RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW219 2137520-1 SpruchW219 2137520-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelricht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 04.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom Beschwerdeführer als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete Schreiben, bei welchem es sich im Wesentlichen um eine Kopie der ersten Seite des bekämpften Bescheides (mit der handschriftlichen Ergänzung "Bescheidbeschwerde !!") handelt.
- Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 14.10.2016, hg. am 18.10.2016 einlangte, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.03.2017, zugestellt am 22.03.2017, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seines als "Bescheidbeschwerde !!" bezeichneten Schreibens zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügen würde. Insbesondere würden die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel) und ein Beschwerdebegehren fehlen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.03.2017, zugestellt am 22.03.2017, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seines als "Bescheidbeschwerde !!" bezeichneten Schreibens zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügen würde. Insbesondere würden die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel) und ein Beschwerdebegehren fehlen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste.
- Vom Beschwerdeführer langten innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist keine Ergänzungen seiner Eingabe vom 07.09.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde In § 9 Abs. 1 VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:In Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die vorliegende Beschwerde enthielt weder Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Zudem war auch kein Begehren ersichtlich. Das unter Punkt I.
- dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer mit bereits mehrfach erwähntem Schreiben vom 17.03.2017 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist allerdings ungenutzt verstreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die vorliegende Beschwerde enthielt weder Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Zudem war auch kein Begehren ersichtlich. Das unter Punkt römisch eins.
- dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer mit bereits mehrfach erwähntem Schreiben vom 17.03.2017 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist allerdings ungenutzt verstreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W219.2137520.1.00