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{'item': 'W184 2149005-1'}

Obsah (14)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§§ 4Art. 4§ 10§ 9§ 14a§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW184 2149005-1 SpruchW184 2149005-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005, §§ 52, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Ghana zulässig ist.römisch drei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist. IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. V.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht): " A) Verfahrensgang Im Rahmen Ihrer Erstbefragung haben Sie am 06.12.2015 bezüglich Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: Ich war in ein Goldgeschäft involviert. Die chinesischen Goldgräber gaben mir Arbeit als Dolmetscher. Als ich für diese Chinesen arbeitete, kamen ghanaische Polizisten zu uns ins Büro in XXXX und wir wurden alle in eine Polizeistation mitgenommen. Dort wurde uns gesagt, dass die Goldmine illegal ist. Die Polizisten haben die Chinesen beschuldigt, dass Menschen getötet und vertrieben wurden und dass deren Land weggenommen wurde. Wir sollten lebenslang bekommen und die Chinesen wurden abgeschoben. Einen der Polizisten bat ich um Hilfe. Er sagte mir, wenn ich seine Bedingungen erfülle, wird er mich freilassen. Ich solle ihm verraten, wo die Chinesen das Geld versteckt haben. Das tat ich und er ließ mich frei.Ich war in ein Goldgeschäft involviert. Die chinesischen Goldgräber gaben mir Arbeit als Dolmetscher. Als ich für diese Chinesen arbeitete, kamen ghanaische Polizisten zu uns ins Büro in römisch 40 und wir wurden alle in eine Polizeistation mitgenommen. Dort wurde uns gesagt, dass die Goldmine illegal ist. Die Polizisten haben die Chinesen beschuldigt, dass Menschen getötet und vertrieben wurden und dass deren Land weggenommen wurde. Wir sollten lebenslang bekommen und die Chinesen wurden abgeschoben. Einen der Polizisten bat ich um Hilfe. Er sagte mir, wenn ich seine Bedingungen erfülle, wird er mich freilassen. Ich solle ihm verraten, wo die Chinesen das Geld versteckt haben. Das tat ich und er ließ mich frei. Im Zuge Ihrer Rückkehr nach Ghana befürchten Sie Ihren Angaben zufolge: Mir droht die lebenslange Haftstrafe. In Ihrer Einvernahme zum Asylantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2016 haben Sie nachfolgende Angaben gemacht (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt): F: Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein. Anmerkung: Dem Asylwerber wird eine Frist von zwei Wochen gewährt, um identitätsbezeugende Dokumente bzw. Beweismittel nachzureichen. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Twi und Englisch in Wort und Schrift. Außerdem spreche ich Türkisch in Wort und Schrift. Befragt gebe ich an, dass ich zwei Jahre lang in Ghana in der Schule Türkisch lernte, weil Türken in Ghana viele Geschäfte machen. F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt? A: Ja, in Ghana wurde ich 2014 verhaftet wegen illegalen Goldhandels. F: Wo waren Sie zuletzt in Ghana wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: In XXXX im Bezirk XXXX .A: In römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Welche Volksgruppenzugehörigkeit haben Sie? A: Aschanti. Befragt gebe ich an, dass ich aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit noch nie Probleme hatte. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Meine Mutter ist 67 Jahre alt und lebt in XXXX , XXXX .A: Meine Mutter ist 67 Jahre alt und lebt in römisch 40 , römisch 40 . F: Haben Sie Geschwister? A: Ja, ich habe einen Bruder , er ist ca. 30 Jahre alt und lebt in XXXX Befragt gebe ich an, dass er als XXXX tätig ist. Er hilft meiner Mutter finanziell.A: Ja, ich habe einen Bruder , er ist ca. 30 Jahre alt und lebt in römisch 40 Befragt gebe ich an, dass er als römisch 40 tätig ist. Er hilft meiner Mutter finanziell. F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Ghana? A: Ich habe Tanten und Onkel, ich kenne sie aber nicht. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Nein. Befragt nach dem Grund, gebe ich an, dass ich mein Telefon verloren habe und deswegen nicht mehr mit ihnen in Kontakt stehen kann. Ich habe aber ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Mutter und meinem Bruder. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, aber nur traditionell. Standesamtlich habe ich nie geheiratet. Meine Freundin heißt XXXX , geb. ca. 1990, wie alt genau sie ist, weiß ich nicht. Sie reiste legal nach Österreich und ist keine Asylwerberin.A: Ja, aber nur traditionell. Standesamtlich habe ich nie geheiratet. Meine Freundin heißt römisch 40 , geb. ca. 1990, wie alt genau sie ist, weiß ich nicht. Sie reiste legal nach Österreich und ist keine Asylwerberin. F: Bitte beschreiben Sie Ihre Beziehung. A: Ich traf sie 2015 in Ungarn. Es war, glaube ich, im Sommer, genau weiß ich das nicht. Wir leben zusammen seit einem Monat. F: Haben Sie Kinder? A: Ich habe zwei Söhne. XXXX , ungefähr XXXX Jahre alt, wohnhaft in Ghana bei meiner Mutter; XXXX , sieben Monate alt, (meine Lebensgefährtin) ist die leibliche Mutter. Befragt gebe ich an, dass ich sonst keine weiteren Kinder habe. (Meine Lebensgefährtin) hat zwei weitere Söhne. Einer lebt in Ghana, einer namens XXXX in Wien. Ich habe keine Obsorge über diesen.A: Ich habe zwei Söhne. römisch 40 , ungefähr römisch 40 Jahre alt, wohnhaft in Ghana bei meiner Mutter; römisch 40 , sieben Monate alt, (meine Lebensgefährtin) ist die leibliche Mutter. Befragt gebe ich an, dass ich sonst keine weiteren Kinder habe. (Meine Lebensgefährtin) hat zwei weitere Söhne. Einer lebt in Ghana, einer namens römisch 40 in Wien. Ich habe keine Obsorge über diesen. F: Haben Sie Schulen besucht? A: Ich besuchte 14 Jahre lang die Grund-, Haupt- und Polytechnische Schule in Ghana. F: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Ghana finanziert? Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? A: Ich arbeitete selbstständig als Dolmetscher von 2010 bis Oktober

