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{'item': 'W248 2137778-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlW248 2137778-1 SpruchW248 2137778-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 28.06.2015 den gegenständigen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am 29.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, in seiner Heimat als Sicherheitsbediensteter für eine ausländische Firma gearbeitet zu haben. Aufgrund seiner Arbeit sei er von Gegnern der Regierung, konkret von der Hezb-e-Islami, mit dem Tode bedroht und bereits einmal auch konkret angegriffen worden. Aus Angst um sein Leben sei er nach Österreich geflüchtet.
  3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 09.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, in Kabul für eine amerikanische Firma namens XXXX als Security gearbeitet zu haben. Während dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer des Öfteren in die amerikanische Botschaft gegangen. Die Taliban hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer für diese Firma arbeite, und seien zu seiner Mutter nach Hause gekommen. Sie hätten ihr gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich für die Amerikaner arbeite. Seine Mutter sei daraufhin zur Polizei gegangen, die jedoch nichts unternommen habe. Etwa zwei Monate nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer auf seinem privaten Mobiltelefon von einer unbekannten Person angerufen worden, die sich mit ihm über seine Arbeit habe unterhalten wollen. Der Beschwerdeführer habe dieser Person jedoch keinerlei Informationen gegeben und nach dem Anruf seine SIM-Karte vernichtet.
  4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 09.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, in Kabul für eine amerikanische Firma namens römisch 40 als Security gearbeitet zu haben. Während dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer des Öfteren in die amerikanische Botschaft gegangen. Die Taliban hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer für diese Firma arbeite, und seien zu seiner Mutter nach Hause gekommen. Sie hätten ihr gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich für die Amerikaner arbeite. Seine Mutter sei daraufhin zur Polizei gegangen, die jedoch nichts unternommen habe. Etwa zwei Monate nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer auf seinem privaten Mobiltelefon von einer unbekannten Person angerufen worden, die sich mit ihm über seine Arbeit habe unterhalten wollen. Der Beschwerdeführer habe dieser Person jedoch keinerlei Informationen gegeben und nach dem Anruf seine SIM-Karte vernichtet. Eines Tages hätten zwei Security-Mitarbeiter einer anderen Firma den Beschwerdeführer darüber informiert, dass zwei Motorradfahrer nach ihm und seiner neuen Telefonnummer bzw. Wohnadresse gefragt hätten. Daraufhin seien die Taliban abermals zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie seien sich sicher, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeite und dass jeder, der für die Ausländer arbeite, zum Tode verurteilt sei. Dies sei die letzte Drohung gewesen, die Arbeit aufzugeben. Danach sei die Mutter des Beschwerdeführers abermals zur Polizei gegangen, welche jedoch nur gesagt habe, dass sie alle in derselben Situation leben würden und die Polizei nicht die Möglichkeit habe, jede Person zu schützen. Dann habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief von den Taliban erhalten, wonach all diejenigen, die für die Ausländer arbeiten würden, Verräter und Ungläubige seien und auch dementsprechend von den Taliban bestraft würden. Aufgrund dieses Drohbriefes habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, zu kündigen. Die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von einem Monat habe er eingehalten, um nicht auf der Liste für Mitarbeiter der ausländischen Firma gesperrt zu werden. Nach seiner Kündigung sei der Beschwerdeführer zur Hochzeit eines Freundes nach Kapisa gefahren und habe dort auch seine Familie besucht. Auf der Hochzeit sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter angerufen und gewarnt worden, er solle von dort flüchten. Denn in der Nacht seien mehreren Personen gekommen, die überall nach ihm gesucht hätten. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers brutal zusammengeschlagen und seinem dreijährigen Bruder Mund und Nase zugehalten, um seine Mutter dazu zu bringen, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Seine Mutter habe ihnen eine falsche Adresse gegeben, woraufhin sie seinen Bruder freigelassen hätten. Der Beschwerdeführer habe dann das Land verlassen, weil sein Leben jede Minute in Gefahr gewesen sei. Im Fall eine Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer von den Taliban getötet.
  5. Am 03.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den seitens des BFA herangezogenen Länderberichten.
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. XXXX , der dem Beschwerdeführer am 07.10.2016 wirksam zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
  7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 07.10.2016 wirksam zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht habe.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen flexiblen, mobilen und arbeitsfähigen Mann handle und somit nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen flexiblen, mobilen und arbeitsfähigen Mann handle und somit nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
  8. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  9. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Dem Vorwurf des BFA, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, von den Hezb-e-Islami verfolgt zu werden, in seiner Einvernahme jedoch auf die Taliban Bezug genommen, werde entgegnet, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle, weil der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung beispielhaft mehrere Gruppen aufgezählt habe, von denen eine Gefahr ausgehe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tatsache, dass er für eine amerikanische Firma gearbeitet habe, ins Visier der Taliban gekommen und sei demnach in Afghanistan aufgrund unterstellter politischer bzw. religiöser Gesinnung von Verfolgung bedroht. Dem Beschwerdeführer drohe zudem Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken.
