← Österreich

{'item': 'W235 2150428-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 35§ 75§ 34§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW235 2150428-1 SpruchW235 2150428-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter eines afghanischen Staatsangehörigen, namens XXXX , geb. XXXX 1979, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, Zl. W156 XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2017 verlängert.1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter eines afghanischen Staatsangehörigen, namens römisch 40 , geb. römisch 40 1979, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, Zl. W156 römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2017 verlängert. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 21.01.2016 unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 21.01.2016 unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: * Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum " XXXX 1999" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX 2015 vom XXXX mit der Nummer: XXXX und* Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum " römisch 40 1999" zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 2015 vom römisch 40 mit der Nummer: römisch 40 und * Tazkira der Beschwerdeführerin samt englischer Übersetzung, der das Geburtsdatum " XXXX 1999" bzw. der Vermerk "16 years old of 1394

(2015)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX 2015 vom Ministry of Interior Affairs, Directorate General of Population Registration der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Village XXXX* Tazkira der Beschwerdeführerin samt englischer Übersetzung, der das Geburtsdatum " römisch 40 1999" bzw. der Vermerk "16 years old of 1394
(2015)" zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 2015 vom Ministry of Interior Affairs, Directorate General of Population Registration der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Village römisch 40 1.
  1. In der Folge erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft in Pakistan den Auftrag zur Durchführung einer Altersfeststellung betreffend die Beschwerdeführerin. Das Altersgutachten (in englischer Sprache) vom 20.05.2016 gibt an, dass das "dental age" der Beschwerdeführerin auf über 18 Jahre geschätzt werde, ihre "physical appearance" zwischen 20 und 22 Jahren liege und ihre "x-rays" ein Knochenalter von 22 Jahren oder mehr aufweisen würden (vgl. AS 06/01). Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that Ms. XXXX is 22 years of age or more." Dem Altersgutachten beigelegt waren die drei Untersuchungsberichte.Das Altersgutachten (in englischer Sprache) vom 20.05.2016 gibt an, dass das "dental age" der Beschwerdeführerin auf über 18 Jahre geschätzt werde, ihre "physical appearance" zwischen 20 und 22 Jahren liege und ihre "x-rays" ein Knochenalter von 22 Jahren oder mehr aufweisen würden vergleiche AS 06/01). Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that Ms. römisch 40 is 22 years of age or more." Dem Altersgutachten beigelegt waren die drei Untersuchungsberichte. 1.
  2. Mit Schreiben vom 13.06.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass eine Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Volljährigkeitsgrenze bereits vor Antragstellung erreicht habe. Daher handle es sich bei ihr um keinen Familienangehörigen im Sinne des Asylgesetzes und seien daher die Gewährung der Einreise und die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2016 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehrige ausgewiesene Vertreterin am 08.07.2016 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie

ihres vorgelegten Reisepasses und der vorgelegten Tazkira am XXXX 1999 geboren sei. Sie sei daher sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt minderjährig und sohin eine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG. Aus dem Schreiben der Österreichischen Botschaft gehe nicht hervor, ob die ärztliche Untersuchung der Grund für die Einschätzung der Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits volljährig, gewesen sei. Auch sei weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Bezugsperson dieses Gutachten ausgehändigt worden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien die Beschwerdeführerin untersucht worden sei, wer das Gutachten verfasst habe, über welche Qualifikationen der Gutachter verfüge und mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei. Auch wenn die Sicherheitsbedenken des Labors und der Österreichischen Botschaft bei einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht aberkannt würden, solle dennoch im Sinne der Transparenz und zur Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Ferner sei keine Einvernahme der Bezugsperson erfolgt.Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehrige ausgewiesene Vertreterin am 08.07.2016 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie

