Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 5§ 5a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW122 2151176-1 SpruchW122 2151176-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten vom 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden. Unter Pkt.
- des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation
§ 5Abs.
1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation
Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
- Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 30.01.2017, zugestellt am 01.02.2017, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 10.07.2017 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen.
- Am 31.01.2017 (persönliche Abgabe durch den Vater des Beschwerdeführers) langte die mit 30.01.2017 datierte Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers beim Militärkommando Salzburg ein.
- Gegen den Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 30.01.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2017 fristgerecht Beschwerde (fälschlicherweise als "Berufung/Widerruf zum Einberufungsbefehl" bezeichnet). Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er keinen Dienst an der Waffe machen wolle. In der Frist von sechs Monaten habe er das Für und Wider des Präsenzdienstes immer wieder durchgedacht und sich nach reichlicher Überlegung – leider um nur einen Tag zu spät – für den Zivildienst entschieden. Der Antrag für die Zivildiensterklärung sei am 30.01.2017 abgegeben und der Einberufungsbefehl am 01.02.2017 zugestellt worden. Gründe gegen die Einberufung seien: * Verweigerung an dem Dienst an der Waffe, * Bedenken hinsichtlich der Unterbringung aufgrund seiner Größe von 2,01 Meter, * durch sein manchmal hinterfragendes Naturell, werde es unweigerlich zu Kommunikationsproblemen kommen, * er habe Probleme bei für ihn sinnlos erscheinenden Anweisungen ruhig zu bleiben Daher begehre er die Zulassung zum Zivildienst.
- In Folge der vom Beschwerdeführer am 31.01.2017 eingebrachten Zivildiensterklärung stellte nunmehr die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid vom 20.02.2017, Zl. 456012/1/ZD/17, fest: "Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 30.01.2017 war zu diesem Zeitpunkt
§ 5aAbs. 1 Z 3 i
Vm § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.""Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 30.01.2017 war zu diesem Zeitpunkt
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen." In der Begründung wurde nach Hinweis auf die gegebene Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund
§ 5aAbs.
3 Z 4 ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 zugestellt worden. Er habe jedoch erst am 30.01.2017 eine Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die gegebene Rechtslage festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gelte als Ausschlussgrund
Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 zugestellt worden. Er habe jedoch erst am 30.01.2017 eine Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 6. Mit Schreiben vom 28.02.2017, GZ.: P1310511/6-MilKdoS/Kdo/ErgAbt/2017
(1), wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Beschwerde vom 26.02.2017 mangelhaft sei, da die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlen würden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, diesen Mangel innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben und die erforderlichen Angaben nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde ohne weitere Sachprüfung zurückgewiesen werden müsse.
- Als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vom 28.02.2017 brachte der Beschwerdeführer am 08.03.2017 (persönliche Abgabe durch den Vater des Beschwerdeführers) ein Schreiben ein, worin er in Ergänzung zum Beschwerdevorbringen vom 26.02.2017 monierte, dass eine Fehl- bzw. Nichtinformation des Stellungskommandos Kärnten vorgelegen habe, da ihm bei seiner Stellung mitgeteilt worden sei, er solle das Informationsbüro verlassen, da aufgrund der Dauer bis zu seiner Einberufung noch so viel Zeit sei. Daher begehre er die Zulassung zum Zivildienst.
