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{'item': 'W115 2143079-1'}

Obsah (12)§ 8§ 28Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW115 2143079-1 SpruchW115 2143079-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors

§ 8Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Stattgebung des Antrages der römisch 40 , vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Dienstnehmers römisch 40

Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) Das Verfahren wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am XXXX durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
  2. Die römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am römisch 40 durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gestellt.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gestellt.
  3. Am XXXX und XXXX wurden von der belangten Behörde mündliche Verhandlungen durchgeführt.
  4. Am römisch 40 und römisch 40 wurden von der belangten Behörde mündliche Verhandlungen durchgeführt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers stattgegeben und der auszusprechenden Kündigung die Zustimmung erteilt.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Beschwerde hiermit zurückgezogen werde.
  10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Beschwerde hiermit zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
  11. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die eingebrachte Beschwerde zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die eingebrachte Beschwerde zurückgezogen.
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der Schriftsatz vom XXXX ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.Der Schriftsatz vom römisch 40 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 19bAbs. 2 BEinst

G haben bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (§ 8) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz 2, BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (Paragraph 8,) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3). Da der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Stattgebung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.Da der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Stattgebung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2143079.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.