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{'item': 'L523 1426584-2'}

Obsah (17)Art 133§§ 3§ 10§ 55§ 52§ 46§ 52a§ 7Art. 135§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 34§ 9§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlL523 1426584-2 SpruchL523 1426582-2/11E L523 1426584-2/9E L523 1427884-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion OÖ vom 9.9.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion OÖ vom 9.9.2016, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter Gayane Tamoyan, rechtsfreundlich vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion OÖ vom 12.9.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter Gayane Tamoyan, rechtsfreundlich vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion OÖ vom 12.9.2016, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführenden Parteien ("P"; in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "P1" bis "P3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die männliche P1 und die weibliche P2 leben in einer Lebensgemeinschaft. P1 und die damals schwangere P2 brachten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich erstmals am 17.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2012

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen und gleichzeitig

§ 10Asyl

G die Ausweisung aus dem Bundesgebiet Österreich nach Armenien mit einem Ausweisungsaufschub bin 19.7.2012 aufgrund der Schwangerschaft der P2 erlassen.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("P"; in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "P1" bis "P3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die männliche P1 und die weibliche P2 leben in einer Lebensgemeinschaft. P1 und die damals schwangere P2 brachten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich erstmals am 17.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2012

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig

Paragraph 10, AsylG die Ausweisung aus dem Bundesgebiet Österreich nach Armenien mit einem Ausweisungsaufschub bin 19.7.2012 aufgrund der Schwangerschaft der P2 erlassen.

  1. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter – P3 in Österreich geboren. Der daraufhin gestellte Asylantrag der P3 wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2012 abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien entsprechend jener von den Eltern P1 und P2 erlassen.
  2. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter – P3 in Österreich geboren. Der daraufhin gestellte Asylantrag der P3 wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2012 abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien entsprechend jener von den Eltern P1 und P2 erlassen.
  3. Die gegen die abweisenden Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden allesamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen und erwuchsen am 26.3.2013 in Rechtskraft. Der eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde wurde zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt, allerdings wurde die Behandlung dieser höchstgerichtlichen Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren vom VfGH mit Beschluss des 16.9.2013 abgelehnt.
  4. Am 22.10.2014 stellten die P bei der belangten Behörde die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung"

§ 55Abs. 2 Asyl

G. In der Folge fand eine niederschriftliche Einvernahme am 16.9.2015 statt.4. Am 22.10.2014 stellten die P bei der belangten Behörde die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung"

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. In der Folge fand eine niederschriftliche Einvernahme am 16.9.2015 statt.

  1. Am XXXX wurde die zweite Tochter XXXX , St. Armenien, in Österreich geboren. Deren Asylantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.5.2016 rechtskräftig negativ entschieden und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
  2. Am römisch 40 wurde die zweite Tochter römisch 40 , St. Armenien, in Österreich geboren. Deren Asylantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.5.2016 rechtskräftig negativ entschieden und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
  3. Die gegenständlichen Anträge der P auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.10.2014 wurden mit Bescheiden der belangten Behörde - des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Entsprechend § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.6. Die gegenständlichen Anträge der P auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.10.2014 wurden mit Bescheiden der belangten Behörde - des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das BFA begründete seine abweisenden Entscheidungen ausführlich und führte zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sich die volljährigen P jedenfalls seit 16.9.2013 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten würden und entsprechend der durchgeführten Interessensabwägung die öffentlichen Interessen am geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen würden. Folge dessen hätte der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden können und wäre mangels Vorliegen von Abschiebehindernissen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 7. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 12.9.2016 wurde

§ 52aAbs.

2 BFA-VG den Beschwerdeführern die Verpflichtung mitgeteilt, ein Rückkehrberatungsgespräch fristgerecht in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 12.9.2016 wurde

