15.11.2015, gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2016/24 ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L508.2106812.1.00

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