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{'item': 'W175 2010759-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW175 2010759-2 SpruchW175 2010759-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge kurz: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 05.08.2014 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages wurde Kroatien gem. Art. 12 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 (infolge Dublin III-VO) als zuständig erachtet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 gem. § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 28.08.2014 wurde der BF nach Kroatien überstellt.Der Beschwerdeführer (infolge kurz: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 05.08.2014 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages wurde Kroatien gem. Artikel 12, Absatz 2, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (infolge Dublin III-VO) als zuständig erachtet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 28.08.2014 wurde der BF nach Kroatien überstellt. Am 20.01.2015 stellte der BF den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab er zusammengefasst an, sich bereits einmal vom 22.07.2014 bis zu seiner Abschiebung am 28.08.2014 in Österreich befunden zu haben. Nach seiner Abschiebung sei er ungefähr drei Tage in Kroatien geblieben und habe sich danach eine Rückreise in seine Heimat organisiert. Da er dort jedoch Zeuge eines Mordes geworden sei und Angst um sein Leben gehabt habe, habe er sich entschlossen, erneut nach Österreich zu kommen, weil er hier bereits einmal registriert worden sei. Er sei von Tadschikistan über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Er habe hier keine Familienangehörigen. In der Heimat würden noch seine Eltern und Geschwister sowie seine Tochter leben. Am 13.03.2015 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. a der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und stimmte Kroatien mit Schreiben vom 20.03.2015 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu, den BF wiederaufzunehmen (AS 93).Am 13.03.2015 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera a, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und stimmte Kroatien mit Schreiben vom 20.03.2015 gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO zu, den BF wiederaufzunehmen (AS 93). Mit Eingabe vom 04.05.2016 wurde eine Erklärung vorgelegt, wonach der BF und sein in Österreich asylberechtigter Onkel unter Berücksichtigung des Art. 10 der Dublin-III-VO ihren jeweiligen Wunsch kundgetan haben, dass das Asylverfahren des BF in Österreich geführt werde. Die beiden seien sich schon in der Heimat sehr nahe gestanden, würden sich fast täglich sehen und sich auch gegenseitig unterstützen.Mit Eingabe vom 04.05.2016 wurde eine Erklärung vorgelegt, wonach der BF und sein in Österreich asylberechtigter Onkel unter Berücksichtigung des Artikel 10, der Dublin-III-VO ihren jeweiligen Wunsch kundgetan haben, dass das Asylverfahren des BF in Österreich geführt werde. Die beiden seien sich schon in der Heimat sehr nahe gestanden, würden sich fast täglich sehen und sich auch gegenseitig unterstützen. Am 28.05.2015 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, legte im Zuge dessen einige Dokumente bzw. Unterlagen seine Person betreffend vor (Tazkira samt Übersetzung; früherer Dienstausweis; Diplome; Führerschein; Heiratsurkunde; Flugbuchungsbestätigung; Deutschkursbestätigung; Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit; vgl. AS 207 bis 239) und gab hierbei über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien zusammengefasst an, damals von Kroatien nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Seine Tochter sei inzwischen operiert worden, was ihm keiner gesagt habe. Zudem habe er einen seit 9 oder 10 Jahren in Österreich lebenden Onkel, zu dem er eine sehr gute Beziehung habe. Auch wenn keine finanzielle Anhängigkeit zu ihm bestehe, werde er vom Onkel bzw. dessen Familie anderweitig, beispielsweise bei Kursanmeldungen oder im Krankheitsfall, unterstützt. Manchmal passe er auch auf die Kinder des Onkels auf. Zu der Rückkehr nach Afghanistan befragt, fasste der BF zusammen, Ende August 2014 schlepperunterstützt aus Kroatien ausgereist und im September 2014 nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Er habe sich "für diesen Weg entschieden" (AS 203), da er damals in einem Lager in Kroatien erfahren habe, dass er in Afghanistan für drei Monate inhaftiert werde, sollte er eine freiwillige Rückkehr beantragen. Dazu befragt, weshalb er damals nicht bereits in Österreich Rückkehrhilfe beantragt habe, meinte er, dass er zu dieser Zeit nicht habe nach Hause reisen wollen. In Kroatien habe er zwei Tage nach seiner Ankunft von Freunden die Information erhalten, dass seine Tochter sehr krank sei und es sich um einen Notfall handeln würde. Im Oktober 2014 habe der BF ein zweites Mal in Afghanistan geheiratet. Er habe jetzt aber weder seine Gattin noch seine Tochter mitnehmen können. Nach Kroatien wolle er auf keinen Fall zurück. Sein Onkel sei wie seine Familie. Zudem sei Österreich ein gutes Land.Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit; vergleiche AS 207 bis 239) und gab hierbei über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien zusammengefasst an, damals von Kroatien nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Seine Tochter sei inzwischen operiert worden, was ihm keiner gesagt habe. Zudem habe er einen seit 9 oder 10 Jahren in Österreich lebenden Onkel, zu dem er eine sehr gute Beziehung habe. Auch wenn keine finanzielle Anhängigkeit zu ihm bestehe, werde er vom Onkel bzw. dessen Familie anderweitig, beispielsweise bei Kursanmeldungen oder im Krankheitsfall, unterstützt. Manchmal passe er auch auf die Kinder des Onkels auf. Zu der Rückkehr nach Afghanistan befragt, fasste der BF zusammen, Ende August 2014 schlepperunterstützt aus Kroatien ausgereist und im September 2014 nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Er habe sich "für diesen Weg entschieden" (AS 203), da er damals in einem Lager in Kroatien erfahren habe, dass er in Afghanistan für drei Monate inhaftiert werde, sollte er eine freiwillige Rückkehr beantragen. Dazu befragt, weshalb er damals nicht bereits in Österreich Rückkehrhilfe beantragt habe, meinte er, dass er zu dieser Zeit nicht habe nach Hause reisen wollen. In Kroatien habe er zwei Tage nach seiner Ankunft von Freunden die Information erhalten, dass seine Tochter sehr krank sei und es sich um einen Notfall handeln würde. Im Oktober 2014 habe der BF ein zweites Mal in Afghanistan geheiratet. Er habe jetzt aber weder seine Gattin noch seine Tochter mitnehmen können. Nach Kroatien wolle er auf keinen Fall zurück. Sein Onkel sei wie seine Familie. Zudem sei Österreich ein gutes Land. Mit Eingabe vom 11.06.2015 wurden erneut einige Unterlagen den BF betreffend in Vorlage gebracht (AS 249 bis 253). Es handelt sich hierbei zum einen um eine Heiratsurkunde, wonach der BF am 24.10.2014 zum zweiten Mal traditionell geheiratet habe. Zudem wurde eine Spitalsbestätigung vorgelegt, die einen stationären Aufenthalt der Tochter des BF in einem Krankenhaus in Kabul vom "03.

  1. bis 05.05.1393" wegen einer Halsoperation belegen soll. Seine Tochter sei zu einer Zeit operiert worden, als sich der BF in Kroatien befunden habe. Die Erkrankung und die deswegen erforderliche Operation seines einzigen Kindes seien das Hauptmotiv für seine überstützte Ausreise aus Kroatien gewesen. Der BF habe Kroatien ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfen schlepperunterstützt verlassen, wobei eine Rückkehrhilfe seitens des BF ohnehin nicht gewünscht gewesen sei. Zudem wurde ein Busticket aus Kabul vom 16.11.2014 auf den Namen des BF lautend sowie ein Flugticket für einen Flug von Kabul nach Mazar E Sharif vorgelegt. Der Boardingpass sei leider nicht mehr vorhanden. Zusätzlich zu den Unterlagen aus Afghanistan wurde noch auf einen Nachweis über die ehrenamtliche Mitarbeit des BF bei einem Sozialprojekt der Caritas verwiesen. Die vorgelegte Heiratsurkunde und Krankenhausbestätigung sowie der vorgelegte Fahrschein wurden am 04.08.2015 einer Untersuchung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich unterzogen. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass keine Beurteilung des Formularvordruckes und der Ausstellungsmodalitäten möglich sei; zudem könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylwerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylwerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein (EU 2.12.2008). Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz ergänzt, welches nunmehr zu einer effektiven Harmonisierung dieses Gesetzes mit dem EU acquis führt. Die Änderungen betrafen u.a. die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet (EUbusiness 3.7.2010). Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als
  2. Instanz und als Beschwerdeinstanz ein Verwaltungsgericht. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet dem AW über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, über die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderer Flüchtlingsschutzorganisationen in einer ihm verständlichen Sprache zu informieren. Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen (UNHCR 25.6.2013). Es ist möglich nach einem rechtskräftigen, negativen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Werden jedoch keine neuen Tatsachen dargelegt, wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gefällt (VB 16.4.2012). Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden (UNHCR 25.6.2013). Kostenfreie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, kann aber über die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, gewährleistet werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung einer Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt (ECRI 25.9.2012). Eine Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung muss innerhalb von 15 Tagen an das Verwaltungsgericht in Zagreb gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzübertrittsstellen und in Transitzonen auf Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer (UNHCR 25.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.8.2014Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung EU - Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung (2.12.2008): Kroatiendie Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, Zusammenfassung, http://europa.eu/legislation_summaries/enlargement/ongoing_enlargement/community_acquis_croatia/e22114_de.htm, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&skip=0&query=asylum+law+croatia&coi=, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (16.4.2012): Auskunft des VB, per Email (Beantwortet durch das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien - Amt für Verwaltungs- und Inspektionsangelegenheiten) -Strichaufzählung ECRI (25.9.2012): ECRI Report on Croatia, http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Croatia/HRV-CbC-IV-2012-045-ENG.pdf, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung EUbusiness (3.7.2010): Croatia brings asylum law in line with EU standards, http://www.eubusiness.com/news-eu/croatia-politics.5fb/, Zugriff 4.8.2014 Dublin-Rückkehrer Das Asylverfahren wird u.a. ausgesetzt, wenn der AW währen des Verfahrens das Land verlässt. Im Falle einer erzwungenen, neuerlichen Rückkehr des AW hat er das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen oder er muss schriftlich darauf verzichten. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Drittstaatsicherheitsklausel wird ausgesetzt, wenn die Rückführung des AW in den Drittstaat durch diesen abgelehnt wird. In diesem Fall wird ein Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt. Weiters wird diese Klausel nicht angewandt, wenn dadurch dem AW im Drittstaat unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (UNHCR 25.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&skip=0&query=asylum+law+croatia&coi=, Zugriff 4.8.2014 Non-Refoulement Laut Angaben von UNHCR besteht in Kroatien grundsätzlich ein faires und effizientes Asylverfahren. Allerdings bestünden weiterhin Defizite, welche inadäquate, langfristige Projekte für Personen unter internationalem Schutz, wie zum Beispiel nicht angemessene Sozialwohlfahrtspläne und spezielle Unterbringungsmöglichkeiten für unbegleitete Kinder, einschließen (USDOS 27.2.2014). Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (VB 19.12.2009).Im Artikel 3, des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Artikel 3, lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (VB 19.12.2009). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Croatia, http://www.ecoi.net/local_link/270689/400773_de.html, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email Versorgung Grundversorgung Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit Gesundheitsversorgung Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen (UNHCR 25.6.2013). Quelle: -Strichaufzählung UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&skip=0&query=asylum+law+croatia&coi=, Zugriff 4.8.2014 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst grundsätzlich eine Notfallversorgung. Ein AW, der Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten wurde, erhält eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene, spezifische Behandlung. Die Kosten für die medizinische Versorgung werden aus dem Staatsbudget bestritten (Asylum Law 22.11.2013). Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft in das Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land kommt, in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind, wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert. Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Mitarbeiter des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll (VB 19.12.2009, vgl. auch: Asylum Law 22.11.2013).Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Mitarbeiter des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll (VB 19.12.2009, vergleiche auch: Asylum Law 22.11.2013). Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email -Strichaufzählung Asylum Law (22.11.2013): ACT ON AMENDMENDS TO THE ASYLUM ACT, Art, 31, 38, 39, http://www.mup.hr/UserDocsImages/engleska%20verzija/2014/Asylum_Act_13.pdf, Zugriff 6.8.2014 Unterbringung Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen (VB 19.12.2009). Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren handeln (z.B. versuchte illegale Ausreise), werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht (VB 20.8.2012). Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren, wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert (EU 26.3.2013). Das Hotel Porin im Besitz der staatlichen Eisenbahngesellschaft wurde als Unterkunft adaptiert. Die Unterbringung mit verschiedenen Einrichtungen ist durchaus optimal (objektiv besser als in EAST TRAISKIRCHEN). Die Lage des Hotels ist im äußeren Bereich von Zagreb. Kutina – eine Stadt mit ca. 15.000 Einwohnern in 60 km Entfernung von Zagreb – wurde 2013 geschlossen und nach einer Totalrenovierung am 18.06.2014 wieder eröffnet. Das Fassungsvermögen beträgt ca. 100 Personen, vor allem Familien und Minderjährige oder sonstige besonders exponierte Asylwerber sollen hier untergebracht werden (VB 5.8.2014). Im Aufnahmezentrum Jezevo befinden sich Ausländer, gegen die ein rechtskräftiges Abschiebungsurteil verhängt wurde, die aber noch nicht abgeschoben werden können bzw. keine Identitätsdokumente besitzen, sowie jene, die gegen die Regeln im Aufnahmezentrum Kutina verstoßen haben. In einem kleineren Ausmaß werden in diesem Zentrum auch begleitete minderjährige Personen untergebracht. Das Aufnahmezentrum hat eine Kapazität von 96 Plätzen (MUP 8.4.2010). Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email -Strichaufzählung EC - European Commission (26.3.2013): COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL - Monitoring Report on Croatia's accession preparations, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222398_20130326-report-finalcroatia.pdf, Zugriff 4.8.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kroatien (20.8.2012): Auskunft des VB, per Email -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (8.4.2010): Povjerenik Vije?a Europe posjetio Prihvatni centar za strance, http://www.mup.hr/38302.aspx, Zugriff 4.8.2014 Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass aufgrund der neuerlichen Zustimmungserklärung der kroatischen Asylbehörde eindeutig feststehe, dass die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des BF vorliege. Die vom BF vorgelegten Unterlagen (Krankenhaushaltsbestätigung über den Aufenthalt seiner Tochter; eine Flugbuchungsbestätigung sowie ein Busticket; eine Heiratsurkunde) könnten keine Bestätigung dafür sein, dass er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Gebiet der Europäischen Union verlassen habe. Im Übrigen seien aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zu jenen ins Treffen geführten Verwandten (Onkel samt Familie) bestünden weder Abhängigkeiten noch eine besondere Beziehungsintensität. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass aufgrund der neuerlichen Zustimmungserklärung der kroatischen Asylbehörde eindeutig feststehe, dass die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des BF vorliege. Die vom BF vorgelegten Unterlagen (Krankenhaushaltsbestätigung über den Aufenthalt seiner Tochter; eine Flugbuchungsbestätigung sowie ein Busticket; eine Heiratsurkunde) könnten keine Bestätigung dafür sein, dass er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Gebiet der Europäischen Union verlassen habe. Im Übrigen seien aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zu jenen ins Treffen geführten Verwandten (Onkel samt Familie) bestünden weder Abhängigkeiten noch eine besondere Beziehungsintensität. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Am 19.08.2015 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass der BF hinreichende Nachweise für seine Reise nach Afghanistan (Flugbuchungsbestätigung, Busticket, Heiratsurkunde) vorgelegt habe und diesen zufolge auch jedenfalls ein Zeitraum der Abwesenheit von der Europäischen Union von mehr als drei Monaten vorliege. Die belangte Behörde habe die entscheidungswesentliche Frage im vorliegenden Dublin-Fall, wie lange sich der BF tatsächlich außerhalb der Europäischen Union aufgehalten habe, nicht geklärt. Zudem verfüge der BF in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Sein Onkel sei seit 2007 anerkannter Flüchtling in Österreich und zwischenzeitlich österreichischer Staatsbürger. Er sei beim Konzern REWE angestellt, verheiratet und habe vier Kinder. Bereits im Herkunftsland habe eine geschwisterähnliche, sehr enge Beziehung zwischen dem BF und seinem Onkel bestanden. Aufgrund einer Erkrankung seiner Tante habe der BF im Haushalt und in der Kinderbetreuung mitgeholfen, was für die Familie des Onkels eine große Hilfe und Entlastung sei. Dies hätten der BF und sein Onkel in ihrer schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten Willenserklärung, welche dem BFA bereits vorgelegt worden sei, bestätigt. Zusätzlich hätten sie in diesem Schreiben ihren Wunsch kundgetan, dass das Asylverfahren des BF in Österreich durchgeführt werden solle. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2015 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2015 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 25.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.08.2014 zurückgewiesen und Kroatien gem. Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO als gegenständlich zuständig erachtet wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 gem. § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 28.08.2014 wurde der BF nach Kroatien überstellt.Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 25.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.08.2014 zurückgewiesen und Kroatien gem. Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO als gegenständlich zuständig erachtet wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 28.08.2014 wurde der BF nach Kroatien überstellt. Am 20.01.2015 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach entsprechenden Konsultationen gab Kroatien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO.Am 20.01.2015 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach entsprechenden Konsultationen gab Kroatien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO. Eine quasi organisierte Reise mit dem "Flüchtlingsstrom" kann nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Insbesondere hat der BF keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und dessen Familie dargetan.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen bezüglich der ersten Asylantragstellung des BF in Österreich ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF seitens Kroatiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den kroatischen Dublin-Behörden ab. Nachdem der BF zu einem Zeitpunkt vor der "Massenfluchtbewegung" im Jahr 2015 erneut in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hier einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist er nicht von der aktuellen Problematik der Ein- und Durchreise in die EU betroffen, die nähere Ermittlungen erfordern würden (vgl. hiezu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177).Nachdem der BF zu einem Zeitpunkt vor der "Massenfluchtbewegung" im Jahr 2015 erneut in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hier einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist er nicht von der aktuellen Problematik der Ein- und Durchreise in die EU betroffen, die nähere Ermittlungen erfordern würden vergleiche hiezu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177). Nachdem keine Hinweise dafür bestehen, dass der BF nach seiner Überstellung nach Kroatien das Gebiet der EU für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum verlassen hätte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach wie vor eine Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Versorgungs- und Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF und der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF und der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
  7. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)..............
