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{'item': 'W114 2105497-1'}

Obsah (17)§ 19Art. 34Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art. 73§ 4§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW114 2105497-1 SpruchW114 2105497-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.A.II.) Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B.) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 05.04.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
  2. Am 05.04.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
  3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX) und XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 166,03 ha, die XXXX 586,59 ha, die XXXX 81,58 ha, die XXXX 467,98 ha, die XXXX 197,69 ha und für die XXXX 214,75 ha Almfutterfläche beantragt.
  4. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 166,03 ha, die römisch 40 586,59 ha, die römisch 40 81,58 ha, die römisch 40 467,98 ha, die römisch 40 197,69 ha und für die römisch 40 214,75 ha Almfutterfläche beantragt.
  5. Am 20.07.2012 und am 25.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 166,03 ha nur eine solche im Ausmaß von 122,65 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 05.09.2012, AZ GB I/TPD/117813277, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 20.07.2012 und am 25.07.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 166,03 ha nur eine solche im Ausmaß von 122,65 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 05.09.2012, AZ GB I/TPD/117813277, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 03.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 197,69 ha nur eine solche im Ausmaß von 159,96 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 16.10.2012, AZ GB I/TPD/117930581, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  8. Am 03.10.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 197,69 ha nur eine solche im Ausmaß von 159,96 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 16.10.2012, AZ GB I/TPD/117930581, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118759339, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2012 abgewiesen. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der XXXX, der XXXX und der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Weiters wird auf die Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  10. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118759339, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2012 abgewiesen. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Weiters wird auf die Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904176, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118759339, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.
  12. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904176, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118759339, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde. Dabei wurde für den BF von 41,56 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 44,83 ha (davon 34,85 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche von 35,81 ha (davon 26,04 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche) und damit - 41,56 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 5,75 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX sowie auf auf den XXXX, der XXXX und der XXXX durchgeführte Verwaltungskontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Zudem wird ausgeführt, dass aufgrund der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration eine Kürzung des Beihilfebetrages um 2,00 % erfolgt sei.Dabei wurde für den BF von 41,56 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 44,83 ha (davon 34,85 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche von 35,81 ha (davon 26,04 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche) und damit - 41,56 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 5,75 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 sowie auf auf den römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 durchgeführte Verwaltungskontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Zudem wird ausgeführt, dass aufgrund der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration eine Kürzung des Beihilfebetrages um 2,00 % erfolgt sei. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX sowie ein Abzug "Unterdeklaration von Flächen" in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 sowie ein Abzug "Unterdeklaration von Flächen" in Höhe von EUR römisch 40 verhängt worden.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.10.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin.
  14. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
  15. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung bzw. der Sanktion nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
  16. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,
  17. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
  18. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
  19. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er die Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Zudem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig. Frühere amtliche Erhebungen hinsichtlich der Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren wären nur mangelhaft berücksichtigt worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Die Förderungsbeträge seien zudem bereits gutgläubig verbraucht worden.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Die Förderungsbeträge seien zudem bereits gutgläubig verbraucht worden. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Es liege auch ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevanten Almfutterflächen nicht von ihm sondern von den Bewirtschafterinnen der relevanten Almen beantragt worden wären. Die Rückzahlungsansprüche wären zwischenzeitig bereits verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig. Der Beschwerde wurden Sachverhaltsdarstellungen vom 02.10.2013 und vom 04.10.2013 der Almbewirtschafterinnen der XXXX, der XXXX, der XXXX, der XXXX und der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegen, und ausführen, dass die Almfutterflächen immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden wären und sie daher um die Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern auf ihren Almen ersuchen würden.Der Beschwerde wurden Sachverhaltsdarstellungen vom 02.10.2013 und vom 04.10.2013 der Almbewirtschafterinnen der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegen, und ausführen, dass die Almfutterflächen immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden wären und sie daher um die Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern auf ihren Almen ersuchen würden. Des Weiteren wurde eine "Erklärung der LK XXXX

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20 %" hinsichtlich des Antragsjahres 2012 angefügt, in der ausgeführt wird, dass die Beantragung der Futterflächen der XXXX im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA durchgeführt worden und dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei.Des Weiteren wurde eine "Erklärung der LK römisch 40

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20 %" hinsichtlich des Antragsjahres 2012 angefügt, in der ausgeführt wird, dass die Beantragung der Futterflächen der römisch 40 im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA durchgeführt worden und dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei.