- In Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.03.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Vorlage bemerkte die belangte Behörde, dass aus der beiliegenden Niederschrift, erstellt bei der Stellungkommission Kärnten, ersichtlich sei, dass der Wehrpflichtige im Zuge seines Stellungsverfahrens schriftlich über den Zivildienst
§ 5
ZDG informiert worden sei, jedoch die Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht stattgefunden habe. Diese Niederschrift sei vom Vorsitzenden der Stellungskommission sowie vom Beschwerdeführer am 04.07.2016 unterzeichnet worden. Eine zusätzlich fernmündlich durchgeführte Nachfrage bei der Stellungkommission Kärnten am 16.03.2017 habe zu keinem anderslautenden Ergebnis geführt.Im Zuge der Vorlage bemerkte die belangte Behörde, dass aus der beiliegenden Niederschrift, erstellt bei der Stellungkommission Kärnten, ersichtlich sei, dass der Wehrpflichtige im Zuge seines Stellungsverfahrens schriftlich über den Zivildienst
Paragraph 5, ZDG informiert worden sei, jedoch die Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht stattgefunden habe. Diese Niederschrift sei vom Vorsitzenden der Stellungskommission sowie vom Beschwerdeführer am 04.07.2016 unterzeichnet worden. Eine zusätzlich fernmündlich durchgeführte Nachfrage bei der Stellungkommission Kärnten am 16.03.2017 habe zu keinem anderslautenden Ergebnis geführt. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 zugestellt worden, dieser habe am 31.01.2017 eine Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossenen gewesen. Nach Weiterleitung der Zivildiensterklärung an die Zivildienstserviceagentur und dortiger Prüfung sei der Beschwerdeführer über diesen Umstand mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.02.2017 schriftlich in Kenntnis gesetzt worden.
einer fernmündlich durchgeführten Nachfrage bei der Zivildienstserviceagentur sei dieser Bescheid mit 23.03.2017 in Rechtskraft erwachsen. Aus Sicht der belangten Behörde sei der gegenständliche Einberufungsbefehl rechtskräftig und daher vom Beschwerdeführer zu befolgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer tauglich ist. Der Einberufungsbefehl vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 (durch persönliche Übernahme) zugestellt. Seine Zivildiensterklärung brachte der Beschwerdeführer (mittels persönlicher Abgabe durch seinen Vater) erst am 31.01.2017 direkt bei der belangten Behörde ein.
- Beweiswürdigung: Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem rechtskräftigen und aufrechten Tauglichkeitsbeschluss vom 04.07.2016 Die Zustellung des Einberufungsbefehls durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers am 01.02.2017 ergibt sich nachweislich aus dem beiliegenden Zustellnachweis und bleibt unbestritten. Dass der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung am 31.01.2017 eingebracht hat und diese am selben Tag (aufgrund der persönlichen Abgabe durch den Vater des Beschwerdeführers) bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem auf der Zivildiensterklärung abgedruckten Eingangsstempel sowie des darauf befindlichen handschriftlichen Vermerkes der belangten Behörde vom 31.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die entscheidungsrelevanten Feststellungen auch vom Beschwerdeführer unbestritten bleiben. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die entscheidungsrelevanten Feststellungen auch vom Beschwerdeführer unbestritten bleiben. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) § 24 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) idgF, lautet auszugsweise:Paragraph 24, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) idgF, lautet auszugsweise: "Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
- a)Milizübungen und
- b)freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2)Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(3)" Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, von Bedeutung: "Abschnitt I"Abschnitt römisch eins Allgemeine Grundsätze § 1. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
- die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
- deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)
(5)§ 5a.
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
- wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
- wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
- wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
- wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
- während es
§ 1Abs.
