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{'item': 'W208 2148305-1'}

Obsah (10)§ 7Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 31§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW208 2148305-1 SpruchW208 2148305-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

§ 7Abs. 4 i

Vm § 8a Abs. 7 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag wird

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 27.01.2017 brachte die Antragstellerin persönlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend Ablehnung eines Stundungsantrages vom 04.10.2016, gem. § 9 Abs. 2 GEG (zugestellt am 22.12.2016), beim Bezirksgericht XXXX (BG) ein.
  2. Am 27.01.2017 brachte die Antragstellerin persönlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend Ablehnung eines Stundungsantrages vom 04.10.2016, gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG (zugestellt am 22.12.2016), beim Bezirksgericht römisch 40 (BG) ein.
  3. Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 (eingelangt am 23.02.2017) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 01.03.2017 (zugestellt am 27.03.2017) wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das BVwG vorerst davon ausgehe, dass der Antrag als verspätet zurückzuweisen sein werde, weil der Bescheid am 22.12.2017 zugestellt, eine Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG binnen 4 Wochen ab Zustellung einzubringen sei, aber erst am 27.01.2017 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – der Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung eben dieser Beschwerde beim BG eingebracht worden sei. Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin bis dato nicht nach.
  5. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 01.03.2017 (zugestellt am 27.03.2017) wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das BVwG vorerst davon ausgehe, dass der Antrag als verspätet zurückzuweisen sein werde, weil der Bescheid am 22.12.2017 zugestellt, eine Beschwerde gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen 4 Wochen ab Zustellung einzubringen sei, aber erst am 27.01.2017 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – der Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung eben dieser Beschwerde beim BG eingebracht worden sei. Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin bis dato nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Die belangte Behörde hat mittels Bescheid vom 19.12.2016 (zugestellt am Donnerstag den 22.12.2016) den Stundungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Die Antragstellerin hat am Freitag den 27.01.2017 den gegenständlichen Antrag übergeben (lt. Datum und Eingangsstempel), und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die am 19.01.2017 geendet hat.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und blieben im Parteiengehör unbestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und Verfahren

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Aus den Verwaltungsakten (Rückschein) ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid am Donnerstag den 22.12.2016 nachweislich zugestellt wurde. Dass dies nicht der Fall wäre, hat die Antragstellerin trotz eingeräumtem Parteiengehör auch nicht behauptet. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat somit am 19.01.2017 um 24.00 Uhr geendet. Bei Einbringung einer Beschwerde nach diesem Zeitpunkt wäre diese als verspätet zurückzuweisen. Gem. § 8a Abs. 4 VwGVG kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides gestellt werden.Gem. Paragraph 8 a, Absatz 4, VwGVG kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides gestellt werden. Gem. § 8a Abs. 2 VwGVG beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.Gem. Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Der von der Antragstellerin eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist mit 27.01.2017 datiert und wurde auch an diesem Tag beim BG abgegeben. Er ist daher außerhalb der Beschwerdefrist und somit verspätet eingebracht worden. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus. Verspätet eingebrachte Anträge auf Verfahrenshilfe sind zurückzuweisen (vgl. dazu die ständige Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Regelung im VwGG: 25.03.1992, 92/13/0031; 06.11.1995, 94/04/0105; 19.01.2012, 2011/23/0120; 15.07.2015, Ra 2015/03/0049).Verspätet eingebrachte Anträge auf Verfahrenshilfe sind zurückzuweisen vergleiche dazu die ständige Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Regelung im VwGG: 25.03.1992, 92/13/0031; 06.11.1995, 94/04/0105; 19.01.2012, 2011/23/0120; 15.07.2015, Ra 2015/03/0049). Im Übrigen wäre auch ein rechtzeitig eingebrachter Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. § 8 VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017 regelt zwar seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG - Verfahrenshilfeverteidiger).Paragraph 8, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, regelt zwar seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 40, VwGVG - Verfahrenshilfeverteidiger). Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und Art 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt ist bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt.Da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt ist bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt. Das AVG, das GEG oder das GGG sehen ebenso keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor und bedarf es für eine Beschwerde vor dem BVwG von vornherein keines Rechtsanwaltes. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2148305.1.00

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