  10. Am 10.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers, RA XXXX , statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
  11. Am 10.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers, RA römisch 40 , statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan in der Sicherheitsabteilung der amerikanischen Baufirma XXXX gearbeitet habe. Im Zuge dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer an einem in Zusammenarbeit mit dem U.S. Army Corps of Engineers in der amerikanischen Botschaft realisierten Projekt teilgenommen. Seine Aufgabe sei es unter anderem gewesen, das Essen für die Mitarbeiter sowie die Fahrzeuge, die in das Areal fahren würden, zu kontrollieren. Er habe darauf achten müssen, dass die Leute nicht bewaffnet seien bzw. keinen Sprengstoff in ihren Töpfen, Fahrzeugen u. dgl. verstecken würden.Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan in der Sicherheitsabteilung der amerikanischen Baufirma römisch 40 gearbeitet habe. Im Zuge dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer an einem in Zusammenarbeit mit dem U.S. Army Corps of Engineers in der amerikanischen Botschaft realisierten Projekt teilgenommen. Seine Aufgabe sei es unter anderem gewesen, das Essen für die Mitarbeiter sowie die Fahrzeuge, die in das Areal fahren würden, zu kontrollieren. Er habe darauf achten müssen, dass die Leute nicht bewaffnet seien bzw. keinen Sprengstoff in ihren Töpfen, Fahrzeugen u. dgl. verstecken würden. Als die Taliban von seiner Arbeit erfahren hätten, seien sie zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, sollte er seine Tätigkeit für die Amerikaner nicht niederlegen. Eine diesbezügliche Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers bei der Polizei habe jedoch nichts genützt. Ungefähr zwei Monate später sei der Beschwerdeführer von einem unbekannten Mann auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen und wegen seiner Arbeit für die Amerikaner mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe dann seine SIM-Karte weggeworfen und fortan nur mehr sein Diensthandy verwendet. Nach diesem Vorfall sei er von zwei Motorradfahrern dabei beobachtet worden, wie er in die amerikanische Botschaft gegangen sei. Von zwei Kollegen einer anderen Firma habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich zwei Motorradfahrern über ihn erkundigt hätten und seine Telefonnummer und Wohnadresse hätten wissen wollen. Hierauf seien die Taliban ein zweites Mal zum Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, dass sie sich nun gewiss seien, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeite und sie ihn töten würden, wenn er die Arbeit nicht aufgebe. Seine Mutter habe auch diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie weder in der Lage sei, jede Person, die bedroht werde, zu schützen, noch für die Sicherheit im Ort sorgen könne. Schließlich habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief von den Taliban erhalten mit der Aufforderung, binnen fünf Tagen seine Arbeit niederzulegen, andernfalls sie ihn töten würden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gekündigt. Die einmonatige Kündigungsfrist habe er eingehalten, um nicht auf die "Black List" der Amerikaner zu kommen und sich so die Möglichkeit offen zu halten, später wieder für amerikanische Unternehmen arbeiten zu können. Als der Beschwerdeführer auf der Hochzeit eines Freundes in seinem Heimatdorf gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen und gesagt, er müsse von dort fliehen. Mehrere bewaffnete Taliban seien in der Nacht in ihr Haus eingedrungen und hätten sie und seine Geschwister geschlagen. Sie hätten seinem dreijährigen Bruder Mund und Nase zugehalten und gedroht ihn zu töten, wenn seine Mutter nicht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verrate. Seine Mutter habe den Taliban eine falsche Adresse gegeben, sodass diese das Haus verlassen hätten. Dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass er nicht mehr in Sicherheit in Afghanistan leben könne, und habe daher das Land verlassen.