2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(2)Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(2)Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
- feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
- feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
- die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
- die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
- die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
- die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
- ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
- ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat." 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Einberufung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist, oder ob er rechtzeitig eine wirksame Zivildiensterklärung abgegeben hat bzw. aus anderen Gründen von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre. Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, normiert § 1 Abs. 2, zweiter Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten, normiert Paragraph eins, Absatz 2,, zweiter Satz ZDG das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR
- GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls – und nicht etwa erst der Einberufungstermin – zu verstehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0099, festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 Regierungsvorlage 458 BlgNR
- GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls – und nicht etwa erst der Einberufungstermin – zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch genau in diesem Zeitraum, am 31.01.2017 (einen Tag vor der Einberufung), seine Zivildiensterklärung abgegeben, zumal ihm der Einberufungsbefehl am 01.02.2016 zugestellt wurde, was von ihm auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 04.07.2016 bis zur Ausfertigung (30.01.2017) bzw. Zustellung (01.02.2017) des Einberufungsbefehls mehr als sechs Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Zustellung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.Der Beschwerdeführer hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 04.07.2016 bis zur Ausfertigung (30.01.2017) bzw. Zustellung (01.02.2017) des Einberufungsbefehls mehr als sechs Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Zustellung dieses Einberufungsbefehls wurde die in Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, Zl. 2002/11/0049; 22.04.2008, Zl. 2008/11/0052; 16.10.2012, Zl. 2011/11/0080).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche VwGH 22.03.2002, Zl. 2002/11/0049; 22.04.2008, Zl. 2008/11/0052; 16.10.2012, Zl. 2011/11/0080). Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 04.07.2016 wirksam und rechtskräftig erlassen wurde. Unter Pkt.
- des darüber abgefassten und auch vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation
§ 5Abs.
1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird in dem Protokoll festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation ausgehändigt wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Tauglichkeitsbeschluss verzichtet.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 04.07.2016 wirksam und rechtskräftig erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation
Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird in dem Protokoll festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation ausgehändigt wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Tauglichkeitsbeschluss verzichtet. 3.2.2. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer keine rechtzeitige Zivildiensterklärung abgegeben. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, er habe die Zivildiensterklärung bereits am 30.01.2017 (entsprechend dem Datum der Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Zivildiensterklärung) eingebracht, ist Folgendes auszuführen: Bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, weshalb die Tage des Postenlaufes – zur zuständigen Behörde –
§ 33Abs. 3 AVG nicht in die Frist einzurechnen sind (Vw
GH 14.11.1995, Zl. 95/11/0201)Bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, weshalb die Tage des Postenlaufes – zur zuständigen Behörde –
Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht in die Frist einzurechnen sind (VwGH 14.11.1995, Zl. 95/11/0201) Im gegenständlichen Verfahren fallen jedoch aufgrund der persönlichen Abgabe der Zivildiensterklärung durch den Vater des Beschwerdeführers direkt bei der belangten Behörde das Datum der Einbringung und das Datum des Einlangens bei der belangten Behörde zusammen, nämlich auf den 31.01.
- Selbst für den hier nicht gegebenen Fall einer Einbringung der Zivildiensterklärung am 30.01.2017 (nachgewiesen z.B. durch einen Poststempel – die bloße Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Zivildiensterklärung reicht nicht aus), wäre für den Beschwerdeführer aber aus folgendem Grund nichts gewonnen: Wie oben ausgeführt, ruht das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Der Tag der Einberufung ist fallbezogen unstrittig der 01.02.
- Der zweite Tag vor der Einberufung ist somit der 30.01.
- Das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung beginnt daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 29.01.2017 zu ruhen. Der Beschwerdeführer hätte seine Zivildiensterklärung bis 29.01.2017 abgeben müssen, um die Frist einzuhalten. 3.2.
- Resümierend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung am 31.01.2017 eingebracht hat. Durch sein – wenn auch knappes – Fristversäumnis war die Abgabe der Zivildiensterklärung
§ 5aAbs. 1 Z 3 i
Vm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG zu diesem Zeitpunkt jedoch infolge Ruhens des Rechtes für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer keine rechtzeitige Zivildiensterklärung abgegeben hat.3.2.3. Resümierend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung am 31.01.2017 eingebracht hat. Durch sein – wenn auch knappes – Fristversäumnis war die Abgabe der Zivildiensterklärung
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG zu diesem Zeitpunkt jedoch infolge Ruhens des Rechtes für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer keine rechtzeitige Zivildiensterklärung abgegeben hat. Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre oder er über einen aufrechten Aufschiebungsbescheid verfügt, wurde weder von ihm vorgebracht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2151176.1.00