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG den Beschwerdeführern die Verpflichtung mitgeteilt, ein Rückkehrberatungsgespräch fristgerecht in Anspruch zu nehmen. 8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.9.2016 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.9.2016 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 27.9.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Familie nunmehr ca. 4,5 Jahre in Österreich aufhältig sei und auch integriert sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer mangels eines Heimreisezertifikats nicht abschiebbar seien, sodass aufgrund all dieser Tatsachen zumindest eine Duldung auszusprechen sei. Auch müsste die Einstellungszusage des P1 ausreichend Berücksichtigung finden, da damit in Zukunft die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erwarten sei. Ebenso habe P1 die A2-Prüfung erfolgreich abgelegt, die P2 werde dies in Kürze nachholen – derzeit wäre ihr dies aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen. Bei richtiger Beurteilung der belangten Behörde hätte in der Folge eine anders lautende Entscheidung ergehen müssen. Es wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  2. Für den 28.3.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien – im Konkreten die volljährigen P1 und P2 – zu einer mündlichen Verhandlung.
  3. Seitens des BFA wurde schriftlich die vollinhaltliche Abweisung gegenständlicher Beschwerden beantragt.
  4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten die Beschwerdeführer P1 und P2 Ausführungen zu ihrer Identität und führten aus, dass sie verhandlungsfähig seien. Die beschwerdeführenden Parteien hatten zudem die Möglichkeit, insbesondere zu deren persönlichen Verhältnissen und zur Integration sowie zur Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Feststellungen zu den Personen Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsbürger, welche auch armenisch sprechen. P2 gibt an zur Volksgruppe der Jesiden zu gehören. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht zweifelsfrei fest. P1 und P2 leben in einer Lebensgemeinschaft. P3 ist die ältere von zwei gemeinsamen Töchtern. Die jüngere Tochter XXXX , geb. XXXX , lebt ebenfalls mit den Beschwerdeführern in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügen die P über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie leben als Kernfamilie zusammen in einer Flüchtlingsunterkunft und leben von staatlicher Unterstützung.P1 und P2 leben in einer Lebensgemeinschaft. P3 ist die ältere von zwei gemeinsamen Töchtern. Die jüngere Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt ebenfalls mit den Beschwerdeführern in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügen die P über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie leben als Kernfamilie zusammen in einer Flüchtlingsunterkunft und leben von staatlicher Unterstützung. P1 und P2 stellten am 17.4.2012 nach illegaler Einreise in Österreich für sich und in späterer Folge auch für ihre beiden in Österreich geborenen Töchter Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden und mit einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung erlassen wurden. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Artikel 8 EMRK stellten die P am 22.10.2014 (die jüngere Tochter war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren). In Armenien besuchten sowohl P1 als auch P2 die Grundschule und sie wurden dort auch sozialisiert. P1 war im Herkunftsland als Landwirt tätig, er hielt Schafe. P2 lebte vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern, welche ebenfalls in der Viehzucht tätig sind. Die Eltern und Geschwister und weitere Verwandte der P2 sowie von P1 ein Onkel mit dessen Familie leben nach wie vor in Armenien. Die volljährigen P1 und P2 sind gesund und arbeitsfähig gehen in Österreich aber keiner Tätigkeit nach. P1 bringt 3 Einstellungszusagen (als Bauhelfer, als Hausmeister und in einem Gasthaus) in Vorlage. P1 und P2 sind in keinem Verein Mitglied und sie sind weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Die P verfügen, belegt durch diverse Unterstützungsschreiben, über einen Freundeskreis in Österreich. P1 bestand einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, P2 besuchte zwar einen Deutschkurs hat aber noch keine Prüfung abgelegt. Die P befinden sich allesamt derzeit nicht in ärztlicher Behandlung bzw. medizinischer Betreuung und sind soweit gesund. Bei P3 wurde aktuell ein XXXX Betreuungsbedarf diagnostiziert.Die P befinden sich allesamt derzeit nicht in ärztlicher Behandlung bzw. medizinischer Betreuung und sind soweit gesund. Bei P3 wurde aktuell ein römisch 40 Betreuungsbedarf diagnostiziert. In der Vergangenheit wurde bei P3 2013 eine XXXX diagnostiziert, welche mit mehrmaliger XXXX erfolgreich behandelt wurde. Außerdem befand sind P3 2014 wegen eines sogenannten XXXX mehrere Tage in stationärer Behandlung.In der Vergangenheit wurde bei P3 2013 eine römisch 40 diagnostiziert, welche mit mehrmaliger römisch 40 erfolgreich behandelt wurde. Außerdem befand sind P3 2014 wegen eines sogenannten römisch 40 mehrere Tage in stationärer Behandlung. Die P sind allesamt strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Auszugsweise werden aus den Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: " Politische Lage: Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015). Sicherheitslage: Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b). Allgemeine Menschenrechtslage: Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vergleiche CoE-PA 27.8.2014). Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015). Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014). Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015). Jesiden: Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in deren Muttersprache erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 24.4.2015). Die Sprache der Jesiden ist ein Dialekt des Kurdischen, das so genannte Kurmandschi (DE o.D.). Die Anzahl der Jesiden ist seit der Unabhängigkeit merkbar gesunken. Umfasste die Gemeinschaft 1989 noch 52.000 Mitglieder oder 1,6% der Gesamtbevölkerung, waren es 2001 zur noch 40.600 oder 1,3%. Die letzte Volkszählung aus dem Jahr 2011 ergab mit rund 35.300 einen Tiefststand von rund 1,2% (EUI 2013). Die Abwanderung erfolgte wie bei den ethnischen Armeniern laut Jesiden-Vertretern in erster Linie aus ökonomischen Gründen, vorwiegend in die Russische Föderation (panorama 5.9.2013). Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder von Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Die Beschwerden bezogen sich in erster Linie auf Schwierigkeiten, Unterricht in der Muttersprache zu erhalten sowie auf vereinzelte Diskriminierung durch die Polizei und lokale Behörden (FH 7.2.2014). Das Vorgehen des so genannten Islamischen Staates gegen die Jesiden im Irak führte 2014 zu Protestkundgebungen in Armenien. Armenische Jesiden-Vertreter verlangten Hilfe von der armenische Regierung (Epress.am 12.9.2014, vgl. AN 4.9.2014) und eine mögliche Ansiedlung von 30.000 Jesiden, die bereits vorwiegend in die Türkei geflüchtet waren. Laut Jesiden-Vertretern seien die armenischen als auch die Behörden der separatistischen Republik Nagorny Karabach dazu bereit.Das Vorgehen des so genannten Islamischen Staates gegen die Jesiden im Irak führte 2014 zu Protestkundgebungen in Armenien. Armenische Jesiden-Vertreter verlangten Hilfe von der armenische Regierung (Epress.am 12.9.2014, vergleiche AN 4.9.2014) und eine mögliche Ansiedlung von 30.000 Jesiden, die bereits vorwiegend in die Türkei geflüchtet waren. Laut Jesiden-Vertretern seien die armenischen als auch die Behörden der separatistischen Republik Nagorny Karabach dazu bereit. ... Sozialbeihilfen: Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014). Familienbeihilfen Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Einmalige Beihilfen Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag). Kindergeld Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram. Mutterschaftsgeld Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  8. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014). Senioren und Behinderte Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2014). Renten Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das
  9. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014). Arbeitslosenunterstützung Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014). Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).