  1. F: Wann konkret haben Sie Ghana zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe Ghana im Dezember 2014, an das Datum kann ich mich nicht erinnern, illegal verlassen. Danach bin ich am 06.11.2015 illegal in Österreich eingereist. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich bin immer zu Hause mit meinem Kind und (dem älteren Kind meiner Lebensgefährtin). Ich bringe den älteren in die Schule und gehe mit ihm Fußball spielen. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: (Meine Lebensgefährtin) und die Caritas helfen mir finanziell. Ich borge mir Geld von Leuten aus. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe. A: Die Chinesen stellten mich im Jahr 2010 als Dolmetscher ein. Im September 2014 kam die Polizei ins Büro und durchsuchte es. Sie nahmen alle Chinesen und mich mit. Ich blieb zwei Monate in Gewahrsam. Da ich dafür zur Verantwortung gezogen wurde, Jugendliche in die Firma gebracht zu haben, damit sie an illegalen Goldausgrabungen teilnehmen, sperrte man mich ein. Normalerweise würde man fünf Jahre dafür ins Gefängnis kommen. Da man mich aber zur vollen Verantwortung zog, hätte ich zehn Jahre bekommen. Das sagte mir die Polizei. Vor Gericht war ich nicht. Eines Tages kam der Polizeiinspektor zu mir in die Zelle und fragte mich, wo das Gold der Chinesen versteckt gehalten wurde. Ich wusste, wo das war, deswegen war ich damit einverstanden, ihm die Stellen zu zeigen. Das tat ich dann. Danach versteckte mich der Polizeiinspektor bei sich zu Hause und sagte mir im Dezember 2014, ich sollte das Land verlassen. Er hat behauptet, ich sei bei Gericht in Gefahr, da viele politische Persönlichkeiten mit den Chinesen Geschäfte betrieben und ich schädliche Informationen weitergeben könnte. Ich könnte dadurch theoretisch in Gefahr sein. Beim Polizeiinspektor zu Hause waren auch hochrangige Politiker und Polizeibeamte dabei. Sie meinten, sie würden meine Ausreise finanzieren. Ich willigte ein. Sie brachten mich mit einem Land Cruiser in die Elfenbeinküste. Sie brachten mich in ein Haus und sie meinten, ich soll hier leben. Ich wollte aber nicht, weil ich nicht Französisch spreche. Deswegen brachten sie mich zwei Tage später zu einem Schiff und gaben mir 2000 Dollar. Das Schiff fuhr in die Türkei. F: Welche Sprachen übersetzten Sie als Dolmetscher für die genannten Chinesen? A: Ich übersetzte von Twi auf Englisch und zurück. F: Welche Firma war das, für die diese Chinesen arbeiteten? A: Es ist keine Firma. Es handelte sich um Privatpersonen. F: Wie betreiben diese Privatpersonen ihre Geschäfte in Ghana? A: Die Chinesen bringen die Maschinen nach Ghana, um Gold auszugraben. Sie stellen Ghanaer ein, um für sie zu arbeiten. Die Politiker in Ghana ließen das zu. Die Chinesen rekrutieren Arbeitskräfte in Ghana. F: Erzählen Sie bitte von Ihrer Tätigkeit als Dolmetscher. Was haben Sie übersetzt? A: Ich war ein einfacher Dolmetscher, ein Bindeglied zwischen den Chinesen und den Ghanaern. Es sind Schmiergelder geflossen. Ich übersetzte einfach eins zu eins. Es ist ein gefährliches Geschäft. Wenn man Informationen weitergibt, bringen sie dich um. Ich habe aber nie Informationen weitergegeben und wurde auch nie beschuldigt, Informationen weitergegeben zu haben. V: Das sind sehr vage Angaben. Erzählen Sie mir von einem normalen Arbeitstag. Bitte geben Sie detaillierte Angaben über Ihre täglichen Aufgaben. Was übersetzten Sie alles? A: Man rief mich an. Man fragte mich, ob ich Zeit habe, ich sagte ja. Dann fuhren wir los. Wir trafen Politiker, Polizeichefs. V: Das sind keine detaillierten Angaben. Worüber sprachen die Chinesen mit den Politikern? A: Politiker kauften Ländereien und erlaubten den Chinesen, Gold auszugraben. Sie bekamen dafür Geld von den Chinesen. F: Erzählen Sie mir bitte von der Übersetzungstätigkeit, die Ihnen am meisten in Erinnerung blieb. A: Ich weiß es nicht genau. V: Sie waren Jahre lang als Dolmetscher tätig. Es ist sicher einiges passiert, das Ihnen in Erinnerung blieb. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie sich an nichts erinnern können. A: Der
