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{'item': 'W149 2132589-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW149 2132589-1 SpruchW149 2132589-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1068676210-150513825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1068676210-150513825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 A beschlossen: Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017 (VwGVG) , eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 28, Abs. und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (VwGVG) , eingestellt. B zu Recht erkannt: I.

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins.
  2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
  3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.04.2018 erteilt.
  4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.04.2018 erteilt.
  5. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
  6. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: In der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 zog der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.In der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 zog der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Das Verfahren war somit gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen (VwGH v 29.04.2014, Fr 2014/20/0047).Das Verfahren war somit gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen (VwGH v 29.04.2014, Fr 2014/20/0047). TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtete und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG stellte. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtete und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG stellte. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W149.2132589.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.