RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW248 2137778-1 SpruchW248 2137778-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2017): Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung IRBC - International Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2016): Afghanistan: Situation of Afghan citizens who work for NGOs or international aid organizations, and whether they are targeted by the Taliban; attacks against schools and incidents of violence against students, teachers, and the educational sector; state response (2012-January 2016), http://www.refworld.org/docid/56d7f1994.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan (17.2.2017): Übermittlung per E-Mail. Unterlagen liegen bei der Staatendokumentation auf. -Strichaufzählung LWJ – Long War Journal (13.4.2016): US military admits al Qaeda is stronger in Afghanistan than previously estimated, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/04/us-military-admits-al-qaeda-is-stronger-in-afghanistan-than-previously-estimated.php, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung MEI – Middle Eastern Institute (5.2016): The Islamic State in Afghanistan Examining its Threat to Stability, http://www.mei.edu/sites/default/files/publications/PF12_McNallyAmiral_ISISAfghan_web.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung NCTC - National Counterterrorism Center (o.D.): Haqqani Network, https://www.nctc.gov/site/groups/haqqani_network.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (11.4.2015): Afghanistan: bodies of five abducted aid workers found https://www.theguardian.com/world/2015/apr/11/afghanistan-bodies-aid-workers-save-the-children, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung RAND (28.11.2016): The RAND Blog: The Islamic State Taliban rivalry in Afghanistan, http://www.rand.org/blog/2016/11/the-islamic-state-taliban-rivalry-in-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (27.1.2017): Afghan Taliban's new chief replaces 24 'shadow' officials, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKBN15B1PN?il=0, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (12.4.2016): Taliban announce start of spring offensive in Afghanistan, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0X90D1; 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A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/327649/468275_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe Radio Liberty (30.6.2015): Afghanistan Nominates First Female Judge To Supreme Court, http://www.rferl.org/a/afghanistan-female-judge-supreme-court/27102086.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (12.11.2016): Afghan's new anti-graft court hears first cases in Kabul, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-corruption-idUSKBN13709F, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung SZ – Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (o.D.): Rule of Law in Afghanistan, http://www.usip.org/programs/projects/rule-of-law-in-afghanistan, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung WP – Washington Post (31.5.2015): Afghanistan’s justice system is moving faster — maybe too fast, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-justice-system-is-moving-faster--maybe-too-fast/2015/05/28/38e99638-fe70-11e4-8c77-bf274685e1df_story.html?utm_term=.907b60e1b1d9, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung NATO – North Atlantic Treaty Organization (5.2016): A new chapter in NATO-Afghanistan relations, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2016_05/20160518_1605-backgrounder-afghanistan-en.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung SIGAR – Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.7.2016): Security Contents, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2016-07-30qr-section3-security.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Sputnik News (14.6.2016): Mit Kopftuch und Kalaschnikow gegen Terror: Kabul will 10.000 Polizistinnen ausbilden, https://de.sputniknews.com/politik/20160614310595644-afghanistan-frauen-polizei/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, , Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (5.2016): Afghanistan national defense and security forces, http://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, Zugriff 7.12.2016 Ethnische Minderheiten [ ] Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 1.2.