ihres vorgelegten Reisepasses und der vorgelegten Tazkira am römisch 40 1999 geboren sei. Sie sei daher sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt minderjährig und sohin eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG. Aus dem Schreiben der Österreichischen Botschaft gehe nicht hervor, ob die ärztliche Untersuchung der Grund für die Einschätzung der Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits volljährig, gewesen sei. Auch sei weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Bezugsperson dieses Gutachten ausgehändigt worden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien die Beschwerdeführerin untersucht worden sei, wer das Gutachten verfasst habe, über welche Qualifikationen der Gutachter verfüge und mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei. Auch wenn die Sicherheitsbedenken des Labors und der Österreichischen Botschaft bei einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht aberkannt würden, solle dennoch im Sinne der Transparenz und zur Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Ferner sei keine Einvernahme der Bezugsperson erfolgt. Im Akt des älteren Bruders der Beschwerdeführerin (in welchem gleichlautend entschieden worden war) findet sich eine Kopie der polizeilichen Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin und ihres Bruders (= Bezugsperson) vom 10.10.2011, in welcher dieser gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien angab, sein Sohn XXXX (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) sei ca. 13 Jahre alt und die Beschwerdeführerin sei ca. zwölf Jahre alt (vgl. AS 08/12 im Akt W235 XXXX ).Im Akt des älteren Bruders der Beschwerdeführerin (in welchem gleichlautend entschieden worden war) findet sich eine Kopie der polizeilichen Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin und ihres Bruders (= Bezugsperson) vom 10.10.2011, in welcher dieser gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien angab, sein Sohn römisch 40 (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) sei ca. 13 Jahre alt und die Beschwerdeführerin sei ca. zwölf Jahre alt vergleiche AS 08/12 im Akt W235 römisch 40 ). 1.