  1. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
  2. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
  3. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
  4. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
  5. Die AMA legte dem BVwG am 08.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
  6. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 12.06.2015" sowie Kontrollberichte zu auf der XXXX, der XXXX und den XXXX im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.12.06.2015" sowie Kontrollberichte zu auf der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.
  7. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 27.11.2015" mit folgendem Inhalt: "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 27.11.2015 Der Report wurde erstellt, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat. Errechneter Betrag auf Basis der unten angeführten Daten: EUR XXXXErrechneter Betrag auf Basis der unten angeführten Daten: EUR römisch 40 Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(n) XXXX, XXXX zweifeln hätten lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(n) römisch 40 , römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen wurden wie folgt berücksichtigt (Flächentabelle): A B C D E F G H Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche nach VOK (A-G) Fläche nach VOK und VWK Fläche ermittelt Min (C; E) Relevante VOK-Abweichung Differenz- fläche (C-F) 44,83 ha 44,62 ha 37,75 35,60 ha 35,39 ha 35,39 ha 9,23 ha 2,36 ha VWK ... Verwaltungskontrolle VOK ... Vor-Ort-Kontrolle Almtabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden GVE ... Großvieheinheiten Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Art. 34Abs.

5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Artikel 34

, Absatz 5, VO 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,00% (0,00 / 12,00 * 100 ergibt 0,00%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 0,00% (0,00 / 12,00 * 100 ergibt 0,00%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 1,78% (2,40 / 135,10 * 100 ergibt 1,78%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 1,78% (2,40 / 135,10 * 100 ergibt 1,78%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,58% (1,80 / 312,40 * 100 ergibt 0,58%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 0,58% (1,80 / 312,40 * 100 ergibt 0,58%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 14,29% (10,00 / 70,00 * 100 ergibt 14,29%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 14,29% (10,00 / 70,00 * 100 ergibt 14,29%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 4,72% (2,00 / 42,40 * 100 ergibt 4,72%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 4,72% (2,00 / 42,40 * 100 ergibt 4,72%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,08% (0,22 / 261,97 * 100 ergibt 0,08%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 0,08% (0,22 / 261,97 * 100 ergibt 0,08%). Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, kann keine Zahlung gewährt werden (siehe "Fläche beihilfefähig" in der Flächentabelle, § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010).Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, kann keine Zahlung gewährt werden (siehe "Fläche beihilfefähig" in der Flächentabelle, Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010). Dieser Sachverhalt trifft auf folgende Feldstücke zu: 11, 12, 15,

