G, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 6 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der BH Mistelbach vom 11.10.2001, Zl. 11-f/01, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich – aufgrund von Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – erlassen und über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 15.10.2001 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2002, Zl. 0123.651-BAL,
G abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien
G für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2004 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004, Zl. 230.199/0-XIV/39/02,
G abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2004 durch Hinterlegung beim Unabhängigen Bundesasylsenat zugestellt. Die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde wurde vom VwGH abgelehnt.Am 15.10.2001 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2002, Zl. 0123.651-BAL,
Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien
Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2004 – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004, Zl. 230.199/0-XIV/39/02,
Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2004 durch Hinterlegung beim Unabhängigen Bundesasylsenat zugestellt. Die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde wurde vom VwGH abgelehnt. Mit Bescheid der BPD Linz vom 29.08.2005 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war bzw. untergetaucht ist, konnte dem Ersuchen der BPD Linz um Festnahme des Beschwerdeführers (zur Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Schubhaftbescheids) nicht entsprochen werden und wurde der Beschwerdeführer in der Folge amtlich abgemeldet. Am 12.12.2007 reiste der Beschwerdeführer illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde zur Sicherung der Abschiebung am 13.12.2007 in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der BPD Wien vom 13.12.2007, Zl. III-1250333/FrB/07, wurde über den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 13.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet vom 21.10.2004 bis 13.12.2007 zu einer Geldstrafe von 700,-- Euro verurteilt. Am 20.12.2007 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 0711.889-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.04.2008, Zl. 230.199-2/2E-XIV/39/08,
G abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2008 persönlich übernommen. Laut einem im Akt aufliegenden Schreiben vom 02.04.2008 erklärte sich der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung in die Slowakei einverstanden.Am 20.12.2007 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 0711.889-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.04.2008, Zl. 230.199-2/2E-XIV/39/08,
Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2008 persönlich übernommen. Laut einem im Akt aufliegenden Schreiben vom 02.04.2008 erklärte sich der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung in die Slowakei einverstanden. Am 10.04.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei rücküberstellt. Nach offenbar erneuter illegaler Einreise aus der Slowakei stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 25.04.2008 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2008, Zl. 0803.670-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben.Nach offenbar erneuter illegaler Einreise aus der Slowakei stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 25.04.2008 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2008, Zl. 0803.670-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben. Am 04.11.2008 wurde in Österreich in einem Pizzalokal eine Kontrolle durchgeführt. Da sich der Beschwerdeführer, der dort als Pizzakoch arbeitete, nicht ausweisen und keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen konnte und zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, wurde er festgenommen und über ihn am 05.11.2008 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 05.11.2008 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen einer Verwaltungsübertretung (unerlaubte Rückkehr nach Österreich trotz eines Aufenthaltsverbotes) zu einer Geldstrafe von 700,-- Euro verurteilt. Am 07.11.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, Zl. 0811.022-EAST-Ost, abermals ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgehalten, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 30.12.2008 wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Dublin-VO in die Slowakei rücküberstellt.Am 07.11.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, Zl. 0811.022-EAST-Ost, abermals ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgehalten, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 30.12.2008 wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Dublin-VO in die Slowakei rücküberstellt. Am 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgewiesen hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und es wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgewiesen hat. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und es wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 07.07.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Rückkehr in das Bundesgebiet trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes zu einer Geldstrafe von 5000,-- Euro verurteilt. Am 15.09.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund eines positiven EURODAC-Abgleiches stand fest, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2007 und am 30.12.2008 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hat und wurde daher erneut ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 1008.556-EAST-Ost, wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei zulässig ist. Am 28.10.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei rücküberstellt.Am 15.09.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund eines positiven EURODAC-Abgleiches stand fest, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2007 und am 30.12.2008 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hat und wurde daher erneut ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2010, Zl. 1008.556-EAST-Ost, wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei zulässig ist. Am 28.10.