  1. Nach Weiterleitung dieser Stellungnahme an das Bundesamt durch die Österreichische Botschaft Islamabad merkte das Bundesamt mit E-Mail vom 27.07.2016 an, dass die Entscheidung aufrecht bleibe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Botschaft Islamabad mit Schreiben vom 28.07.2016 mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Dies aus folgendem Grund: "Der Antragsteller ist bereits volljährig, somit ergibt sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht."In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Botschaft Islamabad mit Schreiben vom 28.07.2016 mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Dies aus folgendem Grund: "Der Antragsteller ist bereits volljährig, somit ergibt sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht." Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 11.08.2016 verwies die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin auf den Inhalt der vorherigen Stellungnahme vom 06.07.2016 [gemeint: 08.07.2016]. 1.
  2. In der Folge erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2016 seinerseits eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG gar nicht bestehe, weil die Beschwerdeführerin zum Einbringungszeitpunkt des Antrages das
  3. Lebensjahr bereits vollendet habe und sie sohin keine minderjährige Person mehr sei. Ferner sei es möglich, im Herkunftsland der Beschwerdeführerin Dokumente jeglichen Inhalts auch entgegen wahrer Tatsachen zu erlangen und könne sohin keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, zumal sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Weiters wurde das Gutachten vom 20.05.2016 samt Beilagen zusammengefasst in englischer Sprache wiedergegeben. Betreffend den vorgelegten Reisepass wurde darauf verwiesen, dass amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente aus Afghanistan durch Gefälligkeit oder Bestechung erhalten werden könnten. Auch seien die Angaben in der Übersetzung der Tazkira nicht nachvollziehbar, da dort das Geburtsdatum mit " XXXX 1999" angeführt werde, wobei in der Tazkira selbst kein Datum, sondern lediglich das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild angeführt werde. Insgesamt würden drei Gutachten – eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne und eine körperliche Untersuchung – vorliegen, deren Ergebnisse in ein gerichtsmedizinisches Gutachten miteinbezogen worden seien. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter zu niedrig sei. Für die Annahme der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung würden überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen.1.
  4. In der Folge erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2016 seinerseits eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, weil die Beschwerdeführerin zum Einbringungszeitpunkt des Antrages das
  5. Lebensjahr bereits vollendet habe und sie sohin keine minderjährige Person mehr sei. Ferner sei es möglich, im Herkunftsland der Beschwerdeführerin Dokumente jeglichen Inhalts auch entgegen wahrer Tatsachen zu erlangen und könne sohin keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, zumal sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Weiters wurde das Gutachten vom 20.05.2016 samt Beilagen zusammengefasst in englischer Sprache wiedergegeben. Betreffend den vorgelegten Reisepass wurde darauf verwiesen, dass amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente aus Afghanistan durch Gefälligkeit oder Bestechung erhalten werden könnten. Auch seien die Angaben in der Übersetzung der Tazkira nicht nachvollziehbar, da dort das Geburtsdatum mit " römisch 40 1999" angeführt werde, wobei in der Tazkira selbst kein Datum, sondern lediglich das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild angeführt werde. Insgesamt würden drei Gutachten – eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne und eine körperliche Untersuchung – vorliegen, deren Ergebnisse in ein gerichtsmedizinisches Gutachten miteinbezogen worden seien. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter zu niedrig sei. Für die Annahme der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung würden überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Botschaft Islamabad zur Kenntnis gebracht und ihr erneut die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einwöchiger Frist eingeräumt. Am 25.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine neuerliche Stellungnahme ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass in der Zusammenfassung des Gutachtens zur Altersfeststellung weder auf verwendete Referenzstudien noch auf den Toleranzbereich der Diagnose eingegangen worden sei. Ebenso wenig sei auf personenspezifische altersrelevante Variationsmöglichkeiten eingegangen worden. Eine kritische Diskussion des konkreten Falles sei offensichtlich nicht erfolgt. Ferner sei die Gutachtenszusammenfassung zu ungenau. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Referenzstudien herangezogen und ob diese den Umständen entsprechend adäquat gewählt worden seien, über welche Qualifikationen die herangezogenen Sachverständigen verfügen würden sowie ob personenspezifische Variationsmöglichkeiten berücksichtigt worden seien. Zumindest hätten im Rahmen des Parteiengehörs die Methodik der Altersfeststellung und die Namen sowie Qualifikation der Sachverständigen offengelegt werden müssen. Ferner würden die Ermittlungen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Umständen ihres konkreten Falles vermissen lassen. Wenn man den Ergebnissen der Altersfeststellung folge, wäre die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Geburt ihres ältesten Kindes zwölf Jahre alt gewesen, was den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens widerspreche. Ferner habe es die Behörde verabsäumt, in ihre Wahrscheinlichkeitsprognose miteinzubeziehen, dass das in den Identitätsdokumenten angeführte Geburtsdatum mit den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin am 10.10.2011 übereinstimme, was dieser am 10.01.2012 vor dem Bundesasylamt dahingehend präzisiert habe, indem er vorgebracht habe, dass er vier Söhne und zwei Töchter habe, wobei der älteste Sohn etwa 13 Jahre alt sei. Es gebe keinen Grund, dass der Vater der Beschwerdeführerin, der rechtsunkundig und nicht alphabetisiert sei, absichtlich ein derart falsches Geburtsdatum betreffend seinen ältesten Sohn (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) angeben solle, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen sei, wann ihm ein Schutzstatus zuerkannt und der Familiennachzug ermöglicht werden würde. Eine erneute Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin als Bezugsperson sei unterblieben. Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen beigelegt: * Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012, dem zu entnehmen ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin sehr jung geheiratet habe, er sei ca. 15 Jahre alt gewesen und habe vier Söhne und zwei Töchter, wobei sein ältester Sohn etwa 13 Jahre und seine jüngste Tochter ca. ein Jahr und zwei Monate alt sei (vgl. AS 16/09);* Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012, dem zu entnehmen ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin sehr jung geheiratet habe, er sei ca. 15 Jahre alt gewesen und habe vier Söhne und zwei Töchter, wobei sein ältester Sohn etwa 13 Jahre und seine jüngste Tochter ca. ein Jahr und zwei Monate alt sei vergleiche AS 16/09); * Kopie aus der RV zum FRÄG 2009 zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG, welcher ausgeführt wird, dass die Angabe des Mindestalters in einem Altersschätzungsgutachten derart zu erfolgen habe, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angegebene Mindestalter sei und* Kopie aus der Regierungsvorlage zum FRÄG 2009 zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG, welcher ausgeführt wird, dass die Angabe des Mindestalters in einem Altersschätzungsgutachten derart zu erfolgen habe, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angegebene Mindestalter sei und * Empfehlung für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens (herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin) 1.
  6. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme gab das Bundesamt mit E-Mail vom 02.12.2016 erneut bekannt, dass die Entscheidung aufrecht bleibe.
  7. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 11.01.2016 [gemeint: 11.01.2017] fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als Rechtsmittelinstanz verwiesen und zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 25.11.2016 nicht erfolgt sei. Daher werde diese in vollem Umfang wiederholt. Neben der der ausgewiesenen Vertreterin erteilten Vollmacht wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen mit der Beschwerde erstmals (in Kopie) vorgelegt: * Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, Zl. W156 XXXX , mit welchem dem Vater der Beschwerdeführerin (= Bezugsperson) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war;* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, Zl. W156 römisch 40 , mit welchem dem Vater der Beschwerdeführerin (= Bezugsperson) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war; * Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.06.2015 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin; * deutsche Übersetzung der (bereits vorgelegten) Tazkira der Beschwerdeführerin, in welcher das Alter der Beschwerdeführerin im Jahr 1394

