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{'item': 'W169 1230199-3'}

Obsah (24)§§ 10Art 133§ 7§ 8§ 5Art. 16§ 46§§ 55§ 76§ 57§ 52§ 18§ 53§ 37Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW169 1230199-3 SpruchW169 1230199-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGE

§§ 10Abs. 2, 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 6 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der BH Mistelbach vom 11.10.2001, Zl. 11-f/01, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich – aufgrund von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – erlassen und über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 15.10.2001 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2002, Zl. 0123.651-BAL,

§ 7Asyl

G abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien

§ 8Asyl

G für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2004 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004, Zl. 230.199/0-XIV/39/02,

§§ 7und 8 Asyl

G abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2004 durch Hinterlegung beim Unabhängigen Bundesasylsenat zugestellt. Die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde wurde vom VwGH abgelehnt.Am 15.10.2001 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2002, Zl. 0123.651-BAL,

Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien

Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2004 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004, Zl. 230.199/0-XIV/39/02,

Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2004 durch Hinterlegung beim Unabhängigen Bundesasylsenat zugestellt. Die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde wurde vom VwGH abgelehnt. Mit Bescheid der BPD Linz vom 29.08.2005 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war bzw. untergetaucht ist, konnte dem Ersuchen der BPD Linz um Festnahme des Beschwerdeführers (zur Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Schubhaftbescheids) nicht entsprochen werden und wurde der Beschwerdeführer in der Folge amtlich abgemeldet. Am 12.12.2007 reiste der Beschwerdeführer illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde zur Sicherung der Abschiebung am 13.12.2007 in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der BPD Wien vom 13.12.2007, Zl. III-1250333/FrB/07, wurde über den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 13.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet vom 21.10.2004 bis 13.12.2007 zu einer Geldstrafe von 700,-- Euro verurteilt. Am 20.12.2007 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 0711.889-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 16Abs.

1 lit e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.04.2008, Zl. 230.199-2/2E-XIV/39/08,

§§ 5, 10 Asyl

G abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2008 persönlich übernommen. Laut einem im Akt aufliegenden Schreiben vom 02.04.2008 erklärte sich der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung in die Slowakei einverstanden.Am 20.12.2007 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 0711.889-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr.

343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.04.2008, Zl. 230.199-2/2E-XIV/39/08,

Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2008 persönlich übernommen. Laut einem im Akt aufliegenden Schreiben vom 02.04.2008 erklärte sich der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung in die Slowakei einverstanden. Am 10.04.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei rücküberstellt. Nach offenbar erneuter illegaler Einreise aus der Slowakei stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 25.04.2008 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2008, Zl. 0803.670-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art 16Abs.

1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben.Nach offenbar erneuter illegaler Einreise aus der Slowakei stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 25.04.2008 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2008, Zl. 0803.670-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr.

343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben. Am 04.11.2008 wurde in Österreich in einem Pizzalokal eine Kontrolle durchgeführt. Da sich der Beschwerdeführer, der dort als Pizzakoch arbeitete, nicht ausweisen und keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen konnte und zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, wurde er festgenommen und über ihn am 05.11.2008 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 05.11.2008 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen einer Verwaltungsübertretung (unerlaubte Rückkehr nach Österreich trotz eines Aufenthaltsverbotes) zu einer Geldstrafe von 700,-- Euro verurteilt. Am 07.11.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, Zl. 0811.022-EAST-Ost, abermals ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 16Abs.

1 lit c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgehalten, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 30.12.2008 wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Dublin-VO in die Slowakei rücküberstellt.Am 07.11.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, Zl. 0811.022-EAST-Ost, abermals ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr.