  1. Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z. 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO 1122 aus 2009,). Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 93 Weniger Almfläche vorgefunden als beantragt 150 VOK-Abweichung ohne Sanktion Da die Berechnung der anteiligen Almfutterfläche in Fließkomma erfolgt, die Flächenwerte zu jeder einzelnen Alm (Almtabelle, VOK-Tabelle) jedoch gerundet werden, kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Da weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 2,36 ha."
  2. Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.03.2017, GZ W114 2105497-1/5Z, wurde dem BF der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 27.11.2015" sowie die Kontrollberichte zu den auf der XXXX, der XXXX und den XXXX im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens ersucht. Der BF gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab.
  3. Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.03.2017, GZ W114 2105497-1/5Z, wurde dem BF der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 27.11.2015" sowie die Kontrollberichte zu den auf der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens ersucht. Der BF gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Am 05.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. 1.
  6. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 166,03 ha, die XXXX 586,59 ha, die XXXX 81,58 ha, die XXXX 467,98 ha, die XXXX 197,69 ha und für die XXXX 214,75 ha Almfutterfläche beantragt.1.
  7. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 166,03 ha, die römisch 40 586,59 ha, die römisch 40 81,58 ha, die römisch 40 467,98 ha, die römisch 40 197,69 ha und für die römisch 40 214,75 ha Almfutterfläche beantragt. 1.
  8. Am 20.07.2012 und am 25.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 166,03 ha nur eine solche im Ausmaß von 122,65 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 05.09.2012, AZ GB I/TPD/117813277, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.
  9. Am 20.07.2012 und am 25.07.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 166,03 ha nur eine solche im Ausmaß von 122,65 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 05.09.2012, AZ GB I/TPD/117813277, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  10. Am 03.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 197,69 ha nur eine solche im Ausmaß von 159,96 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 16.10.2012, AZ GB I/TPD/117930581, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.
  11. Am 03.10.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 197,69 ha nur eine solche im Ausmaß von 159,96 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 16.10.2012, AZ GB I/TPD/117930581, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  12. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118759339, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2012 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.
  13. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118759339, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2012 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 1.
  14. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904176, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
  15. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904176, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für den BF von 41,56 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 44,83 ha (davon 34,85 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche von 35,81 ha (davon 26,04 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche) und damit - 41,56 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 5,75 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 35,81 ha bedeuten 5,75 ha eine Abweichung von etwas mehr als 16,06 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Zudem wurde aufgrund der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration ein Abzug "Unterdeklaration von Flächen" in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dabei wurde für den BF von 41,56 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 44,83 ha (davon 34,85 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche von 35,81 ha (davon 26,04 festgestellte beihilfefähige Almfutterfläche) und damit - 41,56 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 5,75 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 35,81 ha bedeuten 5,75 ha eine Abweichung von etwas mehr als 16,06 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt. Zudem wurde aufgrund der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration ein Abzug "Unterdeklaration von Flächen" in Höhe von EUR römisch 40 verhängt. 1.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.10.2013 Beschwerde. 1.
  17. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.
  18. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können. 1.
  19. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.
  20. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können. 1.
  21. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 12.06.2015" sowie Kontrollberichte zu auf der XXXX, der XXXX und den XXXX im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.1.
  22. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 12.06.2015" sowie Kontrollberichte zu auf der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen. 1.
  23. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand: 27.11.2015" mit folgendem Inhalt: "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 27.11.2015 Der Report wurde erstellt, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat. Errechneter Betrag auf Basis der unten angeführten Daten: EUR XXXXErrechneter Betrag auf Basis der unten angeführten Daten: EUR römisch 40 Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(n) XXXX, XXXX zweifeln hätten lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(n) römisch 40 , römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen wurden wie folgt berücksichtigt (Flächentabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden VWK ... Verwaltungskontrolle VOK ... Vor-Ort-Kontrolle Almtabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden GVE ... Großvieheinheiten Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Art. 34Abs.

5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese

Artikel 34

, Absatz 5, VO 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,00% (0,00 / 12,00 * 100 ergibt 0,00%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 0,00% (0,00 / 12,00 * 100 ergibt 0,00%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 1,78% (2,40 / 135,10 * 100 ergibt 1,78%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 1,78% (2,40 / 135,10 * 100 ergibt 1,78%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,58% (1,80 / 312,40 * 100 ergibt 0,58%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 0,58% (1,80 / 312,40 * 100 ergibt 0,58%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 14,29% (10,00 / 70,00 * 100 ergibt 14,29%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 14,29% (10,00 / 70,00 * 100 ergibt 14,29%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 4,72% (2,00 / 42,40 * 100 ergibt 4,72%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 4,72% (2,00 / 42,40 * 100 ergibt 4,72%). Der Anteil in % für die Alm XXXX beträgt 0,08% (0,22 / 261,97 * 100 ergibt 0,08%).Der Anteil in % für die Alm römisch 40 beträgt 0,08% (0,22 / 261,97 * 100 ergibt 0,08%). Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, kann keine Zahlung gewährt werden (siehe "Fläche beihilfefähig" in der Flächentabelle, § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010).Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, kann keine Zahlung gewährt werden (siehe "Fläche beihilfefähig" in der Flächentabelle, Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010). Dieser Sachverhalt trifft auf folgende Feldstücke zu: 11, 12, 15,