  12. Mit Schreiben vom 24.04.2017 gab der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme zu den im Verfahren herangezogenen Länderinformationen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Hesse-Awal-e-Kohestan, Provinz Kapisa.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Hesse-Awal-e-Kohestan, Provinz Kapisa. In Afghanistan war der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul als "Security Guard" in der Sicherheitsabteilung einer amerikanischen Baufirma namens XXXX (seit 2015 XXXX ) tätig, die u.a. auch Projekte im militärischen Kontext durchführt. Im Zuge dieser Tätigkeit nahm der Beschwerdeführer an einem in Zusammenarbeit mit dem U.S. Army Corps of Engineers in der amerikanischen Botschaft realisierten Projekt teil. Die Aufgabe des Beschwerdeführers bestand in der Sicherheitskontrolle passierender Personen oder Fahrzeuge. Als die Taliban von der Arbeit des Beschwerdeführers erfuhren, gingen sie zunächst zu der Mutter des Beschwerdeführers und drohten, ihren Sohn zu töten, sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich für die Amerikaner arbeitet. Zwei Monate nach diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer telefonisch abermals mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er die Arbeit nicht einstellt. Der Beschwerdeführer wurde von zwei Motoradfahrern beobachtet, als er in die amerikanische Botschaft ging. Selbige fragten Kollegen des Beschwerdeführers nach dessen neuer Telefonnummer und Wohnadresse. Daraufhin kamen die Taliban erneut zu der Mutter des Beschwerdeführers und erklärten, dass sie sich nun sicher seien, dass ihr Sohn für die Amerikaner arbeite, und ermahnten sie nochmals, dass er die Arbeit aufgeben solle. Schließlich erhielt der Beschwerdeführer einen Drohbrief, worin er aufgefordert wurde, seine Arbeit binnen fünf Tage niederzulegen, andernfalls er von den Taliban getötet werde. Daher kündigte der Beschwerdeführer seine Arbeit, hielt aber noch die einmonatige Kündigungsfrist ein. Trotz der Kündigung drangen die Taliban in das Haus der Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein und schlugen seine Mutter und seine Geschwister. Dem dreijährigen Bruder des Beschwerdeführers hielten sie Mund und Nase zu, um von der Mutter den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Diese gab den Taliban eine falsche Adresse, woraufhin sie das Haus verließen.In Afghanistan war der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul als "Security Guard" in der Sicherheitsabteilung einer amerikanischen Baufirma namens römisch 40 (seit 2015 römisch 40 ) tätig, die u.a. auch Projekte im militärischen Kontext durchführt. Im Zuge dieser Tätigkeit nahm der Beschwerdeführer an einem in Zusammenarbeit mit dem U.S. Army Corps of Engineers in der amerikanischen Botschaft realisierten Projekt teil. Die Aufgabe des Beschwerdeführers bestand in der Sicherheitskontrolle passierender Personen oder Fahrzeuge. Als die Taliban von der Arbeit des Beschwerdeführers erfuhren, gingen sie zunächst zu der Mutter des Beschwerdeführers und drohten, ihren Sohn zu töten, sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich für die Amerikaner arbeitet. Zwei Monate nach diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer telefonisch abermals mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er die Arbeit nicht einstellt. Der Beschwerdeführer wurde von zwei Motoradfahrern beobachtet, als er in die amerikanische Botschaft ging. Selbige fragten Kollegen des Beschwerdeführers nach dessen neuer Telefonnummer und Wohnadresse. Daraufhin kamen die Taliban erneut zu der Mutter des Beschwerdeführers und erklärten, dass sie sich nun sicher seien, dass ihr Sohn für die Amerikaner arbeite, und ermahnten sie nochmals, dass er die Arbeit aufgeben solle. Schließlich erhielt der Beschwerdeführer einen Drohbrief, worin er aufgefordert wurde, seine Arbeit binnen fünf Tage niederzulegen, andernfalls er von den Taliban getötet werde. Daher kündigte der Beschwerdeführer seine Arbeit, hielt aber noch die einmonatige Kündigungsfrist ein. Trotz der Kündigung drangen die Taliban in das Haus der Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein und schlugen seine Mutter und seine Geschwister. Dem dreijährigen Bruder des Beschwerdeführers hielten sie Mund und Nase zu, um von der Mutter den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Diese gab den Taliban eine falsche Adresse, woraufhin sie das Haus verließen. Aus Angst, dass die Taliban ihn finden und töten würden und um sein Leben nicht zu riskieren, verließ der Beschwerdeführer Afghanistan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Zugehörigkeit zur Gruppe der psychisch Kranken einer konkreten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist, zumal er keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorlegte und in der mündlichen Verhandlung erklärte, "vollkommen gesund" zu sein und keine Medikamente (mehr) zu nehmen. 1.