343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgehalten, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 30.12.2008 wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Dublin-VO in die Slowakei rücküberstellt. Am 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgewiesen hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und es wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgewiesen hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und es wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Rückkehr in das Bundesgebiet trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes zu einer Geldstrafe von 5000,-- Euro verurteilt. Am 15.09.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund eines positiven EURODAC-Abgleiches stand fest, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2007 und am 30.12.2008 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hat und wurde daher erneut ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 1008.556-EAST-Ost, wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei zulässig ist. Am 28.10.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei rücküberstellt.Am 15.09.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund eines positiven EURODAC-Abgleiches stand fest, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2007 und am 30.12.2008 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hat und wurde daher erneut ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 1008.556-EAST-Ost, wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei zulässig ist. Am 28.10.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei rücküberstellt. Am 20.01.2011 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zl. 1100.647-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. In einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Beschäftigung in einer Pizzeria zur Anzeige gebracht. Am 24.06.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Anzeige betreffend Bettelei in Krems angehalten und kontrolliert und die Einlieferung in das PAZ Hernals durchgeführt (aufgrund des vom Fremdenamt des Magistrates der Stadt Krems erlassenen Schubhaftbescheides vom 15.06.2012). Am 28.06.2012 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben. Am 15.09.2013 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle in Österreich abermals aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthaltes angezeigt. Am 19.05.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen siebenten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014, Zl. 1018977605/14626309, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung in die Slowakei angeordnet. Am 01.11.2014 reiste der Beschwerdeführer in die Slowakei zurück und stellte dort am 03.11.2014 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.03.2015 wurde das dortige Asylverfahren negativ entschieden und verblieb der Beschwerdeführer in einem Asylanhaltelager, aus welchem er am 20.07.2016 mit der Auflage, den Schengenraum binnen 30 Tagen zu verlassen, entlassen wurde. Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde am 07.02.2017 einer Kontrolle der LPD Wien unterzogen. Da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet sowie über eine Anordnung zur Außerlandesbringung verfügte, wurde er nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst vorläufig festgenommen und in das PAZ Hernals gebracht. Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen ("Gegenstand der Amtshandlung: Einvernahme, Sicherung der Ausreise, Heimreisezertifikat-Formular, Beschaffung eines Reisedokuments. Parteiengehör Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot oder Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft"). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und er wurde gefragt, ob er schon bei der Botschaft gewesen wäre, um sich ein Identitätsdokument zu besorgen. Darauf führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch nie bei der Indischen Botschaft gewesen sei. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für den Beschwerdeführer bei der Botschaft um ein Heimreisezertifikat ansuchen werde. Es wurden ihm die notwendigen Formblätter für das Ansuchen vorgelegt und er wurde aufgefordert, diese ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies nicht machen werde. Anschließend wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten zeige, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, ein Reisedokument zu erlangen, um somit seine Abschiebung bzw. seine Ausreise zu verhindern. Er verstoße daher gegen die gesetzlichen Richtlinien

§ 46Abs.

1 b FPG, wodurch er weder die Voraussetzungen für eine Duldung noch für die Erteilung eines humanitären Aufenthalts

§§ 55, 56, 57 Asyl

G erfülle. Er werde daher keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und werde stattdessen immer Probleme mit den Behörden bekommen. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme. Auf Vorhalt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen den Beschwerdeführer am 19.10.2010 erlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme, er wolle aber nicht ausreisen. Auf die Frage, wieso er wieder in Österreich sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier die Möglichkeit gehabt habe zu arbeiten. Vor ca. neun Monaten sei er wieder von der Slowakei nach Österreich gekommen. Auf die Frage, wie der Stand seines Asylverfahrens in der Slowakei sei (er habe am 03.11.2014 dort einen Asylantrag gestellt), gab der Beschwerdeführer an, dass er gar nicht verstanden habe, was er dort gemacht habe. Er habe unterschrieben, weil der Dolmetsch gesagt habe, er solle unterschreiben. Den Stand des Verfahrens könne er nicht angeben. In der Slowakei sei er 21 Monate in Schubhaft gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass, falls sich ein Dublinsachverhalt mit der Slowakei ergebe, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde. Falls keine Dublinrelevanz festgestellt werde, werde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn im Bundesgebiet schon zweimal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er bitte, entlassen zu werden, damit er in Österreich bleiben könne, um etwas Geld zu verdienen, damit er später nach Indien zurückkehren könne. Bei seiner jetzigen Einreise nach Österreich sei er nicht in Besitz von Barmitteln gewesen, derzeit besitze er 430,-- Euro. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit Schwarzarbeit als Zeitungszusteller. Er verdiene ca. 300,-- Euro im Monat. Er arbeite an einer Kreuzung bei der Thaliastraße. Er sei nicht sozialversichert. Er wohne im 16. Wiener Bezirk und sei dort nicht gemeldet, zumal der Hauptmieter nicht gewollt habe, dass er sich anmelde. In Indien sei er in einem Textilgeschäft als Angestellter tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, für die er sorgepflichtig sei. In Indien würden zurzeit seine Frau, sein Sohn und seine Tochter leben. Seine Eltern und ein Bruder seien verstorben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie und schicke ihnen auch hin und wieder Geld. Im Bundesgebiet habe er keine Familienmitglieder. Er werde in Indien weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen ("Gegenstand der Amtshandlung: Einvernahme, Sicherung der Ausreise, Heimreisezertifikat-Formular, Beschaffung eines Reisedokuments. Parteiengehör Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot oder Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft"). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und er wurde gefragt, ob er schon bei der Botschaft gewesen wäre, um sich ein Identitätsdokument zu besorgen. Darauf führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch nie bei der Indischen Botschaft gewesen sei. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für den Beschwerdeführer bei der Botschaft um ein Heimreisezertifikat ansuchen werde. Es wurden ihm die notwendigen Formblätter für das Ansuchen vorgelegt und er wurde aufgefordert, diese ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies nicht machen werde. Anschließend wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten zeige, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, ein Reisedokument zu erlangen, um somit seine Abschiebung bzw. seine Ausreise zu verhindern. Er verstoße daher gegen die gesetzlichen Richtlinien