  2. März ist ein Feiertag in Ghana. Jedes Jahr gaben mir die Chinesen viel Geld, weil ich ein guter Dolmetscher war. F: Für wen arbeiteten Sie genau? Nennen Sie Namen. A: Die benutzen nicht ihre richtigen Namen. Wiederholung der Frage: Für wen arbeiteten Sie. Wie nannten Sie die Personen? Anmerkung: Der Asylwerber überlegt lange und weicht der Frage aus. Er wird darauf hingewiesen, die Frage zu beantworten. A: Ich weiß es nicht genau. F: Arbeiteten Sie immer mit denselben Leuten oder immer mit unterschiedlichen? A: Meistens arbeitete ich mit denselben Leuten. F: Können Sie die Leute beschreiben? A: Nein, das ist sehr schwer. V: Sie haben vier Jahre lang mit denselben Leuten gearbeitet, können keine Namen nennen und können die Leute auch nicht beschreiben. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. Was sagen Sie dazu? A: Ich kann dazu nicht mehr sagen. Das ist alles, was ich weiß. F: Sie gaben an, Sie wurden für zwei Monate verhaftet. Erzählen Sie bitte von Ihrer Zeit im Gefängnis. Beschreiben sie einen normalen Tag. A: In der ersten Nacht musste ich mich nackt ausziehen. Ich war noch nie im Gefängnis. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen. Man bekam nur eine Mahlzeit am Tag. Es gab keine Fenster und es kam keine Sonne in die Zelle. Alle zwei Wochen kam der Doktor und fragte, ob es einem gut geht. F: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe? A: Nein, das war mein Fluchtgrund. F: Mit wem waren Sie in der Zelle? A: Wir waren fünf Leute. F: Erzählen Sie von diesen Leuten. A: Ich traf sie in der Zelle. F: Bitte werden Sie konkreter. Erzählen Sie von diesen Leuten. A: Ein paar von denen haben gestohlen. Im Gefängnis ist niemand ein guter Freund. V: Sie verbrachten zwei Monate in einer Zelle mit vier weiteren Leuten. Sie müssen doch mit irgendjemandem gesprochen haben. A: Maxwell, er war ein Vergewaltiger. Er war der einzige, mit dem ich sprach. Mehr kann ich über ihn nicht sagen. F: Sie gaben an, sie zeigten dem Polizeiinspektor, wo das Gold versteckt war. Wo war das Gold versteckt? A: Das waren Büros der Chinesen. Eines war in XXXX , Bezirk XXXX , und ein weiteres in XXXX . Sonst habe ich ihm nichts gezeigt.A: Das waren Büros der Chinesen. Eines war in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , und ein weiteres in römisch 40 . Sonst habe ich ihm nichts gezeigt. F: Warum muss der Polizeiinspektor zu Ihnen kommen, um die Büros ausfindig zu machen? A: Es ging nicht um die Büros, sondern um den Ort, wo sie das Gold versteckt haben. F: Wo haben sie also das Gold versteckt? A: Unter dem Teppich. Befragt gebe ich an, dass in beiden Büros das Gold jeweils unter dem Teppich in einem Schacht oder Loch versteckt war. F: Wann kam der Polizeiinspektor in Ihre Zelle? A: Nach einem Monat und drei Wochen Gewahrsam, eine Woche vor meiner Entlassung. F: Wie zeigten Sie dem Polizeiinspektor die Verstecke? A: Ich sagte ihm, wo das Gold versteckt war. F: Wie viel Gold wurde versteckt? A: Ich weiß nicht. Ich habe es nie gesehen. F: Woher wissen Sie dann von den Verstecken? A: Ich weiß es, weil ich mit ihnen arbeitete. Wiederholung der Frage: Werden Sie konkreter. A: Ich bin immer im Büro mit ihnen gewesen. F: Sahen Sie jemals, wie jemand Gold in dieses Versteck gab? A: Ja. Jede Woche wurde Gold in das Versteck gelegt. F: Wie viel Gold legte man in das Versteck? A: Ich weiß es nicht. F: Können Sie vermuten, wie viel Gold in diesem Versteck gelagert wurde? A: Nein. F: Wie heißt der Polizeiinspektor? A: Mr. XXXX . Mehr weiß ich nicht.A: Mr. römisch 40 . Mehr weiß ich nicht. F: Erzählen Sie mir bitte von dem Haus (dieses Polizeiinspektors). A: Es ist ein Einfamilienhaus. F: Bitte werden Sie konkreter. Beschreiben Sie das Haus. A: Es ist ein großes Haus. F: Was geschah in dem Haus des Inspektors? A: Man sagte mir, ich soll das Land verlassen. F: Wer sagte das? A: (Dieser Polizeiinspektor). F: Wer waren die anderen Anwesenden? A: Ich weiß es nicht. Ich will die Namen nicht preisgeben, es ist gefährlich. Anmerkung: Der Asylwerber wird nochmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden. V: Ihre Angaben sind vage und unkonkret. Es ist dadurch nicht möglich, Ihnen Glauben zu schenken. Können Sie die Anwesenden beschreiben? A: Einer hatte keine Haare und war kleingewachsen und dick. Mehr kann ich nicht angeben. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? A: Man sagte mir, dass ich und meine Familie im Gefängnis verrotten werden, wenn ich vor Gericht bestimmte Informationen veröffentliche. Befragt gebe ich an, dass (dieser Polizeiinspektor) das sagte. F: Wer brachte Sie außer Landes? A: Das waren Leute, die ich nicht kannte. Ich habe mit ihnen nicht gesprochen. F: Ihr Vorbringen ist unglaubhaft, da Sie keine genauen Angaben über die Ereignisse oder Personen machen können. So können Sie mit keiner positiven Entscheidung rechnen. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe nichts dazu zu sagen. Feststellungen Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Ghana Kurzinformation vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP), Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP), Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016). Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016). Quellen DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana ; DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab ; NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy ; VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a). Quellen AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana – Innenpolitik ; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ; BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana – Reiseinformation EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015). In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Korruption Korruption ist

Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.

der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b). Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015). Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).

diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Todesstrafe Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vergleiche AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 Religionsfreiheit Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana – Gesellschaft ; USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom – Ghana Ethnische Minderheiten Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015). Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47,5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9 Prozent) etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7,4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchwegs zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47,5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9 Prozent) etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7,4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchwegs zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015). Quellen CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book – Ghana ; AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana – Gesellschaft Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015). Quellen FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Grundversorgung/Wirtschaft Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015). Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014). Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung ; IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015). In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014). 97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014). Quellen AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 Behandlung nach Rückkehr Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014). Quellen IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 " Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht zu gewähren, weil wegen des Vorliegens eines sicheren Herkunftsstaates der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht zu gewähren, weil wegen des Vorliegens eines sicheren Herkunftsstaates der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zu und führte am 19.04.2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und seine als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = Beschwerdeführende Partei, Z = Zeugin, RV = Rechtsvertreter):Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zu und führte am 19.04.2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und seine als Zeugin vernommene Lebensgefährtin Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = Beschwerdeführende Partei, Z = Zeugin, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter): " Aufgerufen wird die Zeugin. RI: Seit wann sind Sie in Österreich? Z: Ich bin seit 05.11.2005 in Österreich. RI: Seit wann leben Sie mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt? Z: Ich kenne ihn seit zwei Jahren. Wir haben uns in Budapest in Ungarn kennengelernt. Wir sind seit 2015 zusammen und leben seit Oktober 2016 im gemeinsamen Haushalt. Er ist nach Österreich gekommen, weil ich schwanger war. RI: Was haben Sie für ein Einkommen? Z: Ich war in Karenz, in Mutterschutz. Jetzt bin ich beim AMS und habe letzte Woche eine Probearbeit bei XXXX absolviert und warte, ob ich angestellt werde. Derzeit beziehe ich Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 700,- Euro.Z: Ich war in Karenz, in Mutterschutz. Jetzt bin ich beim AMS und habe letzte Woche eine Probearbeit bei römisch 40 absolviert und warte, ob ich angestellt werde. Derzeit beziehe ich Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 700,- Euro. RI: Haben Sie die Geburtsurkunde Ihres Sohnes mit? Z: Ja. Die Zeugin legt die Geburtsurkunde von XXXX vor. Der Beschwerdeführer ist als Vater eingetragen.Die Zeugin legt die Geburtsurkunde von römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer ist als Vater eingetragen. RI: Inwieweit unterstützt Sie der Beschwerdeführer beim Haushalt und bei der Kinderbetreuung? Zahlt er Unterhalt für seinen Sohn? Z: Früher hat die Caritas ihm mit Geld ausgeholfen. Er bringt meinen großen Sohn in die Schule und hilft mir im Haushalt, z. B. beim Einkaufen, oder wenn etwas kaputt ist, oder er spielt sich mit den Kindern. Im Moment zahlt er keinen Unterhalt, weil er selbst nichts bekommt. RI: Ist es für Sie vorstellbar, dass Sie, wenn der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel bekommt, gemeinsam nach Ghana ziehen? Z: Für mich ist Österreich das richtige Land. Ich vertraue den Österreichern und diesem Land. Wenn wir hier zusammenleben, habe ich Vertrauen. Ich weiß nicht, wie das in Ghana wäre mit den Leuten, wenn wir dort zusammenleben. RV: Sie haben noch ein Kind? Das ist in Österreich geboren?Regierungsvorlage, Sie haben noch ein Kind? Das ist in Österreich geboren? Z: Ja. RV: Geht das Kind schon in die Schule?Regierungsvorlage, Geht das Kind schon in die Schule? Z: Ja, er geht schon in die Schule. RI: Sie haben auch ein Kind in Ghana? Z: Ja. Das Kind lebt bei meiner Mutter. Einvernahme des BF: RI: In welcher Weise sind Sie in die österreichische Gesellschaft integriert? BF: Ich habe den A1-Deutschkurs gemacht und besuche derzeit den Deutschkurs Stufe A