den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher

diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung. ... Medizinische Versorgung: Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 24.4.2015). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten. Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales: -Strichaufzählung Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc. -Strichaufzählung Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetisch orthopädische Mittel. -Strichaufzählung Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen. -Strichaufzählung Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters. -Strichaufzählung Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren. -Strichaufzählung Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut). Behandlung nach Rückkehr: Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015). Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014). "

  1. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der volljährigen beschwerdeführenden Parteien vor dem BFA, die bekämpften Bescheide, die Beschwerdeschriftsätze sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch unter Einbeziehung der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, schließt sich das entscheidende Gericht den diesbezüglichen Begründungen und den tragfähigen und schlüssigen Ausführungen des BFA vollinhaltlich an. In der Gegenüberstellung der auf das behördliche Vorbringen gestützten und insofern in sich schlüssigen und richtigen Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem insoweit nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen gelangte das erkennende Gericht nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu keinem von den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis. 2.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und deren Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglich Angaben der P. Mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente steht die Identität der P jedoch nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu den familiären, privaten und persönlichen Verhältnissen der P gründen sich auf die in diesen Punkten glaubhaften Angaben sowie den diesbezüglich zur Integration im Verfahren beigebrachten Schreiben und Nachweise. Die finanzielle Abhängigkeit und Inanspruchnahme von der staatlichen Versorgung ergibt sich weiters aus einem Speicherauszug der Grundversorgung. Im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung konnte sich die erkennende Richterin von den in Grundzügen vorhandenen Deutschkenntnissen überzeugen. Der Gesundheitszustand der P ergibt sich aus den Vorbringen der P sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von den Beschwerdeführern bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die P besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus Strafregisterauszügen der Republik Österreich. 2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind auch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Daran vermögen auch die seitens P1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zeitungsartikel zur Situation von Jesiden in verschiedenen Ländern nichts ändern. Zumal darin betreffend Armenien insbesondere auf die Zwangsverheiratung als Asylgrund Bezug genommen wird, sowie weiters die Probleme von Jesiden in islamischen Ländern und die Schicksale von Einzelpersonen in Deutschland samt der in den 1990er Jahren stattgefundenen Fluchtthematik der Jesiden in Georgien aufgegriffen werden. Es wurden folglich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur aktuellen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat – welche im konkreten Fall auch für die Beschwerdeführer maßgebend ist –Zweifel aufkommen ließen.
  5. rechtliche Beurteilung Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 34Asyl

G ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen.

Paragraph 34, AsylG ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen. Zu A) 3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung 3.1.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

,56 oder 57 abgewiesen wird.3.1.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55,,56 oder 57 abgewiesen wird.

§ 55Abs.1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet:

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.2 Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführer P1 und P2 seit ihrer illegalen Einreise am 17.4.2012 in Österreich (P3 seit deren Geburt am 26.5.2012) aufhalten. Da deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und mit einer Ausweisung verbunden wurden, halten sich diese seit 26.3.2013 (P2 und P3) bzw. seit 16.9.2013 (P1) rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Auch das Asylverfahren der am 22.12.2015 – somit nach rechtskräftiger Ausweisung – geborenen Tochter Elena wurde rechtskräftig negativ entschieden und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Da folglich alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind und diese nach wie vor offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten wollen, ist gegenständlich von einem Eingriff in das Recht auf Privatleben auszugehen. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Zum Eingriff in das Privatleben ist auszuführen, dass sich die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im April 2012 (bzw. bei P3 deren Geburt im XXXX ) nunmehr bereits auf ca. 5 Jahre beläuft.Zum Eingriff in das Privatleben ist auszuführen, dass sich die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im April 2012 (bzw. bei P3 deren Geburt im römisch 40 ) nunmehr bereits auf ca. 5 Jahre beläuft. Diese Dauer wird allerdings beträchtlich dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und insbesondere der Aufenthalt seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss der Asylverfahren für P2 und P3 seit 26.3.2013 und für P1 seit 16.9.2013 rechtswidrig ist. Folglich halten sich die Beschwerdeführer nunmehr bereits 4 bzw. 3,5 Jahre illegal in Österreich auf. Dieser rechtswidrige Aufenthalt muss den Beschwerdeführern ebenso bewusst sein, wie die Tatsache, dass diese ihr hier relevantes Privat- und ebenso Familienleben zu einem Zeitpunkt, zudem ihr Aufenthalt ungewiss war, begründet haben. Die privaten und familiären Bindungen wurden insbesondere auch nach deren rechtskräftig erlassenen Ausweisung intensiviert. So kam die zweite Tochter bereits während des illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführer zur Welt. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Als Stärkung der persönlichen Interessen ist zu berücksichtigen ist, dass P1 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorweisen kann und P2 zumindest einen Deutschkurs besucht hat. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Bemühungen der Beschwerdeführer sich sprachlich zu integrieren. Die Beschwerdeführer konnten auch – insbesondere durch die beigebrachten Referenzschreiben – glaubhaft darlegen, dass sie über einen Freundeskreis in Österreich verfügen. Dennoch ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Umstände, dass selbst ein Fremder der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Weiters nehmen die P am gesellschaftlichen Leben weder durch eine Mitgliedschaft in Vereinen bzw. Organisationen teil, noch können sie ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement vorweisen. Zu den vorgelegten Referenzschreiben ist auch anzuführen, dass es sich bei deren Verfassern im Wesentlichen um Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich der P handelt, welche keinen umfassenden, sondern lediglich einen partiellen Einblick in die privaten Anknüpfungspunkte der P haben und im Wesentlichen aus ihrer subjektiven Sichtweise angeben, dass die P im Wesentlichen allgemein anerkannte Regeln eines geordneten Zusammenlebens in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld einhalten. Hieraus ergibt sich zwar, dass die P in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt stehen, bzw. zum Teil Freundschaften aufbauten und in einem gewissen Umfang bestrebt sind, die deutsche Sprache zu erlernen. Herausragende integrative Leistungen werden dadurch aber nicht bescheinigt und ergaben sich solche auch nicht im Ermittlungsverfahren. Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise nach Armenien die bestehenden privaten Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte mit ihren Freuenden oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Eine erlaubte Beschäftigung üben P1 und P2 in Österreich nicht aus, sie leben zusammen mit ihren Kindern von der Grundversorgung für Asylwerber und sind insofern nicht selbsterhaltungsfähig. Diesbezüglich kann auch zukünftigen Einstellungszusagen des P1 als Hilfsarbeiter oder Hausmeister bzw. für Arbeiten in einem Gastgewerbebetrieb, für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Eine erlaubte Beschäftigung üben P1 und P2 in Österreich nicht aus, sie leben zusammen mit ihren Kindern von der Grundversorgung für Asylwerber und sind insofern nicht selbsterhaltungsfähig. Diesbezüglich kann auch zukünftigen Einstellungszusagen des P1 als Hilfsarbeiter oder Hausmeister bzw. für Arbeiten in einem Gastgewerbebetrieb, für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Das Gericht verkennt weiters auch nicht, dass sich Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung

Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.Das Gericht verkennt weiters auch nicht, dass sich Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung

Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte. Bezüglich der Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat. P1 und P2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und P1 war dort auch berufstätig und sie sprechen auch beide armenisch. Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse der volljährigen P ist davon auszugehen, dass auch im Familienkreis vermehrt armenisch gesprochen wird, sodass auch der 5 jährigen P3 diese Sprache keinesfalls fremd sein wird. Hinzu kommt, dass nach wie vor Familienangehörige der P in Armenien leben. So etwa Eltern und Geschwister von P2. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien auch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis der Beschwerdeführer existiert, da nichts darauf hindeutet, dass sie vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Insofern deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zu der minderjährigen P3 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass diese über ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates vermittelt bekommt. Insbesondere aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern kann wie bereits ausgeführt davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich die minderjährige P3 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Es sei auch darauf hingewiesen, dass es an den Eltern der minderjährigen P3 liegen wird, der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ehestmöglich nachzukommen um so deren Integration in ihrem Herkunftsstaat nicht zu verzögern bzw. zu erschweren.Ebenso befindet sich die minderjährige P3 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Es sei auch darauf hingewiesen, dass es an den Eltern der minderjährigen P3 liegen wird, der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ehestmöglich nachzukommen um so deren Integration in ihrem Herkunftsstaat nicht zu verzögern bzw. zu erschweren. Die Beschwerdeführer sind weiters allesamt strafrechtlich unbescholten. Diese Feststellung stellt laut Judikatur aber weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Diese Feststellung stellt laut Judikatur aber weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Ein Aufenthalt der auf überlangen Verzögerungen, welche den Behörden zurechenbar wären, begründet ist, konnte seitens des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Ergebnis der Interessensabwägung: Unter Heranziehung der einschlägigen und höchstgerichtlichen Judikatur kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen gegenständlich nicht vor.Unter Heranziehung der einschlägigen und höchstgerichtlichen Judikatur kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen gegenständlich nicht vor. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Es würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Es würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Angesichts der - somit in ihrem Gewicht geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).Angesichts der - somit in ihrem Gewicht geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Das Vorbringen der P lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet – hier innerhalb von 2 Wochen – zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den P die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den P die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens und im konkreten Fall sogar nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens und im konkreten Fall sogar nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 55, leg cit. Weiters wurden auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG seitens der P behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus der Aktenlage.Weiters wurden auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG seitens der P behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus der Aktenlage. 3.3.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im gegenständlichen Fall liegen keine derartigen Abschiebehindernisse vor. Die P haben keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und weder aus ihrem Vorbringen noch aus der amtsbekannten allgemeinen Lage in Armenien treten allfällige Hindernisse für eine Abschiebung zutage. Auch aus den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführer und den daraus in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, kamen keine Umstände hervor, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen lassen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auch insbesondere auf die bereits erfolgten Feststellungen und Erörterungen dieses Erkenntnisses zur Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.2 und Punkt 2.3 verwiesen.

§ 55FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem.

§ 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, welche wie im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen besonderer Umstände 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt.

Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, welche wie im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen besonderer Umstände 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L523.1426584.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.