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{'item': 'W201 2143512-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW201 2143512-1 SpruchW201 2143512-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidl

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, der seit 07.06.2001 Inhaber eines Behindertenpasses ist, stellte einlangend am 07.04.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2016 eingeholt. Das Sachverständigengutachten lautet auszugsweise: "Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels zurückgelegt werden, ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Das dauernde behinderungsbedingte Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken ist durch vorgelegte Dokumente und eingestufte Leiden nicht begründbar. Ein- und aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. (.....)"
  3. Mit Bescheid vom 31.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung abgelehnt. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens.
  4. Gegen den Bescheid vom 31.10.2016 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung erhoben. Entgegen der Ausführungen im Sachverständigengutachten lägen sehr wohl erhebliche Funktionsstörungen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden und es dem Beschwerdeführer unmöglich machten, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Bei augenscheinlicher Betrachtung des Gangbildes seien die gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten aus dem Bereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie sowie Innere Medizin angefordert. Die Fragestellungen lauteten: "1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013). Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist ausführlich Stellung zu nehmen. 2) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen! Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? 6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186). Inwieweit wird der BF dadurch, wie er geltend gemacht hat, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Hierbei ist vom medizinischen Sachverständigen die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen. 7) Inwieweit bedarf es beim BF eines Rollators bzw. zweier Unterarmstützkrücken, um die Gehstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft zu bewältigen? 8) Inwieweit wirken sich die beim BF bestehende Hämophilie und die damit verbundenen Sekundärveränderungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? 9) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs.1 zweiter + dritter Teilstrich" (VO BGBl. 303/1996) vor?9) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter + dritter Teilstrich" (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) vor? 10) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF."
  6. Am 27.02.2017 langten zwei Sachverständigengutachten (FA für Unfallchirurgie und FA für Innere Medizin) ein. Auszug aus dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2017 des Facharztes für Unfallchirurgie: "
  7. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Dem Inhaber/in des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Ja. Auf Grund der Blutungsneigung ist es immer wieder zu Einblutungen in diverse Gelenke gekommen, was zum Teil zu einer weitgehenden Zerstörung der Gelenke geführt hat. Am rechten Knie wurde zwischenzeitlich eine geführte Gelenksprothese implantiert, am linken Knie besteht eine hochgradige Arthrose mit erheblicher Beweglichkeitseinschränkung und auch Belastungsminderung. Auch an beiden Sprunggelenken besteht eine hochgradige Arthrose mit Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung. Der Gebrauch von 2 Unterarmstützkrücken ist unerlässlich, selbst unter Verwendung von Unterarmstützkrücken sind nur kurze Gehstrecken, die allenfalls 100 m betragen ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand möglich. Gehstrecken von 300-400m sind aus heutiger Sicht nicht möglich. Niveauunterschiede können nicht mit der notwendigen Sicherheit überwunden werden.
  8. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen: Hämophilie, Knietotalendoprothese rechts, Hochgradige Kniegelenksarthrose links, Hochgradige Sprunggelenksarthrose beidseits, Ellenbogenarthrose links
  9. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? ja, Siehe Pkt. 1 im GA
  10. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? ja, Siehe Pkt. 1 im GA
  11. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Kann fachbezogen nicht beantwortet werden.
  12. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Siehe Pkt. 1 im GA
  13. Inwieweit bedarf es beim BF eines Rollators bzw. zweier Unterarmstützkrücken, um die Gehstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft zu bewältigen? Siehe Pkt. 1 im GA
  14. Inwieweit wirken sich die beim BF bestehende Hämophilie und die damit verbundenen Sekundärveränderungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Siehe Pkt. 1 im GA
  15. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigungen gern. §2 Abs. 1,
  16. und
  17. Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) vor?"Gesundheitsschädigungen gern. §2 Absatz eins, 2 und 3, Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) vor? Aus Sicht des Endgefertigten handelt es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden kann.
  18. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 60-63 und medizinischen Beweismitteln des BF Abl. 28-30, 33-
  19. Die Einwendungen, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen sind aus heutiger Sicht gerechtfertigt.
  20. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 42-43). Seit dem Vorgutachten ist es offenbar zu einer wesentlichen Verschlimmerung gekommen. Heute ist die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken unerlässlich, die Gehstrecke ist auf maximal 100 m mit 2 Unterarmstützkrücken reduziert.
  21. Feststellung, ob, bzw. wann eine ärztliche NU erforderlich ist. Fachbezogen besteht Dauerzustand." Auszug aus dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2017 des Facharztes für Innere Medizin: "Frage 1 Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Ja. Aufgrund der Blutungsneigung ist es immer wieder zu Einblutungen in diverse Gelenke gekommen, was zum Teil zu einer weitgehenden Zerstörung der Gelenke geführt hat. Details dazu sind dem unfallchirurgischen Fachgutachten zu entnehmen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung aus dem Fachgebiet Innere Medizin liegt aufgrund der Blutungsneigung vor. Frage 2: Diagnosen: Hämophilie A Hepatitis C ohne Hinweis auf Einschränkung der Eiweißsyntheseleistung der Leber Knietotalendoprothese rechts Hochgradige Kniegelenksarthrose links hochgradige Sprunggelenksarthrose beidseits Ellenbogenarthrose links Frage 3: Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Ja, siehe Punkt 1 des unfallchirurgischen Gutachtens. Frage 4 Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Ja, siehe Punkt 1 im unfallchirurgischen Gutachten Frage 5 Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Dafür haben sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise ergeben Frage 6: Stellungnahme zu Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: siehe Punkt 1 im unfallchirurgischen Gutachtens. Frage 7: inwieweit bedarf es beim Beschwerdeführer eines Rollators bzw. 2 Unterarmstützkrücken, und die Gehstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft zu bewältigen? Siehe Punkt 1 im unfallchirurgischen Gutachten Frage 8: inwieweit wirken sich die beim Beschwerdeführer bestehende Hämophilie und die damit verbundenen Sekundärveränderungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Siehe Punkt 1 im unfallchirurgischen Gutachten. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer noch durch die Blutungsneigung beeinträchtigt. Frage 9: Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen (Gesundheitsschädigungen