  15. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  16. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand vom 02.03.2017): Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  17. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  18. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  19. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  20. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  21. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  22. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  23. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  24. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung IRBC - International Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2016): Afghanistan: Situation of Afghan citizens who work for NGOs or international aid organizations, and whether they are targeted by the Taliban; attacks against schools and incidents of violence against students, teachers, and the educational sector; state response (2012-January 2016), http://www.refworld.org/docid/56d7f1994.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan (17.2.2017): Übermittlung per E-Mail. Unterlagen liegen bei der Staatendokumentation auf. -Strichaufzählung LWJ – Long War Journal (13.4.2016): US military admits al Qaeda is stronger in Afghanistan than previously estimated, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/04/us-military-admits-al-qaeda-is-stronger-in-afghanistan-than-previously-estimated.php, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung MEI – Middle Eastern Institute (5.2016): The Islamic State in Afghanistan Examining its Threat to Stability, http://www.mei.edu/sites/default/files/publications/PF12_McNallyAmiral_ISISAfghan_web.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung NCTC - National Counterterrorism Center (o.D.): Haqqani Network, https://www.nctc.gov/site/groups/haqqani_network.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (11.4.2015): Afghanistan: bodies of five abducted aid workers found https://www.theguardian.com/world/2015/apr/11/afghanistan-bodies-aid-workers-save-the-children, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung RAND (28.11.2016): The RAND Blog: The Islamic State Taliban rivalry in Afghanistan, http://www.rand.org/blog/2016/11/the-islamic-state-taliban-rivalry-in-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (27.1.2017): Afghan Taliban's new chief replaces 24 'shadow' officials, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKBN15B1PN?il=0, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (12.4.2016): Taliban announce start of spring offensive in Afghanistan, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0X90D1; 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A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/327649/468275_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe Radio Liberty (30.6.2015): Afghanistan Nominates First Female Judge To Supreme Court, http://www.rferl.org/a/afghanistan-female-judge-supreme-court/27102086.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (12.11.2016): Afghan's new anti-graft court hears first cases in Kabul, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-corruption-idUSKBN13709F, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung SZ – Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (o.D.): Rule of Law in Afghanistan, http://www.usip.org/programs/projects/rule-of-law-in-afghanistan, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung WP – Washington Post (31.5.2015): Afghanistan’s justice system is moving faster — maybe too fast, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-justice-system-is-moving-faster--maybe-too-fast/2015/05/28/38e99638-fe70-11e4-8c77-bf274685e1df_story.html?utm_term=.907b60e1b1d9, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
  1. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  2. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
  3. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung NATO – North Atlantic Treaty Organization (5.2016): A new chapter in NATO-Afghanistan relations, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2016_05/20160518_1605-backgrounder-afghanistan-en.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung SIGAR – Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.7.2016): Security Contents, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2016-07-30qr-section3-security.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Sputnik News (14.6.2016): Mit Kopftuch und Kalaschnikow gegen Terror: Kabul will 10.000 Polizistinnen ausbilden, https://de.sputniknews.com/politik/20160614310595644-afghanistan-frauen-polizei/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, , Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (5.2016): Afghanistan national defense and security forces, http://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, Zugriff 7.12.2016 Ethnische Minderheiten [ ] Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 1.2.
  4. Auszug aus dem Dossier der Staatendokumentation (des BFA) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur": Aus dem Kapitel "Ethnische Gruppen und Strukturen" (Prof. Dr. Lutz Rzehak, Humboldt-Universität zu Berlin): [ ] Tadschiken In historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen nach sehr unterschiedlichen Kriterien. Das konnte ihr Siedlungsgebiet oder ihre Herkunftsregion sein. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel k?boli (aus Kabul), her?ti (aus Herat), maz?ri (aus Mazar-e Scharif), panjsh?ri (aus Pandschscher) oder badakhshi (aus Badachschan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Dann bezeichnete der Name t?jik (Tadschike) sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Analog standen die Namen aym?q und ?l?t für persischsprachige halbnomadische Stammesgruppen, ebenfalls sunnitischer Konfession. Persischsprecher konnten auch nach ihrer ethnischen Herkunft zusammengefasst und bezeichnet werden, zum Beispiel als haz?ra, arab (Araber) oder bal?ch (siehe unten). Diese Namen sind mit den beschriebenen Bedeutungen heute noch üblich. Das Dari-Persische ist ein Merkmal, das alle diese und andere Gruppen vereint. Trotzdem gab es keinen übergreifenden Namen, mit dem all diese Gruppen nach dem Kriterium der Sprache zusammengefasst worden wären. Das Wort p?rsiw?n ‚Persischsprecher‘, das noch vor 20 oder 30 Jahren viel häufiger zu hören war als heute, könnte als ein solcher übergreifender Gruppenname angesehen werden. Tatsächlich wurde dieser Name aber nie auf alle Sprecher des Dari-Persischen angewandt. [21] Heute wird der Terminus t?jik ‚Tadschike‘ als eine Kategorie offeriert, unter der fast alle Dari/Persisch-Sprecher Afghanistans zusammengefasst werden. Vor dem Bürgerkrieg wurde dieser Name als Selbstbezeichnung fast nur von Dari-Sprechern in einigen Berggegenden in Nordost-Afghanistan verwendet. [22] Heute benutzen ihn als Selbstbezeichnung auch Dari-Sprecher in Kabul, Mazar-i Scharif oder Ghazni. Mehr noch: Staatliche Behörden verwenden den Name Tadschike in Bezug auf Dari-Sprecher auch in vielen anderen Gegenden. Nur die Dari-sprachigen Bewohner von Herat scheinen noch einige Schwierigkeiten zu haben, sich selbst als Tadschiken anzusehen; aber wenn es darum geht, ihre ethnische Zugehörigkeit in offiziellen Dokumenten festzulegen wie zum Beispiel bei der Beantragung eines Personalausweises, dann lassen sie sich doch darauf ein, als Tadschike zu gelten. Schließlich kennt die verfassungsgemäße Nomenklatur der ethnischen Gruppen keinen Eintrag her?ti. Gleichermaßen werden andere Dari-sprachige Gruppen wie Aymaq, Araber oder Dari-sprachige Belutschen in Nord-Afghanistan, ja sogar die Sprecher von Pamirsprachen in der Provinz Badachschan heutzutage offiziell oft als Tadschiken registriert. [23] In den ethnisch dominierten politischen Auseinandersetzungen der Gegenwart erscheint eine Gruppe offensichtlich politisch umso einflussreicher, je mehr Angehörige sie aufweisen kann. Deshalb erfährt die ethnische Bezeichnung Tadschike heute eine politische Favorisierung. Wegen der politisch motivierten Inklusion vieler anderer Gruppen lassen sich die Tadschiken als eine ethnische Gruppe in Status Nascendi ansehen. Es scheint, dass die schiitischen Hazara die einzige Dari-sprachige Gruppe darstellen, auf die der Name Tadschike nicht anwendbar ist. [24] [21] In manchen Gegenden, insbesondere in West-Afghanistan, wurden als f?rsiw?n nur Persischsprecher schiitischer Konfession bezeichnet. In anderen Gegenden, darunter auch in Kabul oder in Nord-Afghanistan, bildete der Name f?rsiw?n als Bezeichnung der Sprecher des ‚Dari-Persischen eine Art Gegenpol zu Paschto-Sprechern oder zu den Sprechern von Turksprachen wie Usbekisch oder Turkmenisch, wobei das Kriterium der Konfession überhaupt keine Rolle spielte. Orywal, Erwin
(1986a)(Hg.) S. 49-50 und Beobachtungen des Autors in Kabul und Nord- Afghanistan zwischen 1988 und 2012. [22] Als Sprecher einer anderen Sprache verwendeten auch Paschai in Ost-Afghanistan den Namen Tadschike, um sich von ihren Paschto-sprachigen Nachbarn abzugrenzen. Orywal, Erwin
(1986a), S. 22. [23] Diese Angaben basieren auf Befragungen des Autors unter der Bevölkerung in Kabul und Herat sowie in den Provinzen Balkh, Kunduz, Takhar und Badakhshan zwischen 2002 und 2012. [24] Auch hier gibt es Ausnahmen: Hazara, die nach der Rückkehr aus dem iranischen Exil in der Grenzprovinz Nimroz ansässig wurden, sollen nach Angaben von belutschischen Informanten aus dieser Provinz als Tadschike registriert worden sein. [ ] 1.2.3. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. [204] UNAMA zufolge fielen 2015 1.335 Zivilisten (790 Tote und 545 Verletzte) gezielten oder versuchten gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zum Opfer. Die Taliban übernahmen für 135 Vorfälle mit 336 zivilen Opfern (168 Tote und 168 Verletzte) die Verantwortung. Die Anzahl der zivilen Opfer stieg im Vergleich zu 2014 (mit 716 Toten und 353 Verletzten) um 25 Prozent, die Anzahl der Vorfälle, für die die Taliban die Verantwortung übernahmen, um 59 Prozent. [205] Außerdem führten 2015 17 vorsätzliche und gezielte Angriffe, die UNAMA mit ISIS verbundenen Gruppen zurechnet, zu 26 zivilen Opfern (17 Tote und neun Verletzte). [206] Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter. [207] Am 22. April 2015 gaben die Taliban bekannt, dass sich die Frühlingsoffensive wie schon in den Jahren zuvor spezifisch gegen Regierungsvertreter und andere Personen richte, die mutmaßlich die Regierung und die internationale Gemeinschaft unterstützen. [208] Trotz des erklärten Ziels der Taliban, Opfer unter Zivilisten zu reduzieren, [209] gibt es weiterhin Berichte, denen zufolge die Taliban Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte gezielt angriffen. [210] 2015 räumten die Taliban ein, dass sie für zivile Opfer durch zwei Vorfälle verantwortlich waren, gaben jedoch Berichten zufolge nicht das volle Ausmaß der Auswirkungen dieser Vorfälle auf Zivilisten an. [211] Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. [212] [ ]
  1. d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. [231] Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen. [232] [ ]