- Auszug aus dem Dossier der Staatendokumentation (des BFA) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur": Aus dem Kapitel "Ethnische Gruppen und Strukturen" (Prof. Dr. Lutz Rzehak, Humboldt-Universität zu Berlin): [ ] Tadschiken In historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen nach sehr unterschiedlichen Kriterien. Das konnte ihr Siedlungsgebiet oder ihre Herkunftsregion sein. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel k?boli (aus Kabul), her?ti (aus Herat), maz?ri (aus Mazar-e Scharif), panjsh?ri (aus Pandschscher) oder badakhshi (aus Badachschan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Dann bezeichnete der Name t?jik (Tadschike) sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Analog standen die Namen aym?q und ?l?t für persischsprachige halbnomadische Stammesgruppen, ebenfalls sunnitischer Konfession. Persischsprecher konnten auch nach ihrer ethnischen Herkunft zusammengefasst und bezeichnet werden, zum Beispiel als haz?ra, arab (Araber) oder bal?ch (siehe unten). Diese Namen sind mit den beschriebenen Bedeutungen heute noch üblich. Das Dari-Persische ist ein Merkmal, das alle diese und andere Gruppen vereint. Trotzdem gab es keinen übergreifenden Namen, mit dem all diese Gruppen nach dem Kriterium der Sprache zusammengefasst worden wären. Das Wort p?rsiw?n ‚Persischsprecher‘, das noch vor 20 oder 30 Jahren viel häufiger zu hören war als heute, könnte als ein solcher übergreifender Gruppenname angesehen werden. Tatsächlich wurde dieser Name aber nie auf alle Sprecher des Dari-Persischen angewandt. [21] Heute wird der Terminus t?jik ‚Tadschike‘ als eine Kategorie offeriert, unter der fast alle Dari/Persisch-Sprecher Afghanistans zusammengefasst werden. Vor dem Bürgerkrieg wurde dieser Name als Selbstbezeichnung fast nur von Dari-Sprechern in einigen Berggegenden in Nordost-Afghanistan verwendet. [22] Heute benutzen ihn als Selbstbezeichnung auch Dari-Sprecher in Kabul, Mazar-i Scharif oder Ghazni. Mehr noch: Staatliche Behörden verwenden den Name Tadschike in Bezug auf Dari-Sprecher auch in vielen anderen Gegenden. Nur die Dari-sprachigen Bewohner von Herat scheinen noch einige Schwierigkeiten zu haben, sich selbst als Tadschiken anzusehen; aber wenn es darum geht, ihre ethnische Zugehörigkeit in offiziellen Dokumenten festzulegen wie zum Beispiel bei der Beantragung eines Personalausweises, dann lassen sie sich doch darauf ein, als Tadschike zu gelten. Schließlich kennt die verfassungsgemäße Nomenklatur der ethnischen Gruppen keinen Eintrag her?ti. Gleichermaßen werden andere Dari-sprachige Gruppen wie Aymaq, Araber oder Dari-sprachige Belutschen in Nord-Afghanistan, ja sogar die Sprecher von Pamirsprachen in der Provinz Badachschan heutzutage offiziell oft als Tadschiken registriert. [23] In den ethnisch dominierten politischen Auseinandersetzungen der Gegenwart erscheint eine Gruppe offensichtlich politisch umso einflussreicher, je mehr Angehörige sie aufweisen kann. Deshalb erfährt die ethnische Bezeichnung Tadschike heute eine politische Favorisierung. Wegen der politisch motivierten Inklusion vieler anderer Gruppen lassen sich die Tadschiken als eine ethnische Gruppe in Status Nascendi ansehen. Es scheint, dass die schiitischen Hazara die einzige Dari-sprachige Gruppe darstellen, auf die der Name Tadschike nicht anwendbar ist. [24] [21] In manchen Gegenden, insbesondere in West-Afghanistan, wurden als f?rsiw?n nur Persischsprecher schiitischer Konfession bezeichnet. In anderen Gegenden, darunter auch in Kabul oder in Nord-Afghanistan, bildete der Name f?rsiw?n als Bezeichnung der Sprecher des ‚Dari-Persischen eine Art Gegenpol zu Paschto-Sprechern oder zu den Sprechern von Turksprachen wie Usbekisch oder Turkmenisch, wobei das Kriterium der Konfession überhaupt keine Rolle spielte. Orywal, Erwin
(1986a), S. 22. [23] Diese Angaben basieren auf Befragungen des Autors unter der Bevölkerung in Kabul und Herat sowie in den Provinzen Balkh, Kunduz, Takhar und Badakhshan zwischen 2002 und 2012. [24] Auch hier gibt es Ausnahmen: Hazara, die nach der Rückkehr aus dem iranischen Exil in der Grenzprovinz Nimroz ansässig wurden, sollen nach Angaben von belutschischen Informanten aus dieser Provinz als Tadschike registriert worden sein. [ ] 1.2.3. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. [204] UNAMA zufolge fielen 2015 1.335 Zivilisten (790 Tote und 545 Verletzte) gezielten oder versuchten gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zum Opfer. Die Taliban übernahmen für 135 Vorfälle mit 336 zivilen Opfern (168 Tote und 168 Verletzte) die Verantwortung. Die Anzahl der zivilen Opfer stieg im Vergleich zu 2014 (mit 716 Toten und 353 Verletzten) um 25 Prozent, die Anzahl der Vorfälle, für die die Taliban die Verantwortung übernahmen, um 59 Prozent. [205] Außerdem führten 2015 17 vorsätzliche und gezielte Angriffe, die UNAMA mit ISIS verbundenen Gruppen zurechnet, zu 26 zivilen Opfern (17 Tote und neun Verletzte). [206] Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter. [207] Am 22. April 2015 gaben die Taliban bekannt, dass sich die Frühlingsoffensive wie schon in den Jahren zuvor spezifisch gegen Regierungsvertreter und andere Personen richte, die mutmaßlich die Regierung und die internationale Gemeinschaft unterstützen. [208] Trotz des erklärten Ziels der Taliban, Opfer unter Zivilisten zu reduzieren, [209] gibt es weiterhin Berichte, denen zufolge die Taliban Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte gezielt angriffen. [210] 2015 räumten die Taliban ein, dass sie für zivile Opfer durch zwei Vorfälle verantwortlich waren, gaben jedoch Berichten zufolge nicht das volle Ausmaß der Auswirkungen dieser Vorfälle auf Zivilisten an. [211] Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. [212] [ ]
- d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. [231] Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen. [232] [ ]
- g)Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. [240] Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen Berichten zufolge auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und shab nameha ("nächtliche Drohbriefe") ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. [241] In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften, schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. [242] Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung vorgeworfen wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren verurteilt, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichtet wurden. Die Strafe für derartige vermeintliche "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. [243] [ ] Interne Schutzalternative für Personen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind [ ] Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird. [537] [ ] [204] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 42-43; UNAMA, Afghanistan: Human Rights and Protection of Civilians in Armed Conflict Special Report on Kunduz Province, Dezember 2015, http://www.refworld.org/docid/566fd0e64.html, S. 13-18; UN Secretary- General, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10. Juni 2015, A/69/929 – S/2015/422, http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, Absätze 18, 32-33. [205] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 43; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 55. [206] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 56. [207] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 43, 84; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 43, 55-56, 108. [208] In der Ankündigung von "Azm", der Frühlingsoffensive 2015, erklärten die Taliban "ausländische Eindringlinge sowie inländische Handlanger" zu Zielen des fortgesetzten Dschihad. Ziele von Azm seien "Vertreter des Handlanger-Regimes und andere schädliche Individuen". Statement by the Leading Council of the Islamic Emirate Regarding the Inauguration of Spring Operations Called ‘Azm’ (Resolve), 22. April 2015, http://shahamat-english.com/english/index.php/paighamoona/54149-statement-by-the-leading-council-of-theislamic-emirate-regarding-the-inauguration-of-spring-operations-called-%E2%80%98azm%E2%80%99-resolve (in englischer Sprache). Der Erklärung der Frühlingsoffensive 2014 zufolge waren die Hauptangriffsziele "ausländische Eindringlinge und ihre Unterstützer, die unterschiedliche Bezeichnungen haben, zum Beispiel Spione, militärische und zivile Auftragnehmer sowie jede Person, die wie Übersetzer, Verwalter und Logistikmitarbeiter für sie tätig ist” [Übersetzung durch UNHCR]. Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding the Commencement of the Annual Spring Operation Named ‘Khaibar’, 8. Mai 2014, http://shahamatenglish.com/english/index.php/paighamoona/44468-statement-of-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-the-commencement-ofthe-annual-spring-operation-named-%E2%80%98khaibar%E2%80%99. Im Gegensatz dazu enthielt die Ankündigung der Frühlingsoffensive 2016 keine Details über spezifische Ziele der Operationen: Statement by Leadership Council of Islamic Emirate Regarding Inauguration of Spring Offensive Entitled "Operation Omari”, 12. April 2016, http://shahamat-english.com/statement-by-leadership-council-of-islamicemirate-regarding-inauguration-of-spring-offensive-entitled-operation-omari/; siehe auch AAN, Operation Omari: Taleban Announces 2016 Spring Offensive, 14. April 2016, https://www.afghanistan-analysts.org/operation-omari-taleban-announces-2016-spring-offensive/. [209] In der Ankündigung zur Frühlingsoffensive 2016 heißt es: "Die Mudschaheddin wurden unmissverständlich aufgefordert, ihre Operationen so durchzuführen, dass Zivilisten und zivile Infrastrukturen geschützt werden." [Übersetzung durch UNHCR]. Statement by Leadership Council of Islamic Emirate Regarding Inauguration of Spring Offensive Entitled "Operation Omari”, 12. April 2016, http://shahamatenglish.com/statement-by-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-inauguration-of-spring-offensive-entitled-operation-omari/. Ähnlich wird in der Ankündigung der Frühlingsoffensive 2015 festgestellt, dass die "Sicherheit und der Schutz des Lebens und Eigentums von Zivilisten" höchste Priorität habe und dass Ziele wie "religiöse und andere Bildungseinrichtungen wie Moscheen, Medresen, Schulen, Universitäten, Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Kliniken, öffentliche Gebäude und andere Gemeinwohl-Einrichtungen" [Übersetzung durch UNHCR] vermieden würden. Statement by the Leading Council of the Islamic Emirate Regarding the Inauguration of Spring Operations Called ‘Azm’ (Resolve), 22. April 2015, http://shahamat-english.com/english/index.php/paighamoona/54149-statementby-the-leading-council-of-the-islamic-emirate-regarding-the-inauguration-of-spring-operations-called-%E2%80%98azm%E2%80%99-resolve. [210] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 54. Siehe auch UN Secretary-General, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10. Juni 2015, A/69/929 – S/2015/422, http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, Absatz 34. [211] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 54. [212] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 34, 48-50; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 24, 67; UN Secretary-General, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10. Juni 2015, A/69/929 – S/2015/422, http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, Absatz 22. [231] Wie von fünf voneinander unabhängigen Quellen bestätigt, töteten die Taliban mindestens vier Übersetzer, während diese auf eine Entscheidung des US-Außenministeriums über ihre Resettlement-Berechtigung im Rahmen des Special Immigrant Visa (SIV)-Programm warteten. Voice of America, Where the Grave Isn’t Free: One Afghan Interpreter’s Trials of US Resettlement, 22. April 2015, http://www.voanews.com/content/afghan-interpreters-translators-siv-special-immigrant-visa/2729110.html. Nach den Ausführungen von Linda Fitchett, Präsidentin von International Association of Conference Interpreters (AIIC), werden Übersetzer und Dolmetscher durch ihre sichtbare Zusammenarbeit mit internationalen Kräften zu Angriffszielen. Sie schätzt, dass seit Beginn des Kriegs mehrere Hundert Übersetzer getötet und einige Tausend verletzt wurden. Deutsche Welle, Interpreters Are Caught in the Crossfire in Afghanistan, 7. August 2014, http://www.dw.com/en/interpreters-are-caught-in-the-crossfire-inafghanistan/a-17839085. Siehe auch BBC News, Left to the Mercy of the Taliban, 26. November 2014, http://www.bbc.com/news/magazine-30215500. [232] Im August 2015 wurde berichtet, dass ein ehemaliger für das britische Militär tätiger Dolmetscher in seinem Zuhause in der Provinz Helmand getötet wurde, nachdemer von den Taliban als Spion bezeichnet worden war. The Telegraph, Britain 'Owes Afghan Interpreters a Debt of Honour’, 29. August 2015, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/afghanistan/11832796/Britain-owes-Afghan-interpreters-adebt-of-honour.html. Als die Taliban ihre Präsenz in der Provinz Orusgan 2014 ausweiteten, verfügten sie Berichten zufolge über eine detaillierte Liste mit den Namen von 116 Personen, die zu dieser Zeit oder in der Vergangenheit für die internationalen Streitkräfte oder für die Regierung tätig (gewesen) waren. Die Taliban verlangten von diesen Personen zu erscheinen, um über den Umgang mit ihnen zu entscheiden. AAN, The Empty Street of Mohammad Agha: Logar Struggle against the Taleban, 15. Dezember 2014, https://www.afghanistananalysts.org/the-empty-streets-of-mohammad-agha-logars-struggle-against-the-taleban/. 