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{'item': 'W175 2001959-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35§ 14Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 76§ 57§ 77§ 80§ 1§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW175 2001959-1 SpruchW175 2001959-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als E

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, FPG abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG idgF abgewiesen. III.

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) idgF wird der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zurückgewiesen.römisch drei.

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste im Juli 2006 illegal nach Österreich ein und stellte am 31.07.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 13.06.2007 wurde der Antrag des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten sowie gem. § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt, wobei zugleich gem. § 10 Abs. 1 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 13.06.2007 wurde der Antrag des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt, wobei zugleich gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF. Eine dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 gem. § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen.Eine dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG zurückgewiesen. Am 18.04.2009 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BAA vom 27.07.2009 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Am 18.04.2009 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BAA vom 27.07.2009 wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Am 11.09.2013 stellte der seit 25.07.2013 in Strafhaft befindliche BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diesen wies das BAA mit Bescheid vom 30.09.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurück und wies den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.Am 11.09.2013 stellte der seit 25.07.2013 in Strafhaft befindliche BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diesen wies das BAA mit Bescheid vom 30.09.2013 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und wies den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2013 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Am 15.10.2013 wurde der BF vor der BH Korneuburg zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, im Jahr 2006 von Algerien über Frankreich und Italien nach Österreich gekommen zu sein. Von 2006 bis 2009 habe er sich hier aufgehalten, sei anschließend nach Tschechien gereist und im Jahr 2013 zusammen mit seiner Ehefrau, welche tschechische Staatsangehörige sei, nach Österreich zurückgekehrt. Die beiden hätten in Tschechien nach islamischem Recht geheiratet. Es bestehe die Absicht, auch standesamtlich in Österreich zu heiraten. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Am 24.02.2014 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, von der Polizei wegen eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen und niederschriftlich zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei gab er an, gesund zu sein und damals falsche Personaldaten angegeben zu haben, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe hier vergeblich um Asyl angesucht, weshalb er nunmehr illegal in Österreich aufhältig sei. Er sei nicht angemeldet, weil er keinen Ausweis besitze; sich deshalb an die Botschaft zu wenden, würde zu lange dauern. Der BF könne bei seiner Frau wohnen, mit welcher er seit 2011 "kirchlich, aber nicht offiziell verheiratet sei" und welche ihn in Österreich unterstütze. Sodann wurde dem BF vorgehalten, dass gegen ihn bereits ein Einreiseverbot bestehe, da er bereits mehrmals straffällig geworden sei. Aufgrund seines Verhaltens sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen ihn auf die Dauer von bis zu zehn Jahren zulässig. Diesbezüglich meinte der BF, damals wegen Suchtgiftmissbrauch und Diebstahl verurteilt worden zu sein, obwohl er unschuldig sei. Er werde Österreich verlassen und in einen anderen Staat Europas gehen, womöglich nach Frankreich oder Belgien. Er habe sich bereits von 2009 bis Ende 2012 und dann von 2012 bis 2013 in Tschechien aufgehalten. Er sei dort auch 40 Tage in Haft gewesen und anschließend nach Österreich abgeschoben worden.Am 24.02.2014 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, von der Polizei wegen eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und niederschriftlich zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei gab er an, gesund zu sein und damals falsche Personaldaten angegeben zu haben, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe hier vergeblich um Asyl angesucht, weshalb er nunmehr illegal in Österreich aufhältig sei. Er sei nicht angemeldet, weil er keinen Ausweis besitze; sich deshalb an die Botschaft zu wenden, würde zu lange dauern. Der BF könne bei seiner Frau wohnen, mit welcher er seit 2011 "kirchlich, aber nicht offiziell verheiratet sei" und welche ihn in Österreich unterstütze. Sodann wurde dem BF vorgehalten, dass gegen ihn bereits ein Einreiseverbot bestehe, da er bereits mehrmals straffällig geworden sei. Aufgrund seines Verhaltens sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen ihn auf die Dauer von bis zu zehn Jahren zulässig. Diesbezüglich meinte der BF, damals wegen Suchtgiftmissbrauch und Diebstahl verurteilt worden zu sein, obwohl er unschuldig sei. Er werde Österreich verlassen und in einen anderen Staat Europas gehen, womöglich nach Frankreich oder Belgien. Er habe sich bereits von 2009 bis Ende 2012 und dann von 2012 bis 2013 in Tschechien aufgehalten. Er sei dort auch 40 Tage in Haft gewesen und anschließend nach Österreich abgeschoben worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 24.02.2014 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde festgehalten, dass sich der BF seit April 2006 illegal in Österreich aufhalte, über keine Meldeadresse bzw. keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge, kein gültiges Reisedokument besitze und die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, indem er eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, weshalb er letztmalig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei zwar mit einer tschechischen Staatsbürgerin nach kirchlichem Recht verheiratet, habe aber keine Papiere, welche eine offizielle Ehe bestätigen würden. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe der BF nicht; er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Da sich der BF nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person – im Falle seiner Haftentlassung – ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Um seine Abschiebung sicherstellen zu können, sei es notwendig, auf seine Person zugreifen zu können, insbesondere deshalb, da er auch nicht über ein Reisedokument verfüge. Da beim BF keine finanzielle Sicherheitsleistung in Betracht komme und er auch nicht seiner Meldeverpflichtung nachkomme, sei die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme. Im Übrigen sei der BF haftfähig. Die Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden als auch dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Erschwerend komme noch hinzu, dass der BF mehrmals angegeben habe, Österreich zu verlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 24.02.2014 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde festgehalten, dass sich der BF seit April 2006 illegal in Österreich aufhalte, über keine Meldeadresse bzw. keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge, kein gültiges Reisedokument besitze und die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, indem er eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, weshalb er letztmalig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei zwar mit einer tschechischen Staatsbürgerin nach kirchlichem Recht verheiratet, habe aber keine Papiere, welche eine offizielle Ehe bestätigen würden. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe der BF nicht; er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Da sich der BF nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person – im Falle seiner Haftentlassung – ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Um seine Abschiebung sicherstellen zu können, sei es notwendig, auf seine Person zugreifen zu können, insbesondere deshalb, da er auch nicht über ein Reisedokument verfüge. Da beim BF keine finanzielle Sicherheitsleistung in Betracht komme und er auch nicht seiner Meldeverpflichtung nachkomme, sei die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme. Im Übrigen sei der BF haftfähig. Die Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden als auch dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Erschwerend komme noch hinzu, dass der BF mehrmals angegeben habe, Österreich zu verlassen. Mit Schreiben vom 27.02.2014 erhob der BF gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 24.02.2014 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft durch das BFA eine Beschwerde gem. § 22a BFA-VG. Zusammengefasst wurde angeführt, dass sich der BF vom 26.07.2013 bis 19.08.2013 in U-Haft und vom 19.08.2013 bis 24.02.2014 in Strafhaft befunden habe. Der BF sei nach seiner Strafhaftentlassung festgenommen und über ihn nach seiner Einvernahme die Schubhaft verhängt worden. Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. § 76 Abs. 3 FPG bestimme, dass die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen sei; dieser sei gem. § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Letzteres sei gegenständlich der Fall, da sich der BF sieben Monate, also nicht bloß kurzfristig, in Straf- bzw. Untersuchungshaft befunden habe. Daher sei von der belangten Behörde richtigerweise kein Mandatsbescheid, sondern ein "normaler" ordentlicher Bescheid erlassen worden. Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hätten Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde könne gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Zweifellos liege im vorliegenden Fall ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, bei dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen worden sei. Der vorliegenden Beschwerde komme daher aufschiebende Wirkung zu und sei der BF unverzüglich ab Beschwerdeeinbringung zu enthaften. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, da der Schubhaftverhängung ein ordentliches Ermittlungsverfahren voranzugehen habe. Gegenständlich sei der BF zwar zur Schubhaftverhängung befragt worden, jedoch sei dies erst am Tag seiner Enthaftung aus der Strafhaft geschehen, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich einer rechtsfreundlichen Vertretung zu bedienen, zur Schubhaftverhängung Stellung zu nehmen sowie vor der Inhaftierung die Schubhaftverhängung zu bekämpfen. Es sei gegenständlich nicht ersichtlich, warum sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst mit der Erlassung aus der Strafhaft ergeben habe. Hätte die belangte Behörde zudem früh genug ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wäre auch Zeit gewesen, die Frau des BF dahingehend zu befragen, ob diese tatsächlich verheiratet seien und in aufrechter Lebensgemeinschaft leben würden oder ob der BF bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen könnte und somit für die Behörde greifbar sei. Im Zusammenhang mit der möglichen Meldung bei seiner Ehefrau wäre von der belangten Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, konkret zu prüfen gewesen. Im Übrigen wurde in der Beschwerde die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid als mangelhaft erachtet. Zuletzt wurde beantragt, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.Mit Schreiben vom 27.02.2014 erhob der BF gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 24.02.2014 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft durch das BFA eine Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG. Zusammengefasst wurde angeführt, dass sich der BF vom 26.07.2013 bis 19.08.2013 in U-Haft und vom 19.08.2013 bis 24.02.2014 in Strafhaft befunden habe. Der BF sei nach seiner Strafhaftentlassung festgenommen und über ihn nach seiner Einvernahme die Schubhaft verhängt worden. Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestimme, dass die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen sei; dieser sei gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Letzteres sei gegenständlich der Fall, da sich der BF sieben Monate, also nicht bloß kurzfristig, in Straf- bzw. Untersuchungshaft befunden habe. Daher sei von der belangten Behörde richtigerweise kein Mandatsbescheid, sondern ein "normaler" ordentlicher Bescheid erlassen worden. Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hätten Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde könne gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werden. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Zweifellos liege im vorliegenden Fall ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, bei dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen worden sei. Der vorliegenden Beschwerde komme daher aufschiebende Wirkung zu und sei der BF unverzüglich ab Beschwerdeeinbringung zu enthaften. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, da der Schubhaftverhängung ein ordentliches Ermittlungsverfahren voranzugehen habe. Gegenständlich sei der BF zwar zur Schubhaftverhängung befragt worden, jedoch sei dies erst am Tag seiner Enthaftung aus der Strafhaft geschehen, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich einer rechtsfreundlichen Vertretung zu bedienen, zur Schubhaftverhängung Stellung zu nehmen sowie vor der Inhaftierung die Schubhaftverhängung zu bekämpfen. Es sei gegenständlich nicht ersichtlich, warum sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst mit der Erlassung aus der Strafhaft ergeben habe. Hätte die belangte Behörde zudem früh genug ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wäre auch Zeit gewesen, die Frau des BF dahingehend zu befragen, ob diese tatsächlich verheiratet seien und in aufrechter Lebensgemeinschaft leben würden oder ob der BF bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen könnte und somit für die Behörde greifbar sei. Im Zusammenhang mit der möglichen Meldung bei seiner Ehefrau wäre von der belangten Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, konkret zu prüfen gewesen. Im Übrigen wurde in der Beschwerde die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid als mangelhaft erachtet. Zuletzt wurde beantragt, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Mit der Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.02.2014 ein. Es wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen und gem. § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.Mit der Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.02.2014 ein. Es wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen und gem. Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Der BF wurde am 28.04.2014 wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, reiste im Juli 2006 illegal nach Österreich ein und stellte am 31.07.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 13.06.2007 in allen drei Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 gem. § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen.Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, reiste im Juli 2006 illegal nach Österreich ein und stellte am 31.07.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 13.06.2007 in allen drei Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG zurückgewiesen. Am 18.04.2009 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BAA vom 27.07.2009 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Am 18.04.2009 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BAA vom 27.07.2009 wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.05.2012 wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren über den BF verhängt. Am 11.09.2013 stellte der seit 25.07.2013 in Strafhaft befindliche BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher ebenfalls mit Bescheid des BAA vom 30.09.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.Am 11.09.2013 stellte der seit 25.07.2013 in Strafhaft befindliche BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher ebenfalls mit Bescheid des BAA vom 30.09.2013 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2013 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 19.08.2013 wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall, 130 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Der BF wurde am 19.08.2013 wegen Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall, 130 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 24.02.2014 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, von der Polizei festgenommen und niederschriftlich zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Am selben Tag wurde mit Bescheid des BFA gem. § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Wegen Hungerstreiks wurde der BF am 28.02.2014 aus der Schubhaft entlassen.Am 24.02.2014 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, von der Polizei festgenommen und niederschriftlich zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Am selben Tag wurde mit Bescheid des BFA gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Wegen Hungerstreiks wurde der BF am 28.02.2014 aus der Schubhaft entlassen. Der BF hat eine Lebensgefährtin, die tschechische Staatsangehörige ist und mit welcher er nach traditionellem Recht verheiratet ist. Darüber hinaus verfügt er im österreichischen Bundesgebiet über keine weiteren familiären, privaten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt in Österreich aktuell über keine behördliche Meldung. Er verfügt weder über hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts, noch für die Ausreise. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und wurde hier zuletzt am 19.08.2013 wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall, 130 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Der BF hat eine Lebensgefährtin, die tschechische Staatsangehörige ist und mit welcher er nach traditionellem Recht verheiratet ist. Darüber hinaus verfügt er im österreichischen Bundesgebiet über keine weiteren familiären, privaten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt in Österreich aktuell über keine behördliche Meldung. Er verfügt weder über hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts, noch für die Ausreise. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und wurde hier zuletzt am 19.08.2013 wegen Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall, 130 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A):