(2015)mit 16 Jahren bestimmt wurde und * (nachträglich am XXXX 2015 ausgestellte) Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung* (nachträglich am römisch 40 2015 ausgestellte) Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vertretungsbehörde die Ansicht des Bundesamtes, dass eine Familieneigenschaft nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht habe, teile.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vertretungsbehörde die Ansicht des Bundesamtes, dass eine Familieneigenschaft nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht habe, teile. 5. Am 24.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin

§ 15Vw

GVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.5. Am 24.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin

Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Zu A) 2.
  2. Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 12 Sonderbestimmungen für Minderjährige für das
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. HauptstückParagraph 12, Sonderbestimmungen für Minderjährige für das
  5. bis
  6. und
  7. bis
  8. Hauptstück
(4)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen.
(4)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem
  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75Abs. 24 vierter Satz Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ist auf Verfahren

§ 35, die bereits vom dem 1.

Juni 2016 anhängig waren, § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden.

Paragraph 75, Absatz 24, vierter Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ist auf Verfahren

Paragraph 35,, die bereits vom dem 1. Juni 2016 anhängig waren, Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 2.
  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). 2.
  3. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.3.
  4. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).2.3.
  5. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 2.3.
  6. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017 offensichtlich ausschließlich auf das eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung vom 20.05.2016 sowie auf den Umstand, dass in Afghanistan Dokumente durch Gefälligkeit oder Bestechung erhalten werden könnten. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Dies aus folgenden Gründen: 2.3.2.
  7. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren mehrfach auf die Angaben ihres Vaters, welche dieser im Rahmen seines in Österreich geführten Asylverfahrens vor der Polizei bzw. vor dem Bundesamt getätigt hat, verwiesen, was weder im weiteren Verlauf des Verfahrens noch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden war. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , geb. XXXX 1979, in seiner Erstbefragung am 10.10.2011 – sohin mehr als vier Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung – angab, dass sein Sohn XXXX (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) ca. 13 Jahre und die Beschwerdeführerin selbst ca. zwölf Jahre alt sei. Gleiches ist dem Vorbringen der Bezugsperson im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012 – sohin ziemlich genau vier Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung – in welcher der Vater der Beschwerdeführerin zu seinen Familienangehörigen angab, dass sein ältester Sohn etwa 13 Jahre alt sei, zu entnehmen. Hinweise darauf, dass das Bundesasylamt den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu seinen Familienangehörigen keinen Glauben geschenkt hat, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf die oben angeführten Angaben ihres Vaters in dessen eigenem Asylverfahren verwiesen (vgl. Stellungnahme vom 08.07.2016 und vom 25.11.2016) und darüber hinaus auch vorgebracht, dass sich diese Angaben mit dem Geburtsdatum " XXXX 1999" aus den Identitätsdokumenten decken würden. Dieses Vorbringen hat das Bundesamt zur Gänze unberücksichtigt gelassen, obwohl die Schlussfolgerung, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in mehr als vier Jahre zuvor liegenden Einvernahmen betreffend das Alter seiner Kinder falsche Angaben tätigt, da dieser zum damaligen Zeitpunkt (Oktober 2011 bzw. Jänner 2012) gar nicht wissen konnte, ob ihm ein Schutzstatus zuerkannt wird bzw. – gegebenenfalls – wann dies der Fall sein wird, durchaus nachvollziehbar und plausibel wirkt.2.3.2.
  8. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren mehrfach auf die Angaben ihres Vaters, welche dieser im Rahmen seines in Österreich geführten Asylverfahrens vor der Polizei bzw. vor dem Bundesamt getätigt hat, verwiesen, was weder im weiteren Verlauf des Verfahrens noch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden war. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 1979, in seiner Erstbefragung am 10.10.2011 – sohin mehr als vier Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung – angab, dass sein Sohn römisch 40 (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) ca. 13 Jahre und die Beschwerdeführerin selbst ca. zwölf Jahre alt sei. Gleiches ist dem Vorbringen der Bezugsperson im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012 – sohin ziemlich genau vier Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung – in welcher der Vater der Beschwerdeführerin zu seinen Familienangehörigen angab, dass sein ältester Sohn etwa 13 Jahre alt sei, zu entnehmen. Hinweise darauf, dass das Bundesasylamt den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu seinen Familienangehörigen keinen Glauben geschenkt hat, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf die oben angeführten Angaben