2013 wurde ein ehemaliger Dolmetscher für die dänische Armee vermutlich in Kabul durch die Taliban gekidnappt. The Guardian, Afghan Exodus Grows as Taliban Gains Ground and Hope for Future Diminishes, 29. Oktober 2015, http://www.theguardian.com/global-development/2015/oct/29/afghan-exodus-grows-taliban-gainground-refugees. [240] Gemäß den Aussagen eines Dorfältesten, der Zeuge der Enthauptung eines Ingenieurs durch die Taliban im Mai 2015 wurde, wies ein Taliban-Befehlshaber ein Taliban-Mitglied an, aufzuzeichnen, dass er die Bestrafung verhängt hatte, weil der Ingenieur mutmaßlich die Regierung unterstützte. Das Taliban-Mitglied hinterließ laut Bericht ein Stück Papier mit einer entsprechenden Botschaft an der Leiche des Opfers. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 50. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 56. In Wahlperioden richteten sich Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte gezielt gegen Wahlhelfer. So dokumentierte UNAMA beispielsweise im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2014 "während der Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 5. April und der zweiten Runde der Präsidentschaftswahl am 14. Juni 242 Bodenangriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), die sich gegen den Wahlprozess richteten. Dabei kam es zu 380 zivilen Opfern (74 Tote und 306 Verletzte)." [Übersetzung durch UNHCR]. Wahlmitarbeiter fielen außerdem gezielten Tötungen zum Opfer. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 32-33, 55. Wenn ein Mitglied der Taliban ums Leben kommt, dann durchsuchen den Aussagen von Einwohnern des Distrikts Zahri in der Provinz Kandahar zufolge die Taliban die Dörfer nach mutmaßlichen Spionen, um diese zu bestrafen. Rahmatullah Amir, Continuing Conflict, Continuing Displacement in Southern Afghanistan, Mai 2014, http://www.fmreview.org/sites/fmr/files/FMRdownloads/en/afghanistan.pdf, S. 8. [241] Siehe zum Beispiel Washington Post, A New Islamic State Radio Station Spreads Panic in Eastern Afghanistan, 22. Dezember 2015, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-new-islamic-state-radio-station-spreads-panic-in-easternafghanistan/2015/12/21/f41ecf96-a75c-11e5-b596113f59ee069a_story.html; New York Times, 18. Oktober 2015, Taliban Threats to Afghan Journalists Show Shift in Tactics, http://www.nytimes.com/2015/10/19/world/asia/taliban-threats-to-afghan-journalists-show-shift-intactics.html; und Fear of Taliban Drives Women Out of Kunduz, 14. Oktober 2015, http://www.nytimes.com/2015/10/15/world/asia/talibantargeted-women-kunduz-afghanistan.html; Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Night letters [Shab Nameha, Shabnamah, Shabnameh], Including Appearance (2010-2015), 10. Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54f02a6c4.html; VICE news, The Afghan Interpreters Facing Taliban Death Threats Are Taking Britain to Court, 16. Januar 2015, https://news.vice.com/article/theafghan-interpreters-facing-taliban-death-threats-are-taking-britain-to-court. Die Taliban erklärten, dass sie diese Praxis beendet haben, jedoch geht aus Berichten hervor, dass ISIS derartige nächtliche Drohbriefe in den Provinzen Nangarhar und Kunar versendet. Foreign Policy, In Nangarhar, IS Recruits Amidst Af-Pak Border Tensions, 24. November 2015, http://foreignpolicy.com/2015/11/24/in-nangarhar-is-recruitsamidst-af-pak-border-tensions/; Islamic Emirate of Afghanistan, Notice by Islamic Emirate Concerning Countrymen Fleeing Afghanistan, 20.Dezember 2015, http://shahamat-english.com/notice-by-islamic-emirate-concerning-countrymen-fleeing-afghanistan/; Associated Press, Afghans Seeking Asylum Buy Fake Taliban Threat Letters, 22. November 2015, http://bigstory.ap.org/article/6c4fd4eae7284ac9b9453ce0040457dc/afghans-seeking-asylum-buy-fake-taliban-threat-letters. [242] Taliban-Mitglieder steckten in zehn von UNAMA für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2014 dokumentierten Fällen die Häuser von Zivilisten in Brand, die sich gegen die Taliban geäußert oder ihre politische Gegnerschaft gezeigt hatten. Betroffene Gemeinschaften und Zivilisten beschrieben die Brände als Einschüchterungsmaßnahmen, mit denen Schrecken verbreitet und als regierungsnah wahrgenommene Einzelpersonen und Familien kollektiv bestraft werden sollten. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 67. AAN berichtet, dass "jeder in Mohammad Agha sich um die ‚Gäste‘ kümmern muss, die nachts eintreffen. Diese umherstreifenden Taliban-Gruppen kontrollieren den Distrikt und klopfen regelmäßig an Haustüren, um Essen zu verlangen. Wenn Dorfbewohner dieser südöstlich von der Hauptstadt Kabul gelegenen Provinz Lugar ihre Hilfe verweigern, dann riskieren sie damit, als Spione der Regierung zu gelten und mit Schlägen bestraft oder sogar getötet zu werden." [Übersetzung durch UNHCR]. AAN, The Empty Street of Mohammad Agha: Logar¿s Struggle against the Taleban, 15. Dezember 2014, https://www.afghanistan-analysts.org/the-empty-streets-of-mohammad-agha-logars-struggle-against-the-taleban/. [243] 2015 dokumentierte UNAMA 44 Vorfälle, bei denen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), darunter Taliban, Zivilisten über parallele Justizstrukturen wegen angeblicher Verletzungen der Scharia, angeblicher Vergehen und Spionage bestraften. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 50. 2014 entführten Taliban 15 Jungen, denen sie Spionage für die Regierung zur Last legten. UN Secretary-General, Children and Armed Conflict: Report of the Secretary-General, 5. Juni 2015, A/69/926–S/2015/409, http://www.refworld.org/docid/557abf904.html, Absatz 36. UNAMA dokumentierte 2014 zwölf Vorfälle, in denen 17 Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) enthauptet wurden. Mit einer Ausnahme, bei der das Motiv nicht festgestellt werden konnte, wurden die entführten und enthaupteten Zivilisten von den verantwortlichen regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung oder Unterstützung der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte bezichtigt. So wurde am 10. Dezember 2014 der enthauptete Leichnam eines Zivilisten im Gebiet Shekha, Distrikt Deh Bala, Provinz Nangarhar, gefunden. Einwohner bestätigten, dass der Mann ein ziviler Fahrer war, dem die Taliban Spionage und Unterstützung der Regierung vorgeworfen hatten. Am 5.Dezember 2014 entführte eine Gruppe regierungsfeindlicher Kräfte vier Zivilisten im Distrikt Deh Bala in der Provinz Nangarhar. Lokale Bewohner fanden die enthaupteten Leichname der vier männlichen Opfer am 8. Dezember 2014. Die Bewohner gaben an, dass die lokalen Taliban den Männern Spionage für die Regierung und Unterstützung der Regierung zur Last gelegt hatten. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 56. [537] Siehe zum Beispiel Al Jazeera, Suicide Attacks Kill Dozens in Afghanistan, 27. Februar 2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/02/suicide-bomber-kills-11-eastern-afghanistan160227062901757.html; Al Jazeera, Deadly Suicide Attack Rocks Afghanistan's Capital, 1. Februar 2016,http://www.aljazeera.com/news/2016/02/suicide-attack-rocks-afghan-capital-police-160201093751757.html; UN News Service, Security Council Deplores Latest Terrorist Attacks in Afghan Capital, 9. August 2015, http://www.refworld.org/docid/55c84f9e1f7.html. 1.2.4. Auszug aus der Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009 zu "Mitarbeiter ausländischer Firmen": " [...], jeder, der mit ausländischen oder afghanischen [Organisationen] kooperiert oder als einfacher Arbeiter eine Arbeit aufnimmt, kann von den Taliban bestraft werden. Diese Strafe kann auch zum Tod dieser Person führen. Wenn die getötete Person ein Arbeiter gewesen ist, hat es keine weitere Konsequenz für seine Familie. Er hat nur als Arbeiter gearbeitet und an keinen Militäraktionen teilgenommen oder auch nicht für PRT oder die Regierung spioniert. Dadurch ist auch kein Schaden für die Taliban entstanden. Daher ist eine Verfolgung des BF überall in Afghanistan seitens der Taliban auszuschließen. Auch wenn der BF für die PRT im Reinigungsbereich gearbeitet haben sollte, gibt es keine Konsequenzen für ihn, nachdem er Helmand verlassen hat. [...] Taliban verfolgen jene Personen, deren Tätigkeit bei ausländischen Kräften einen Schaden bei den Taliban verursacht haben, oder dass die Taliban davon ausgehen, dass diese mit den Ausländern weiterhin arbeiten und für die Ausländer spionieren würden oder mit den Ausländern an die Front gehen würden. Der BF und sein Vater haben lediglich nur Reinigungsarbeiten durchgeführt. Die Angaben des BF, dass die Taliban miteinander überall in Afghanistan in Kontakt sind, sind richtig. Das ist jedem Afghanen bekannt. Aber wie ich vorhin erwähnt habe, werden jene Personen von den Taliban weiterhin gesucht, wenn sie für die Taliban eine Gefahr darstellen oder aktive Mitarbeiter und Mitglieder der ausländischen Behörden sind. [...]" 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen insofern unbedenkliche Angaben sowie die vorgelegten unbedenklichen Identitätspapiere (vom afghanischen Außenministerium beglaubigte Geburtsurkunde). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellunge