G, § 69 BDG 1979 und § 58 PG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides stattDie Beschwerde wird
Paragraph 15, GehG, Paragraph 69, BDG 1979 und Paragraph 58, PG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides statt "abgewiesen und hinsichtlich des Begehrens * auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 zurückgewiesen." lautet * "und auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 abgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit am 01.06.2015 beim Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Feststellungen, dass ihm für den Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 Nebengebühren in der Höhe von € 12.086,10 sowie für den Zeitraum von Februar 2012 bis Juni 2013 die Betriebssonderzulage in der Höhe von € 1.322,85 zustehe und nachbezahlt werde, ihm die Beteiligungen am Unternehmen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in der Höhe von insgesamt € 2.411,00 zustünden und ausbezahlt würden, ihm die Urlaube aus den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 280 Stunden nicht verfallen seien sowie ihm die Nebengebührenwerte von Februar 2012 bis April 2015 zustünden und für die Pension entsprechend berücksichtigt würden. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 22.04.2013 in Ruhestand versetzt worden. Nachdem er den Bescheid anfochten und das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben habe, sei die belangte Behörde aber wieder zu dem Schluss gekommen, der Beschwerdeführer könne die Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes
seiner dienstrechtlichen Stellung weiterhin erfüllen, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Während der Dauer dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer rechtswidrig nicht zum Dienst zugelassen worden und die entsprechenden Kürzungen seines Gehaltes seien rechtswidrig durchgeführt worden. Seit 11.11.2011 stehe ihm daher Folgendes zu: Nachzahlung der Betriebssonderzulage, Nachzahlung der Erschwerniszulage, Nachzahlung der Geldverkehrszulage, Nachzahlung Belohnung Massensendungen, Nachzahlung Lenkertaggeld, Nachzahlung Belohnung Versandhauskataloge, Nachzahlung Belohnung für Zählung, Nachzahlung Überstunden Grundstunden und Überstundenzuschlag, Feststellung der Nebengebührenwerte für die Pension, Feststellung der Urlaubsansprüche der Jahre 2012/2013 sowie Auszahlung der Beteiligung am Unternehmen 2012, 2013 und 2014.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 22.04.2013 in Ruhestand versetzt worden. Nachdem er den Bescheid anfochten und das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben habe, sei die belangte Behörde aber wieder zu dem Schluss gekommen, der Beschwerdeführer könne die Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes
seiner dienstrechtlichen Stellung weiterhin erfüllen, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Während der Dauer dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer rechtswidrig nicht zum Dienst zugelassen worden und die entsprechenden Kürzungen seines Gehaltes seien rechtswidrig durchgeführt worden. Seit 11.11.2011 stehe ihm daher Folgendes zu: Nachzahlung der Betriebssonderzulage, Nachzahlung der Erschwerniszulage, Nachzahlung der Geldverkehrszulage, Nachzahlung Belohnung Massensendungen, Nachzahlung Lenkertaggeld, Nachzahlung Belohnung Versandhauskataloge, Nachzahlung Belohnung für Zählung, Nachzahlung Überstunden Grundstunden und Überstundenzuschlag, Feststellung der Nebengebührenwerte für die Pension, Feststellung der Urlaubsansprüche der Jahre 2012 aus 2013, sowie Auszahlung der Beteiligung am Unternehmen 2012, 2013 und 2014. 2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde
3 B-VG ein, wiederholte in dieser im Wesentlichen seinen Antrag ergänzt um Auszüge aus dem Rechnungshofbericht zur Österreichischen Post AG für den Zeitraum 2002 bis 2011, welche untermauern sollten, dass der Beschwerdeführer aus betriebswirtschaftlichen Zwängen in Pension versetzt werden sollte, obwohl er die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht erfülle.2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde
, Absatz 3, B-VG ein, wiederholte in dieser im Wesentlichen seinen Antrag ergänzt um Auszüge aus dem Rechnungshofbericht zur Österreichischen Post AG für den Zeitraum 2002 bis 2011, welche untermauern sollten, dass der Beschwerdeführer aus betriebswirtschaftlichen Zwängen in Pension versetzt werden sollte, obwohl er die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 nicht erfülle. 3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge
GVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge
Paragraph 16, VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: "
2 erster Satz BDG 1979 sei der Erholungsurlaub des Jahres 2012 mit Ende 2014 und der Erholungsurlaub des Jahres 2013 mit Ende des Jahres 2015 verfallen. Den im Antrag angeführten Erholungsurlaub aus 2014 sowie einen Teil des Erholungsurlaubes aus 2015 habe der Beschwerdeführer im Übrigen bereits verbraucht. Betreffend die Nebengebührenwerte wurde im Bescheid ausgeführt, mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 ausgeschlossen.Zu den Nebengebühren führte die belangte Behörde aus, diese sollten tätigkeitsbezogene, besondere individuelle Leistungen, zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen oder Umstände des Dienstes sowie spezifische Erschwernisse abgelten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben. Bei Wegfall der Verwendung würden daher auch die Nebengebühren wegfallen. Die bloße Dienstbereitschaft sei nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichzusetzen. Maßgeblich sei ausschließlich die tatsächliche Erbringung dieser Leistung. Die Unternehmensbeteiligung sei eine freiwillige und ohne Rechtsanspruch gewährte Leistung des Unternehmens. In der dazu ergangenen Grundsatzdienstanweisung sei die "Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres" ein Ausschlussgrund für die jährliche Unternehmensbeteiligung. Zum Erholungsurlaub wurde ausgeführt,
Paragraph 69, BDG 1979 und Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 sei der Erholungsurlaub des Jahres 2012 mit Ende 2014 und der Erholungsurlaub des Jahres 2013 mit Ende des Jahres 2015 verfallen. Den im Antrag angeführten Erholungsurlaub aus 2014 sowie einen Teil des Erholungsurlaubes aus 2015 habe der Beschwerdeführer im Übrigen bereits verbraucht. Betreffend die Nebengebührenwerte wurde im Bescheid ausgeführt, mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss für die Zeit von Februar 2012 bis April 2015 ausgeschlossen. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass im angeführten Zeitraum aufgrund der damals häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig gewesen sei und mehrere Gutachten zu diesem Zeitpunkt die Dienstfähigkeit nicht bestätigen hätten können.
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet auszugsweise wie folgt: § 15 NebengebührenParagraph 15, Nebengebühren
BDG 1979 rechtfertigt – auch durch Untersagung der weiteren Dienstleistung durch die Dienstbehörde verfügt werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 304, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1999, 97/12/0108).Im Falle der Dienstunfähigkeit eines Beamten kann eine Enthebung vom Dienst – wenn der Beamte nicht von sich aus dem Dienst fernbleibt und seine Abwesenheit
Paragraph 51, BDG 1979 rechtfertigt – auch durch Untersagung der weiteren Dienstleistung durch die Dienstbehörde verfügt werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 304, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1999, 97/12/0108). Weiters gilt der Beamte
7 BDG 1979 als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde (zuvor Berufung) gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Mit Erhebung der Berufung am 03.05.2013 galt der Beschwerdeführer daher als beurlaubt.Weiters gilt der Beamte
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde (zuvor Berufung) gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Mit Erhebung der Berufung am 03.05.2013 galt der Beschwerdeführer daher als beurlaubt. Unbestritten ist, dass die Behörde den Beschwerdeführer ab 15.11.2011 nicht mehr zum Dienst zugelassen hat und der Beschwerdeführer durch den Entfall seiner Dienste Nebengebühren, namentlich Betriebssonderzulage, Erschwerniszulage, Geldverkehrszulage, Belohnungen sowie Grundvergütung und Überstundenzuschlag für Überstunden, sowie Lenkertaggeld und Beteiligung am Unternehmen nicht erhalten hat. Zum Antrag auf Nachzahlung der Nebengebühren und auf Auszahlung des Lenkertaggeldes: Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH, 23.04.2012, 2011/12/0131; vgl. auch 10.11.2008, 2004/12/0037, mwN).Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH, 23.04.2012, 2011/12/0131; vergleiche auch 10.11.2008, 2004/12/0037, mwN).
G stellen unter anderem die Überstundenvergütung, die Belohnung, die Erschwerniszulage, die Aufwandsentschädigung und die Fehlgeldentschädigung Nebengebühren dar.
