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{'item': 'W156 2147594-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW156 2147594-1 SpruchW156 2147594-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einz

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, vom 16.12.2016, Zahl: 08114/GF: XXXX , wurde der Antrag von L XXXX K
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, vom 16.12.2016, Zahl: 08114/GF: römisch 40 , wurde der Antrag von L römisch 40 K XXXX , StA Volksrepublik China, vom 04.11.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z2 AuslBG abgewiesen.römisch 40 , StA Volksrepublik China, vom 04.11.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z2 AuslBG abgewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 08.01.2017 wurde fristgerecht Einspruch an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  4. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 13.03.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr Verfahren betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kurz vor dem Abschluss stehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1 Zu Spruchpunkt A): § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 1 Abs. 1 AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z2 AuslBG stellt die Frage Staatsbürgerschaft eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist als Hauptfrage vom Magistrat der Stadt Wien, MA 35, zu entscheiden.Paragraph 12 b, Z2 AuslBG stellt die Frage Staatsbürgerschaft eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist als Hauptfrage vom Magistrat der Stadt Wien, MA 35, zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 2.
  6. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2147594.1.00

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