  1. Ich war auch schon beim AMS, um mich um Arbeit zu bewerben. Dort sagte man mir, ich müsse aber vorher den A2-Deutschkurs beenden. RI: Haben Sie noch Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF: Ja. Der BF legt folgende Unterlagen vor: A1-Deutschkurs-Zertifikat. Festgehalten wird, dass der BF in der Verhandlung die Fragen teilweise auf Deutsch beantworten kann. RI: Haben Sie gegenwärtig ein Einkommen? BF: Ich habe von der Grundversorgung eine Zahlung im letzten Monat bekommen, aber für diesen Monat hat man mir gesagt, dass man die Einvernahme abwartet und erst nächsten Monat wieder zahlt. Sie haben mir Geld für Verpflegung, Gewand und für die Wohnungsmiete gegeben. RI: Jeden Monat haben Sie etwas bekommen oder nur ab und zu? BF: Alle zwei Monate. Z: Ab dem Zeitpunkt, in dem er in das Asylverfahren aufgenommen wurde, hat er circa alle zwei Monate eine Unterstützung erhalten. RI: Haben Sie in Österreich gearbeitet? BF: Nein, aber ich war bei der MA 48 und man hat mir gesagt, dass ich in der Wintersaison dort arbeiten könne. RI: Welches Arbeitseinkommen haben Sie in den eineinhalb Jahren in Österreich schon gehabt? BF: Gar keines. RI: Erzählen Sie mir bitte die Ereignisse, die der Grund dafür waren, dass Sie aus Ghana ausgereist sind. BF: Nach meinem Schulabschluss habe ich bei Chinesen als Dolmetscher gearbeitet. Nachdem ich vier Jahre bei den Chinesen gearbeitet hatte, kam eines Tages das Militär und die Polizei und sie nahmen uns alle mit zur Polizeistation und dort hieß es, dass dieses Bergbauunternehmen illegal gearbeitet hätte. Wir waren dann fast zwei Monate in Polizeigewahrsam, wobei ich von den anderen getrennt wurde. RI: In welchem Ort sind Sie verhaftet worden? BF: Wir waren in der zentralen Polizeistation XXXX . XXXX ist eine Stadt in der Region Ashanti.BF: Wir waren in der zentralen Polizeistation römisch 40 . römisch 40 ist eine Stadt in der Region Ashanti. RI: In welchem Ort sind Sie verhaftet worden? BF: Wir waren dort auf dem Gelände, als wir verhaftet wurden, in XXXX XXXX .BF: Wir waren dort auf dem Gelände, als wir verhaftet wurden, in römisch 40 römisch 40 . RI: War das ein Büro, wo Sie verhaftet wurden, oder war das im Freien? Kam die Polizei in ein Haus oder sind Sie im freien Gelände verhaftet worden? BF: Es gibt das Gelände, wo abgebaut wird, und dann einen Hof, wo sich auch ein Büro befindet. Ich selbst wurde auf dem Arbeitshof draußen verhaftet. RI: Sie sind in einer Bergbaumine verhaftet worden? BF: Es ist nicht die Abbaustelle selbst, wo abgebaut wird, sondern der Hof, wo sie Werkzeuge haben und sie zur Mine bringen. RI: Wie heißt diese Mine, wo Sie verhaftet worden sind? BF: Das Problem ist, dass sie nicht amtlich eingetragen ist. Das war eher etwas "Privates". Wenn die Chinesen kommen, dann kaufen sie Grundstücke und errichten mit Leuten vor Ort Bauten dort, aber das war nicht offiziell. Es war kein Unternehmen, das namentlich amtlich eingetragen war. RI: Einen Namen wird diese Mine trotzdem gehabt haben, auch wenn sie nicht offiziell eingetragen war. BF: In meinem Dialekt haben wir sie einfach Galamsey genannt, das heißt Goldmine, denn die Chinesen schreiben chinesisch und das können wir nicht lesen. RI: Sie sprechen nicht chinesisch? BF: Nein, aber ich spreche türkisch und englisch. RI: In welcher Sprache haben Sie mit den Chinesen gesprochen? BF: Ich habe eigentlich auf Twi übersetzt, denn nicht alle Häuptlinge (Chiefs) können Englisch. Ich bin immer nur dann mitgegangen, wenn ein Häuptling nicht gut genug Englisch konnte, dann habe ich auf Twi übersetzt. Wenn der betreffende Häuptling aber gut Englisch konnte, dann bin ich nicht mitgegangen. RI: Wie viele Wochenstunden haben Sie im Schnitt für die Chinesen gearbeitet? BF: Das war unterschiedlich. Es hat auch Monate gegeben, da haben sie mich überhaupt nicht gebraucht bzw. angerufen. Das alles war auf Werkvertragsbasis. Es hieß, wann immer sie mich brauchen, muss ich zur Stelle sein. RI: Wie viel haben Sie mit dieser Arbeit im Monatsschnitt verdient? BF: Ca. 1.000,- ghanaische Cedis. Manchmal war es mehr, manchmal weniger. RI: Wo haben Sie in der Zeit gewohnt? In der Mine? BF: In XXXX und XXXX . Ich hatte einen XXXX , bei ihm konnte ich auch übernachten. Wenn die Chinesen mich gebraucht haben, dann habe ich bei meinem Bruder in XXXX übernachtet. Dieser ist der XXXX , bei dem ich übernachtet habe. Er heißt XXXX .BF: In römisch 40 und römisch 40 . Ich hatte einen römisch 40 , bei ihm konnte ich auch übernachten. Wenn die Chinesen mich gebraucht haben, dann habe ich bei meinem Bruder in römisch 40 übernachtet. Dieser ist der römisch 40 , bei dem ich übernachtet habe. Er heißt römisch 40 . RI: Wenn Sie von den Chinesen sprechen: Wie viele Chinesen waren es? BF: Das waren so circa zehn bis zwanzig. Sie haben zwischen den Standorten gewechselt. Sie hatten einen weiteren Standort in XXXX .BF: Das waren so circa zehn bis zwanzig. Sie haben zwischen den Standorten gewechselt. Sie hatten einen weiteren Standort in römisch 40 . RI: Was war die Arbeit der Chinesen? Haben sie als Arbeiter auf der Mine gearbeitet oder als Unternehmer? BF: Das waren Unternehmer. RI: Die Mine hatten die Chinesen käuflich erworben? BF: Ja. RI: Wie hießen Ihre Arbeitgeber? BF: Ich kann sie nur phonetisch sagen: Es waren eigentlich nur vier Leute, mit denen ich unterwegs war, es waren dann auch schon Freunde von mir. Sie hießen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .BF: Ich kann sie nur phonetisch sagen: Es waren eigentlich nur vier Leute, mit denen ich unterwegs war, es waren dann auch schon Freunde von mir. Sie hießen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . RI: Wissen Sie von dieser Mine eine Adresse, wie man diese Mine findet? BF: Wenn man von Kumasi nach XXXX fährt, gibt es an der Grenze eine Kreuzung namens XXXX . Diese Kreuzung ist vor XXXX . Wenn man zu der Mine will, fährt man Richtung XXXX , von dort aus bis zum Schranken und dann in Richtung Busch.BF: Wenn man von Kumasi nach römisch 40 fährt, gibt es an der Grenze eine Kreuzung namens römisch 40 . Diese Kreuzung ist vor römisch 40 . Wenn man zu der Mine will, fährt man Richtung römisch 40 , von dort aus bis zum Schranken und dann in Richtung Busch. RI: Sie haben bei der Einvernahme voriges Jahr Ihre Adresse in XXXX nicht genannt. Wie lautete diese?RI: Sie haben bei der Einvernahme voriges Jahr Ihre Adresse in römisch 40 nicht genannt. Wie lautete diese? BF: In Ghana lässt man sich die Briefe an seinen Arbeitsplatz bzw. in die Firma schicken. Unsere Adresse lautet: XXXX . Das Haus XXXX ist eine Kirche. Unser Haus ist daneben. Jedes Haus hat eine Hausnummer, aber ich habe mir die Nummer nie wirklich gemerkt. Es gibt dort keinen Postkasten, wo man Post hinschicken könnte.BF: In Ghana lässt man sich die Briefe an seinen Arbeitsplatz bzw. in die Firma schicken. Unsere Adresse lautet: römisch 40 . Das Haus römisch 40 ist eine Kirche. Unser