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{'item': 'W145 2106704-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW145 2106704-1 SpruchW145 2106704-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

  1. Am 21.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: XXXX, geboren am XXXX1991), welches an Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) leidet.
  2. Am 21.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Tochter: römisch 40 , geboren am XXXX1991), welches an Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) leidet.
  3. Die Pensionsversicherungsanstalt hat eine Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom 24.11.2014 zur Beurteilung herangezogen.
  4. Mit Bescheid vom 19.02.2015 wies die Pensionsversicherung den Antrag auf Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß §§ 18a ASVG in Verbindung mit 669 Absatz 3 ASVG ab. Die Pensionsversicherung begründete die Abweisung damit, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht dermaßen beansprucht war, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers nicht bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten.
  5. Mit Bescheid vom 19.02.2015 wies die Pensionsversicherung den Antrag auf Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 18 a, ASVG in Verbindung mit 669 Absatz 3 ASVG ab. Die Pensionsversicherung begründete die Abweisung damit, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht dermaßen beansprucht war, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers nicht bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die Voraussetzungen für die (rückwirkende) Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfülle.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die Voraussetzungen für die (rückwirkende) Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG erfülle.
  8. Mit Schreiben vom 17.04.2015 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 29.04.2015 einlangte.
  9. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 01.02.2017 (neu) zugewiesen.
  10. Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aus der Aktenlage, insbesondere aus den darin befindlichen Urkunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. EinzelrichterInnenzuständigkeit Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im § 414 Absatz 2 ASVG liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im Paragraph 414, Absatz 2 ASVG liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
  12. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  13. Entscheidungsbefugnis Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2). § 28 Absatz 3
  14. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3
  15. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Absatz 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; sowie Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; sowie Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f). Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  16. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung 4.
  17. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) § 18a ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Für den jeweiligen Zeitraum der Beurteilung, ob in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorliegen, ist die damals jeweils gültige Rechtslage heranzuziehen.Paragraph 18 a, ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Für den jeweiligen Zeitraum der Beurteilung, ob in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG vorliegen, ist die damals jeweils gültige Rechtslage heranzuziehen. § 669 Absatz 3 ASVG regelt die Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung gemäß § 18a.Paragraph 669, Absatz 3 ASVG regelt die Voraussetzungen für die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, 4.
  18. Das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren ist in wesentlichen Punkten mangelhaft Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Element der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" - unter Berücksichtigung der nach Altersgruppen gegliederten Definition dieses Begriffs (§ 18a Absatz 3 ASVG) - erfüllt ist.Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Element der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" - unter Berücksichtigung der nach Altersgruppen gegliederten Definition dieses Begriffs (Paragraph 18 a, Absatz 3 ASVG) - erfüllt ist. Im Beschwerdefall ist für den beantragten Zeitraum in dem die Voraussetzungen des § 18a ASVG vorliegen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des behinderten Kindes (§ 18a Absatz 3 ASVG) insbesondere zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege vorliegt bzw. vorgelegen hat.Im Beschwerdefall ist für den beantragten Zeitraum in dem die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG vorliegen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des behinderten Kindes (Paragraph 18 a, Absatz 3 ASVG) insbesondere zu klären, ob und wann ein Bedarf des behinderten Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege vorliegt bzw. vorgelegen hat. Die Klärung dieser Voraussetzung ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf. In diesem Gutachten ist insbesondere zu klären, im welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Beurteilung dieser Frage die Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs vom 24.11.2014 herangezogen. Im Beschwerdefall erweist sich das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Die Stellungnahme vom 24.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Stellungnahme übermittelt, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Zudem ist diese Stellungnahme zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ungeeignet. Nach der Anführung der Art des Leidenszustandes (Zölliakie [Klebereiweisunverträglichkeit]) führt die Ärztin folgendes aus: "Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit vom 01.05.1996 bis 30.04.2006 nicht gerechtfertigt."Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit vom 01.05.1996 bis 30.04.2006 nicht gerechtfertigt. Trotz bestehender Erkrankung war auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgeber bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten." Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend den jeweiligen Gesundheitszustand (aus den vorgelegten Befundbericht ist beispielsweise ersichtlich, dass im Alter von 6 Monaten wegen ständigem Erbrechens strenge glutenfreie Kost als Behandlung vorgeschrieben wurde) und folglich den Bedarf des Kindes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege hat die Pensionsversicherungsanstalt gänzlich unterlassen. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261 aufgeworfene Frage, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, blieb gegenständlich unbeantwortet. Im vorliegenden Fall hat die Pensionsversicherungsanstalt daher die medizinische Frage, in welchen Belangen das behinderte Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurft hat bzw. bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihr behindertes Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festzustellen. Dabei sind jedenfalls folgende Fragen durch den medzinischen Sachverständigen zu beantworten:
  19. Welche Behinderung liegt (lag) im relevanten Zeitraum vor?
  20. Beziehen (bezogen) sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung?
  21. Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen)?
  22. Sind die Pflegeleistungen "ständig", d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich? Die Pensionsversicherungsanstalt hat daher ein medizinisches Gutachten zu veranlassen, sowie entscheidungswesentliche Details zu hinterfragen. Die Vornahme der angeführten Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen sind und die Pensionsversicherungsanstalt über einen eigenen ärztlichen Dienst und Amtssachverständige verfügt. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt als belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der Pensionsversicherungsanstalt obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
  23. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W145.2106704.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.