  2. g)Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. [240] Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen Berichten zufolge auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und shab nameha ("nächtliche Drohbriefe") ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. [241] In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften, schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. [242] Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung vorgeworfen wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren verurteilt, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichtet wurden. Die Strafe für derartige vermeintliche "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. [243] [ ] Interne Schutzalternative für Personen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind [ ] Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird. [537] [ ] [204] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 42-43; UNAMA, Afghanistan: Human Rights and Protection of Civilians in Armed Conflict Special Report on Kunduz Province, Dezember 2015, http://www.refworld.org/docid/566fd0e64.html, S. 13-18; UN Secretary- General, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10. Juni 2015, A/69/929 – S/2015/422, http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, Absätze 18, 32-33. [205] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 43; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 55. [206] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 56. [207] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 43, 84; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 43, 55-56, 108. [208] In der Ankündigung von "Azm", der Frühlingsoffensive 2015, erklärten die Taliban "ausländische Eindringlinge sowie inländische Handlanger" zu Zielen des fortgesetzten Dschihad. Ziele von Azm seien "Vertreter des Handlanger-Regimes und andere schädliche Individuen". Statement by the Leading Council of the Islamic Emirate Regarding the Inauguration of Spring Operations Called ‘Azm’ (Resolve), 22. April 2015, http://shahamat-english.com/english/index.php/paighamoona/54149-statement-by-the-leading-council-of-theislamic-emirate-regarding-the-inauguration-of-spring-operations-called-%E2%80%98azm%E2%80%99-resolve (in englischer Sprache). Der Erklärung der Frühlingsoffensive 2014 zufolge waren die Hauptangriffsziele "ausländische Eindringlinge und ihre Unterstützer, die unterschiedliche Bezeichnungen haben, zum Beispiel Spione, militärische und zivile Auftragnehmer sowie jede Person, die wie Übersetzer, Verwalter und Logistikmitarbeiter für sie tätig ist” [Übersetzung durch UNHCR]. Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding the Commencement of the Annual Spring Operation Named ‘Khaibar’, 8. Mai 2014, http://shahamatenglish.com/english/index.php/paighamoona/44468-statement-of-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-the-commencement-ofthe-annual-spring-operation-named-%E2%80%98khaibar%E2%80%99. Im Gegensatz dazu enthielt die Ankündigung der Frühlingsoffensive 2016 keine Details über spezifische Ziele der Operationen: Statement by Leadership Council of Islamic Emirate Regarding Inauguration of Spring Offensive Entitled "Operation Omari”, 12. April 2016, http://shahamat-english.com/statement-by-leadership-council-of-islamicemirate-regarding-inauguration-of-spring-offensive-entitled-operation-omari/; siehe auch AAN, Operation Omari: Taleban Announces 2016 Spring Offensive, 14. April 2016, https://www.afghanistan-analysts.org/operation-omari-taleban-announces-2016-spring-offensive/. [209] In der Ankündigung zur Frühlingsoffensive 2016 heißt es: "Die Mudschaheddin wurden unmissverständlich aufgefordert, ihre Operationen so durchzuführen, dass Zivilisten und zivile Infrastrukturen geschützt werden." [Übersetzung durch UNHCR]. Statement by Leadership Council of Islamic Emirate Regarding Inauguration of Spring Offensive Entitled "Operation Omari”, 12. April 2016, http://shahamatenglish.com/statement-by-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-inauguration-of-spring-offensive-entitled-operation-omari/. Ähnlich wird in der Ankündigung der Frühlingsoffensive 2015 festgestellt, dass die "Sicherheit und der Schutz des Lebens und Eigentums von Zivilisten" höchste Priorität habe und dass Ziele wie "religiöse und andere Bildungseinrichtungen wie Moscheen, Medresen, Schulen, Universitäten, Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Kliniken, öffentliche Gebäude und andere Gemeinwohl-Einrichtungen" [Übersetzung durch UNHCR] vermieden würden. Statement by the Leading Council of the Islamic Emirate Regarding the Inauguration of Spring Operations Called ‘Azm’ (Resolve), 22. April 2015, http://shahamat-english.com/english/index.php/paighamoona/54149-statementby-the-leading-council-of-the-islamic-emirate-regarding-the-inauguration-of-spring-operations-called-%E2%80%98azm%E2%80%99-resolve. [210] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 54. Siehe auch UN Secretary-General, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10. Juni 2015, A/69/929 – S/2015/422, http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, Absatz 34. [211] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 54. [212] UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 34, 48-50; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 24, 67; UN Secretary-General, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10. Juni 2015, A/69/929 – S/2015/422, http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, Absatz 22. [231] Wie von fünf voneinander unabhängigen Quellen bestätigt, töteten die Taliban mindestens vier Übersetzer, während diese auf eine Entscheidung des US-Außenministeriums über ihre Resettlement-Berechtigung im Rahmen des Special Immigrant Visa (SIV)-Programm warteten. Voice of America, Where the Grave Isn’t Free: One Afghan Interpreter’s Trials of US Resettlement, 22. April 