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Zuständigkeit Kroatiens folgt gegenständlich aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO.Die Zuständigkeit Kroatiens folgt gegenständlich aus den Regelungen des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien keine Anhaltspunkte. Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben allein genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Der BF konnte letztlich nicht glaubhaft machen, nach seiner Überstellung von Österreich nach Kroatien am 28.08.2014 das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen zu haben, sich während dieser Zeit in Afghanistan aufgehalten und sich anschließend nach Österreich begeben zu haben. Die zum Nachweis seiner Behauptungen vorgelegten Unterlagen (Flugbuchungsbestätigung, Busticket, Heiratsurkunde, Spitalsbestätigung seiner Tochter) sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu stützen. Dies aus folgenden Erwägungen: Sowohl durch die Flugbuchungsbestätigung als auch das Busticket kann nicht nachgewiesen werden, dass der BF den Inlandsflug oder die Busfahrt in Afghanistan tatsächlich angetreten hat. Selbst im Falle der Bestätigung der Ausreise des BF aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (etwa weil er zusätzlich zur Flugbuchungsbestätigung über einen Inlandsflug in Afghanistan noch eine Boardingkarte als Nachweis für den tatsächlichen Flugantritt vorlegen könnte oder eine Nachfrage bei der Airline positiv verlaufen würde) stellt dieser Umstand für sich genommen keinen Beweis für einen zumindest dreimonatigen Aufenthalt des BF außerhalb der EU dar. Dies gilt auch für die von ihm vorgelegte Heiratsurkunde und Spitalsbestätigung seine Tochter betreffend. Es wäre jedenfalls weiterhin nicht verifizierbar, wann der BF wiederum in das Gebiet der EU einreiste. Maßgeblich im gegenständlichen Asylverfahren wären vielmehr konkrete, individuell mit der Person des BF in Zusammenhang stehende Indizien, die geeignet wären, den behaupteten drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Heimatland zu belegen. Der BF war jedoch nicht in der Lage solche Indizien vorzulegen. Aus den dargelegten Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Angaben des BF hinsichtlich dessen angeblicher Ausreise aus dem Gebiet der EU für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht glaubhaft sind. Entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ist gegenständlich weder Art. 9 noch Art. 10 der Dublin-III-VO anwendbar, da sich diese Bestimmung (bloß) auf "Familienangehörige" des Antragstellers bezieht. Zur Definition des Familienangehörigen ist auf Art. 2 lit g Dublin-III-VO zu verweisen, wonach unter Familienangehörigen der Ehegatte des Antragstellers (oder unter bestimmten Voraussetzungen der nicht verheiratete Partner), die minderjährigen Kinder des Antragstellers; bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener [....] der für den Minderjährigen verantwortlich ist und bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener [....] der für ihn verantwortlich ist, zu verstehen sind. Ein Onkel fällt gegenständlich nicht unter den Begriff des "Familienangehörigen".Entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ist gegenständlich weder Artikel 9, noch Artikel 10, der Dublin-III-VO anwendbar, da sich diese Bestimmung (bloß) auf "Familienangehörige" des Antragstellers bezieht. Zur Definition des Familienangehörigen ist auf Artikel 2, Litera g, Dublin-III-VO zu verweisen, wonach unter Familienangehörigen der Ehegatte des Antragstellers (oder unter bestimmten Voraussetzungen der nicht verheiratete Partner), die minderjährigen Kinder des Antragstellers; bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener [....] der für den Minderjährigen verantwortlich ist und bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener [....] der für ihn verantwortlich ist, zu verstehen sind. Ein Onkel fällt gegenständlich nicht unter den Begriff des "Familienangehörigen". Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Art 16); ein Onkel ist davon jedenfalls nicht umfasst. Überdies fehlt es gegenständlich auch an Gründen für das Vorliegen eines (hier erforderlichen) Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Artikel 16,); ein Onkel ist davon jedenfalls nicht umfasst. Überdies fehlt es gegenständlich auch an Gründen für das Vorliegen eines (hier erforderlichen) Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist. Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des BF zu seinem Onkel und dessen Familie - keinen humanitären Sonderfall darstellt.Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des BF zu seinem Onkel und dessen Familie - keinen humanitären Sonderfall darstellt. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK: Gemäß Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Hierbei ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf eine konkrete individuelle Gefährdung konkret des BF durch kroatischen Asylbehörden sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Kroatien hat auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Ebenso wenig geben das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort einen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Kroatien hat auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Ebenso wenig geben das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort einen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Der BF hat sich nach seiner Rücküberstellung von Österreich nach Kroatien lediglich kurz in Kroatien aufgehalten und keine ihn betreffenden negativen Vorfälle geschildert. Er hat lediglich gemeint, nicht nach Kroatien zurückkehren bzw. in Österreich bleiben zu wollen, da es ein gutes Land sei und sich hier sein Onkel aufhalten würde. Die Vorgehensweise des BF, sich ein Land seiner Wahl für die Führung seines Asylverfahrens aussuchen zu wollen, widerspricht jedoch der Dublin VO. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass der BF schon einmal in Österreich um Asyl angesucht hat, jedoch letztlich nach Kroatien überstellt wurde. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist es, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll. Für die Annahme, dass der BF nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte. Da der BF im Zuge einer Überstellung nach Kroatien den Behörden nur nach entsprechender Vorankündigung übergeben wird, hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich einer adäquaten Übernahme, Unterbringung und Versorgung des BF. Der VwGH hat zuletzt in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen über Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).Der VwGH hat zuletzt in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen über Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0069). Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 4.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben auch für den volljährigen, gesunden BF zu gelten, welcher nicht als vulnerabel anzusehen ist. Wie festgestellt, leidet der BF unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch im Übrigen konnte er keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Wie festgestellt, leidet der BF unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch im Übrigen konnte er keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der BF im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ist ein Onkel des BF mit seiner Familie in Österreich. Auch wenn eine gegenseitige Unterstützung gegeben sein mag, konnte keine ausgeprägte Abhängigkeit zwischen den genannten Personen erkannt werden. Unbeschadet der Bereitwilligkeit der in Österreich lebenden Verwandten des BF diesen zu unterstützen, ist zu sagen, dass der BF während der Dauer seines Verfahrens sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anspruch auf eine Grundversorgung hat, die seine Grundbedürfnisse jedenfalls abdeckt, weshalb er nicht auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen ist. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun.Im gegenständlichen Fall ist ein Onkel des BF mit seiner Familie in Österreich. Auch wenn eine gegenseitige Unterstützung gegeben sein mag, konnte keine ausgeprägte Abhängigkeit zwischen den genannten Personen erkannt werden. Unbeschadet der Bereitwilligkeit der in Österreich lebenden Verwandten des BF diesen zu unterstützen, ist zu sagen, dass der BF während der Dauer seines Verfahrens sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anspruch auf eine Grundversorgung hat, die seine Grundbedürfnisse jedenfalls abdeckt, weshalb er nicht auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen ist. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darzutun. Auch wenn der BF bei der Kinderbetreuung und im Haushalt der Familie seines Onkels mithilft, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass umgekehrt die Verwandten des BF auf diesen derart angewiesen wären, dass ohne seine Unterstützung nunmehr plötzlich ein existenzbedrohlicher Zustand eintreten würde. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des mehrjährigen Zeitraumes, in welchem der BF und seine Verwandten jedenfalls keinen persönlichen Kontakt hatten, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen werden müsste. Der Wunsch des BF, nicht von seinen in Österreich lebenden Verwandten getrennt werden zu wollen, ist vor dem Hintergrund der angeführten Umstände keine derart außergewöhnliche Situation, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für den BF ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu den Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Es kann dem BF jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall mussten sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall mussten sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Mangels Vorliegens einer besonderen Beziehungsintensität bzw. einer intensiven Abhängigkeit, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF dar. Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.2010759.2.00

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