ihres Vaters in dessen eigenem Asylverfahren verwiesen vergleiche Stellungnahme vom 08.07.2016 und vom 25.11.2016) und darüber hinaus auch vorgebracht, dass sich diese Angaben mit dem Geburtsdatum " römisch 40 1999" aus den Identitätsdokumenten decken würden. Dieses Vorbringen hat das Bundesamt zur Gänze unberücksichtigt gelassen, obwohl die Schlussfolgerung, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in mehr als vier Jahre zuvor liegenden Einvernahmen betreffend das Alter seiner Kinder falsche Angaben tätigt, da dieser zum damaligen Zeitpunkt (Oktober 2011 bzw. Jänner 2012) gar nicht wissen konnte, ob ihm ein Schutzstatus zuerkannt wird bzw. – gegebenenfalls – wann dies der Fall sein wird, durchaus nachvollziehbar und plausibel wirkt. Hinzu kommt, dass der Vater der Beschwerdeführerin – dessen Geburtsdatum " XXXX 1979" offenbar von der Behörde auch nicht angezweifelt worden war – in seiner Einvernahme vom 10.01.2012, vorbrachte, dass er sehr jung geheiratet habe; er sei ca. 15 Jahre alt gewesen. Wenn man nun allerdings von dem von der Behörde angenommenen Geburtsdatum des älteren Bruders der Beschwerdeführerin – XXXX 1992 – ausgeht, hieße das, dass ihr Vater bei der Geburt seines ältesten Kindes 13 Jahre alt war und diese sohin zwei Jahre vor der Eheschließung stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan ist wohl auszuschließen, dass es sich beim älteren Bruder der Beschwerdeführerin um ein uneheliches Kind handelt, das zwei Jahre vor der Heirat seiner Eltern geboren wurde.Hinzu kommt, dass der Vater der Beschwerdeführerin – dessen Geburtsdatum " römisch 40 1979" offenbar von der Behörde auch nicht angezweifelt worden war – in seiner Einvernahme vom 10.01.2012, vorbrachte, dass er sehr jung geheiratet habe; er sei ca. 15 Jahre alt gewesen. Wenn man nun allerdings von dem von der Behörde angenommenen Geburtsdatum des älteren Bruders der Beschwerdeführerin – römisch 40 1992 – ausgeht, hieße das, dass ihr Vater bei der Geburt seines ältesten Kindes 13 Jahre alt war und diese sohin zwei Jahre vor der Eheschließung stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan ist wohl auszuschließen, dass es sich beim älteren Bruder der Beschwerdeführerin um ein uneheliches Kind handelt, das zwei Jahre vor der Heirat seiner Eltern geboren wurde. 2.3.2.
  9. Hinsichtlich der vorgelegten Identitätsdokumente (Reisepass und Tazkira) der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschaffung von echten Urkunden mit unwahrem Inhalt in Afghanistan möglich ist. Wenn jedoch das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 18.10.2016 in Bezug darauf ausführt, dass aus diesem Grund keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, zumal sich massive Zweifel an der Echtheit der Urkunden ergeben hätten, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die bloße Möglichkeit, in Afghanistan (relativ einfach) an echte Urkunden mit unwahrem Inhalt zu gelangen nicht zwangsläufig – ohne das Hinzutreten anderer Hinweise - bedeutet, dass dies bei jeder afghanischen Urkunde der Fall sein muss. Zum anderen hat es das Bundesamt auch betreffend die vorgelegten Identitätsdokumente unterlassen, diese mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere mit den Angaben ihres Vaters in dessen eigenem Asylverfahren – in Zusammenhang zu setzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das Geburtsdatum " XXXX 1999" den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin, diese sei Ende 2011/Anfang 2012 "ca. 12 Jahre" alt gewesen, entspricht.2.3.2.
  10. Hinsichtlich der vorgelegten Identitätsdokumente (Reisepass und Tazkira) der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschaffung von echten Urkunden mit unwahrem Inhalt in Afghanistan möglich ist. Wenn jedoch das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 18.10.2016 in Bezug darauf ausführt, dass aus diesem Grund keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, zumal sich massive Zweifel an der Echtheit der Urkunden ergeben hätten, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die bloße Möglichkeit, in Afghanistan (relativ einfach) an echte Urkunden mit unwahrem Inhalt zu gelangen nicht zwangsläufig – ohne das Hinzutreten anderer Hinweise - bedeutet, dass dies bei jeder afghanischen Urkunde der Fall sein muss. Zum anderen hat es das Bundesamt auch betreffend die vorgelegten Identitätsdokumente unterlassen, diese mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere mit den Angaben ihres Vaters in dessen eigenem Asylverfahren – in Zusammenhang zu setzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das Geburtsdatum " römisch 40 1999" den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin, diese sei Ende 2011/Anfang 2012 "ca. 12 Jahre" alt gewesen, entspricht. Wenn das Bundesamt betreffend die englische Übersetzung der Tazkira ausführt, dass diese Angaben nicht nachvollziehbar seien, da dort das Geburtsdatum mit " XXXX 1999" aufscheine, wobei in der Tazkira selbst kein Datum, sondern lediglich das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild angeführt werde (nämlich: 16 years old of 1394
(2015)), ist dem entgegenzuhalten, dass bei derartigen Zweifeln eine Nachfrage beim beauftragten Übersetzungsbüro angebracht gewesen wäre, um zu erheben aus welchen Gründen das Geburtsdatum " XXXX 1999" lediglich auf der englischen Übersetzung aufscheint. Allerdings darf auch hier nicht übersehen werden, dass das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild - 16 years old of 1394