2015, http://www.voanews.com/content/afghan-interpreters-translators-siv-special-immigrant-visa/2729110.html. Nach den Ausführungen von Linda Fitchett, Präsidentin von International Association of Conference Interpreters (AIIC), werden Übersetzer und Dolmetscher durch ihre sichtbare Zusammenarbeit mit internationalen Kräften zu Angriffszielen. Sie schätzt, dass seit Beginn des Kriegs mehrere Hundert Übersetzer getötet und einige Tausend verletzt wurden. Deutsche Welle, Interpreters Are Caught in the Crossfire in Afghanistan, 7. August 2014, http://www.dw.com/en/interpreters-are-caught-in-the-crossfire-inafghanistan/a-17839085. Siehe auch BBC News, Left to the Mercy of the Taliban, 26. November 2014, http://www.bbc.com/news/magazine-30215500. [232] Im August 2015 wurde berichtet, dass ein ehemaliger für das britische Militär tätiger Dolmetscher in seinem Zuhause in der Provinz Helmand getötet wurde, nachdemer von den Taliban als Spion bezeichnet worden war. The Telegraph, Britain 'Owes Afghan Interpreters a Debt of Honour’, 29. August 2015, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/afghanistan/11832796/Britain-owes-Afghan-interpreters-adebt-of-honour.html. Als die Taliban ihre Präsenz in der Provinz Orusgan 2014 ausweiteten, verfügten sie Berichten zufolge über eine detaillierte Liste mit den Namen von 116 Personen, die zu dieser Zeit oder in der Vergangenheit für die internationalen Streitkräfte oder für die Regierung tätig (gewesen) waren. Die Taliban verlangten von diesen Personen zu erscheinen, um über den Umgang mit ihnen zu entscheiden. AAN, The Empty Street of Mohammad Agha: Logar Struggle against the Taleban, 15. Dezember 2014, https://www.afghanistananalysts.org/the-empty-streets-of-mohammad-agha-logars-struggle-against-the-taleban/. 2013 wurde ein ehemaliger Dolmetscher für die dänische Armee vermutlich in Kabul durch die Taliban gekidnappt. The Guardian, Afghan Exodus Grows as Taliban Gains Ground and Hope for Future Diminishes, 29. Oktober 2015, http://www.theguardian.com/global-development/2015/oct/29/afghan-exodus-grows-taliban-gainground-refugees. [240] Gemäß den Aussagen eines Dorfältesten, der Zeuge der Enthauptung eines Ingenieurs durch die Taliban im Mai 2015 wurde, wies ein Taliban-Befehlshaber ein Taliban-Mitglied an, aufzuzeichnen, dass er die Bestrafung verhängt hatte, weil der Ingenieur mutmaßlich die Regierung unterstützte. Das Taliban-Mitglied hinterließ laut Bericht ein Stück Papier mit einer entsprechenden Botschaft an der Leiche des Opfers. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 50. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 56. In Wahlperioden richteten sich Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte gezielt gegen Wahlhelfer. So dokumentierte UNAMA beispielsweise im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2014 "während der Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 5. April und der zweiten Runde der Präsidentschaftswahl am 14. Juni 242 Bodenangriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), die sich gegen den Wahlprozess richteten. Dabei kam es zu 380 zivilen Opfern (74 Tote und 306 Verletzte)." [Übersetzung durch UNHCR]. Wahlmitarbeiter fielen außerdem gezielten Tötungen zum Opfer. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 32-33, 55. Wenn ein Mitglied der Taliban ums Leben kommt, dann durchsuchen den Aussagen von Einwohnern des Distrikts Zahri in der Provinz Kandahar zufolge die Taliban die Dörfer nach mutmaßlichen Spionen, um diese zu bestrafen. Rahmatullah Amir, Continuing Conflict, Continuing Displacement in Southern Afghanistan, Mai 2014, http://www.fmreview.org/sites/fmr/files/FMRdownloads/en/afghanistan.pdf, S. 8. [241] Siehe zum Beispiel Washington Post, A New Islamic State Radio Station Spreads Panic in Eastern Afghanistan, 22. Dezember 2015, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-new-islamic-state-radio-station-spreads-panic-in-easternafghanistan/2015/12/21/f41ecf96-a75c-11e5-b596113f59ee069a_story.html; New York Times, 18. Oktober 2015, Taliban Threats to Afghan Journalists Show Shift in Tactics, http://www.nytimes.com/2015/10/19/world/asia/taliban-threats-to-afghan-journalists-show-shift-intactics.html; und Fear of Taliban Drives Women Out of Kunduz, 14. Oktober 2015, http://www.nytimes.com/2015/10/15/world/asia/talibantargeted-women-kunduz-afghanistan.html; Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Night letters [Shab Nameha, Shabnamah, Shabnameh], Including Appearance (2010-2015), 10. Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54f02a6c4.html; VICE news, The Afghan Interpreters Facing Taliban Death Threats Are Taking Britain to Court, 16. Januar 2015, https://news.vice.com/article/theafghan-interpreters-facing-taliban-death-threats-are-taking-britain-to-court. Die Taliban erklärten, dass sie diese Praxis beendet haben, jedoch geht aus Berichten hervor, dass ISIS derartige nächtliche Drohbriefe in den Provinzen Nangarhar und Kunar versendet. Foreign Policy, In Nangarhar, IS Recruits Amidst Af-Pak Border Tensions, 24. November 2015, http://foreignpolicy.com/2015/11/24/in-nangarhar-is-recruitsamidst-af-pak-border-tensions/; Islamic Emirate of Afghanistan, Notice by Islamic Emirate Concerning Countrymen Fleeing Afghanistan, 20.Dezember 2015, http://shahamat-english.com/notice-by-islamic-emirate-concerning-countrymen-fleeing-afghanistan/; Associated Press, Afghans Seeking Asylum Buy Fake Taliban Threat Letters, 22. November 2015, http://bigstory.ap.org/article/6c4fd4eae7284ac9b9453ce0040457dc/afghans-seeking-asylum-buy-fake-taliban-threat-letters. [242] Taliban-Mitglieder steckten in zehn von UNAMA für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2014 dokumentierten Fällen die Häuser von Zivilisten in Brand, die sich gegen die Taliban geäußert oder ihre politische Gegnerschaft gezeigt hatten. Betroffene Gemeinschaften und Zivilisten beschrieben die Brände als Einschüchterungsmaßnahmen, mit denen Schrecken verbreitet und als regierungsnah wahrgenommene Einzelpersonen und Familien kollektiv bestraft werden sollten. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 67. AAN berichtet, dass "jeder in Mohammad Agha sich um die ‚Gäste‘ kümmern muss, die nachts eintreffen. Diese umherstreifenden Taliban-Gruppen kontrollieren den Distrikt und klopfen regelmäßig an Haustüren, um Essen zu verlangen. Wenn Dorfbewohner dieser südöstlich von der Hauptstadt Kabul gelegenen Provinz Lugar ihre Hilfe verweigern, dann riskieren sie damit, als Spione der Regierung zu gelten und mit Schlägen bestraft oder sogar getötet zu werden." [Übersetzung durch UNHCR]. AAN, The Empty Street of Mohammad Agha: Logar¿s Struggle against the Taleban, 15. Dezember 2014, https://www.afghanistan-analysts.org/the-empty-streets-of-mohammad-agha-logars-struggle-against-the-taleban/. [243] 2015 dokumentierte UNAMA 44 Vorfälle, bei denen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), darunter Taliban, Zivilisten über parallele Justizstrukturen wegen angeblicher Verletzungen der Scharia, angeblicher Vergehen und Spionage bestraften. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, S. 50. 2014 entführten Taliban 15 Jungen, denen sie Spionage für die Regierung zur Last legten. UN Secretary-General, Children and Armed Conflict: Report of the Secretary-General, 5. Juni 2015, A/69/926–S/2015/409, http://www.refworld.org/docid/557abf904.html, Absatz 36. UNAMA dokumentierte 2014 zwölf Vorfälle, in denen 17 Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) enthauptet wurden. Mit einer Ausnahme, bei der das Motiv nicht festgestellt werden konnte, wurden die entführten und enthaupteten Zivilisten von den verantwortlichen regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung oder Unterstützung der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte bezichtigt. So wurde am 10. Dezember 2014 der enthauptete Leichnam eines Zivilisten im Gebiet Shekha, Distrikt Deh Bala, Provinz Nangarhar, gefunden. Einwohner bestätigten, dass der Mann ein ziviler Fahrer war, dem die Taliban Spionage und Unterstützung der Regierung vorgeworfen hatten. Am 5.Dezember 2014 entführte eine Gruppe regierungsfeindlicher Kräfte vier Zivilisten im Distrikt Deh Bala in der Provinz Nangarhar. Lokale Bewohner fanden die enthaupteten Leichname der vier männlichen Opfer am 8. Dezember 2014. Die Bewohner gaben an, dass die lokalen Taliban den Männern Spionage für die Regierung und Unterstützung der Regierung zur Last gelegt hatten. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2015, http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, S. 56. [537] Siehe zum Beispiel Al Jazeera, Suicide Attacks Kill Dozens in Afghanistan, 27. Februar 2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/02/suicide-bomber-kills-11-eastern-afghanistan160227062901757.html; Al Jazeera, Deadly Suicide Attack Rocks Afghanistan's Capital, 1. Februar 2016,http://www.aljazeera.com/news/2016/02/suicide-attack-rocks-afghan-capital-police-160201093751757.html; UN News Service, Security Council Deplores Latest Terrorist Attacks in Afghan Capital, 9. August 2015, http://www.refworld.org/docid/55c84f9e1f7.html. 1.2.4. Auszug aus der Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009 zu "Mitarbeiter ausländischer Firmen": " [...], jeder, der mit ausländischen oder afghanischen [Organisationen] kooperiert oder als einfacher Arbeiter eine Arbeit aufnimmt, kann von den Taliban bestraft werden. Diese Strafe kann auch zum Tod dieser Person führen. Wenn die getötete Person ein Arbeiter gewesen ist, hat es keine weitere Konsequenz für seine Familie. Er hat nur als Arbeiter gearbeitet und an keinen Militäraktionen teilgenommen oder auch nicht für PRT oder die Regierung spioniert. Dadurch ist auch kein Schaden für die Taliban entstanden. Daher ist eine Verfolgung des BF überall in Afghanistan seitens der Taliban auszuschließen. Auch wenn der BF für die PRT im Reinigungsbereich gearbeitet haben sollte, gibt es keine Konsequenzen für ihn, nachdem er Helmand verlassen hat. [...] Taliban verfolgen jene Personen, deren Tätigkeit bei ausländischen Kräften einen Schaden bei den Taliban verursacht haben, oder dass die Taliban davon ausgehen, dass diese mit den Ausländern weiterhin arbeiten und für die Ausländer spionieren würden oder mit den Ausländern an die Front gehen würden. Der BF und sein Vater haben lediglich nur Reinigungsarbeiten durchgeführt. Die Angaben des BF, dass die Taliban miteinander überall in Afghanistan in Kontakt sind, sind richtig. Das ist jedem Afghanen bekannt. Aber wie ich vorhin erwähnt habe, werden jene Personen von den Taliban weiterhin gesucht, wenn sie für die Taliban eine Gefahr darstellen oder aktive Mitarbeiter und Mitglieder der ausländischen Behörden sind. [...]" 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen insofern unbedenkliche Angaben sowie die vorgelegten unbedenklichen Identitätspapiere (vom afghanischen Außenministerium beglaubigte Geburtsurkunde). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellunge

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