Paragraf 2 Abs. 1

  1. und
  2. Teilstrich" vor?Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen (Gesundheitsschädigungen

Paragraf 2 Absatz eins,

  1. und
  2. Teilstrich" vor? Wie schon in Aktenblatt 43 festgestellt, liegt Hepatitis C (07.05.01 - 10 % - Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Einschränkung der Eiweißsyntheseleistung der Leber und kein aktuelles Therapieerfordernis) vor. Frage 10: Stellungnahme zu den Einwendungen Aktenblatt 60 - 63 und medizinischen Beweismitteln Aktenblatt 28 - 30,33 - 41 die Einwendungen wurden aus orthopädisch-unfallchirurgisches Sicht für gerechtfertigt befunden. Hepatitis C und durchgemachter Herpes zoster sind der Frage ÖVM nicht relevant. Die Befunde aus den Universitätskliniken für Innere Medizin I und III sind Grundlage für die internistischen Diagnosen.Die Befunde aus den Universitätskliniken für Innere Medizin römisch eins und römisch drei sind Grundlage für die internistischen Diagnosen. Frage 11: Begründung einer eventuellen vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Aktenblatt 42 - 43) seit dem Vorgutachten ist es offenbar zu einer wesentlichen Verschlimmerung im unfallchirurgischen orthopädischen Fachgebiet gekommen. Heute ist die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken unerlässlich, die Gehstrecke ist auf maximal 100 m mit 2 Unterarmstützkrücken reduziert. Frage 12: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenausweises, ausgestellt am 07.06.
  5. 1.
  6. Er stellte einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". 1.
  7. Mit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 02.09.2016 und dem darauf basierenden Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 1.
  8. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin haben ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. 1.
  9. Dem Beschwerdeführer ist die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu gewähren.
  10. Beweiswürdigung: Die im Beschwerdeverfahren vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten sind hinsichtlich der beschriebenen Leidenszustände schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beiden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  5. -
  6. (...)
  7. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  8. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben ausgeführt, wurde in den beiden vom BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.02.2017 nachvollziehbar festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Somit war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zuzuerkennen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Sachverhalt erscheint ausreichend geklärt, daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W201.2143512.1.00

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