Paragraph 46, Absatz eins, b FPG, wodurch er weder die Voraussetzungen für eine Duldung noch für die Erteilung eines humanitären Aufenthalts

Paragraphen 55, 56, 57, AsylG erfülle. Er werde daher keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und werde stattdessen immer Probleme mit den Behörden bekommen. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme. Auf Vorhalt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen den Beschwerdeführer am 19.10.2010 erlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme, er wolle aber nicht ausreisen. Auf die Frage, wieso er wieder in Österreich sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier die Möglichkeit gehabt habe zu arbeiten. Vor ca. neun Monaten sei er wieder von der Slowakei nach Österreich gekommen. Auf die Frage, wie der Stand seines Asylverfahrens in der Slowakei sei (er habe am 03.11.2014 dort einen Asylantrag gestellt), gab der Beschwerdeführer an, dass er gar nicht verstanden habe, was er dort gemacht habe. Er habe unterschrieben, weil der Dolmetsch gesagt habe, er solle unterschreiben. Den Stand des Verfahrens könne er nicht angeben. In der Slowakei sei er 21 Monate in Schubhaft gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass, falls sich ein Dublinsachverhalt mit der Slowakei ergebe, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde. Falls keine Dublinrelevanz festgestellt werde, werde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn im Bundesgebiet schon zweimal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er bitte, entlassen zu werden, damit er in Österreich bleiben könne, um etwas Geld zu verdienen, damit er später nach Indien zurückkehren könne. Bei seiner jetzigen Einreise nach Österreich sei er nicht in Besitz von Barmitteln gewesen, derzeit besitze er 430,-- Euro. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit Schwarzarbeit als Zeitungszusteller. Er verdiene ca. 300,-- Euro im Monat. Er arbeite an einer Kreuzung bei der Thaliastraße. Er sei nicht sozialversichert. Er wohne im 16. Wiener Bezirk und sei dort nicht gemeldet, zumal der Hauptmieter nicht gewollt habe, dass er sich anmelde. In Indien sei er in einem Textilgeschäft als Angestellter tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, für die er sorgepflichtig sei. In Indien würden zurzeit seine Frau, sein Sohn und seine Tochter leben. Seine Eltern und ein Bruder seien verstorben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie und schicke ihnen auch hin und wieder Geld. Im Bundesgebiet habe er keine Familienmitglieder. Er werde in Indien weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III. und IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G erfüllen würde. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 15.10.2001 den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen im Bundesgebiet gestellt habe. Alle diese Asylanträge seien negativ entschieden bzw. zurückgewiesen worden. Auch bei seinem letzten Asylantrag im Bundesgebiet sei eine Dublinrelevanz mit der Slowakei festgestellt und daraufhin eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nach Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung freiwillig in die Slowakei zurückgekehrt und habe dort am 03.11.2014 den letzten von insgesamt vier Asylanträgen gestellt. Dieser Asylantrag sei am 14.03.2015 ebenfalls negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei am 20.07.2015 aus einem Anhaltelager mit der Auflage, das Schengengebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei nur für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Seit seiner letzten Einreise aus der Slowakei würde er sich wieder illegal im Bundesgebiet aufhalten. Er habe somit massiv gegen die Bestimmungen des FPG verstoßen. Er habe im Bundesgebiet keine Familienmitglieder. Es habe in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Er verfüge über keine relevanten Deutschkenntnisse und es sei nicht erkennbar, dass er sich in Österreich integriert habe. Seine gesamte Familie lebe in Indien und habe er zu dieser auch regelmäßigen Kontakt. Darüber hinaus sei er in seinem Heimatland weder aus politischen, noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Auch seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden. Diese Aufenthaltsverbote hätten mangels eines Reisedokumentes nicht durchgesetzt werden können. Die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengengebiet liege an seinem Verschulden. Er habe versucht, durch die Stellung seiner insgesamt sieben Asylanträge im Bundesgebiet und vier Asylanträge in der Slowakei seinen Aufenthalt bewusst zu verlängern. Er habe sich auch beharrlich geweigert, trotz aufrechter durchsetzbarer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei seit 17.10.2015 nicht mehr im ZMR aufrecht gemeldet, er befinde sich illegal im Bundesgebiet und habe kein Interesse an der Erlangung eines Reisedokumentes, um seine Rückkehr nach Indien zu organisieren. Zudem habe er am 08.02.2017 das Ausfüllen der Formerfordernisse zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert und angegeben, dass er nicht ausreisen wolle. Weiters habe er gebeten, aus der Schubhaft entlassen zu werden, um weiter Geld zu verdienen, um so später nach Indien zurückkehren zu können. Diese Aussage beweise, dass dies sehr wohl für ihn möglich wäre, wenn er an der Erlangung eines Reisedokumentes mitwirken würde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG erfüllen würde. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 15.10.2001 den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen im Bundesgebiet gestellt habe. Alle diese Asylanträge seien negativ entschieden bzw. zurückgewiesen worden. Auch bei seinem letzten Asylantrag im Bundesgebiet sei eine Dublinrelevanz mit der Slowakei festgestellt und daraufhin eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nach Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung freiwillig in die Slowakei zurückgekehrt und habe dort am 03.11.2014 den letzten von insgesamt vier Asylanträgen gestellt. Dieser Asylantrag sei am 14.03.2015 ebenfalls negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei am 20.07.2015 aus einem Anhaltelager mit der Auflage, das Schengengebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei nur für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Seit seiner letzten Einreise aus der Slowakei würde er sich wieder illegal im Bundesgebiet aufhalten. Er habe somit massiv gegen die Bestimmungen des FPG verstoßen. Er habe im Bundesgebiet keine Familienmitglieder. Es habe in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Er verfüge über keine relevanten Deutschkenntnisse und es sei nicht erkennbar, dass er sich in Österreich integriert habe. Seine gesamte Familie lebe in Indien und habe er zu dieser auch regelmäßigen Kontakt. Darüber hinaus sei er in seinem Heimatland weder aus politischen, noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Auch seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden. Diese Aufenthaltsverbote hätten mangels eines Reisedokumentes nicht durchgesetzt werden können. Die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengengebiet liege an seinem Verschulden. Er habe versucht, durch die Stellung seiner insgesamt sieben Asylanträge im Bundesgebiet und vier Asylanträge in der Slowakei seinen Aufenthalt bewusst zu verlängern. Er habe sich auch beharrlich geweigert, trotz aufrechter durchsetzbarer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei seit 17.10.2015 nicht mehr im ZMR aufrecht gemeldet, er befinde sich illegal im Bundesgebiet und habe kein Interesse an der Erlangung eines Reisedokumentes, um seine Rückkehr nach Indien zu organisieren. Zudem habe er am 08.02.2017 das Ausfüllen der Formerfordernisse zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert und angegeben, dass er nicht ausreisen wolle. Weiters habe er gebeten, aus der Schubhaft entlassen zu werden, um weiter Geld zu verdienen, um so später nach Indien zurückkehren zu können. Diese Aussage beweise, dass dies sehr wohl für ihn möglich wäre, wenn er an der Erlangung eines Reisedokumentes mitwirken würde. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor; auch existiere keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG.Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor; auch existiere keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG. Von einer Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand der Ziffer 1 und 3 des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf und habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG verletzt. Es würden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Auch würden keine legalen beruflichen Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozial integriert und seine gesamte Familie befinde sich in Indien. Im Hinblick auf die fehlenden sozialen, familiären und legalen wirtschaftlichen Bindungen sei anzunehmen, dass er wiederum im Bundesgebiet untertauchen werde, um sich dem Zugriff der Behörde neuerlich zu entziehen. Die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen sei jedoch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von großer Wichtigkeit. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen durch den Beschwerdeführer habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Ausreise seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen war. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer relevanten menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Von einer Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand der Ziffer 1 und 3 des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf und habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG verletzt. Es würden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Auch würden keine legalen beruflichen Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozial integriert und seine gesamte Familie befinde sich in Indien. Im Hinblick auf die fehlenden sozialen, familiären und legalen wirtschaftlichen Bindungen sei anzunehmen, dass er wiederum im Bundesgebiet untertauchen werde, um sich dem Zugriff der Behörde neuerlich zu entziehen. Die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen sei jedoch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von großer Wichtigkeit. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen durch den Beschwerdeführer habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Ausreise seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen war. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer relevanten menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 erfüllt sei, zumal der Beschwerdeführer am 29.01.2017 von Kräften der LPD Wien kontrolliert und im Zuge dieser Kontrolle festgestellt worden sei, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden würde. Da er über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen würde, könnten seine Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro nur durch illegale Beschäftigung erworben worden sein. Er habe angegeben, seine Geldmittel durch illegale Arbeit als Zeitungskolporteur zu verdienen. Er sei laut SVA auch schon dreimal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen, ohne über die notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente zu verfügen. Seine Geldmittel in der Höhe von 430,-- Euro könnten den Lebensunterhalt nur kurz decken. Er sei daher als mittellos anzusehen, da er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, um seinen Lebensunterhalt auch nur mittelfristig