Haus ist daneben. Jedes Haus hat eine Hausnummer, aber ich habe mir die Nummer nie wirklich gemerkt. Es gibt dort keinen Postkasten, wo man Post hinschicken könnte. RI: Wieso können Sie Ihre Wohnadresse, wo Sie jahrelang gewohnt haben, nicht aufschreiben? BF: Wir sprechen das XXXX wie XXXX aus.BF: Wir sprechen das römisch 40 wie römisch 40 aus. RI: Sind Sie nicht mehr in Kontakt mit Ihren Verwandten in Ghana? BF: Nein. RI: Warum nicht? BF: Zunächst hatte ich noch mein Notizbuch bei mir. Bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland ist aber alles ins Meer gefallen. RI: Wie viele Menschen haben auf dieser Mine in XXXX gearbeitet, von der Sie vorhin gesprochen haben?RI: Wie viele Menschen haben auf dieser Mine in römisch 40 gearbeitet, von der Sie vorhin gesprochen haben? BF: Es waren 25-30 ghanaische Arbeiter. Die Aufsichtsorgane waren Chinesen. Manche Arbeiter haben am Morgen gearbeitet, manche in der Nacht. Ich selbst war eigentlich gar nicht dort vor Ort. Wir sind nur manchmal draußen vorbeigegangen und haben die Leute gegrüßt. RI: Haben die Arbeiter tief unter der Erde gearbeitet oder an der Oberfläche? BF: Sie hatten so eine Art Bagger, mit dem sie im See bzw. im Strom gegraben haben. Manche haben unten gearbeitet und den Sand ausgewaschen, andere haben oben oder auf der anderen Seite gearbeitet. Dann gab es noch so einen Waschanhänger und weiters die Leute, die dann im Bagger selbst gearbeitet haben. RI: Wenn dort nur 25-30 Arbeiter arbeiten, dann ist das aber eine sehr kleine Mine. BF: Das war weder eine kleine noch eine allzu große Mine, aber da es sich nicht um eine eingetragene Gesellschaft gehandelt hat, wo für dieselbe Arbeit normalerweise zwei Arbeiter eingesetzt werden, hat für diese Chinesen einer die Arbeit immer für zwei verrichten müssen. Zum Beispiel hat er das Material mit der Schaufel in die Pfanne schaufeln müssen und dann auch die Pfanne selbst leeren müssen. Bei einer eingetragenen Gesellschaft machen das in der Regel zwei Personen, dies als Beispiel. RI: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie nach Ghana zurückkehren müssten? BF: Aufgrund der Umstände, unter denen ich Ghana verlassen habe, glaube ich nicht, wieder nach Ghana zurückkehren zu können. Außerdem wurde ich auch gewarnt, nicht zurückzukommen. Die Anführer dieser Leute sind zu allem fähig. Mein Leben ist in Gefahr. Deswegen wurde ich auch außer Landes gebracht. In Ghana werden Chinesen deportiert und man hat mir gesagt, dass man mich festnehmen könnte, weil ich Geheimnisse wüsste. Man hat mir ausdrücklich gesagt, ich solle ja nicht wieder zurückkommen, denn wenn ich zurückkäme, dann würde ich wissen, was mich erwarte. Wenn ein Häuptling oder ein Minister irgendetwas anordnet, was soll man dann tun? Ich hätte da gar nichts mehr machen können. Außerdem sagten sie mir, sie würden mich umbringen, wenn sie mich in Ghana sähen. Darum haben sie mich auch kontrolliert, während ich über die Elfenbeinküste in die Türkei ausgereist bin. Sie wollten sicher sein, dass ich weg bin. RI: Die Chinesen, für die Sie gearbeitet haben, sind deportiert worden oder welche Chinesen meinen Sie konkret? BF: Alle Chinesen, die sie dort bei diesem Büro damals verhaftet haben, d. h. alle die Chinesen, mit denen ich dann zusammen war. Mir wurde gesagt, dass man alle diese Chinesen nach China abschieben würde. RI: Welche konkreten Personen haben Sie damals bedroht bzw. würden Sie im Fall einer Rückkehr bedrohen? BF: Ich war dann einen Monat und drei Wochen in Polizeigewahrsam. Die Woche darauf hätte ich dann angeblich eine Gerichtsverhandlung gehabt, wo ich bei einem Richter hätte aussagen müssen. In der Nacht ist dann jemand von der Polizei gekommen, hat mich geholt und mir gesagt, dass er mich in das Büro des Polizeichefs zu bringen hat. Man hat mir zu essen gegeben und auch Gewand. In der Folge hieß es, dass ich den Polizeichef in dessen Haus zu treffen habe. Ich war dann bis zum folgenden Tag im Haus dieses Polizeichefs. Dort waren auch vier Häuptlinge. Mir wurde gesagt, dass ich weggebracht werden soll, damit ich nicht vor Gericht aussagen muss, denn vor Gericht hätte ich als ghanaischer Staatsbürger alles sagen müssen, was passiert ist, d. h. dass illegal abgebaut wurde, und dann hätten die Leute alle ihre Arbeit verloren. RI: Von welchen vier Chiefs reden Sie bzw. von welchem Ort? BF: Das waren alles Häuptlinge aus der Ashanti-Region. Die Namen dieser vier Häuptlinge kenne ich nicht, da ich sie dort zum ersten Mal getroffen habe. Ich weiß nur noch den Namen des Polizeichefs. Außerdem hätten mir die Häuptlinge auch nie ihre Namen gesagt, da sie ja wussten, dass das alles illegal war. Der Polizeichef heißt XXXX (phonetisch).BF: Das waren alles Häuptlinge aus der Ashanti-Region. Die Namen dieser vier Häuptlinge kenne ich nicht, da ich sie dort zum ersten Mal getroffen habe. Ich weiß nur noch den Namen des Polizeichefs. Außerdem hätten mir die Häuptlinge auch nie ihre Namen gesagt, da sie ja wussten, dass das alles illegal war. Der Polizeichef heißt römisch 40 (phonetisch). RI: Welche Person würde Sie im Fall einer Rückkehr nach Ghana bedrohen? BF: Wissen Sie, alle diese Leute haben eine Vereinbarung miteinander geschlossen und dieser Herr XXXX hat mir direkt ins Gesicht gesagt:BF: Wissen Sie, alle diese Leute haben eine Vereinbarung miteinander geschlossen und dieser Herr römisch 40 hat mir direkt ins Gesicht gesagt: "Wenn ich dich nochmals hier in Ghana sehe oder Informationen erhalte, dass du wieder in Ghana bist, dann werde ich dich persönlich fertig machen." Außerdem hat er gesagt, dass ich alles, was meine Arbeit betrifft, geheim zu halten habe. Sollte ich irgendjemandem darüber erzählen oder irgendwelche Kommentare darüber äußern, wo auch immer, dann würde man meine Familie umbringen. Bevor mich die Chinesen beauftragt haben, musste ich am ersten Tag auch einen Geheimhaltungsschwur darauf leisten, und zwar gegenüber den Chinesen. Herr XXXX hat mich bei der Ausreise aufgefordert, alles geheim zu halten."Wenn ich dich nochmals hier in Ghana sehe