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei rücküberstellt. Am 20.01.2011 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zl. 1100.647-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. In einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei zulässig ist. Am 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Beschäftigung in einer Pizzeria zur Anzeige gebracht. Am 24.06.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Anzeige betreffend Bettelei in Krems angehalten und kontrolliert und die Einlieferung in das PAZ Hernals durchgeführt (aufgrund des vom Fremdenamt des Magistrates der Stadt Krems erlassenen Schubhaftbescheides vom 15.06.2012). Am 28.06.2012 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei abgeschoben. Am 15.09.2013 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle in Österreich abermals aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthaltes angezeigt. Am 19.05.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen siebenten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014, Zl. 1018977605/14626309, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
der Dublin-VO die Slowakei zuständig ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung in die Slowakei angeordnet. Am 01.11.2014 reiste der Beschwerdeführer in die Slowakei zurück und stellte dort am 03.11.2014 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.03.2015 wurde das dortige Asylverfahren negativ entschieden und verblieb der Beschwerdeführer in einem Asylanhaltelager, aus welchem er am 20.07.2016 mit der Auflage, den Schengenraum binnen 30 Tagen zu verlassen, entlassen wurde. Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde am 07.02.2017 einer Kontrolle der LPD Wien unterzogen. Da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet sowie über eine Anordnung zur Außerlandesbringung verfügte, wurde er nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst vorläufig festgenommen und in das PAZ Hernals gebracht. Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen ("Gegenstand der Amtshandlung: Einvernahme, Sicherung der Ausreise, Heimreisezertifikat-Formular, Beschaffung eines Reisedokuments. Parteiengehör Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot oder Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft"). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und er wurde gefragt, ob er schon bei der Botschaft gewesen wäre, um sich ein Identitätsdokument zu besorgen. Darauf führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch nie bei der Indischen Botschaft gewesen sei. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für den Beschwerdeführer bei der Botschaft um ein Heimreisezertifikat ansuchen werde. Es wurden ihm die notwendigen Formblätter für das Ansuchen vorgelegt und er wurde aufgefordert, diese ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies nicht machen werde. Anschließend wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten zeige, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, ein Reisedokument zu erlangen, um somit seine Abschiebung bzw. seine Ausreise zu verhindern. Er verstoße daher gegen die gesetzlichen Richtlinien
1 b FPG, wodurch er weder die Voraussetzungen für eine Duldung noch für die Erteilung eines humanitären Aufenthalts
G erfülle. Er werde daher keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und werde stattdessen immer Probleme mit den Behörden bekommen. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme. Auf Vorhalt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen den Beschwerdeführer am 19.10.2010 erlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme, er wolle aber nicht ausreisen. Auf die Frage, wieso er wieder in Österreich sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier die Möglichkeit gehabt habe zu arbeiten. Vor ca. neun Monaten sei er wieder von der Slowakei nach Österreich gekommen. Auf die Frage, wie der Stand seines Asylverfahrens in der Slowakei sei (er habe am 03.11.2014 dort einen Asylantrag gestellt), gab der Beschwerdeführer an, dass er gar nicht verstanden habe, was er dort gemacht habe. Er habe unterschrieben, weil der Dolmetsch gesagt habe, er solle unterschreiben. Den Stand des Verfahrens könne er nicht angeben. In der Slowakei sei er 21 Monate in Schubhaft gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass, falls sich ein Dublinsachverhalt mit der Slowakei ergebe, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde. Falls keine Dublinrelevanz festgestellt werde, werde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn im Bundesgebiet schon zweimal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er bitte, entlassen zu werden, damit er in Österreich bleiben könne, um etwas Geld zu verdienen, damit er später nach Indien zurückkehren könne. Bei seiner jetzigen Einreise nach Österreich sei er nicht in Besitz von Barmitteln gewesen, derzeit besitze er 430,-- Euro. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit Schwarzarbeit als Zeitungszusteller. Er verdiene ca. 300,-- Euro im Monat. Er arbeite an einer Kreuzung bei der Thaliastraße. Er sei nicht sozialversichert. Er wohne im 16. Wiener Bezirk und sei dort nicht gemeldet, zumal der Hauptmieter nicht gewollt habe, dass er sich anmelde. In Indien sei er in einem Textilgeschäft als Angestellter tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, für die er sorgepflichtig sei. In Indien würden zurzeit seine Frau, sein Sohn und seine Tochter leben. Seine Eltern und ein Bruder seien verstorben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie und schicke ihnen auch hin und wieder Geld. Im Bundesgebiet habe er keine Familienmitglieder. Er werde in Indien weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen ("Gegenstand der Amtshandlung: Einvernahme, Sicherung der Ausreise, Heimreisezertifikat-Formular, Beschaffung eines Reisedokuments. Parteiengehör Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot oder Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft"). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht und er wurde gefragt, ob er schon bei der Botschaft gewesen wäre, um sich ein Identitätsdokument zu besorgen. Darauf führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch nie bei der Indischen Botschaft gewesen sei. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt für den Beschwerdeführer bei der Botschaft um ein Heimreisezertifikat ansuchen werde. Es wurden ihm die notwendigen Formblätter für das Ansuchen vorgelegt und er wurde aufgefordert, diese ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er dies nicht machen werde. Anschließend wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten zeige, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, ein Reisedokument zu erlangen, um somit seine Abschiebung bzw. seine Ausreise zu verhindern. Er verstoße daher gegen die gesetzlichen Richtlinien
Paragraph 46, Absatz eins, b FPG, wodurch er weder die Voraussetzungen für eine Duldung noch für die Erteilung eines humanitären Aufenthalts
Paragraphen 55, 56, 57, AsylG erfülle. Er werde daher keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und werde stattdessen immer Probleme mit den Behörden bekommen. Dazu führte der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme. Auf Vorhalt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gegen den Beschwerdeführer am 19.10.2010 erlassen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme, er wolle aber nicht ausreisen. Auf die Frage, wieso er wieder in Österreich sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier die Möglichkeit gehabt habe zu arbeiten. Vor ca. neun Monaten sei er wieder von der Slowakei nach Österreich gekommen. Auf die Frage, wie der Stand seines Asylverfahrens in der Slowakei sei (er habe am 03.11.2014 dort einen Asylantrag gestellt), gab der Beschwerdeführer an, dass er gar nicht verstanden habe, was er dort gemacht habe. Er habe unterschrieben, weil der Dolmetsch gesagt habe, er solle unterschreiben. Den Stand des Verfahrens könne er nicht angeben. In der Slowakei sei er 21 Monate in Schubhaft gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass, falls sich ein Dublinsachverhalt mit der Slowakei ergebe, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde. Falls keine Dublinrelevanz festgestellt werde, werde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn im Bundesgebiet schon zweimal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er bitte, entlassen zu werden, damit er in Österreich bleiben könne, um etwas Geld zu verdienen, damit er später nach Indien zurückkehren könne. Bei seiner jetzigen Einreise nach Österreich sei er nicht in Besitz von Barmitteln gewesen, derzeit besitze er 430,-- Euro. Seinen Lebensunterhalt verdiene er mit Schwarzarbeit als Zeitungszusteller. Er verdiene ca. 300,-- Euro im Monat. Er arbeite an einer Kreuzung bei der Thaliastraße. Er sei nicht sozialversichert. Er wohne im 16. Wiener Bezirk und sei dort nicht gemeldet, zumal der Hauptmieter nicht gewollt habe, dass er sich anmelde. In Indien sei er in einem Textilgeschäft als Angestellter tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, für die er sorgepflichtig sei. In Indien würden zurzeit seine Frau, sein Sohn und seine Tochter leben. Seine Eltern und ein Bruder seien verstorben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie und schicke ihnen auch hin und wieder Geld. Im Bundesgebiet habe er keine Familienmitglieder. Er werde in Indien weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III. und IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erfüllen würde. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 15.10.2001 den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen im Bundesgebiet gestellt habe. Alle diese Asylanträge seien negativ entschieden bzw. zurückgewiesen worden. Auch bei seinem letzten Asylantrag im Bundesgebiet sei eine Dublinrelevanz mit der Slowakei festgestellt und daraufhin eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nach Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung freiwillig in die Slowakei zurückgekehrt und habe dort am 03.11.2014 den letzten von insgesamt vier Asylanträgen gestellt. Dieser Asylantrag sei am 14.03.2015 ebenfalls negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei am 20.07.2015 aus einem Anhaltelager mit der Auflage, das Schengengebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei nur für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Seit seiner letzten Einreise aus der Slowakei würde er sich wieder illegal im Bundesgebiet aufhalten. Er habe somit massiv gegen die Bestimmungen des FPG verstoßen. Er habe im Bundesgebiet keine Familienmitglieder. Es habe in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Er verfüge über keine relevanten Deutschkenntnisse und es sei nicht erkennbar, dass er sich in Österreich integriert habe. Seine gesamte Familie lebe in Indien und habe er zu dieser auch regelmäßigen Kontakt. Darüber hinaus sei er in seinem Heimatland weder aus politischen, noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Auch seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden. Diese Aufenthaltsverbote hätten mangels eines Reisedokumentes nicht durchgesetzt werden können. Die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengengebiet liege an seinem Verschulden. Er habe versucht, durch die Stellung seiner insgesamt sieben Asylanträge im Bundesgebiet und vier Asylanträge in der Slowakei seinen Aufenthalt bewusst zu verlängern. Er habe sich auch beharrlich geweigert, trotz aufrechter durchsetzbarer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei seit 17.10.2015 nicht mehr im ZMR aufrecht gemeldet, er befinde sich illegal im Bundesgebiet und habe kein Interesse an der Erlangung eines Reisedokumentes, um seine Rückkehr nach Indien zu organisieren. Zudem habe er am 08.02.2017 das Ausfüllen der Formerfordernisse zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert und angegeben, dass er nicht ausreisen wolle. Weiters habe er gebeten, aus der Schubhaft entlassen zu werden, um weiter Geld zu verdienen, um so später nach Indien zurückkehren zu können. Diese Aussage beweise, dass dies sehr wohl für ihn möglich wäre, wenn er an der Erlangung eines Reisedokumentes mitwirken würde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG erfüllen würde. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 15.10.2001 den ersten von insgesamt sieben Asylanträgen im Bundesgebiet gestellt habe. Alle diese Asylanträge seien negativ entschieden bzw. zurückgewiesen worden. Auch bei seinem letzten Asylantrag im Bundesgebiet sei eine Dublinrelevanz mit der Slowakei festgestellt und daraufhin eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nach Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung freiwillig in die Slowakei zurückgekehrt und habe dort am 03.11.2014 den letzten von insgesamt vier Asylanträgen gestellt. Dieser Asylantrag sei am 14.03.2015 ebenfalls negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei am 20.07.2015 aus einem Anhaltelager mit der Auflage, das Schengengebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt. Er sei nur für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Seit seiner letzten Einreise aus der Slowakei würde er sich wieder illegal im Bundesgebiet aufhalten. Er habe somit massiv gegen die Bestimmungen des FPG verstoßen. Er habe im Bundesgebiet keine Familienmitglieder. Es habe in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt werden können. Er verfüge über keine relevanten Deutschkenntnisse und es sei nicht erkennbar, dass er sich in Österreich integriert habe. Seine gesamte Familie lebe in Indien und habe er zu dieser auch regelmäßigen Kontakt. Darüber hinaus sei er in seinem Heimatland weder aus politischen, noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Auch seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden. Diese Aufenthaltsverbote hätten mangels eines Reisedokumentes nicht durchgesetzt werden können. Die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengengebiet liege an seinem Verschulden. Er habe versucht, durch die Stellung seiner insgesamt sieben Asylanträge im Bundesgebiet und vier Asylanträge in der Slowakei seinen Aufenthalt bewusst zu verlängern. Er habe sich auch beharrlich geweigert, trotz aufrechter durchsetzbarer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei seit 17.10.2015 nicht mehr im ZMR aufrecht gemeldet, er befinde sich illegal im Bundesgebiet und habe kein Interesse an der Erlangung eines Reisedokumentes, um seine Rückkehr nach Indien zu organisieren. Zudem habe er am 08.02.2017 das Ausfüllen der Formerfordernisse zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert und angegeben, dass er nicht ausreisen wolle. Weiters habe er gebeten, aus der Schubhaft entlassen zu werden, um weiter Geld zu verdienen, um so später nach Indien zurückkehren zu können. Diese Aussage beweise, dass dies sehr wohl für ihn möglich wäre, wenn er an der Erlangung eines Reisedokumentes mitwirken würde. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor; auch existiere keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG.Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor; auch existiere keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG. Von einer Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand der Ziffer 1 und 3 des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf und habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG verletzt. Es würden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Auch würden keine legalen beruflichen Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozial integriert und seine gesamte Familie befinde sich in Indien. Im Hinblick auf die fehlenden sozialen, familiären und legalen wirtschaftlichen Bindungen sei anzunehmen, dass er wiederum im Bundesgebiet untertauchen werde, um sich dem Zugriff der Behörde neuerlich zu entziehen. Die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen sei jedoch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von großer Wichtigkeit. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen durch den Beschwerdeführer habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Ausreise seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen war. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer relevanten menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Von einer Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand der Ziffer 1 und 3 des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf und habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG verletzt. Es würden keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Auch würden keine legalen beruflichen Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozial integriert und seine gesamte Familie befinde sich in Indien. Im Hinblick auf die fehlenden sozialen, familiären und legalen wirtschaftlichen Bindungen sei anzunehmen, dass er wiederum im Bundesgebiet untertauchen werde, um sich dem Zugriff der Behörde neuerlich zu entziehen. Die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen sei jedoch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von großer Wichtigkeit. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen durch den Beschwerdeführer habe somit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Ausreise seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen war. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer relevanten menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 erfüllt sei, zumal der Beschwerdeführer am 29.01.2017 von Kräften der LPD Wien kontrolliert und im Zuge dieser Kontrolle festgestellt worden sei, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden würde. Da er über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen würde, könnten seine Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro nur durch illegale Beschäftigung erworben worden sein. Er habe angegeben, seine Geldmittel durch illegale Arbeit als Zeitungskolporteur zu verdienen. Er sei laut SVA auch schon dreimal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen, ohne über die notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente zu verfügen. Seine Geldmittel in der Höhe von 430,-- Euro könnten den Lebensunterhalt nur kurz decken. Er sei daher als mittellos anzusehen, da er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, um seinen Lebensunterhalt auch nur mittelfristig legal aus eigenem zu finanzieren. Auch könnte er auf Grund seiner finanziellen Lage nicht aus eigenem in sein Heimatland zurückkehren. Er habe auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörige von ihm leben, die ihn unterstützen könnten, zumal seine gesamte Familie in Indien lebe. Es bestehe somit die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er unangemeldet in Österreich Unterkunft genommen habe. Auf Grund seines gesamten Verhaltens im Bundesgebiet und im Schengenraum – illegale Einreise und illegaler Aufenthalt, unangemeldet Unterkunft bezogen, Mittellosigkeit, keine legale Beschäftigung – sei davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftliche Lage in Zukunft nicht derart bessern werde, dass er seinen Lebensunterhalt und eine ortsübliche Unterkunft legal erwirtschaften könnte. Sein persönliches Verhalten stelle somit eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Behörde sei es derzeit nicht möglich, eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen. Der Beschwerdeführer sei auch wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden, jedoch hätten diese auf Grund fehlender Reisedokumente nicht durchgesetzt werden können. In der Zwischenzeit sei die Gültigkeit dieser Aufenthaltsverbote abgelaufen. Sein persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Er habe durch sein persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Sein Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da er nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt und auch zukünftig nicht davon auszugehen sei, dass er seinen Unterhalt aus eigenem finanzieren könnte.Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, erfüllt sei, zumal der Beschwerdeführer am 29.01.2017 von Kräften der LPD Wien kontrolliert und im Zuge dieser Kontrolle festgestellt worden sei, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden würde. Da er über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen würde, könnten seine Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro nur durch illegale Beschäftigung erworben worden sein. Er habe angegeben, seine Geldmittel durch illegale Arbeit als Zeitungskolporteur zu verdienen. Er sei laut SVA auch schon dreimal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen, ohne über die notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente zu verfügen. Seine Geldmittel in der Höhe von 430,-- Euro könnten den Lebensunterhalt nur kurz decken. Er sei daher als mittellos anzusehen, da er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, um seinen Lebensunterhalt auch nur mittelfristig legal aus eigenem zu finanzieren. Auch könnte er auf Grund seiner finanziellen Lage nicht aus eigenem in sein Heimatland zurückkehren. Er habe auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörige von ihm leben, die ihn unterstützen könnten, zumal seine gesamte Familie in Indien lebe. Es bestehe somit die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er unangemeldet in Österreich Unterkunft genommen habe. Auf Grund seines gesamten Verhaltens im Bundesgebiet und im Schengenraum – illegale Einreise und illegaler Aufenthalt, unangemeldet Unterkunft bezogen, Mittellosigkeit, keine legale Beschäftigung – sei davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftliche Lage in Zukunft nicht derart bessern werde, dass er seinen Lebensunterhalt und eine ortsübliche Unterkunft legal erwirtschaften könnte. Sein persönliches Verhalten stelle somit eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Behörde sei es derzeit nicht möglich, eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen. Der Beschwerdeführer sei auch wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es seien bereits zwei Aufenthaltsverbote gegen ihn erlassen worden, jedoch hätten diese auf Grund fehlender Reisedokumente nicht durchgesetzt werden können. In der Zwischenzeit sei die Gültigkeit dieser Aufenthaltsverbote abgelaufen. Sein persönliches Verhalten stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Er habe durch sein persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Sein Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da er nicht zur legalen Aufnahme von Beschäftigung berechtigt und auch zukünftig nicht davon auszugehen sei, dass er seinen Unterhalt aus eigenem finanzieren könnte. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er habe wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG und dem NAG übertreten. Es würden keine legalen beruflichen Bindungen zu Österreich und auch keine familiären Bindungen bestehen. Seine ganze Familie lebe in Indien. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Es könne auch nicht im Interesse Österreichs gelegen sein, dass entgegen der Einwanderungsvorschriften der Aufenthalt fortgesetzt werde und die Gebietskörperschaften Gefahr laufen, finanzielle Belastungen zu erleiden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung von illegalem Aufenthalt. Es sei auch zukünftig zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem zu finanzieren. Er verfüge nur über sehr geringe Barmittel, welche er ausschließlich durch die Aufnahme illegaler Beschäftigung erwirtschaftet hätte. Die Dauer des Einreiseverbotes sei gewählt worden, um sicher zu gehen, dass er in dieser Zeit zur Einsicht gelange, dass sein persönliches Verhalten einen Rechtsbruch der österreichischen Rechtsordnung dargestellt habe und gewährleistet sei, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten sei. Überdies entspreche die Dauer des Einreiseverbotes seinem Verhalten, da er massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt habe. In seinem Fall sei weiterhin zu befürchten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen werde. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte sohin in seinem Fall den Artikel 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich
1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten.Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er habe wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG und dem NAG übertreten. Es würden keine legalen beruflichen Bindungen zu Österreich und auch keine familiären Bindungen bestehen. Seine ganze Familie lebe in Indien. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Es könne auch nicht im Interesse Österreichs gelegen sein, dass entgegen der Einwanderungsvorschriften der Aufenthalt fortgesetzt werde und die Gebietskörperschaften Gefahr laufen, finanzielle Belastungen zu erleiden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung von illegalem Aufenthalt. Es sei auch zukünftig zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem zu finanzieren. Er verfüge nur über sehr geringe Barmittel, welche er ausschließlich durch die Aufnahme illegaler Beschäftigung erwirtschaftet hätte. Die Dauer des Einreiseverbotes sei gewählt worden, um sicher zu gehen, dass er in dieser Zeit zur Einsicht gelange, dass sein persönliches Verhalten einen Rechtsbruch der österreichischen Rechtsordnung dargestellt habe und gewährleistet sei, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten sei. Überdies entspreche die Dauer des Einreiseverbotes seinem Verhalten, da er massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt habe. In seinem Fall sei weiterhin zu befürchten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen werde. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte sohin in seinem Fall den Artikel 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich
Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde vom Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in seinem Heimatstaat weder aus politischen noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt zu werden. Diese Feststellung sei jedoch nicht hinreichend, um die abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beurteilen, zumal dieser auch mehrmals angegeben habe, nicht nach Indien ausreisen zu wollen. Die (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung eines Fremden ergebe sich aus § 50 FPG und sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen. Die belangte Behörde sei daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht
AVG verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zur abschiebungsrelevanten Lage in Indien, festzustellen und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren. Die Unterlassung jeglicher Feststellungen zur Lage in Indien stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Es wären sohin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu diesen zu gewähren gewesen. Ohne diese erweise sich die rechtliche Schlussfolgerung, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, als unbegründet. Da die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen zur Situation in Indien getroffen habe, habe keine Beurteilung der Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr getroffen werden können. Die Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr von Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wurde vom Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in seinem Heimatstaat weder aus politischen noch aus strafrechtlichen oder religiösen Gründen verfolgt zu werden. Diese Feststellung sei jedoch nicht hinreichend, um die abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beurteilen, zumal dieser auch mehrmals angegeben habe, nicht nach Indien ausreisen zu wollen. Die (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung eines Fremden ergebe sich aus Paragraph 50, FPG und sei in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen. Die belangte Behörde sei daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht
Paragraph 37, AVG verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, insbesondere zur abschiebungsrelevanten Lage in Indien, festzustellen und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren. Die Unterlassung jeglicher Feststellungen zur Lage in Indien stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Es wären sohin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu diesen zu gewähren gewesen. Ohne diese erweise sich die rechtliche Schlussfolgerung, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, als unbegründet. Da die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen zur Situation in Indien getroffen habe, habe keine Beurteilung der Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr getroffen werden können. Die Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr von Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht schon zum Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung des Einreiseverbots in der Höhe von drei Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre. Es sei nicht nur bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung, sondern auch bei der Bemessung des Einreiseverbots eine Abwägung zwischen den privaten Interessen und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Daher sei es nicht ausreichend, dass auf die zur Rückkehrentscheidung erfolgte Abwägung zurückgegriffen werde, da die Verhängung eines Einreiseverbots einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, als die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, welche grundsätzlich mit der Ausreise in den Herkunftsstaat konsumiert sei. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall unterlassen, genauere Ermittlungen dazu anzustellen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstelle. Maßgeblich für den vorliegenden Fall sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Hintergrund dieser Bestimmung sei, dass im Fall der Mittellosigkeit die Gefahr bestehe, dass der Fremde das Budget einer Gebietskörperschaft belasten könnte. Diese Befürchtung erweise sich im konkreten Fall jedoch als unbegründet: Der Beschwerdeführer habe sich seinen Aufenthalt durch das Austragen von Zeitungen finanziert und sei bisher im Stande gewesen, die erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt zu verdienen. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer über Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro und verdiene als selbständiger Zeitungskolporteur pro Monat ungefähr 300,-- Euro. Wie die Behörde in ihren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zwar richtig festgestellt habe, finanziere der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt als Zeitungszusteller. Fraglich sei jedoch, auf Grund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die genannten Barmittel nur durch illegale Beschäftigung erworben worden seien. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit, die auf der Grundlage von Werkverträgen erfolge. Zudem sei auch kein Gewerbeschein für die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich der Vorfrage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller als illegal zu qualifizieren sei, durchgeführt. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit handle. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller bei ihrer Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermöge, berücksichtigen müssen. Hätte die Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Als einzige dem Beschwerdeführer vorwerfbare Handlung bleibe somit die Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer. Dazu sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie alleine nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertige. Im Hinblick auf diese Judikatur wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Weiters sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung
2 BFA-VG aberkannt worden sei. Schlussendlich werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen – insbesondere zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel und zur Gefährdungsprognose.Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht schon zum Schluss kommen, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich jedenfalls das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung des Einreiseverbots in der Höhe von drei Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre. Es sei nicht nur bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung, sondern auch bei der Bemessung des Einreiseverbots eine Abwägung zwischen den privaten Interessen und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Daher sei es nicht ausreichend, dass auf die zur Rückkehrentscheidung erfolgte Abwägung zurückgegriffen werde, da die Verhängung eines Einreiseverbots einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, als die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, welche grundsätzlich mit der Ausreise in den Herkunftsstaat konsumiert sei. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall unterlassen, genauere Ermittlungen dazu anzustellen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Interessen darstelle. Maßgeblich für den vorliegenden Fall sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Hintergrund dieser Bestimmung sei, dass im Fall der Mittellosigkeit die Gefahr bestehe, dass der Fremde das Budget einer Gebietskörperschaft belasten könnte. Diese Befürchtung erweise sich im konkreten Fall jedoch als unbegründet: Der Beschwerdeführer habe sich seinen Aufenthalt durch das Austragen von Zeitungen finanziert und sei bisher im Stande gewesen, die erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt zu verdienen. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer über Barmittel in der Höhe von 430,-- Euro und verdiene als selbständiger Zeitungskolporteur pro Monat ungefähr 300,-- Euro. Wie die Behörde in ihren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zwar richtig festgestellt habe, finanziere der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt als Zeitungszusteller. Fraglich sei jedoch, auf Grund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die genannten Barmittel nur durch illegale Beschäftigung erworben worden seien. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit, die auf der Grundlage von Werkverträgen erfolge. Zudem sei auch kein Gewerbeschein für die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich der Vorfrage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller als illegal zu qualifizieren sei, durchgeführt. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sondern um eine selbständige Tätigkeit handle. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller bei ihrer Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermöge, berücksichtigen müssen. Hätte die Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Als einzige dem Beschwerdeführer vorwerfbare Handlung bleibe somit die Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer. Dazu sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie alleine nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertige. Im Hinblick auf diese Judikatur wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Weiters sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt worden sei. Schlussendlich werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen – insbesondere zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel und zur Gefährdungsprognose. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2017 wurde der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2017 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen. Bis dato sind keine schriftlichen Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) Zur Rückkehrentscheidung:
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vom Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG vom Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme vo
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.