  1. Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Art. 2 Z. 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO 1122/2009).Als Basis für die weitere Berechnung kann maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden (siehe "Minimum Fläche / ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle, Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO 1122 aus 2009,). Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 93 Weniger Almfläche vorgefunden als beantragt 150 VOK-Abweichung ohne Sanktion Da die Berechnung der anteiligen Almfutterfläche in Fließkomma erfolgt, die Flächenwerte zu jeder einzelnen Alm (Almtabelle, VOK-Tabelle) jedoch gerundet werden, kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Da weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 2,36 ha." 1.
  2. Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.03.2017, GZ W114 2105497-1/5Z, wurde dem BF der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 27.11.2015" sowie die Kontrollberichte zu den auf der XXXX, der XXXX und den XXXX im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens ersucht. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.1.
  3. Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.03.2017, GZ W114 2105497-1/5Z, wurde dem BF der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 27.11.2015" sowie die Kontrollberichte zu den auf der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens ersucht. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den widerspruchsfreien von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Es bestehen keine Bedenken gegen deren Echtheit bzw. Richtigkeit und wurden diese vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert bestritten. Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere nicht konkret dargelegt, warum die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensrelevanten Almen nicht richtig sein sollten. Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, dass die Berücksichtigung der nach dem angefochtenen Bescheid stattgefundenen VOK auf der XXXX, der XXXX und den XXXX sowie die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX das Endergebnis dahingehend ändere, dass hinsichtlich des Antragsjahres 2012 von einer Differenzfläche in Höhe von 2,36 ha auszugehen sei.Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, dass die Berücksichtigung der nach dem angefochtenen Bescheid stattgefundenen VOK auf der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 sowie die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 das Endergebnis dahingehend ändere, dass hinsichtlich des Antragsjahres 2012 von einer Differenzfläche in Höhe von 2,36 ha auszugehen sei.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom

  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3 Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz
  3. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." § 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:Paragraph 14, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet: "Feststellungsbescheid § 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 14, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §19 [...]

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 - ohne das Ergebnis der auf der XXXX, der XXXX und den XXXX im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 44,83 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 35,81 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer - 41,56 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Flächendifferenz von 5,75 ha bedeutete.3.3.
  3. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 - ohne das Ergebnis der auf der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 im Juni bzw. Juli 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 zu berücksichtigen - bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 44,83 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 35,81 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer - 41,56 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Flächendifferenz von 5,75 ha bedeutete. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Art 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist.Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit über 3 %, was unter Berücksichtigung von Artikel 58, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, dazu führt, dass eine Flächensanktion zu verhängen war und die diesbezügliche Beanstandung durch den Beschwerdeführer abzuweisen ist. Diese Flächendifferenz ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX sowie der Verwaltungskontrollen auf der XXXX, der XXXX und den XXXX. Diesbezüglich vermochte das erkennende Gericht auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen.Diese Flächendifferenz ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 sowie der Verwaltungskontrollen auf der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 . Diesbezüglich vermochte das erkennende Gericht auch kein nicht rechtskonformes Vorgehen durch die AMA festzustellen. 3.3.
  4. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall haben letztlich fünf Vor-Ort-Kontrollen eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten und sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass die Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX, der XXXX, der XXXX, der XXXX und den XXXX rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Es wird daher erst noch Aufgabe der AMA sein, das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen.3.3.
  5. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall haben letztlich fünf Vor-Ort-Kontrollen eine Reduktion der förderfähigen Fläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten und sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass die Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und den römisch 40 rechtskonform durchgeführt wurden und rechtskonforme Entscheidungsgrundlagen darstellen. Es wird daher erst noch Aufgabe der AMA sein, das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen bei der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 in einem gesonderten, erst noch zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen. 3.3.
  6. Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen,

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.3.3.3. Der AMA wird unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen. 3.3.4.

Art. 73

der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt.3.3.4.

Artikel 73

, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 dazu keine zu berücksichtigenden Ausführungen getätigt oder konkrete Nachweise vorgelegt. 3.3.5. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht konkret darlegt, warum diese Vor-Ort-Kontrollen mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist. 3.3.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

§ 4Abs.

3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.3.3.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass

Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.3.

  1. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. 3.3.
  2. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
  3. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen: Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt.Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem beginnt

dieser Bestimmung die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für MFAs für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften MFA zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.Zudem beginnt

dieser Bestimmung die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für MFAs für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften MFA zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten. Wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist abermals klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahr 2004 auf das Antragsjahr 2012 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.

  1. ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art. 80 VO (EG) 1122/2009).Wenn sich der Beschwerdeführer auf Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist abermals klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahr 2004 auf das Antragsjahr 2012 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.
  2. ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122 aus 2009, zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält vergleiche insbesondere Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009,). 3.3.
  3. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager). 3.3.
  4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.3.
  5. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.3.3.
  6. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vergleiche aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/
  7. Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf Paragraph 14, INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann. Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/
  8. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vergleiche zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/
  9. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann. 3.3.
  10. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).3.3.
  11. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 9, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011). 3.3.
  12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).3.3.
  13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting). 3.
  14. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/

  1. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
  2. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  3. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
  4. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2105497.1.00

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