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich die gegenständliche – zulässige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz

  1. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche – zulässige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz
  2. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben §76 Abs. 2 Z 3 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013 (vgl. BVwG 07.08.2015, Zl. W117 2000168-1/19E).Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben §76 Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung vom 31.07.2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, vergleiche BVwG 07.08.2015, Zl. W117 2000168-1/19E).

§ 76Abs. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 144/2013 können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

§ 76Abs.

3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 1 FPG 2005 kann die Schubhaft - abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (Hinweis E

  1. Juni 2007, 2006/21/0360; E
  2. November 2007, 2006/21/0333) - nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).Nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 kann die Schubhaft - abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (Hinweis E
  3. Juni 2007, 2006/21/0360; E
  4. November 2007, 2006/21/0333) - nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582). In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  5. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe".In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG klar: "Für die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 strukturell von Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Artikel eins und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  6. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe". Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024). Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Der BF stellte insgesamt drei – letztlich unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und ignorierte bislang die Pflicht zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat. Er reiste zwischenzeitig nach Tschechien, wo er einige Jahre verblieb, seine nunmehrige Lebensgefährtin nach islamischem Recht heiratete und mit ihr erneut ins österreichische Bundesgebiet einreiste. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt die vom ihm beabsichtigte standesamtliche Hochzeit tatsächlich stattgefunden hat. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig, erhält laut eigenen Angaben Unterstützung von seiner "Frau", ist selbst aber mittellos. Er verfügt offensichtlich über keine eigene Wohnung, sondern lebt eigenen Angaben zufolge bei seiner "Ehefrau"; dies jedoch offenbar unter Umgehung der Meldebestimmungen. So hat er in seiner letzten Einvernahme vom 24.02.2014 zugegeben, in Österreich mangels Ausweis nicht gemeldet zu sein, wobei ihm eine mögliche Beschaffung eines allfälligen Ausweises bei der Botschaft zu lange dauern würde. Zudem hat sich auch aus einer aktuellen Einschau in das Zentrale Melderegister bestätigt, dass er zu keinem Zeitpunkt bei seiner Lebensgefährtin behördlich gemeldet war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer über Nachfrage, ob er sich seiner Abschiebung widersetzen werde, angegeben, Österreich zu verlassen und in ein anderes EU-Land zu reisen; womöglich nach Frankreich oder Belgien. Der BF zeigte damit eindeutig, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, vielmehr machte er mit seinem Gesamtverhalten deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim BF auch nach der dritten negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren erneut die Gefahr besteht, dass er an seiner Aufenthaltsbeendigung nicht mitwirken werde. An dieser Stelle ist auch insbesondere auf eine E-Mail Nachricht des Vereins Menschenrechte Österreich vom 02.10.2013 zu verweisen, wonach der BF angegeben habe, an einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland nicht interessiert zu sein. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das Gericht daher davon aus, dass den persönlichen Interessen des BF kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch ist davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde, zumal wie bereits oben ausführlich dargelegt im Fall des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestand. Der BF verfügte mit Ausnahme einer kurzfristigen Obdachlosenmeldung vom Mai 2007 bis Jänner 2008 seinen gesamten Aufenthalt in Österreich über außerhalb von Haftanstalten über keine Meldeadresse.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch ist davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde, zumal wie bereits oben ausführlich dargelegt im Fall des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestand. Der BF verfügte mit Ausnahme einer kurzfristigen Obdachlosenmeldung vom Mai 2007 bis Jänner 2008 seinen gesamten Aufenthalt in Österreich über außerhalb von Haftanstalten über keine Meldeadresse. Aufgrund des Vorverhaltens des BF war somit davon auszugehen, dass eine periodische Meldeverpflichtung nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte; dies gilt letztlich auch für die Unterkunftnahme in behördlich bestimmten Räumlichkeiten. Ein gelinderes Mittel kam somit nicht in Betracht, sondern lag eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderte. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundegebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit in der Beschwerde noch gerügt wird, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid mangelhaft sei, ist festzuhalten, dass dieser Vorwurf im gegenständlichen Verfahren keine erkennbare Relevanz aufweist, weil die gegenständliche Beschwerde ohnehin fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF beantragte Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem BF nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz seiner Aufwendungen zu. In diesem Sinne war daher das Kostenbegehren des BF als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG)

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu verwerfen.Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem BF nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz seiner Aufwendungen zu. In diesem Sinne war daher das Kostenbegehren des BF als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen. Mangels entsprechender Antragstellung war der Verwaltungsbehörde aber auch kein Kostenersatz zuzusprechen. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR

  1. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012). Weder § 35 VwGVG noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.Weder Paragraph 35, VwGVG noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.2001959.1.00

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