(2015)– dem Geburtsjahr 1999 entspricht.Wenn das Bundesamt betreffend die englische Übersetzung der Tazkira ausführt, dass diese Angaben nicht nachvollziehbar seien, da dort das Geburtsdatum mit " römisch 40 1999" aufscheine, wobei in der Tazkira selbst kein Datum, sondern lediglich das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild angeführt werde (nämlich: 16 years old of 1394
(2015)), ist dem entgegenzuhalten, dass bei derartigen Zweifeln eine Nachfrage beim beauftragten Übersetzungsbüro angebracht gewesen wäre, um zu erheben aus welchen Gründen das Geburtsdatum " römisch 40 1999" lediglich auf der englischen Übersetzung aufscheint. Allerdings darf auch hier nicht übersehen werden, dass das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild - 16 years old of 1394
(2015)– dem Geburtsjahr 1999 entspricht. 2.3.2.
  1. Betreffend das eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung ist zwar darauf zu verweisen, dass die drei diesem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen jeweils zum dem Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, allerdings ist dessen Schlussfolgerung nicht logisch nachvollziehbar und kann auch nicht auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden. Im Hinblick auf die stark variierenden einzelnen Untersuchungsergebnisse – so kommt das Panoramaröntgen der Zähne auf ein geschätztes (vgl. "estimated") Alter von über 18 Jahren, die körperliche Untersuchung auf ein Alter zwischen 20 und 22 Jahren und die röntgenologische Untersuchung der Knochen auf ein Alter von 22 Jahren oder mehr – ist nicht nachvollziehbar wie das Gesamtgutachten zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der drei Untersuchungsergebnisse 22 Jahre oder älter ist (vgl. AS 06/01: "Keeping in view the above results it is concluded that Ms. XXXX is 22 years of age or more.").2.3.2.
  2. Betreffend das eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung ist zwar darauf zu verweisen, dass die drei diesem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen jeweils zum dem Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, allerdings ist dessen Schlussfolgerung nicht logisch nachvollziehbar und kann auch nicht auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden. Im Hinblick auf die stark variierenden einzelnen Untersuchungsergebnisse – so kommt das Panoramaröntgen der Zähne auf ein geschätztes vergleiche "estimated") Alter von über 18 Jahren, die körperliche Untersuchung auf ein Alter zwischen 20 und 22 Jahren und die röntgenologische Untersuchung der Knochen auf ein Alter von 22 Jahren oder mehr – ist nicht nachvollziehbar wie das Gesamtgutachten zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der drei Untersuchungsergebnisse 22 Jahre oder älter ist vergleiche AS 06/01: "Keeping in view the above results it is concluded that Ms. römisch 40 is 22 years of age or more."). Zur Schlüssigkeit von Sachverständigengutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350-5, ausgeführt, dass ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ausreichend begründet sein muss (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063, mwN). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2012/12/0036). Das Gutachten muss einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257, mwN).Zur Schlüssigkeit von Sachverständigengutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350-5, ausgeführt, dass ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ausreichend begründet sein muss vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063, mwN). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann vergleiche VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2012/12/0036). Das Gutachten muss einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257, mwN). Dem vorliegenden Gutachten ist weder eine Trennung zwischen Befund und Gutachten im engeren Sinn zu entnehmen noch ist in diesem Gutachten dargelegt worden, auf welchem Weg der Sachverständige zu der Schlussfolgerung gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin 22 Jahre oder älter ist. Sohin ist eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Auf die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer ausgewiesenen Vertreterin weiters vorgebrachten Punkte betreffend das Gutachten (fehlende Hinweise auf Referenzstudien und Toleranzbereiche der Diagnosen, personenspezifische altersrelevante Variationsmöglichkeiten etc.) wird verwiesen. 2.3.
  3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus den oben angeführten Punkten erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin und kann sohin ohne zusätzliche Ermittlungen zu tätigen bzw. ohne das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin samt den vorgelegten Unterlagen entsprechend zu würdigen nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde zu der Annahme gelangen konnte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne Zweifel volljährig war. Im fortgesetzten Verfahren sind sohin diese Ermittlungen zu tätigen und unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Unterlagen sowie unter Einbeziehung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin nachvollziehbare bzw. schlüssige Feststellungen betreffend die (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.01.2016 vorgelegen habende) Minder- oder Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen. 2.3.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.01.2016 in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Frage der Voll- bzw. Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.01.2016 in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2150428.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.