legal aus eigenem zu finanzieren. Auch könnte er auf Grund seiner finanziellen Lage nicht aus eigenem in sein Heimatland zurückkehren. Er habe auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörige von ihm leben, die ihn unterstützen könnten, zumal seine gesamte Familie in Indien lebe. Es bestehe somit die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er unangemeldet in Österreich Unterkunft genommen habe. Auf Grund seines gesamten Verhaltens im Bundesgebiet und im Schengenraum – illegale Einreise und illegaler Aufenthalt, unangemeldet Unterkunft bezogen, Mittellosigkeit, keine legale Beschäftigung – sei davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftliche Lage in Zukunft nicht derart bessern werde, dass er seinen Lebensunterhalt und eine ortsübliche Unterkunft legal erwirtschaften könnte. Sein persönliches Verhalten stelle somit eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Behörde sei es derzeit nicht möglich, eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen. Der Beschwerdeführer sei auch wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden, jedoch hätten diese auf Grund fehlender Reisedokumente nicht durchgesetzt werden können. In der Zwischenzeit sei die Gültigkeit dieser Aufenthaltsverbote abgelaufen. Sein persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Er habe durch sein persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Sein Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da er nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt und auch zukünftig nicht davon auszugehen sei, dass er seinen Unterhalt aus eigenem finanzieren könnte.Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, erfüllt sei, zumal der Beschwerdeführer am 29.01.2017 von Kräften der LPD Wien kontrolliert und im Zuge dieser Kontrolle festgestellt worden sei, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden würde. Da er über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen würde, könnten seine Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro nur durch illegale Beschäftigung erworben worden sein. Er habe angegeben, seine Geldmittel durch illegale Arbeit als Zeitungskolporteur zu verdienen. Er sei laut SVA auch schon dreimal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen, ohne über die notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente zu verfügen. Seine Geldmittel in der Höhe von 430,-- Euro könnten den Lebensunterhalt nur kurz decken. Er sei daher als mittellos anzusehen, da er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, um seinen Lebensunterhalt auch nur mittelfristig legal aus eigenem zu finanzieren. Auch könnte er auf Grund seiner finanziellen Lage nicht aus eigenem in sein Heimatland zurückkehren. Er habe auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörige von ihm leben, die ihn unterstützen könnten, zumal seine gesamte Familie in Indien lebe. Es bestehe somit die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er unangemeldet in Österreich Unterkunft genommen habe. Auf Grund seines gesamten Verhaltens im Bundesgebiet und im Schengenraum – illegale Einreise und illegaler Aufenthalt, unangemeldet Unterkunft bezogen, Mittellosigkeit, keine legale Beschäftigung – sei davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftliche Lage in Zukunft nicht derart bessern werde, dass er seinen Lebensunterhalt und eine ortsübliche Unterkunft legal erwirtschaften könnte. Sein persönliches Verhalten stelle somit eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Behörde sei es derzeit nicht möglich, eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen. Der Beschwerdeführer sei auch wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden, jedoch hätten diese auf Grund fehlender Reisedokumente nicht durchgesetzt werden können. In der Zwischenzeit sei die Gültigkeit dieser Aufenthaltsverbote abgelaufen. Sein persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Er habe durch sein persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Sein Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da er nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt und auch zukünftig nicht davon auszugehen sei, dass er seinen Unterhalt aus eigenem finanzieren könnte. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er habe wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG und dem NAG übertreten. Es würden keine legalen beruflichen Bindungen zu Österreich und auch keine familiären Bindungen bestehen. Seine ganze Familie lebe in Indien. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Es könne auch nicht im Interesse Österreichs gelegen sein, dass entgegen der Einwanderungsvorschriften der Aufenthalt fortgesetzt werde und die Gebietskörperschaften Gefahr laufen, finanzielle Belastungen zu erleiden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung von illegalem Aufenthalt. Es sei auch zukünftig zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem zu finanzieren. Er verfüge nur über sehr geringe Barmittel, welche er ausschließlich durch die Aufnahme illegaler Beschäftigung erwirtschaftet hätte. Die Dauer des Einreiseverbotes sei gewählt worden, um sicher zu gehen, dass er in dieser Zeit zur Einsicht gelange, dass sein persönliches Verhalten einen Rechtsbruch der österreichischen Rechtsordnung dargestellt habe und gewährleistet sei, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten sei. Überdies entspreche die Dauer des Einreiseverbotes seinem Verhalten, da er massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt habe. In seinem Fall sei weiterhin zu befürchten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen werde. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte sohin in seinem Fall den Artikel 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich

§ 53Abs.

1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten.Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er habe wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG und dem NAG übertreten. Es würden keine legalen beruflichen Bindungen zu Österreich und auch keine familiären Bindungen bestehen. Seine ganze Familie lebe in Indien. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Es könne auch nicht im Interesse Österreichs gelegen sein, dass entgegen der Einwanderungsvorschriften der Aufenthalt fortgesetzt werde und die Gebietskörperschaften Gefahr laufen, finanzielle Belastungen zu erleiden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung von illegalem Aufenthalt. Es sei auch zukünftig zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem zu finanzieren. Er verfüge nur über sehr geringe Barmittel, welche er ausschließlich durch die Aufnahme illegaler Beschäftigung erwirtschaftet hätte. Die Dauer des Einreiseverbotes sei gewählt worden, um sicher zu gehen, dass er in dieser Zeit zur Einsicht gelange, dass sein persönliches Verhalten einen Rechtsbruch der österreichischen Rechtsordnung dargestellt habe und gewährleistet sei, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten sei. Überdies entspreche die Dauer des Einreiseverbotes seinem Verhalten, da er massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt habe. In seinem Fall sei weiterhin zu befürchten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen werde. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte sohin in seinem Fall den Artikel 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich

Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde vom Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in seinem Heimatstaat weder aus politischen noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt zu werden. Diese Feststellung sei jedoch nicht hinreichend, um die abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beurteilen, zumal dieser auch mehrmals angegeben habe, nicht nach Indien ausreisen zu wollen. Die (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung eines Fremden ergebe sich aus § 50 FPG und sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen. Die belangte Behörde sei daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht

§ 37

AVG verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zur abschiebungsrelevanten Lage in Indien, festzustellen und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren. Die Unterlassung jeglicher Feststellungen zur Lage in Indien stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Es wären sohin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu diesen zu gewähren gewesen. Ohne diese erweise sich die rechtliche Schlussfolgerung, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, als unbegründet. Da die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen zur Situation in Indien getroffen habe, habe keine Beurteilung der Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr getroffen werden können. Die Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr von Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde vom Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in seinem Heimatstaat weder aus politischen noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt zu werden. Diese Feststellung sei jedoch nicht hinreichend, um die abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beurteilen, zumal dieser auch mehrmals angegeben habe, nicht nach Indien ausreisen zu wollen. Die (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung eines Fremden ergebe sich aus Paragraph 50, FPG und sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen. Die belangte Behörde sei daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht

Paragraph 37, AVG verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zur abschiebungsrelevanten Lage in Indien, festzustellen und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren. Die Unterlassung jeglicher Feststellungen zur Lage in Indien stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Es wären sohin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu diesen zu gewähren gewesen. Ohne diese erweise sich die rechtliche Schlussfolgerung, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, als unbegründet. Da die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen zur Situation in Indien getroffen habe, habe keine Beurteilung der Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr getroffen werden können. Die Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr von Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht schon zum Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung des Einreiseverbots in der Höhe von drei Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre. Es sei nicht nur bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung, sondern auch bei der Bemessung des Einreiseverbots eine Abwägung zwischen den privaten Interessen und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Daher sei es nicht ausreichend, dass auf die zur Rückkehrentscheidung erfolgte Abwägung zurückgegriffen werde, da die Verhängung eines Einreiseverbots einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, als die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, welche grundsätzlich mit der Ausreise in den Herkunftsstaat konsumiert sei. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall unterlassen, genauere Ermittlungen dazu anzustellen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstelle. Maßgeblich für den vorliegenden Fall sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Hintergrund dieser Bestimmung sei, dass im Fall der Mittellosigkeit die Gefahr bestehe, dass der Fremde das Budget einer Gebietskörperschaft belasten könnte. Diese Befürchtung erweise sich im konkreten Fall jedoch als unbegründet: Der Beschwerdeführer habe sich seinen Aufenthalt durch das Austragen von Zeitungen finanziert und sei bisher im Stande gewesen, die erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt zu verdienen. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer über Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro und verdiene als selbständiger Zeitungskolporteur pro Monat ungefähr 300,-- Euro. Wie die Behörde in ihren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zwar richtig festgestellt habe, finanziere der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt als Zeitungszusteller. Fraglich sei jedoch, auf Grund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die genannten Barmittel nur durch illegale Beschäftigung erworben worden seien. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit, die auf der Grundlage von Werkverträgen erfolge. Zudem sei auch kein Gewerbeschein für die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich der Vorfrage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller als illegal zu qualifizieren sei, durchgeführt. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit handle. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller bei ihrer Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermöge, berücksichtigen müssen. Hätte die Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Als einzige dem Beschwerdeführer vorwerfbare Handlung bleibe somit die Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer. Dazu sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie alleine nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertige. Im Hinblick auf diese Judikatur wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Weiters sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt worden sei. Schlussendlich werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen – insbesondere zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel und zur Gefährdungsprognose.Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht schon zum Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung des Einreiseverbots in der Höhe von drei Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre. Es sei nicht nur bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung, sondern auch bei der Bemessung des Einreiseverbots eine Abwägung zwischen den privaten Interessen und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Daher sei es nicht ausreichend, dass auf die zur Rückkehrentscheidung erfolgte Abwägung zurückgegriffen werde, da die Verhängung eines Einreiseverbots einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, als die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, welche grundsätzlich mit der Ausreise in den Herkunftsstaat konsumiert sei. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall unterlassen, genauere Ermittlungen dazu anzustellen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Interessen darstelle. Maßgeblich für den vorliegenden Fall sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Hintergrund dieser Bestimmung sei, dass im Fall der Mittellosigkeit die Gefahr bestehe, dass der Fremde das Budget einer Gebietskörperschaft belasten könnte. Diese Befürchtung erweise sich im konkreten Fall jedoch als unbegründet: Der Beschwerdeführer habe sich seinen Aufenthalt durch das Austragen von Zeitungen finanziert und sei bisher im Stande gewesen, die erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt zu verdienen. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer über Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro und verdiene als selbständiger Zeitungskolporteur pro Monat ungefähr 300,-- Euro. Wie die Behörde in ihren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zwar richtig festgestellt habe, finanziere der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt als Zeitungszusteller. Fraglich sei jedoch, auf Grund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die genannten Barmittel nur durch illegale Beschäftigung erworben worden seien. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit, die auf der Grundlage von Werkverträgen erfolge. Zudem sei auch kein Gewerbeschein für die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich der Vorfrage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller als illegal zu qualifizieren sei, durchgeführt. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit handle. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller bei ihrer Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermöge, berücksichtigen müssen. Hätte die Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Als einzige dem Beschwerdeführer vorwerfbare Handlung bleibe somit die Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer. Dazu sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie alleine nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertige. Im Hinblick auf diese Judikatur wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Weiters sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt worden sei. Schlussendlich werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen – insbesondere zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel und zur Gefährdungsprognose. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2017 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2017 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen. Bis dato sind keine schriftlichen Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab. Er hat dort die Schule besucht und war in einem Textilgeschäft als Angestellter beschäftigt. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder. In Indien leben seine Ehegattin, sein Sohn und seine Tochter. Zu diesen hat er regelmäßig telefonischen Kontakt. Seine Eltern und sein Bruder sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2001, reiste am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2001 den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen im Bundesgebiet. Alle diese Asylanträge wurden negativ entschieden bzw. nach der Dublin-VO als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung bzw. Außerlandesbringung in die Slowakei für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde – nach Zurückweisungen seiner Asylanträge als unzulässig – in Vollziehung der Dublin-VO im April 2008, im Juni 2008, im Dezember 2008, im Oktober 2010 und im Juni 2012 in die Slowakei abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste aber immer wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte im Bundesgebiet Asylanträge. Nachdem sein letzter – der siebente – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014 negativ entschieden und eine Außerlandesbringung in die Slowakei angeordnet wurde, kehrte der Beschwerdeführer am 01.11.2014 freiwillig in die Slowakei zurück und stellte dort am 03.11.2014 den letzten von insgesamt vier Asylanträgen. Dieser wurde am 14.03.2015 ebenfalls negativ entschieden und wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2015 aus dem Anhaltelager mit der Auflage, das Schengengebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entlassen. Der Beschwerdeführer kehrte danach abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück. Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle in einer Wohnung in 1160 Wien angetroffen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Er wurde vorläufig festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Am 08.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2017 aus der Schubhaft entlassen. Seit der Entlassung aus der Schubhaft ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 26.11.2001 bis 17.10.2005 aufrecht gemeldet, danach scheinen nur mehr Meldungen im PAZ und Obdachlosenmeldungen auf. Gegen den Beschwerdeführer wurden in Österreich zwei Aufenthaltsverbote erlassen: am 11.10.2001 von der BH Mistelbach (gültig bis 11.10.2006) und am 13.12.2007 von der BPD Wien (gültig bis 13.12.2012). Diese beiden Aufenthaltsverbote konnten mangels eines Reisedokumentes nicht durchgesetzt werden. Die Gültigkeit der Aufenthaltsverbote ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Am 04.11.2008 wurde der Beschwerdeführer, welcher in einem Pizzalokal in Österreich als Pizzakoch arbeitete, im Zuge einer Kontrolle festgenommen, da er keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen konnte und zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Am 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Beschäftigung in einer Pizzeria zur Anzeige gebracht. Am 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf XXXX, XXXX geboren, ausgewiesen hat.Am 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf römisch 40 , römisch 40 geboren, ausgewiesen hat. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000,- Euro verurteilt. Davor war der Beschwerdeführer bereits am 13.12.2007 (wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich vom 21.10.2004 bis 13.12.2007) sowie am 05.11.2008 (wegen unerlaubter Rückkehr nach Österreich trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes) zu einer Verwaltungsstrafe von je 700,-- Euro verurteilt worden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitete in Österreich als Zeitungszusteller, wobei er im Monat ca. 300,-- Euro verdiente. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Deutschkurs in Österreich besucht. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 – Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 28.12.2016 Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016). Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016). Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015) Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016). In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
  4. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 28.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India: Background information, including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 29.12.2016 Medizinische Versorgung Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner beruflichen Tätigkeit in Indien sowie zu seiner familiären Situation im Heimatland und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.
  7. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besucht hat, in Österreich als Zeitungszusteller tätig war und im Monat 300,-- Euro verdiente, kein Mitglied in einem Verein sowie gesund ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.
  8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Die Feststellungen zu den sieben Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich, zu den vier Asylverfahren in der Slowakei, den mehrmaligen illegalen Einreisen des Beschwerdeführers in Österreich, seinen illegalen Aufenthalten im Bundesgebiet, die Feststellungen zu den Aufenthaltsverboten des Beschwerdeführers in Österreich, zu den illegalen Beschäftigungen des Beschwerdeführers in einer Pizzeria, sowie die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Verwaltungsstrafen in den Jahren 2007, 2008 und 2010 ergeben sich aus den Fremdenakten des Beschwerdeführers und den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich vom 26.11.2001 bis 17.10.2005 aufrecht gemeldet war und danach nur mehr über Obdachlosenmeldungen bzw. Meldungen im PAZ verfügte, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft am 10.03.2017 in Österreich nicht mehr gemeldet ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem. 2.
  9. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017, welches dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2017 zum Parteiengehör übermittelt wurde, wobei bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen weder der Beschwerdeführer noch sein bevollmächtigter Vertreter entgegengetreten sind.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) Zur Rückkehrentscheidung:

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G vom Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG vom Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme vo

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