Paragraph 15, Absatz eins, GehG stellen unter anderem die Überstundenvergütung, die Belohnung, die Erschwerniszulage, die Aufwandsentschädigung und die Fehlgeldentschädigung Nebengebühren dar. Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebührt handelt (§ 1 Abs. 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015 lautet: "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [ ] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen
2 des Gehaltsgesetzes 1956 i. d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.").Aus der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015 geht klar hervor, dass es sich bei der Betriebssonderzulage (Aufwand und Erschwernis) um eine Nebengebührt handelt (Paragraph eins, Absatz eins, der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015 lautet: "Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG [ ] gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen
Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i. d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote."). Aus der auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG ergangenen Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012 ergibt sich, dass es sich auch bei der Erschwerniszulage (Paket) um eine Nebengebührt handelt.Aus der auf Grundlage des Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG ergangenen Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012 ergibt sich, dass es sich auch bei der Erschwerniszulage (Paket) um eine Nebengebührt handelt. Die vom Beschwerdeführer genannten Belohnungen (Massesendungen; Zustellung von Versandhauskatalogen; Zählung nicht bescheinigter Sendungen) gebühren laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Bescheid auf Basis des § 19 GehG und fallen daher ebenfalls unter Nebengebühren. Gleiches gilt für die Geldverkehrszulage, die sich unmittelbar auf § 20 GehG gründet, sowie für die in § 16 GehG geregelte Grundvergütung und den Überstundenzuschlag für Überstunden.Die vom Beschwerdeführer genannten Belohnungen (Massesendungen; Zustellung von Versandhauskatalogen; Zählung nicht bescheinigter Sendungen) gebühren laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Bescheid auf Basis des Paragraph 19, GehG und fallen daher ebenfalls unter Nebengebühren. Gleiches gilt für die Geldverkehrszulage, die sich unmittelbar auf Paragraph 20, GehG gründet, sowie für die in Paragraph 16, GehG geregelte Grundvergütung und den Überstundenzuschlag für Überstunden. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, gebühren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühre (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr (VwGH 23.04.2012; vgl. auch 10.09.2009, 2008/12/0178, 20.05.2009, 2008/12/0149, mwN). Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (VwGH 19.02.2003, 97/12/0373; siehe auch vom 28.06.2000, 95/12/0267).Wie die belangte Behörde bereits ausführte, gebühren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nebengebühre (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr (VwGH 23.04.2012; vergleiche auch 10.09.2009, 2008/12/0178, 20.05.2009, 2008/12/0149, mwN). Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (VwGH 19.02.2003, 97/12/0373; siehe auch vom 28.06.2000, 95/12/0267). Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0272; 25.02.2004, 2003/12/0065).Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0272; 25.02.2004, 2003/12/0065). Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wäre (vgl. VwGH 23.04.2012). Die vom Beschwerdeführer genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren bezieht sich auf die in § 15 Abs. 5 GehG geregelten Bestimmungen (vgl. VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231), können im vorliegenden Fall aber nicht herangezogen werden.Im öffentlich-rechtlichen Besoldungssystem findet sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten infolge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wäre vergleiche VwGH 23.04.2012). Die vom Beschwerdeführer genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren bezieht sich auf die in Paragraph 15, Absatz 5, GehG geregelten Bestimmungen vergleiche VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231), können im vorliegenden Fall aber nicht herangezogen werden. Unter Zugrundelegung des oben genannten Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bleibt für die von der Beschwerde herangezogene Argumentation, alleine die Dienstleistungsbereitschaft des Beamten begründe den Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebengebühren, kein Raum. Die Argumentation ist nicht geeignet, dem Grundsatz der Verwendungsbezogenheit von Nebengebühren Abweichendes entgegen zu stellen. Fallbezogen stand der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 nicht in Verwendung und hat er daher die anspruchsbegründenden Leistungen nicht erbracht, sodass die verwendungsbezogenen Nebengebühren für diesen Zeitraum nicht zustanden. Aus der Lenkertaggeld-Verordnung 2012 ergibt sich, dass das Lenkertaggeld nur für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer bestimmten Ausbleibezeit (= Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zum Zeitpunkt der Rückkehr an die Dienststelle) gebührt und somit klar tätigkeitsbezogen ist. Da auch diese anspruchsbegründende Tätigkeit im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 nicht erbracht wurde, gilt das bereits Gesagte und bestand in diesem Zeitraum auch kein Anspruch auf das Lenkertaggeld. Zum Antrag auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligungen sowie auf Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte: In der Beschwerde würde ausgeführt, die Ausschüttung der Unternehmensbeteiligung stelle auf die Erbringung treuer Dienste ab, die in der Sphäre des Beschwerdeführers lägen. Diese Erfolgsprämie stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Jubiläumzuwendung bzw. aufgrund der betrieblichen Übung zu. Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine betriebliche Übung im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit der Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich auch darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 28.03.2008, 2006/12/0150). Selbst wenn in der Vergangenheit jährlich eine Unternehmensbeteiligung ausbezahlt worden wäre, würde es sich hierbei allenfalls um eine Betriebsübung, durch die bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen keine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber möglich ist, handeln. Im Allgemeinen wird nämlich davon ausgegangen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses nur soweit entstehen können, wie dies das Gesetz vorsieht (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0150, mwN.; vgl auch zur Betriebsübung bei Beamten: OGH 30.6.2010, 9 ObA 46/09v).Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine betriebliche Übung im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit der Unternehmensbeteiligung für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich auch darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 28.03.2008, 2006/12/0150). Selbst wenn in der Vergangenheit jährlich eine Unternehmensbeteiligung ausbezahlt worden wäre, würde es sich hierbei allenfalls um eine Betriebsübung, durch die bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen keine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber möglich ist, handeln. Im Allgemeinen wird nämlich davon ausgegangen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses nur soweit entstehen können, wie dies das Gesetz vorsieht (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0150, mwN.; vergleiche auch zur Betriebsübung bei Beamten: OGH 30.6.2010, 9 ObA 46/09v). Darüber hinaus ist auch aus der Rechtsprechung zur Jubiläumszuwendung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der Jubiläumszuwendung gerade eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt, welche auf das Vorliegen treuer Dienst abstellt, während hinsichtlich der Unternehmensbeteiligung eine vergleichbare rechtliche Grundlage nicht besteht. Ein Anspruch auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung bestand daher, wie im bekämpften Bescheid bereits zutreffend ausgeführt wurden, unter Berücksichtigung des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels Rechtsgrundlage nicht.
PG gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Die Behörde hat richtig ausgeführt, dass kein Anspruch auf Nebengebührenzulage besteht, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 zu Recht auch keine Nebengebühren bezogen hat.
Paragraph 58, PG gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Die Behörde hat richtig ausgeführt, dass kein Anspruch auf Nebengebührenzulage besteht, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2012 bis April 2015 zu Recht auch keine Nebengebühren bezogen hat. Die belangte Behörde hat - trotz der Zurückweisung der Begehren auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung und Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte – auch diese Begehren inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung des Antrages trägt. Die Intention der belangten Behörde, mit der angefochtenen Erledigung eine meritorische Entscheidung zu treffen, ergibt sich klar aus der Bescheidbegründung ("Abgesehen davon, dass als Ausschlussgrund für die jährliche Unternehmensbeteiligung u.a. die ‚Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres‘ festgelegt ist, ist mangels gesetzlicher Grundlage die Durchsetzbarkeit eines eventuellen diesbezüglichen Anspruches vor der Dienstbehörde nicht vorgesehen" bzw. " ist jedoch mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage ausgeschlossen"). Es handelt sich bei der "Zurückweisung" um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. zB VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007; 26.04.2012, 2010/07/0129, mwN).Die belangte Behörde hat - trotz der Zurückweisung der Begehren auf Auszahlung der Unternehmensbeteiligung und Anrechnung der entsprechenden Nebengebührenwerte – auch diese Begehren inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung des Antrages trägt. Die Intention der belangten Behörde, mit der angefochtenen Erledigung eine meritorische Entscheidung zu treffen, ergibt sich klar aus der Bescheidbegründung ("Abgesehen davon, dass als Ausschlussgrund für die jährliche Unternehmensbeteiligung u.a. die ‚Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres‘ festgelegt ist, ist mangels gesetzlicher Grundlage die Durchsetzbarkeit eines eventuellen diesbezüglichen Anspruches vor der Dienstbehörde nicht vorgesehen" bzw. " ist jedoch mangels Gebührlichkeit der angeführten Nebengebühren eine Anrechnung auf die Nebengebührenzulage ausgeschlossen"). Es handelt sich bei der "Zurückweisung" um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt vergleiche zB VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007; 26.04.2012, 2010/07/0129, mwN). Zum Antrag auf Feststellung bezüglich des Erholungsurlaubes: Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass "dem Beschwerdeführer aus den Jahren 2012 und 2013 von jeweils 280 Stunden jährlich, sohin den gesamten Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 von 560 Tagen nicht verfallen ist und der Beschwerdeführer somit insgesamt 28 Wochen gesetzlichen Erholungsurlaub hat", welcher im Übrigen den Ausführungen in den Beschwerdegründen widerspricht, wonach die im Jahr 2013 entstandenen Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf des Jahres 2015 verfallen hätten können, ist Folgendes auszuführen: § 69 BDG 1979 bestimmt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ausnahmsweise wird der Zeitpunkt des Verfalls um ein Jahr hinausgeschoben, wenn der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund gerechtfertigter krankheitsbedingter Abwesenheit oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht möglich ist.Paragraph 69, BDG 1979 bestimmt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ausnahmsweise wird der Zeitpunkt des Verfalls um ein Jahr hinausgeschoben, wenn der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, auf Grund gerechtfertigter krankheitsbedingter Abwesenheit oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer war ab 15.11.2011 aufgrund einer von der Dienstbehörde festgestellten Dienstunfähigkeit vom Dienst abwesend im Sinne des § 51 Abs. 1 erster Satz BDG 1979. Es handelte sich daher um eine gerechtfertigte krankheitsbedingte Abwesenheit. Weiters gilt nach der Rechtsprechung des VwGH, dass der Zeitraum einer Beurlaubung
6 bzw. 7 BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung
6 bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Beurlaubung
6 bzw. 7 BDG 1979 die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ausschließt (vgl. für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub das Erkenntnis vom 24.09.1997, 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).Der Beschwerdeführer war ab 15.11.2011 aufgrund einer von der Dienstbehörde festgestellten Dienstunfähigkeit vom Dienst abwesend im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz BDG 1979. Es handelte sich daher um eine gerechtfertigte krankheitsbedingte Abwesenheit. Weiters gilt nach der Rechtsprechung des VwGH, dass der Zeitraum einer Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Schließlich geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ausschließt vergleiche für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub das Erkenntnis vom 24.09.1997, 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der belangten Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). Die Behörde hat daher rechtskonform den zweiten Satz des § 69 BDG 1979 zur Anwendung gebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus des Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (soweit nicht bereits verbraucht) mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen ist, ist daher (ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Beschwerdegründen selbst) rechtskonform erfolgt.Die Behörde hat daher rechtskonform den zweiten Satz des Paragraph 69, BDG 1979 zur Anwendung gebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus des Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2014 und der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 (soweit nicht bereits verbraucht) mit Ablauf des Jahres 2015 verfallen ist, ist daher (ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Beschwerdegründen selbst) rechtskonform erfolgt. Der Urlaubsentschädigungsanspruch war weder Gegenstand des Antrages vom 29.05.2015 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Er kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Im Übrigen könnte ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bereits deshalb nicht gebühren, weil ein solcher
G nur im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand zusteht. Der Beschwerdeführer ist aber, insbesondere weil der Ruhestandsversetzungsbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist, bisher nicht aus dem Dienststand ausgeschieden.Der Urlaubsentschädigungsanspruch war weder Gegenstand des Antrages vom 29.05.2015 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Er kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Im Übrigen könnte ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bereits deshalb nicht gebühren, weil ein solcher
Paragraph 13 e, GehG nur im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand zusteht. Der Beschwerdeführer ist aber, insbesondere weil der Ruhestandsversetzungsbescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist, bisher nicht aus dem Dienststand ausgeschieden. Die Beschwerde war daher
G sowie § 69 BDG 1979 und § 58 PG iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 15, GehG sowie Paragraph 69, BDG 1979 und Paragraph 58, PG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Behörde habe in Schädigungsabsicht gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden wäre (vgl. zB. VwGH 26.01.1993, 92/08/0263).Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Behörde habe in Schädigungsabsicht gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden wäre vergleiche zB. VwGH 26.01.1993, 92/08/0263). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2000459.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.