oder Informationen erhalte, dass du wieder in Ghana bist, dann werde ich dich persönlich fertig machen." Außerdem hat er gesagt, dass ich alles, was meine Arbeit betrifft, geheim zu halten habe. Sollte ich irgendjemandem darüber erzählen oder irgendwelche Kommentare darüber äußern, wo auch immer, dann würde man meine Familie umbringen. Bevor mich die Chinesen beauftragt haben, musste ich am ersten Tag auch einen Geheimhaltungsschwur darauf leisten, und zwar gegenüber den Chinesen. Herr römisch 40 hat mich bei der Ausreise aufgefordert, alles geheim zu halten. RI: Herr XXXX hat mit den Chinesen zusammengearbeitet?RI: Herr römisch 40 hat mit den Chinesen zusammengearbeitet? BF: Ja, natürlich. Das war deren Geschäft. Das war auch etwas, das vom Staat gemacht wurde. Da waren auch sehr hochrangige Personen involviert, aber da sie Würdenträger sind, konnten sie das nicht selbst machen. RI: Sagen Sie mir bitte präzise, welche konkrete Person was gemacht hat bzw. Ihnen gedroht hat. Von welchen Würdenträgern sprechen Sie? BF: Wenn ich von Würdenträgern spreche, meine ich Folgendes: Es kann ja nicht einfach jemand vom Ausland in dein Land kommen und ohne Wissen des Staates eine Mine betreiben, wenn Sie verstehen, was ich meine. RI: Welche konkrete Funktion hat dieser Herr XXXX ?RI: Welche konkrete Funktion hat dieser Herr römisch 40 ? BF: Er war der Vorstand jener Polizeistation, in der ich festgehalten wurde. Diese Polizeistation hieß XXXX Central Police Station. Jeder Verwaltungsbezirk hat eine eigene Polizeistation und das ist dann auch der Name der Polizeistation.BF: Er war der Vorstand jener Polizeistation, in der ich festgehalten wurde. Diese Polizeistation hieß römisch 40 Central Police Station. Jeder Verwaltungsbezirk hat eine eigene Polizeistation und das ist dann auch der Name der Polizeistation. RI: Also war er der Polizeichef von einem Teil von XXXX ?RI: Also war er der Polizeichef von einem Teil von römisch 40 ? BF: Er war der Vorstand dieser Central Police Station, also von einem Teil von XXXX .BF: Er war der Vorstand dieser Central Police Station, also von einem Teil von römisch 40 . RI: Wo war das Haus dieses Herrn XXXX , zu dem Sie gebracht wurden? Wo liegt das?RI: Wo war das Haus dieses Herrn römisch 40 , zu dem Sie gebracht wurden? Wo liegt das? BF: Da gibt es ein Regierungsgebäude, das nennt sich XXXX . Es war ein sehr spezieller Ort. Das war das Wohnhaus des Herrn XXXX . Sie haben gesagt, sie bringen mich zu seinem Haus. Wenn er noch irgendwo anders wohnt, dann weiß ich das nicht.BF: Da gibt es ein Regierungsgebäude, das nennt sich römisch 40 . Es war ein sehr spezieller Ort. Das war das Wohnhaus des Herrn römisch 40 . Sie haben gesagt, sie bringen mich zu seinem Haus. Wenn er noch irgendwo anders wohnt, dann weiß ich das nicht. RI: Was hat Ihnen die Polizei vorgeworfen? BF: Mir hat man gesagt, ich hätte mich nie auf diese Arbeit einlassen dürfen, d. h. mit einer Firma, die Goldabbau betreibt. Als einer mit Schulabschluss hätte ich mich erkundigen müssen, ob diese Firma registriert ist oder nicht, bevor ich dort zu arbeiten beginne. Die Vorwürfe gegen die Chinesen waren, dass sie mit ihren Baggern das Land zerstört und das Wasser verschmutzt hätten und auch ganze Dörfer zerstört hätten. Angeblich sollen die Chinesen auch Dorfbewohner umgebracht haben. RI: Wieso hat die Polizei vier Jahre lang beim Goldabbau zugesehen und dann ganz plötzlich diese Leute verhaftet? BF: Darum habe ich ja gesagt, da muss noch eine mächtige Hand im Spiel sein, denn ohne eine so mächtige Hand wäre das gar nicht gegangen. Ich weiß auch, dass es einen zweiten Standort in XXXX gab, der sieben Jahre lang betrieben wurde, und wie wir dann in Haft waren, haben wir erfahren, dass man dann sämtliche Chinesen von allen möglichen Plätzen verhaftet hätte "BF: Darum habe ich ja gesagt, da muss noch eine mächtige Hand im Spiel sein, denn ohne eine so mächtige Hand wäre das gar nicht gegangen. Ich weiß auch, dass es einen zweiten Standort in römisch 40 gab, der sieben Jahre lang betrieben wurde, und wie wir dann in Haft waren, haben wir erfahren, dass man dann sämtliche Chinesen von allen möglichen Plätzen verhaftet hätte " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas, stammt aus der Stadt XXXX in der Western Region und gehört der Volksgruppe der Aschanti und einer christlichen Religion an.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas, stammt aus der Stadt römisch 40 in der Western Region und gehört der Volksgruppe der Aschanti und einer christlichen Religion an. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch die ghanaische Strafjustiz wegen der Mittäterschaft bzw. durch die ghanaische Polizei und ghanaische Politiker wegen der Mitwisserschaft bei illegalem Goldabbau kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter, ein Bruder sowie mehrere weitere Verwandte der beschwerdeführende Partei. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 31.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag. Dort lernte er seine Landsmännin XXXX , geb. XXXX , kennen, die seit 2005 in Österreich lebt und einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" besitzt, und begleitete diese illegal nach Österreich, wo er am 06.11.2015 abermals einen Asylantrag einbrachte und sich durchgehend seit rund eineinhalb Jahren als Asylwerber aufhält.Die beschwerdeführende Partei stellte am 31.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag. Dort lernte er seine Landsmännin römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen, die seit 2005 in Österreich lebt und einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" besitzt, und begleitete diese illegal nach Österreich, wo er am 06.11.2015 abermals einen Asylantrag einbrachte und sich durchgehend seit rund eineinhalb Jahren als Asylwerber aufhält. Die beschwerdeführende Partei führt mit dieser Landsmännin seit dem 16.08.2016 eine Lebensgemeinschaft, und am 20.02.2016 wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren, für welchen eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt wurde. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch XXXX , geb. XXXX , ein Sohn der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, der die Schule besucht. Die beschwerdeführende Partei hat keine Obsorge für seinen Sohn und zahlt keinen Unterhalt, er hilft im Haushalt und bei der Betreuung der zwei Kinder mit. Die Lebensgefährtin hat ein drittes Kind, das bei ihrer Mutter in Ghana lebt, und auch die beschwerdeführende Partei hat noch einen XXXX jährigen Sohn, der im Herkunftsstaat bei der Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt.Die beschwerdeführende Partei führt mit dieser Landsmännin seit dem 16.08.2016 eine Lebensgemeinschaft, und am 20.02.2016 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren, für welchen eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt wurde. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch römisch 40 , geb. römisch 40 , ein Sohn der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, der die Schule besucht. Die beschwerdeführende Partei hat keine Obsorge für seinen Sohn und zahlt keinen Unterhalt, er hilft im Haushalt und bei der Betreuung der zwei Kinder mit. Die Lebensgefährtin hat ein drittes Kind, das bei ihrer Mutter in Ghana lebt, und auch die beschwerdeführende Partei hat noch einen römisch 40 jährigen Sohn, der im Herkunftsstaat bei der Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt. Eine Fortsetzung des Familienlebens der beschwerdeführenden Partei mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn wäre im gemeinsamen Herkunftsstaat Ghana ohne besondere Probleme möglich, der siebenjährige Sohn der Lebensgefährtin müsste diesfalls die Schule in seinem Herkunftsstaat fortsetzen. Die sprachliche und berufliche Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft beschränkte sich bisher auf den Erwerb des ÖSD-Zertifikates A1 vom 31.03.2017 mit gutem Erfolg. Auch bei seiner Aussage in der Verhandlung konnte die beschwerdeführende Partei aktive und passive mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau nachweisen. Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Die Lebensgefährtin erhält monatlich rund 700,- Euro Arbeitslosengeld. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
  3. Beweiswürdigung: Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung in wesentlichen Punkten unplausibel und lückenhaft blieben. Die beschwerdeführende Partei präsentierte ein konstruiertes Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit dem Problem der - auch von Chinesen betriebenen - illegalen Goldminen ("Galamsey Mining") in Ghana. Einerseits behauptete er, dass ihm die ghanaischen Behörden eine Mittäterschaft beim illegalen Goldabbau vorwarfen und dass ihm deswegen von staatlicher Seite eine Haftstrafe drohe, wobei er einmal von einer lebenslangen und dann wieder von einer zehnjährigen Haftstrafe sprach, und andererseits brachte er ganz im Gegensatz dazu vor, dass ihn die Mittäter beim illegalen Goldabbau, nämlich ghanaische Politiker und Polizisten, bedrohten, damit er nicht als Zeuge gegen sie aussagen könne. Auf konkrete Nachfragen zu den Verfolgern und weiteren Einzelheiten der Geschehnisse konnte die beschwerdeführende Partei jedoch kein detailliertes und plausibles Bild der Ereignisse präsentieren, sondern antwortete vielfach zögernd, ausweichend und unpräzise. So erwähnte er als Verfolger "sehr hochrangige Personen", "Würdenträger", "Chiefs" (Häuptlinge) oder "Minister", konnte aber letztlich nur eine Person konkret mit Namen und Funktion angeben, nämlich Herrn XXXX , den Leiter einer lokalen Polizeistation, der XXXX Central Police Station. Wenn nun die beschwerdeführende Partei tatsächlich vier Jahre lang die Kontaktperson zwischen illegalen chinesischen Goldgräbern und lokalen Chiefs gewesen wäre, dann hätte er natürlich zahlreiche Namen, Funktionen, Örtlichkeiten und sonstigen Details zu diesem illegalen Netzwerk kennen müssen.Auf konkrete Nachfragen zu den Verfolgern und weiteren Einzelheiten der Geschehnisse konnte die beschwerdeführende Partei jedoch kein detailliertes und plausibles Bild der Ereignisse präsentieren, sondern antwortete vielfach zögernd, ausweichend und unpräzise. So erwähnte er als Verfolger "sehr hochrangige Personen", "Würdenträger", "Chiefs" (Häuptlinge) oder "Minister", konnte aber letztlich nur eine Person konkret mit Namen und Funktion angeben, nämlich Herrn römisch 40 , den Leiter einer lokalen Polizeistation, der römisch 40 Central Police Station. Wenn nun die beschwerdeführende Partei tatsächlich vier Jahre lang die Kontaktperson zwischen illegalen chinesischen Goldgräbern und lokalen Chiefs gewesen wäre, dann hätte er natürlich zahlreiche Namen, Funktionen, Örtlichkeiten und sonstigen Details zu diesem illegalen Netzwerk kennen müssen. Unplausibel ist auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme am 04.10.2016 die Namen seiner angeblichen chinesischen Arbeitgeber nicht nennen und diese auch nicht beschreiben konnte und dann in der Verhandlung behauptete, es habe sich eigentlich nur um vier Leute gehandelt, mit denen er unterwegs gewesen sei, diese seien dann auch schon seine Freunde gewesen und hätten XXXX , XXXX , XXXX und XXXX geheißen.Unplausibel ist auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme am 04.10.2016 die Namen seiner angeblichen chinesischen Arbeitgeber nicht nennen und diese auch nicht beschreiben konnte und dann in der Verhandlung behauptete, es habe sich eigentlich nur um vier Leute gehandelt, mit denen er unterwegs gewesen sei, diese seien dann auch schon seine Freunde gewesen und hätten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geheißen. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert, plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. § 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und weist außerdem keinen Bezug den Fluchtgründen der GFK auf. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten oder Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlic

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